Norm
EO §290aRechtssatz
Behauptet der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 290a EO zustehen, so beruft er sich zugleich darauf, daß der Verpflichtete ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach § 291a EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach Maßgabe des § 291b EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unerhaltsanspruches bis auf den geringeren Freibetrag des § 291b Abs 2 EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat, der Pfändung unterliegt.Behauptet der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach Paragraph 290 a, EO zustehen, so beruft er sich zugleich darauf, daß der Verpflichtete ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 291 a, EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach Maßgabe des Paragraph 291 b, EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unerhaltsanspruches bis auf den geringeren Freibetrag des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat, der Pfändung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013503Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00204_9300000_002