RS OGH 1928/8/22 4Ob245/28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1928
beobachten
merken

Norm

KO §5

Rechtssatz

Begehrt der Gemeinschuldner gemäß § 5 KO die Überlassung des aus einem Lohnvertrage ihm zustehenden Lohnanspruches, so ist vom Konkurskommissär dessen Angemessenheit nicht zu überprüfen.Begehrt der Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, KO die Überlassung des aus einem Lohnvertrage ihm zustehenden Lohnanspruches, so ist vom Konkurskommissär dessen Angemessenheit nicht zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 245/28
    Entscheidungstext OGH 22.08.1928 4 Ob 245/28
    Veröff: SZ 10/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0063898

Dokumentnummer

JJR_19280822_OGH0002_0040OB00245_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten