Rechtssatz: Eine ausreichende Tatbeschreibung der Übertretung nach § 42 Abs 1 ASVG (Nichtgewährung der Einsicht in für das Versicherungsverhältnis bedeutsame Aufzeichnungen) liegt nicht vor, wenn dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen ist, wann konkret Beitragsprüfungen schriftlich angekündigt wurden bzw. die Prüfer der Stmk. Gebietskrankenkasse im Betrieb vorgesprochen haben. Auch war nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum oder für welche Personen die Beitragsprüfung stattfinden sollte. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 3.7.1997, GZ III/S-19.757/95, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 1. Fall LGBl. 158/1975, eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe am 6.9.1995, um ca. 13.40 Uhr, in G, Tennisplatz auf dem Parkgelände gegenüber dem Hause M. Nr. 18, durch Belästigen der Kinder und Jugendlichen, den öffentlichen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk. LGBl. Nr. 158/75 ist mit Belästigen von Kindern und Jugendlichen (Tennisplatz) nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben; eine Konkretisierung, durch welches konkrete Verhalten das Belästigen bestanden habe, wäre erforderlich gewesen. Schlagworte Anstandsverletzung Belästigung Konkretisierung Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar... mehr lesen...
I.) Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher für den Fuhrpark und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma B Z GmbH & Co KG, diese ist Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Kennzeichen St-296.720, nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht. Dieses Kraftfahrzeug sei am 26.8.1997 um 11.25 Uhr von Herrn A ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der als Übertretung nach § 6 KFG formulierte Tatvorwurf, dass die Wirkung der Betriebsbremse hinten schlecht und die Wirkung der Handbremse unzureichend gewesen sei, ist nicht hinreichend konkret, da die erforderliche Wirksamkeit der Betriebs- und Feststellbremse in § 3b KDV (konkretisierend) festgelegt wurde. Da diese beeinträchtigende Wirkung der Bremsanlagen verschiedene Ursachen und Abstufungen aufweisen kann, wäre nach § 44a Z 1 VStG eine (entsprechend) nähere Konkretisier... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatvorwürfe, wonach der Rückspiegel rechts und der rechte hintere Fahrtrichtungsanzeiger gebrochen gewesen seien, läßt in Ansehung der Tatbestandsmerkmale der §§ 23 und 19 Abs 1 KFG keinen konkreten Tatvorwurf dahingehend erkennen, dass der Fahrzeuglenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug nicht ausreichend überblicken hätte können bzw. dass der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktioniert bzw. nicht gelbrotes Licht ausgestrahlt hätte. Vgl. die zu § ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 12.12.1996 enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als Gastgewerbetreibender zumindest am 21.01.1996 um 01:00 Uhr und am 3.2.1996 um 00.20 Uhr in Wien, K-straße unterlassen, an geeigneter Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot zur Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche hingewiesen wird." Der Berufungswerber habe dadurch § 368 Z 14 iVm § 151 Z 3 GewO 1994 verletzt, wesweg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 151 Abs 1 und 3 GewO 1994 geben lediglich den Rahmen vor, der durch die einzelnen landesgesetzlichen Jugendschutzvorschriften (einschießlich der Schutzvorschriften für "Kinder", vgl VwGH 23.5.1980, 3106/78; für Wien: § 16 Abs 1 und 2 Wr Jugendschutzgesetz 1985) aufzufüllen ist. Die Spruchfassung eines Straferkenntnisses nach § 368 Z 14 iVm § 151 Abs 3 GewO 1994, die das jeweilige landesgesetzliche Verbot nicht wörtlich zitiert, sondern diesbezüglich ledig... mehr lesen...
Begründung: Im Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der M Warenhandels AG mit Sitz in N zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in Wien, P-straße, vom 28.1.1997 bis 26.5.1997, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.6.1983, Zl MBA 21-Ba 12800/1/83, im Punkt 9 vorgeschriebene Auflage ("Druckgaspackungen dürfen nur auf unbrennbaren Regalen gelagert w... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9.4.1997, GZ:52.724/13/97, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.2.1997, von 7.30 Uhr bis 10.30 Uhr, im Abbaufeld P, Grundstücknummer 119/1, St. Lorenzen im Mürztal, und am 12.3.1997, um 9.20 Uhr, Gewinnungsarbeiten durchgeführt. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 100 Abs. 6 Berggesetz 1975, in der Fassung BGBl. Nr. 633/1994, sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 21.6.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält der
Spruch: eines Straferkenntnisses nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm einer näher bezeichneten, im
Spruch: wörtlich angeführten, in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Bescheidauflage zwei Tatanlastungen (hier: Bereithaltung von näher bezeichneten Druckgaspackungen in Regalen, die nicht mit brandhemmenden Seitenwänden ausgestaltet waren sowie Vorhandensein von Böden aus Trapezblech an Stelle der geforderten brandhemmenden Fachböden, bei denen auch die Blenden an d... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 215 Abs 2 BergG war die Eigenschaft als Bergbauberechtigter, die im Sinne des § 1 Z 21 leg cit als Aufsuchungsberechtigter, Gewinnungsberechtigter, Schurfberechtigter, bzw Bergwerks- oder Speicherberechtigter noch konkretisiert hätte werden müssen, wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsvorschrift nach § 100 Abs 6 BergG, wonach vor der Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes nicht mit dem Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Abbaufeld begonnen ... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum zwischen 27.3.1997 und 28.3.1997 in H, Lweg, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe: rechtfertigen zu können, durch C K eine Tätigkeit besorgen lassen, obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 (fehlende Gewerbeberechtigung) begeht. Er habe sich durch C K, welcher keine Gewerbeberechtigu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung nach der im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung setzt voraus, daß die Person, durch die sich der Beschuldigte eine Tätigkeit besorgen ließ, alle Tatbestandsmerkmale des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung, sohin auch des §1 Abs2 leg. cit. betreffend die Gewerbsmäßigkeit, verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall wurde aber neben der Unterlassung der konkreten Umschreibung der von C. K. durchgeführten Tätigkeiten auch nicht ausgeführt, inwiewe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der unabhängige Verwaltungssenat vermag angesichts des hier vorliegenden Kurztransportes in der nicht vollständig ausgefüllten Transportbescheinigung keine nachteiligen Folgen erblicken. Dem Schutzziel dieser Gesetzesbestimmung liegt die Vermeidung von tierquälenden langen Transportzeiten, insbesondere die Kontrollierbarkeit derselben, zu Grunde. Aus den Materialien zu diesem Gesetz ist ersichtlich, dass im Sinne eines umfassenden Schutzes die von Lebendtiertransporten ausgehen... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.9.1996, GZ.: A 4 - St 442/1-1996/2011, wurde dem Beschuldigten Ing. Peter K vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GesmbH am Standort Graz, Plüddemanngasse 77, zu verantworten, daß die jugoslawischen Staatsangehörigen 1.) Anka M, geb. am 2.12.1976, 2.) Sladjana V, geb. am 14.1.1976, und 3.) Mateja O, geb. am 13.7.1974, am 9.5.1996 in den Räumlichkeiten der Firma W im Einkaufszentrum "DEZ" in 6020 Inn... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Berufungswerber Übertretungen der §§ 24 Abs 1 lit c, 23 Abs 2, 24 Abs 1 lit d und 23 Abs 2 StVO 1960 zur Last gelegt und wurden hiefür Geldstrafen in Höhe von je S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von S 280,-- vorgeschrieben. Mit seiner rechtzeitigen Berufung beantragte der Berufungswerber hinsichtlich der Punkte 1) bis 3), das jeweils verhängte Strafausmaß... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Haltegebot nach § 23 Abs 2 StVO "am Rand der Fahrbahn" und "parallel zum Fahrbahnrand" ist mit der Angabe, außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug "nicht parallel der (zur) Fahrbahn zum Halten aufgestellt zu haben", nicht eindeutig im Sinne des § 44a Z 1 VStG konkretisiert. Schlagworte Halteverbot Fahrbahn Fahrbahnrand Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt dann nicht am Sitz des Unternehmens (GesmbH in Salzburg), wenn der dortige Bürobetrieb bereits mehrere Monate vor der Tatzeit an einen anderen Ort (Graz) verlegt worden ist, sodaß der tätig gewordene Angestellte seit diesem Zeitpunkt sämtliche Geschäfte nur noch vom Büro in Graz aus geführt hatte. Damit war der handelsrechtliche Geschäftsführer der betreffenden GesmbH (die in Graz ein Unternehmen aufbaute) ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte eine ordnungsgemäß ausgefüllte ÖKO-Karte, die auch entwertet war, mitgeführt hat, jedoch waren die aufgeklebten ÖKO-Punkte ungültig, wurde dem Beschuldigten jedoch zur Last gelegt, er habe eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung in Richtung Italien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung de... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, "am Standort J, K-gasse 17" ohne Bewilligung in der Zeit von August 1994 bis 17. August 1995 ein Radiogerät und ein Fernsehgerät unbefugt errichtet und betrieben zu haben. Gemäß § 43 Abs 2 Z 1 FG wurde hiefür eine Gesamtgeldstrafe von S 2.600,-- (insgesamt drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 260,-- vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 8 Rundfunkverordnung dürfen in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers (mehrere) Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen auch von Personen errichtet und betrieben werden, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt leben. Ein solcher gemeinsamer Haushalt besteht jedoch (noch) nicht, wenn die Bewilligungsinhaberin (Mutter des Berufungswerbers) lediglich ihre Mahlzeiten in der Wohnung des Berufungswerbers einnimmt, ohne daß ein gemeinsames Wohnen (räumlich g... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 22.7.1997, Zl MBA 19 - S 248/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G & Co Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem gewerberechtlichen Standort in Wien, R-gasse in der Zeit von 1.8.1996 bis 31.3.1997 das Baumeistergewerbe in Wien, O-gasse, und somit außerhalb des Standortes oder einer weiteren Betriebsstät... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Bestrafung nach § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 1 GewO 1994 ist im
Spruch: des Straferkenntnisses nicht nur das Gewerbe zu bezeichnen, dessen Ausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, sondern es sind auch die Tätigkeiten zu umschreiben, durch die das Gewerbe ausgeübt worden sein soll. Die Bezeichnung des Gewerbes reicht als Darstellung der Tätigkeiten nicht aus. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GesmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, A-Gasse, I) am 18.4.1997 die folgenden Auflagen des nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurden: Bescheid vom 29.6.1988, MBA 10 - Ba 33.687/1/88: 1) Pkt 3, wonach die Türe aus dem Verkaufsraum in das Lager brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe: 1.10.1986)... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 29 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 ist, daß DP 1 in solchen Mengen zum Verkauf bereitgehalten werden, die über den (im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten) voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen und ist die Verwirklichung dieses Tatbestandselementes nach § 44a Z 1 VStG im
Spruch: des Straferkenntnisses zum Ausdruck zu bringen. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Filiale der L-Gesellschaft mbH in Wien, G-gasse, zu verantworten, daß in dieser Filiale am 10.3.1997 die rechtskräftige Auflage 11 des Bescheides vom 20.5.1970, MBA 11 - Ba 5685/1/70, wonach im Bereich zwischen den Kassen und dem Ausgang ein Fluchtweg in einer Mindestbreite von 1,80 m stets vorhanden sein muß, insofern nicht eingehalten wurde, als der Fluchtweg ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatanlastung "Sie haben ... zu verantworten, daß die Auflage ..., wonach im Bereich zwischen den Kassen und dem Ausgang ein Fluchtweg in einer Mindestbreite von 1,80 m stets vorhanden sein muß, insofern nicht eingehalten wurde, als der Fluchtweg von den Kassen zum Ausgang durch Getränkekisten von 1,80 m auf 1,40 m eingeengt bzw verstellt war" entspricht durchaus dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wurde doch in dieser Tatumschreibung hinreichend deutlich zum Ausdr... mehr lesen...
Begründung: Nach Lage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, als Strafbehörde erster Instanz das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 20.2.1997, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GesmbH dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 04.05.1995 um 10:15 Uhr in Wien, N-markt das verpackte Lebensmittel "Bau... mehr lesen...