RS OGH 1973/11/14 5Ob219/73 (5Ob220/73)

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Veröffentlicht am 14.11.1973
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Norm

KO §5
KO §46 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei (zufolge Überlassung im Sinne des § 5 Abs 1 KO) selbständiger Führung eines Unternehmens durch den Gemeinschuldner können alle Steuern und Abgaben, die nicht (wie etwa die Grundsteuer) auf das das Unternehmen oder dessen Bestandteile als solche, sondern auf seinen Ertrag oder das darauf gewonnene Einkommen gelegt sind, nur den das Unternehmen selbständig führenden Gemeinschuldner belasten; ihre Qualifikation als Masseforderungen im Sinne des § 46 KO ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 219/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 219/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063967

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0050OB00219_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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