Norm
KO §5Rechtssatz
Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassene oder ihm gemäß § 5 Abs 2 KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassene oder ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025