RS OGH 1992/11/25 3Ob544/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

AO §8 Abs4
KO §5

Rechtssatz

Der insolvente Unterhaltsschuldner und seine gesetzlichen Unterhaltsgläubiger haben sich einer fühlbaren Einschränkung ihrer den Unterhalt insgesamt ausmachenden Bedürfnisse zu unterziehen und dürfen nicht mehr jeden Teil davon (wie etwa kulturelle, freizeitbezogene oder sportlich orientierte Bedürfnisse) wie bei einem höheren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen voll befriedigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051705

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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