Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des G H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 6.8.1998, Zl. X-6262-1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26.3.1996 um 19.50 Uhr auf der L Straße in T, Höhe Einfahrt zu den Parkplätzen der R, als Lenker des Jeep mit dem Kennzeichen XXX nach einem Verkehrsunfall, an welchem er ursächlich beteiligt gewesen sei, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem er nach der ärztlichen Versorgung des Zweitbeteiligten nicht zur Abklärung des Sachverhaltes zum Gendarmerieposten S gefahren sei bzw. nicht mit der Gendarmeriedienststelle selbst Kontakt aufgenommen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.000 S (48 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26.3.1996 um 19.50 Uhr auf der L Straße in T, Höhe Einfahrt zu den Parkplätzen der R, als Lenker des Jeep mit dem Kennzeichen römisch 30 nach einem Verkehrsunfall, an welchem er ursächlich beteiligt gewesen sei, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem er nach der ärztlichen Versorgung des Zweitbeteiligten nicht zur Abklärung des Sachverhaltes zum Gendarmerieposten S gefahren sei bzw. nicht mit der Gendarmeriedienststelle selbst Kontakt aufgenommen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.000 S (48 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es stehe zweifelsfrei fest, dass es zwischen ihm und einem Fahrradfahrer zu einer Kollision gekommen sei. Zum Tatzeitpunkt um 19.50 Uhr sei es dunkel gewesen und sei der Radfahrer ohne Licht gefahren. Offensichtliche Verletzungen habe er beim Radfahrer nicht feststellen können und habe dieser auch keine angegeben. Der Radfahrer habe lediglich von ihm zu Dr. S ins Sanatorium gebracht werden wollen. Dies habe für den Berufungswerber den Anschein einer prophylaktischen Arztvisite erweckt. Er habe sich dabei in einer „Zwickmühle“ befunden. Einerseits bestehe im Falle bloßen Sachschadens an einem Kraftfahrzeug bzw. bei einem Unfall ohne Personenverletzung weder eine Verständigungs- noch eine Meldepflicht. Andererseits habe der Berufungswerber aber von einer möglichen, unverzüglich zu begutachtenden Verletzung des Radfahrers ausgehen müssen, da dieser auf seine Motorhaube gestürzt sei. Dann wäre er jedoch gehalten gewesen, die besonders geschulten Organe der Sicherheitswache zu verständigen und den Unfall aufnehmen zu lassen bzw. an Ort und Stelle an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Berufungswerber habe sich gemäß der Dringlichkeit entschieden und habe den Radfahrer wunschgemäß zu Dr. S gebracht. Er habe sich somit nach § 4 Abs. 2 StVO verhalten und habe dadurch das Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. c StVO erfüllt. Der Berufungswerber habe im gegebenen Fall sämtliche Obliegenheiten sowohl in menschlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erfüllt. Insbesondere der aktiven Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes sei er nachgekommen. Dies entspreche vor allem den unterschiedlichen Prioritäten, die der Berufungswerber in der Situation zu setzen gehabt habe. Zunächst habe er für ärztliche Versorgung des Verletzten gesorgt, anschließend habe er seine Frau veranlasst, die zuständige Sicherheitswachebehörde vom gegenständlichen Unfall zu benachrichtigen und Mitteilung zu erstatten. Die aktive Mitwirkungspflicht sei sohin in jedem Fall und nach der gegebenen Möglichkeit erfüllt worden. Die Unfallsmitteilung sei von seiner Frau veranlasst worden, da er in zeitlicher Bedrängnis gewesen sei und dringend pünktlich bei einem geschäftlichen Messebesprechungstermin sein habe müssen. Es sei dem Berufungswerber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich gewesen, den Pflichten des § 4 Abs. 1 lit. c und des § 4 Abs. 2 StVO nachzukommen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es stehe zweifelsfrei fest, dass es zwischen ihm und einem Fahrradfahrer zu einer Kollision gekommen sei. Zum Tatzeitpunkt um 19.50 Uhr sei es dunkel gewesen und sei der Radfahrer ohne Licht gefahren. Offensichtliche Verletzungen habe er beim Radfahrer nicht feststellen können und habe dieser auch keine angegeben. Der Radfahrer habe lediglich von ihm zu Dr. S ins Sanatorium gebracht werden wollen. Dies habe für den Berufungswerber den Anschein einer prophylaktischen Arztvisite erweckt. Er habe sich dabei in einer „Zwickmühle“ befunden. Einerseits bestehe im Falle bloßen Sachschadens an einem Kraftfahrzeug bzw. bei einem Unfall ohne Personenverletzung weder eine Verständigungs- noch eine Meldepflicht. Andererseits habe der Berufungswerber aber von einer möglichen, unverzüglich zu begutachtenden Verletzung des Radfahrers ausgehen müssen, da dieser auf seine Motorhaube gestürzt sei. Dann wäre er jedoch gehalten gewesen, die besonders geschulten Organe der Sicherheitswache zu verständigen und den Unfall aufnehmen zu lassen bzw. an Ort und Stelle an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Berufungswerber habe sich gemäß der Dringlichkeit entschieden und habe den Radfahrer wunschgemäß zu Dr. S gebracht. Er habe sich somit nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO verhalten und habe dadurch das Tatbild des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO erfüllt. Der Berufungswerber habe im gegebenen Fall sämtliche Obliegenheiten sowohl in menschlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erfüllt. Insbesondere der aktiven Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes sei er nachgekommen. Dies entspreche vor allem den unterschiedlichen Prioritäten, die der Berufungswerber in der Situation zu setzen gehabt habe. Zunächst habe er für ärztliche Versorgung des Verletzten gesorgt, anschließend habe er seine Frau veranlasst, die zuständige Sicherheitswachebehörde vom gegenständlichen Unfall zu benachrichtigen und Mitteilung zu erstatten. Die aktive Mitwirkungspflicht sei sohin in jedem Fall und nach der gegebenen Möglichkeit erfüllt worden. Die Unfallsmitteilung sei von seiner Frau veranlasst worden, da er in zeitlicher Bedrängnis gewesen sei und dringend pünktlich bei einem geschäftlichen Messebesprechungstermin sein habe müssen. Es sei dem Berufungswerber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich gewesen, den Pflichten des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und des Paragraph 4, Absatz 2, StVO nachzukommen.
"Mitwirken" bedeute ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen. Es sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt dieses "tätige Mitwirken" durch den Berufungswerber geschehen sein möge. Auch wenn dem Berufungswerber im Straferkenntnis angelastet werde, dass er nicht Meldung beim Gendarmerieposten S erstattet habe, sondern zuerst nach Hause gefahren sei, um die Meldungserstattung seiner Frau zu überlassen, so möge ihm dies unter Berücksichtigung der Situation nicht angekreidet werden. Der Berufungswerber sei einerseits in einer psychischen Stresssituation gestanden, da er den Radfahrer unverzüglich zum Arzt bringen habe wollen, andererseits habe er dringend zu einem Besprechungstermin nach H müssen.
Darüber hinaus sei die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe jedenfalls unangemessen überhöht.
Der Beschuldigte beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
3. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 26.3.1996 um 17.50 Uhr - nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis irrtümlich angeführt um 19.50 Uhr - auf der L Straße in T, auf Höhe der Einfahrt zu den Parkplätzen bei der R als Lenker eines Jeep ursächlich an einem Verkehrsunfall mit einem Radfahrer beteiligt war. In der Folge brachte der Beschuldigte den Radfahrer ins Sanatorium Dr. S in S. Der Beschuldigte händigte dem unfallbeteiligten Radfahrer seine Visitenkarte aus und veranlasste seine (des Beschuldigten) Gattin, die Gendarmerie vom Unfall zu verständigen.
4. Nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein solches "Mitwirken" bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und treffenden Feststellungen (ständige Judikatur des VwGH). Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl eine aktive Teilnahme an der Sachverhaltsfeststellung als auch eine passive Mitwirkung in der Form, dass bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlungen am Unfallort die unfallrelevanten Sachverhaltselemente unverändert belassen werden müssen, und zwar immer dann, wenn dies zur Feststellung des Sachverhaltes dienlich sein kann. Zu dieser passiven Mitwirkungspflicht gehört auch, dass Unfallbeteiligte am Unfallsort verweilen und sich nicht unzulässig entfernen.4. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein solches "Mitwirken" bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und treffenden Feststellungen (ständige Judikatur des VwGH). Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl eine aktive Teilnahme an der Sachverhaltsfeststellung als auch eine passive Mitwirkung in der Form, dass bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlungen am Unfallort die unfallrelevanten Sachverhaltselemente unverändert belassen werden müssen, und zwar immer dann, wenn dies zur Feststellung des Sachverhaltes dienlich sein kann. Zu dieser passiven Mitwirkungspflicht gehört auch, dass Unfallbeteiligte am Unfallsort verweilen und sich nicht unzulässig entfernen.
Nach § 4 Abs. 2 StVO haben die im Absatz 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind - wie hier - Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO haben die im Absatz 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind - wie hier - Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
Der Gesetzgeber verpflichtet eine an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligte Person nicht, zur Abklärung des Sachverhaltes zum nächstgelegenen Gendarmerieposten zu fahren. Ebenso besteht für diesen Zweck auch keine Verpflichtung, nach dem Unfall mit der Gendarmerie selbst in Kontakt zu treten, d.h. also diese vom Unfall zu verständigen. Vielmehr kann die betreffende Person die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle auch einer verlässlichen dritten Person übertragen.
Das Verhalten einer Person, die einer Übertretung nach dieser Gesetzesbestimmung für schuldig erkannt wird, ist im Spruch eines Straferkenntnisses eindeutig zu umschreiben. Unter Hinweis auf das Vorgesagte vermag der Verwaltungssenat in der gegenständlichen Umschreibung der Tat keine Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten zu erblicken. Da ein Austausch der konkreten Tathandlung der Berufungsbehörde verwehrt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verkehrsunfall, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
29.01.2019