Rechtssatz: Der Berufungswerber besaß eine Bewilligung nach § 38 WRG zur Durchführung von Maßnahmen im Hochwasserabflußbereich. Seine Verfehlung lag darin, daß er die Maßnahmen nicht konsensgemäß durchgeführt hat, indem er die Auflagen 1.) und 2.) nicht erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat jedoch für solche Fälle im § 137 WRG für die Tatbestände des § 38 - im Gegensatz zu allen anderen Bewilligungstatbeständen - keine strafrechtlichen Konsequenzen angedroht. Trotz des zweifellos rechtswidrigen... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung des § 17 Abs 1 StVO, nämlich die Behinderung beim Vorbeifahren, ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen. Folgt man der Anzeige, so fand das Vorbeifahrmanöver auf der Mariatroster Straße ca. 10 Fahrzeuglängen vor der Ampel statt. Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, daß das Vorbeifahren auf der Kreuzung Mariatroster Straße - Hilmteichstraße - Mariagrüner Straße stattfand. Dem Berufungswerber wurde somit der f... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 23.10.1997, Zl 3-****-97, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx die Berufungswerberin schuldig, eine Übertretung nach §1 iVm §12 Abs1 Z2 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 begangen zu haben. Gemäß §12 Abs2 litc und Abs3 litc NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 40,-- festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Anschlusszwang besteht nicht für Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenützung die Gesundheit nicht gefährden kann. Beruft sich der Beschuldigte auf den Bestand einer Hauswasserversorgungsanlage, dann sind diejenigen Fakten anzulasten, aus welchen die Behörde den Anschlusszwang ableitet. mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "am 01.03.1998 um 14.30 Uhr als Fußgänger überraschend die Fahrbahn der N im Bereich der Liegenschaft N 7, Gemeinde L, betreten, wodurch ein auf der N fahrender PKW anhalten mußte." Dadurch habe er § 76 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz "und" § 99 Abs.3 lit.a StVO übertreten. Der Berufungswerber bestreitet die Tat. Er sei nicht überraschend auf die Straße getreten, sondern habe von seinem Haus-Vorgarten de... mehr lesen...
Das Straferkennntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 16.07.1998, Zl MBA 19 - S 2682/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als Inhaber und gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gasthauses in der S-Straße, Wien, zu verantworten, dass die mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.10.1978, Zl MBA 19 - Ba 4822/6/78, genehmigte Betriebsanlage geändert (Raumwidmungen - Lagerraum statt Garderobe, Kühlzellen in Lagerraum sowie Installierung einer mech... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO muss, um das Erfordernis des § 44a Ziffer 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwiefern die Änderungen der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig sind (vgl dazu VwGH 25.06.1991, 90/04/0216). Ein Schuldspruch mit welchem nur angelastet wird, der Betriebsinhaber hätte eine bescheidmäßig genehmigte B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber in Punkt 1) zur Last gelegt, anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 1.9.1997 in seinem Betrieb in O, B R sei festgestellt worden, daß in der Arbeitsstätte die CO2-Laseranlage in Betrieb gewesen sei, obwohl dafür keine gewerbebehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Bei der Kontrolle sei Plexiglas geschnitten worden. Ebenso sei bei einer weiteren Kontrolle am 9.6.1997 dort Plexiglas gesc... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 09.12.1997, GZ.: 15.1 1997/3996, wurde Frau Maria L zur Last gelegt, sie habe zumindest bis 10.07.1997 in 8350 Hirzenriegl Nr. 43 zur Abwasserentsorgung über eine Abwasseranlage verfügt, wobei die Abwässer über mechanische Vorreinigungsstufen unzureichend gereinigt würden, somit die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Für die festgestellte Ableitung liege keine wasserrechtliche Bewilligung vor und sei sie ersucht worden, nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Vorwurf einer Übertretung nach § 93 ASchG, wonach in einer Arbeitsstätte eine CO2-Laseranlage zum Schneiden von Plexiglas - ohne gewerbebehördliche Bewilligung - in Betrieb gewesen sei, ist nachstehendes zu bemerken: § 93 Abs 1 Z 1 ASchG normiert lediglich, daß eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich ist für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind somit bei solchen Betriebsan... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 32 Abs 1 und 2 WRG fehlt bei der bloßen Feststellung, daß die Berufungswerberin zur Abwasserentsorgung über eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwasseranlage verfüge, da die Abwässer über mechanische Vorreinigungsstufen unzureichend gereinigt würden und für die festgestellte Ableitung keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Auch nach Neuplanung der Anlage sei trotz Aufforderung (bis zu einem bestimmten ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei Verantwortlicher der Firma G mit dem Sitz in R Nr. 54 und gemäß § 9 VStG verantwortlich für die Einhaltung des Tiertransportgesetzes Straße. Ein Tiertransport-LKW, KU-4ECK, der Firma G, R 54, sei am 17.11.1997 um 11.45 Uhr am Gelände des Fleckviehzuchtverbandes F unbeladen und ungereinigt eingelangt. Der Fahrer hätte angegeben, daß er in Tirol Rinder befördert hätte und keine Möglichkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat hinsichtlich der Mitführungspflicht des Kontrollbuches bei Fahrten nach § 11 Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung ist eindeutig der Transportführer, also der Fahrer. Auch wenn im
Spruch: angegeben ist, daß der Fahrer auf Verlangen das Kontrollbuch nicht ausgefolgt hat und sich aus dem Akt ergibt, daß der Berufungswerber selbst der Fahrer war, hätte dem Berufungswerber diese Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG als "Transportführer" und nicht als "Verantwortlicher de... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild einer Übertretung nach § 10 Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), wonach Tiere in ein Fahrzeug verladen wurden, ohne daß zuvor die erforderliche gründliche Reinigung des Fahrzeuges erfolgte, lässt sich aus einem
Spruch: , wonach "ein Tiertransport LKW am Gelände eines Fleckviehzuchtverbandes (in Feldbach) unbeladen und ungereinigt abgestellt worden sei", und ein Befördern von Rindern in Tirol stattgefunden und keine Möglichkeit zur Reinigung des Fahrzeuges bestanden hätt... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 18.09.1998, Zl MBA 4/5 - S 8686/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der Betriebsinhaberin B-AG mit Sitz in N zu verantworten, dass vom 06.03.1998 bis 09.03.1998 in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, nachstehende Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden nicht eingehalten waren: I) Betreffend den rechtskräftigen Bescheid vom 17.02.1983, MBA 4/... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Tatanlastung, dass eine Bescheidauflage lautend "Im Hausflur und im Hof sind Lagerungen jeglicher Art, insbesondere jedoch von brennbarem Verpackungsmaterial (Altpapier, Leerkartonagen) verboten" durch Lagerung (zahlreiche Kartonagen auf mehreren Transportwegen), welche größtenteils brennbar sind, in der Hausdurchfahrt, nicht eingehalten wird, entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Mit "Hausflur" kann logischerweise nur der Teil innerhalb des Hauses bezei... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26.3.1996 um 19.50 Uhr auf der L Straße in T, Höhe Einfahrt zu den Parkplätzen der R, als Lenker des Jeep mit dem Kennzeichen XXX nach einem Verkehrsunfall, an welchem er ursächlich beteiligt gewesen sei, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem er nach der ärztlichen Versorgung des Zweitbeteiligten nicht zur Abklärung des Sachverhaltes zum Gendarmerieposten S gefahren sei b... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §4 Abs1 litc StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein solches "Mitwirken" bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und treffenden Feststellungen (ständige Judikatur des VwGH). Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl eine aktive Teilnahme an der Sachverha... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei als gewerberechtliche Geschäftsführerin der M-G GmbH, L, dafür verantwortlich gewesen, dass dieses Unternehmen von November 1995 laufend bis zur Feststellung am 18.5.1996 am Standort L, Dstr., im westlichen Betriebsgebäude eine Diskothek ("B S") betrieben habe, ohne die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung besessen zu haben. Die Genehmigungspflicht habe sich vor allem aus der möglichen G... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung muss auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im §74 Abs2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist Die Erstbehörde hat zwar dadurch, dass sie im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt hat, dass sich die Genehmigungspflicht vor allem aus der möglichen Gefährdung von Kunden ergebe, einen diesbezüglichen Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses trägt dem Erfordernis des §44a Z1 VStG nicht Rechnung. Zum einen fehlt darin eine konkrete Bezugnahme auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mit den Merkmalen der Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit und der Ertragsabsicht. Es findet sich nämlich dort kein Hinweis darauf, dass der Betrieb der hier in Rede stehenden Diskothek im Zuge der Ausübung eines Gewerbes, speziell eines Gastgewerbes erfolgte. Zu berücksichtigen ist in di... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde am 16.11.1998 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.03.1998 war über Herrn Mag. N G ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 29 Abs 1 Z 3 i.V.mit § 39 Abs 1 lit a Z 4 AWG, hier der Errichtung einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Restmüllsortieranlage) mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen ohne Genehmigung des Landeshauptmannes, ist die Angabe dieser Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen. Diese (Mindest)Jahreskapazität stellt nämlich bei der Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen die konkrete ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: "Zeit: jedenfalls am 25.11.1995 um 1,50 Uhr Ort: 2*** G*********f S*************** 4 "V**** R****" Tatbeschreibung: Sie haben jedenfalls am 25.11.1995 um 1,50 Uhr als handelsrechtlicher Geschätsführer der Fa. M******* W***** GesmbH im Standort 2*** G**********, S*************** 4 ("***** R****"), die jugoslawische Staatsbürgerin M****** I***, geb. **.**.1972 als Barfrau bzw. Serviererin be... mehr lesen...
Rechtssatz: Um eine Deliktssetzung nach dem AuslBG ausreichend zu individualisieren, ist es ausreichend, den Tatzeitpunkt mit der Angabe des Kalendertages zu bestimmen, zumal gerade die Angabe eines Kalendertages einen Beschuldigten davor bewahrt, bezüglich einer anderen Tatzeit an dem selben Tag (also wegen Beschäftigung desselben Ausländers) nochmals bestraft zu werden. mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22.3.1997 um 10.05 Uhr als Fußgängerin auf der Bstraße in D, Höhe "A S", die Fahrbahn betreten, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass dabei andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden. Unter „NA:“ führte die Erstbehörde aus, dass die Beschuldigte, nachdem sie aus dem PKW ihres Mannes (XXX) ausgestiegen sei, ohne auf den Verkehr zu achten einfach die Fahrbahn überquert habe, wobei der L... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff des "Betretens" der Fahrbahn im Sinne des §76 Abs4 StVO erfasst nur die Einleitungshandlung zum Überqueren einer Fahrbahn. In den Vorschriften des §76 Abs4 und 5 StVO werden die Vorgänge des Betretens und des Überquerens streng auseinander gehalten. Dieses erste Betreten der Fahrbahn durch die Beschuldigte erfolgte nicht unmittelbar vor dem heranfahrenden Motorradfahrer, sodass dieser durch dieses Betreten der Fahrbahn allein nicht gefährdet sein konnte. Vielmehr er... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur als erste Instanz) bestrafte den nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis wegen Verletzung der §§ 8 lit f und 7 Abs 1 lit c Lebensmittelgesetz - LMG und verhängte nach § 74 Abs 1 LMG eine Geldstrafe. Sachverhaltsmäßig wurde folgender Tatvorwurf erhoben: Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Stefan K Ges.m.b.H. und daher gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, daß, wie a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die als erwiesen angenommene Falschbezeichnung eines Lebensmittels hat im
Spruch: des Straferkenntnisses im Sinne des § 7 Abs 1 lit c LMG nicht nur zum Ausdruck zu bringen, daß ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde, sondern auch, durch welches Verhalten das Inverkehrbringen verwirklicht wurde (VwGH 1124/80, 12.03.1984). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da es im
Spruch: lediglich heißt, daß am 22.07.1997 in der Filiale der A. Fleischwaren AG in St. S. eine Probenzi... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.1.1997, um 20.10 Uhr, in Leoben, auf der S 6, auf Höhe Strkm. 79,500, in Fahrtrichtung Wien, als Lenker, den Kraftwagenzug - Kennzeichen des Zugfahrzeuges ME-40EY und des Anhängers ME- 81IM - in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, davon zu überzeugen, ob das von ihm benutzte Fahrzeug mit dem gezogenen Anhänger den Vorschriften des... mehr lesen...