TE Uvs Bescheid 1998/11/12 1-0582/98

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Veröffentlicht am 12.11.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung der K J, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.6.1998, Zl. X-15261-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22.3.1997 um 10.05 Uhr als Fußgängerin auf der Bstraße in D, Höhe "A S", die Fahrbahn betreten, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass dabei andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden. Unter „NA:“ führte die Erstbehörde aus, dass die Beschuldigte, nachdem sie aus dem PKW ihres Mannes (XXX) ausgestiegen sei, ohne auf den Verkehr zu achten einfach die Fahrbahn überquert habe, wobei der Lenker des Motorrades YYY zum unvermittelten Abbremsen genötigt worden sei und es in weiterer Folge zu einem Verkehrsunfall mit Verletzung gekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 76 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 700 S (12 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 22.3.1997 um 10.05 Uhr als Fußgängerin auf der Bstraße in D, Höhe "A S", die Fahrbahn betreten, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass dabei andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden. Unter „NA:“ führte die Erstbehörde aus, dass die Beschuldigte, nachdem sie aus dem PKW ihres Mannes (römisch 30 ) ausgestiegen sei, ohne auf den Verkehr zu achten einfach die Fahrbahn überquert habe, wobei der Lenker des Motorrades YYY zum unvermittelten Abbremsen genötigt worden sei und es in weiterer Folge zu einem Verkehrsunfall mit Verletzung gekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 700 S (12 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe bereits im Einspruch vom 10.9.1997 deponiert, dass sie mit dem Stadtbus zu ihrer Arbeitsstelle gelangt sei und zum angeblichen Tatzeitpunkt bereits im Gasthof "A S" ihren Dienst angetreten gehabt habe. Ihr Gatte habe vor dem Bezirksgericht D deponiert, dass sie am 22.3.1997 nicht in seinem Fahrzeug mitgefahren sei. Auf Grund der widersprechenden Aussagen hätte die Behörde zumindest feststellen müssen, dass nicht erwiesen ist, dass sie am Vorfallstag im Fahrzeug ihres Gatten aufhältig war. Im Übrigen bestimme der § 76 Abs. 4 lit. b StVO, dass Fußgänger einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug für dessen Lenker überraschend betreten dürfen. Überraschend im Sinne des § 76 Abs. 1 bedeute, dass andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Selbst wenn es so wäre, was ausdrücklich bestritten werde, dass sie am 22.3.1997 die Bstraße betreten hätte, weise der Zeuge H S in seiner Aussage vor dem Bezirksgericht D selbst daraufhin, dass er kurz nach dem Zebrastreifen (bahnhofseitig gelegen) gesehen habe, dass hinter dem 3. oder dem 4. Fahrzeug, welches auf der Gegenspur (mittlere Fahrspur) gestanden sei, eine Person hinter dem PKW herumgeschlichen sei und Anstalten gemacht habe, auf die Straße zu treten. Selbst nach der Verantwortung des Zeugen S könne somit keinesfalls von einem überraschenden Betreten im Sinne des § 76 StVO gesprochen werden. Offensichtlich hätte der Zeuge S, wenn er schon beobachten habe können, dass sich eine Frau angeschickt habe, die Straße zu betreten, sein Fahrverhalten danach einrichten müssen. Im Lichte dieses Umstandes werde derzeit ein Verfahren vor dem Landesgericht zu 9 Cg XXX abgeführt. Der Sturz des Zeugen S sei offensichtlich auf andere Umstände als durch ein Betreten der Straße durch eine Passantin verursacht worden. Die Erstbehörde hätte sohin unter richtiger Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise zur Ansicht gelangen müssen, dass sie am 22.3.1997 entweder gar nicht die Bstraße betreten und somit durch kein überraschendes Betreten der Fahrbahn einen Sturz eines Motorradfahrers verursacht habe oder feststellen müssen, dass der Zeuge S den Unfall mit dem Motorrad selbst verursacht hat, da er auf ein bereits erkennendes Betretenwollen der Fahrbahn durch eine Passantin nicht oder nicht in gehöriger Weise reagiert habe.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe bereits im Einspruch vom 10.9.1997 deponiert, dass sie mit dem Stadtbus zu ihrer Arbeitsstelle gelangt sei und zum angeblichen Tatzeitpunkt bereits im Gasthof "A S" ihren Dienst angetreten gehabt habe. Ihr Gatte habe vor dem Bezirksgericht D deponiert, dass sie am 22.3.1997 nicht in seinem Fahrzeug mitgefahren sei. Auf Grund der widersprechenden Aussagen hätte die Behörde zumindest feststellen müssen, dass nicht erwiesen ist, dass sie am Vorfallstag im Fahrzeug ihres Gatten aufhältig war. Im Übrigen bestimme der Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO, dass Fußgänger einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug für dessen Lenker überraschend betreten dürfen. Überraschend im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, bedeute, dass andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Selbst wenn es so wäre, was ausdrücklich bestritten werde, dass sie am 22.3.1997 die Bstraße betreten hätte, weise der Zeuge H S in seiner Aussage vor dem Bezirksgericht D selbst daraufhin, dass er kurz nach dem Zebrastreifen (bahnhofseitig gelegen) gesehen habe, dass hinter dem 3. oder dem 4. Fahrzeug, welches auf der Gegenspur (mittlere Fahrspur) gestanden sei, eine Person hinter dem PKW herumgeschlichen sei und Anstalten gemacht habe, auf die Straße zu treten. Selbst nach der Verantwortung des Zeugen S könne somit keinesfalls von einem überraschenden Betreten im Sinne des Paragraph 76, StVO gesprochen werden. Offensichtlich hätte der Zeuge S, wenn er schon beobachten habe können, dass sich eine Frau angeschickt habe, die Straße zu betreten, sein Fahrverhalten danach einrichten müssen. Im Lichte dieses Umstandes werde derzeit ein Verfahren vor dem Landesgericht zu 9 Cg römisch 30 abgeführt. Der Sturz des Zeugen S sei offensichtlich auf andere Umstände als durch ein Betreten der Straße durch eine Passantin verursacht worden. Die Erstbehörde hätte sohin unter richtiger Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise zur Ansicht gelangen müssen, dass sie am 22.3.1997 entweder gar nicht die Bstraße betreten und somit durch kein überraschendes Betreten der Fahrbahn einen Sturz eines Motorradfahrers verursacht habe oder feststellen müssen, dass der Zeuge S den Unfall mit dem Motorrad selbst verursacht hat, da er auf ein bereits erkennendes Betretenwollen der Fahrbahn durch eine Passantin nicht oder nicht in gehöriger Weise reagiert habe.

3.       Aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis geht nach Ansicht des Verwaltungssenates zweifelsfrei hervor, dass die Erstbehörde der Beschuldigten zur Last legte, zum Tatzeitpunkt die Fahrbahn betreten zu haben, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass dabei andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden. Dies ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungssenates auch aus der Zitierung der Übertretungsnorm des § 76 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen "NA" (= nähere Angaben) sollten offensichtlich diesen Tatvorwurf näher erläutern.3. Aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis geht nach Ansicht des Verwaltungssenates zweifelsfrei hervor, dass die Erstbehörde der Beschuldigten zur Last legte, zum Tatzeitpunkt die Fahrbahn betreten zu haben, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass dabei andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden. Dies ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungssenates auch aus der Zitierung der Übertretungsnorm des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO. Die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen "NA" (= nähere Angaben) sollten offensichtlich diesen Tatvorwurf näher erläutern.

4.       Nach § 76 Abs. 4 lit. b StVO dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.4. Nach Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.

Unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt enthaltenen Angaben der Zeugen H S und G W, an deren Richtigkeit der Verwaltungssenat nicht zweifelt, geht der Verwaltungssenat davon aus, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die Bstraße in D auf Höhe der „A S“ tatsächlich überquert hat. Diesen Aussagen kommt nach Ansicht des Verwaltungssenates mehr Glaubwürdigkeit zu als der gegenteiligen Angabe des Gatten der Beschuldigten und der Beschuldigten selbst. Dies deswegen, weil insbesondere die Zeugin W als völlig unbeteiligte Dritte überhaupt keinen Grund gehabt hätte, eine wahrheitswidrige Angabe zu machen. Demgegenüber war es das offensichtliche Bestreben der Beschuldigten und ihres Gatten, die Beschuldigte aus dem gegenständlichen Vorfall herauszuhalten, um nachteilige Rechtsfolgen gegen sie (Strafverfahren, Schadenersatzforderungen) hintanzuhalten. Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe zum Tatzeitpunkt in der genannten Gaststätte bereits ihren Dienst angetreten gehabt, wird somit als unglaubwürdig angesehen und als Schutzbehauptung gewertet.

Unter Hinweis auf die glaubwürdige Angabe des Gatten der Beschuldigten vor dem Gendarmerieposten D hinsichtlich des Standortes seines Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt ist davon auszugehen, dass dieser mit seinem Fahrzeug als 3. Fahrzeug auf der Geradeausspur (in Richtung Stadtmitte) vor der im Bereich der "A S" befindlichen Ampel stand. Aufgrund des Vorgesagten steht daher für den Verwaltungssenat fest, dass die Beschuldigte zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt aus dem Fahrzeug ihres Gatten ausgestiegen ist und im Zuge dieses Aussteigens die Fahrbahn der Bstraße in D betreten hat. Durch dieses Betreten der Fahrbahn allein wurde aber weder der in Richtung Stadtmitte noch der in Richtung Bahnhof fahrende Verkehr gefährdet. Ersterer deswegen nicht, weil nach der glaubwürdigen Angabe des Gatten der Beschuldigten vor dem Gendarmerieposten D vor der vorgenannten Ampel eine stehende Kolonne war, letzterer deswegen nicht, weil das Betreten der Fahrbahn unmittelbar nach dem Aussteigen der Beschuldigten aus dem Fahrzeug ihres Gatten auf der Geradeausspur der Bstraße geschah. H S hat vor der Bezirkshauptmannschaft D als Zeuge angegeben, dass die Beschuldigte aus einer Fahrzeugreihe heraus unmittelbar vor seinem herannahenden Motorrad die Fahrbahn offensichtlich „betreten“ habe, um diese zu überqueren. Vor dem Gendarmerieposten D hat der Genannte angegeben, dass ungefähr auf Höhe der "A S" plötzlich eine Frau von links kommend über die Fahrbahn gelaufen sei. Aus der Sicht des Verwaltungssenates ist daher nach der Aktenlage nicht als erwiesen anzusehen, dass H S oder ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Betreten der Fahrbahn durch die Beschuldigte gefährdet wurde.

Der Begriff des "Betretens" der Fahrbahn im Sinne des § 76 Abs. 4 StVO erfasst nur die Einleitungshandlung zum Überqueren einer Fahrbahn. In den Vorschriften des § 76 Abs. 4 und 5 StVO werden die Vorgänge des Betretens und des Überquerens streng auseinander gehalten. Dieses erste Betreten der Fahrbahn durch die Beschuldigte erfolgte somit nach der Aktenlage nicht unmittelbar vor dem heranfahrenden Motorradfahrer H S, sodass dieser durch dieses Betreten der Fahrbahn allein nicht gefährdet sein konnte. Vielmehr ergab sich die unfallkausale Situation nach der Aktenlage erst durch das in weiterer Folge vorgenommene Überqueren der Fahrbahn durch die Beschuldigte. Das Überqueren der Fahrbahn ist in den Absätzen 5 ff des § 76 StVO geregelt. So bestimmt der Abs. 5 des genannten Paragraphen, dass Fußgänger außerhalb von Schutzwegen den kürzesten Weg zu wählen haben und dass sie hiebei den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürfen. Der Abs. 6 dieser Rechtsvorschrift schreibt vor, dass Fußgänger im Ortsgebiet, wenn Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden sind, diese Einrichtungen zu benützen haben. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 Meter entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, dass die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zulässt.Der Begriff des "Betretens" der Fahrbahn im Sinne des Paragraph 76, Absatz 4, StVO erfasst nur die Einleitungshandlung zum Überqueren einer Fahrbahn. In den Vorschriften des Paragraph 76, Absatz 4 und 5 StVO werden die Vorgänge des Betretens und des Überquerens streng auseinander gehalten. Dieses erste Betreten der Fahrbahn durch die Beschuldigte erfolgte somit nach der Aktenlage nicht unmittelbar vor dem heranfahrenden Motorradfahrer H S, sodass dieser durch dieses Betreten der Fahrbahn allein nicht gefährdet sein konnte. Vielmehr ergab sich die unfallkausale Situation nach der Aktenlage erst durch das in weiterer Folge vorgenommene Überqueren der Fahrbahn durch die Beschuldigte. Das Überqueren der Fahrbahn ist in den Absätzen 5 ff des Paragraph 76, StVO geregelt. So bestimmt der Absatz 5, des genannten Paragraphen, dass Fußgänger außerhalb von Schutzwegen den kürzesten Weg zu wählen haben und dass sie hiebei den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürfen. Der Absatz 6, dieser Rechtsvorschrift schreibt vor, dass Fußgänger im Ortsgebiet, wenn Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden sind, diese Einrichtungen zu benützen haben. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 Meter entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, dass die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zulässt.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach Ansicht des Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall ein rechtswidriges Betreten der Fahrbahn der Bstraße durch die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht angenommen werden kann. Eine Änderung der Tatumschreibung durch den Verwaltungssenat dahingehend, dass der Beschuldigten nunmehr ein rechtswidriges Überqueren der Fahrbahn zur Last gelegt wird, erachtete der Verwaltungssenat als unzulässig, da ein solcher (neuer) Tatvorwurf einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Betreten Fahrbahn Fußgänger, Tatumschreibung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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