RS UVS Vorarlberg 1998/11/24 1-0769/98

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Rechtssatz

Nach §4 Abs1 litc StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein solches "Mitwirken" bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und treffenden Feststellungen (ständige Judikatur des VwGH). Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl eine aktive Teilnahme an der Sachverhaltsfeststellung als auch eine passive Mitwirkung in der Form, dass bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlungen am Unfallort die unfallrelevanten Sachverhaltselemente unverändert belassen werden müssen, und zwar immer dann, wenn dies zur Feststellung des Sachverhaltes dienlich sein kann. Zu dieser passiven Mitwirkungpflicht gehört auch, dass Unfallbeteiligte am Unfallsort verweilen und sich nicht unzulässig entfernen. Der Gesetzgeber verpflichtet eine an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligte Person nicht, zur Abklärung des Sachverhaltes zum nächstgelegenen Gendarmerieposten zu fahren. Ebenso besteht für diesen Zweck auch keine Verpflichtung, nach dem Unfall mit der Gendarmerie selbst in Kontakt zu treten, d.h. also diese vom Unfall zu verständigen. Vielmehr kann die betreffende Person die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle auch einer verlässlichen dritten Person übertragen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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