Rechtssatz: Als Übertretung des § 10 Abs 7 und § 11 Abs 1 KDV iVm § 102 Abs 1 und § 14 KFG wurde zur Last gelegt, daß auf dem Dach des Lastkraftwagens zwei zusätzliche Scheinwerfer (Weitstrahler) montiert worden seien, durch deren Montage in einer Höhe von ca. 350 Zentimetern der höchstmögliche Punkt der Lichtaustrittsfläche zur Fahrbahn von 120 Zentimetern bei weitem überschritten worden wäre. Jedoch entfielen diese vorgeschriebenen Anbringungsmaße mit der (bereits) vor Erlassung des Stra... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 3.2.1996 zwischen 9.30 Uhr und 12.30 Uhr im Gemeindegebiet von Kammern i.L., im sogenannten "Kaisertal", als Tourenskifahrer auf einer Wiederbewaldungsfläche mit den Schiern aufgestiegen bzw. abgefahren, obwohl Wiederbewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3.00 m erreicht hat, nicht benützt werden dürfen. Dies wurde am Vorfallstag durch ein Organ der Forstaufsicht festge... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort der Übertretung nach § 33 Abs 2 lit. c ForstG, nämlich die unzulässige Benützung einer Wiederbewaldungsfläche mit einem Bewuchs von weniger als drei Metern (als Tourenschifahrer), wurde mit - im Gemeindegebiet von Kammern i. L., im sogenannten Kaisertal - nicht ausreichend genau umschrieben. So war aus dem Katasterplan bzw. aus Lichtbildern ersichtlich, daß sich im Kaisertal zahlreiche Grundstücke mit verschiedenen Grundstücksnummern und unterschiedliche Vegetationsl... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG mit dem Sitz in N zu verantworten, daß am 18.6.1997 in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, I) folgende Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk nicht eingehalten wurden: 1) Bescheid vom 14.5.1982, MBA 4/5 - BA 36.387/1/82: a) Auflage Nr 5, wonach brennbares Verpackungsmaterial bis zur Abholung nur im Lag... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der im gegenständlichen Bescheidauflagenpunkt ("Der Mauerdurchbruch im Bereich des Flaschenrückgabeautomaten ist mit einem zumindest brandhemmend (T 30) in sinngemäßer Anwendung der ÖNORMEN B 3850 oder B 3852 ausgeführten Brandschutzabschluss zu versehen. Der Brandschutzabschluss muss bei Auftreten von Brandrauch automatisch geschlossen werden. ...") vorgeschriebene Brandschutzabschluss nicht nur als Brandschutzklappe, sondern auch als Brandschutztüre ausgeführt werden kann,... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, aus welcher Art von Holz die Ladung (waldtrocken bzw ganz frisch) bestanden hat, und war im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Überladung des LKW-Zuges nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festzustellen, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Tirol vom 09.11.1997 war die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dahingehend informiert worden, der LKW des Güterbeförderungsunternehmens N & M mit dem Kennzeichen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterschiedliche und nicht durch den UVS auswechselbare Tatbestandsmerkmale liegen in nachstehendem Fall vor: So müssen auf der nach § 6 Abs 1 GüterbeförderungsG erforderlichen Tafel der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sein. Während nun der erstinstanzliche Tatvorwurf dahingehend lautete, daß am Kraftfahrzeug keine Tafel angebracht war, auf der der Name des Geschäftsführe... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter "Werbung" und zwar unter wirtschaftlicher Werbung ist die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen, usw zu verstehen. Daraus ergibt sich, daß mit der wirtschaftlichen Werbung ein Güteurteil verbunden ist. Mit einer Werbung wird überdies grundsätzlich die Erzielung eines höheren Umsatzes für bestimmte Erzeugnisse, Dienstleistungen, udgl angestrebt. Werden Werbungen in Form von Transparenten mit den Werbeaufschriften A-Center B, baut um, 1. bis 13. September", "Totalabverkauf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs1 lita Oö.ParkGebG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht. Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtra... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird jemand spruchgemäß schuldig erkannt, er habe seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entsprochen, so muß im
Spruch: des Straferkenntnisses auch klar zum Ausdruck kommen, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und ist es erforderlich, den Zustellzeitpunkt anzugeben, da mit dem Zeitpunkt der Zustellung die zweiwöchige Frist des § 103 Abs 2 KFG zu laufen beginnt. Geschieht dies nicht, so ist dem Konkretisier... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1991 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a lit a VStG 1991 betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters, zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, d... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß im Zuge einer Begehung durch ein Organ der Bezirksforstinspektion Bruck an der Mur am 30.05.1996 festgestellt worden sei, daß er die Forststraße Zachenschlag entgegen der angemeldeten und genehmigten Trassierung um ca. 60 lfm. ohne forstrechtliches Bewilligungsverfahren verlängert habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 61 Abs 1 und des § 62 Abs 1 Forstgesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort einer Übertretung nach § 62 Abs 1 ForstG wurde nur ersichtlich gemacht, daß entgegen einer angemeldeten und genehmigten Trassierung eine Forststraße Zachenschlag um 60 lfm. verlängert worden sei. Die alleinige Bezeichnung einer Forststraße nach einem Eigennamen kann eine Ortsangabe nicht ersetzen. Es wäre aufgrund der Anmeldung der Arbeiten aber auch der vorhandenen Lagepläne ein leichtes gewesen, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer, auf welcher sich die ... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 02.02.1998, Zl MBA 4/5 - S 11059/97, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der D-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 01.05.1997 bis 18.09.1997 in Wien, T-gasse das Gewerbe "Schreibbüro" (von Kunden selbst vorgeschriebene Schreiben und Daten werden entgegengenommen und mittels Computer Schreiben ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Rechtsansicht des Berufungswerbers sei Verfolgungsverjährung im Grunde des § 44a Z1 VStG eingetreten, weil die Tat mangels ausdrücklicher Bezeichnung des involvierten PKW nicht hinreichend bestimmt angelastet worden sei. Das im Tatvorwurf - eben ohne Nennung des von ihm gelenkten PKW - angeführte Kennzeichen "BR-..." sei nämlich ein Wechselkennzeichen, das ihm, wie er mit den angeschlossenen Kopien der Zulassungen belegen könne, für einen Mercedes Kombi 300 TD und für eine... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 27.11.1997, GZ.: 15.1 1997/5850, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei mit Schreiben vom 6.10.1997 (GZ.: 1997/4980) als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen St-39 DO5, aufgefordert worden, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 2.7.1997, um 15.25 Uhr, in Murau, im Bereich Anna-Neumann-Straße 24, gelenkt bzw. abgestellt habe. Er wäre verpflichtet gewesen diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Die belangte Behörde ging von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Lenkeranfrage am 09.10.1997 aus und warf daher dem Berufungswerber im
Spruch: des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vor, daß er die Auskunft bis 23.10.1997 zu erteilen gehabt hätte. Bei der Neufassung des Spruches im Berufungsbescheid konnte dieser Passus entfallen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kein wesentl... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit des Lenkers zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß § 16 Abs.3 leg.cit. kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die (...) zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt (...), über das in Abs.2 genannte ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, Q-straße durch diese Gesellschaft am 15.1.1998 die folgende Auflage des nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde: Bescheid vom 19.12.1996, MBA 10 - Ba 13221/96: Pkt 7, wonach über die Eignung des Abgasfanges, in welchen die Gasfeuerstätte einmündet, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Betriebsinhaber durch eine Bescheidauflage verpflichtet, über die Eignung des Abgasfanges, in welchen die Gasfeuerstätte einmündet, einen Befund von einem befugten Fachmann erstellen zu lassen und diesen Bescheid in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten, handelt es sich um zwei verschiedene Phasen zur Erzielung der im Genehmigungsbescheid angeführten Schutzzwecke des § 74 Abs 2 GewO 1994. Erst wenn die erste Phase (das erste Gebot)... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Ta... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Aktiengesellschaft mit Sitz in K, A-straße zu verantworten, daß am 29.4.1997 im Betrieb in Wien, P-Straße 1) entgegen Punkt 44 des Bescheides vom 15.12.1993, MBA 21 - BA-2235/93, welcher lautet: "Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagenpunkte 44 ("Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sei. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mindestbreite während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist, freizuhalten und dürfen nicht geteilt werden.") und 45 ("Hauptverkehrswege haben jedenfalls in der oben vorgeschriebenen Mindestbre... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch die Erstinstanz im Rahmen der Verfolgungshandlung die Ausnahmebestimmung des § 87 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung, nämlich daß bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich Schutzeinrichtungen nach Abs 3 entfallen können und in diesen Fällen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein müssen, nicht vorgehalten, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Weil § 151 Abs.1 GewO hinsichtlich der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, auf die landesgesetzlichen Bestimmungen verweist, wäre es daher - um die konkrete Strafbarkeit schon aus dem Tatvorwurf im
Spruch: des Straferkenntnisses ableiten zu können - erforderlich gewesen, daß der konkretisierte Tatvorwurf jene nach § 12 Oö. Jugendschutzgesetz maßgeblichen Tatbestandselemente aufweist, die ein strafbares Verhalten ableiten... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Auflage 6 ist auszuführen, daß diese dem Bw aufträgt, die Erfüllung der Auflagenpunkte der BH L-L "bis spätestens 31.10.1991" anzuzeigen und es wurde daher dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß die Erfüllung der Auflagen "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" wurde. Mit diesem Tatvorwurf hat die Behörde aber übersehen, daß einerseits eine Erfüllungsanzeige bis zum 31.10.1991 rechtzeitig gewesen wäre und daher eine Strafbarkeit erst mit Fristab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß im Zuge mehrerer Begehungen durch die Forstaufsichtsstation im Bereich der Eigenjagd Agrargemeinschaft U auf dem Grundstück 1007, KG P, 1.) am 07.11.1996, 25.11.1996 und am 07.01.1997 festgestellt worden sei, daß die dortige Rehwildfütterung nicht rotwildsicher eingezäunt gewesen sei; 2.) am 07.11., 25.11., 05.12.1996 und am 07.01.1997 festgestellt worden sei, daß eine Lockfütterung... mehr lesen...
Rechtssatz: Rehwildfütterungen sind nach § 50 Abs 4 Stmk JG nur dort rotwildsicher einzuzäunen, wo dies erforderlich ist, also dort, wo Rotwild vorkommt. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war das Vorkommen von Rotwild mit umfangreichen Beweisanboten bestritten worden. In diesem Sinne hätte die Tatbeschreibung, betreffend das Fehlen einer solchen Einzäunung, im Sinne des § 50 Abs 4 Stmk JG und § 44a Z 1 VStG als weiteres Tatbestandsmerkmal anführen müssen, daß eine solche rotwildsicher... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er es als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma P Baugesellschaft mbH zu verantworten, daß diese bis zum 26.11.1997 auf der Liegenschaft Hans-Resel-Gasse 17, GrstNr 343/1, EZ 168, KG Lend, ohne behördliche Genehmigung im Baumbereich einer Esche und eines Rotahorns, Grabungsarbeiten durchgeführt habe. Er habe dadurch gegen § 6 Abs 1 Z 2 i.V.m. § 3 Abs 2 lit.a des Stmk Baumschutzgesetzes 1989, idgF, i.V.... mehr lesen...