Norm
KO §5Rechtssatz
Begehrt der Gemeinschuldner gemäß § 5 KO die Überlassung des aus einem Lohnvertrage ihm zustehenden Lohnanspruches, so ist vom Konkurskommissär dessen Angemessenheit nicht zu überprüfen.Begehrt der Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, KO die Überlassung des aus einem Lohnvertrage ihm zustehenden Lohnanspruches, so ist vom Konkurskommissär dessen Angemessenheit nicht zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0063898Dokumentnummer
JJR_19280822_OGH0002_0040OB00245_2800000_001