I.) Mit dem Straferkenntnis vom 12.3.1997 wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufenen und daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma L Gisela KG, St. M 45, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW's mit dem Kennzeichen GU-2 FBU, unter Punkt 1. zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das genannte Fahrzeug sei am 26.07.1995 um 12.00 Uhr in... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs.1 des Kraftfahrliniengesetzes (BGBl. Nr. 265/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994) ist der Konzessionsinhaber u.a. zum Betrieb der Konzession unter den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen verpflichtet. Nach § 16 Abs.1 dieses Gesetzes ist ein Verstoß oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Um den Anforderungen nach § 44a Z1 VStG gerec... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Konkretisierung einer Übertretung des aus mehreren Tatbeständen bestehenden § 4 Abs 2 KFG liegt nicht vor, wenn nur vorgehalten wird, daß "die Batterien des LKW an der linken Längsseite unter der Ladefläche ohne jegliche Abdeckung angebracht waren und somit überhaupt nicht gegen Witterungs- und sonstige Einflüsse geschützt gewesen seien. Die Pole hätten starke Oxydationen aufgewiesen." Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern einer der mehreren Tatbestände ... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines bevollmächtigten Vertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und eines Vertreters der Gewerbebehörde sowie unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 10.11.1997 in der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vorgenommenen, öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgen... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine ausreichend konkrete Beschreibung einer Auflagenverletzung (Betriebsanlagengenehmigung) liegt vor, wenn die Verletzung der Auflage, wonach "bei Arbeiten im Freien nur Elektrokettensägen verwendet werden dürfen", dahingehend vorgeworfen wird, daß im Freien Arbeiten "mit der Motorsäge" durchgeführt worden seien. So wurde die im konkreten Fall entscheidungsrelevante Unterscheidung zwischen Elektrokettensägen bzw. benzinmotorbetriebenen Motorsägen nicht vorgenommen, sodaß auf... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als Filialgeschäftsführer der B-AG in Wien, N-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Betreiberin der Betriebsanlage in Wien, K-gasse, am 28.8.1996 - zum Zeitpunkt der Überprüfung - folgende gemäß § 74 bis 83 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten hat: Im rechtskräftigen Bescheid vom 27.7.1976, Zl MBA 20-Ba 12175/1/76, durch den Bescheid vom 11.3.1988, MBA 20-Ba 12175/1/87 w... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die in § 27 Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 festgelegten Mindestabstände von Regalen und Verkaufsständen für DP 1 zu Hauptausgängen und Notausgängen nur dann eingehalten werden müssen, wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, das Tatbild des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 27 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Bet... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.5.1996, um 10.45 Uhr, in Selzthal, die A 9, auf Höhe Strkm. 71,200, in Fahrtrichtung Liezen, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) DBR-KP 269 befahren, obwohl an gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 42 Abs 1 StVO wurde über den Beruf... mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.7.1996 in der Zeit von 9.45 Uhr bis 10.15 Uhr in Nestelbach, auf der Gemeindestraße "Schulstraße", Kreuzung L 305, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU 7 BBA (PKW) außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel der Fahrbahn zum Parken aufgestellt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 2 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Gelds... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Tatort einer Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO nur mit Kreuzung Gemeindestraße umschrieben, umfaßt er eine Reihe von Abstellmöglichkeiten auf der rechten und linken Fahrbahnseite. Aufgrund der unterschiedlichen Fahrbahnrandbeschaffenheiten im Tatortbereich wäre eine nähere Umschreibung des Abstellortes erforderlich gewesen, um das vorschriftswidrige Abstellen des PKW im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO darzustellen (eine Ladetätigkeit auf einem Parkplatz wurde be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Mißachtung des Wochenendfahrverbotes nach § 42 Abs 1 StVO ist der Umstand, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers (hier des gelenkten LKWs) mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Durch diese Gewichtsgrenze sollten Fahrzeuge, die nur aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen wurden, von diesem Verbot ausgenommen werden (Erläuternde Bemerkungen zu § 42 Abs 1 StVO). Schlagworte Wochenendfahrverbot Ta... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 9.4.1997, Zl MBA 21 - S 14802/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer der M-AG mit Sitz in N, zu verantworten, daß am 29.10.1996 in der Betriebsstätte in Wien, P-Straße gewerbebehördlichen Vorschriften zum Schutz von Kunden und Anrainern durch folgende Unterlassungen zuwidergehandelt wurde: a) In sämtlichen Strom- und Sicherungsver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, daß anläßlich einer am 30.5.1996, um 11.20 Uhr, seitens des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Kontrolle des Arbeitnehmers Wolfgang L, beschäftigt als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen MU-7UCH (höchstzulässiges Gesamtgewicht des LKW: mehr als 3,5 t) Kontrollort: Unzmarkt, auf der B 96, Strkm. 13,8, die aus der Beilage ers... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezeichnung des Tatortes (Sitz des Unternehmens, Übertretungen des AZG als handelsrechtlicher Geschäftsführer) kann durch die (dorthin erfolgte) Adressierung der Strafverfügung allein nicht ersetzt werden. Jedoch war Teil der Strafverfügung als angeführte Beilage die Anzeige des Arbeitsinspektorates, worin im
Betreff: "G. W." (Name des Beschuldigten), Transportunternehmen, K. ..... wurde. Damit war ausreichend klargestellt, an welchem Ort der Berufungswerber handeln hätte mü... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Polier der Firma N vorsätzlich Beihilfe zu folgenden Übertretungen des F Ö geleistet: 1. Ö habe einen näher bezeichneten Sattelanhänger am 4.9.1996 um 16.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort abgestellt, wodurch der Anhänger ohne polizeiliches Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt worden sei, obwohl keine entsprechende örtliche Bewilligung vorgelegen sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Umschreibung der Beihilfehandlung lediglich in der
Begründung: des Straferkenntnisses genügt nicht. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß die in der
Begründung: des Straferkenntnisses enthaltene Feststellung, der Beschuldigte habe "beim Lenker den Eindruck erweckt, daß das Abstellen keine Schwierigkeiten nach sich ziehe", noch keine Beihilfeleistung im Sinne des §7 VStG darstellt. Nach Maßgabe des gegenständlichen Falls wäre allenfalls zu prüfen gewesen, ob der Beschuldig... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfolgungsvorhalt "Sie haben am 17.9.1996 gegen 7.15 Uhr als Lenker des KFZ A auf der B-Bundesstraße im Bereich von C in Fahrtrichtung D, im Bereich der dortigen unübersichtlichen Fahrbahnkuppe mehrere Fahrzeuge überholt", entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, da "im Bereich von C" die gesamte Strecke der B-82, etwa vom Beginn bzw am Ende der X-Brücke, bis etwa Km 31,0 zu verstehen ist; diese Strecke ist ca 800 m bis 1.000 m lang. Nimmt der dem Beschuldigte zur Last ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG ist dann nicht entsprochen, wenn im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses sowie in den Aufforderungen zur Rechtfertigung ausdrücklich angeführt ist, daß die Absturzhöhe 3 m aufgewiesen hat. § 87 Abs 3 BArbSchV jedoch bestimmt, daß erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m und bei einer Dachneigung von mehr als 20° geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen. Auch normiert § 87 Abs 1 BArbSchV, daß bei Arbeiten auf Dä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit a StVO bedarf bei Vorhandensein der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" nach § 52 Z 13b Abs 3 StVO der Feststellung, daß der Täter innerhalb der Halte- und Parkverbotszone hielt und nicht geringe Warenmengen rasch auf- oder ablud. Nur eine solche Umschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG. Konnte nun die Behörde der Verantwortung des Berufungswerbers nicht folgen, wäre sie verpflichtet gewesen, dies bereits im
Spruch: zum Ausdru... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt sich den innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen nicht entnehmen, worin konkret durch die vom Beschuldigten gesetzten Maßnahmen ein Verstoß des § 60 Abs 1 und Abs 2 Forstgesetz gelegen ist - gegenständlich wurde gegenüber dem Beschuldigten nur der Vorwurf erhoben, er habe, wie dies anläßlich einer Überüfung am 26.6.1995 durch ein Organ der Behörde festgestellt worden sei, auf den Parzellen 1, 2 und 3, KG A, auf einer Länge von 1.400 lfm, Traktorwege ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Firma C zu verantworten, daß am 27.6.1996 im Geschäft der genannten Firma in Hausmannstätten, J-K-Straße 25, "Hühnerjunges" (Proben Sche 139, 104 und 141/96) feilgehalten wurden, welche den Bestimmungen der LMKV 1993 unterliegen, wobei laut Untersuchungsgutachten der BALMU Graz vom 22.7.1996 festgestellt worden sei, daß es sich jeweils um a... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 8.7.1996, um 22.01 Uhr, in G, Annenstraße 58, Richtung Westen, als Lenker des Kraftfahrzeuges G-65 RUC das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 52 a Z 2 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhän... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf nach § 52 a Z 2 StVO, in G., A. Straße 58, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet zu haben, setzt voraus, daß sich im angeführten Bereich tatsächlich ein Einfahrtverbotsschild befunden hat, und nicht mehrere 100 Meter davon entfernt. Im konkreten Fall konnte der im angeführten Bereich amtshandelnde Meldungsleger auch nicht glaubhaft machen, daß der Berufungswerber beim mehrere 100 Meter entfernten Einfahrtverbotszeich... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild einer Übertretung nach § 3 Abs 1 lit. a LMKV 1993 wird mit dem Hinweis, daß "verpflichtende Kennzeichnungselemente" durch eine Preisetikette teilweise überdeckt und dadurch nicht lesbar gewesen seien, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkret umschrieben. So fehlen Feststellungen, welche verpflichtenden Kennzeichnungselemente für die Ware normiert sind, und welche dieser Kennzeichnungselemente teilweise überdeckt und dadurch nicht lesbar gewesen wären. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.9.1995, um 11.15 Uhr, in Bad Aussee, Chlumeckyplatz, anläßlich des Wochenmarktes "rohes Schweinefleisch", Bratwürste erforderliche Kühlung bei einer amtlich gemessenen Außentemperatur von + 11 Grad Celsius zum Verkauf angeboten und dadurch Lebensmittel in Verkehr gebracht, ohne vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, sowe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, wonach bestimmte Fleischprodukte "ohne die für diese Produkte erforderliche Kühlung bei einer amtlich gemessenen Außentemperatur von + 11 Grad Celsius zumVerkauf angeboten wurden", ist zum einen nicht § 20 LMG, sondern der Spezialnorm des § 11 Abs 1 Frischfleisch-HygV zu unterstellen. Da die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich auf die Innentemperatur des zum Verkauf angebotenen bzw. gelagerten Fleisches abzielt (maximal + 7 Grad Celsius), hätte der angeführte ... mehr lesen...
Mit dem oa. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 25.08.1995 durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, am sogenannten Friedhofsbach, das ist der linke Zubringer zum Hunnesbach in der Gemeinde L, auf dem Grundstück Nr. 1112/2, KG St, ins Abflußprofil eine 40 m lange und 1,5 m hohe Ufermauer errichtet. Darüber hinaus wurde noch eine auskragende Betonplatte, die in das Abflußprofil hineinreicht, auf diese Mauer aufgesetzt und betrifft d... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Last gelegt wurde das Fehlen einer Bewilligung für Bauten an Ufern nach § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 lit. l WRG, nämlich für die Errichtung einer Ufermauer, die mit einer aufgesetzten auskragenden Betonplatte in das Abflußprofil des Baches hineinreichte. Jedoch war diese Mauer keine Maßnahme im Sinne des § 38 WRG, sondern vielmehr eine Hochwasserschutzmaßnahme im Sinne des § 41 WRG, da sie mit dem Ziel errichtet wurde, die häufigen Hochwässer des Baches vom gewerberechtlich g... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.1 letzter Satz StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert. Laut Anzeige des Meldungslegers fuhr der Bw im tatgegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeit von etwa 40-45 km/h, dies wurde als extrem langsame Geschwindigkeit bezeichnet. Es sei für andere Fahrzeuglenker notwendig gewesen, ihre Fahrzeuge hinter dem PKW des Bw abzubremsen. Im gegenständlichen Bereich der Salzburgerstra... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 3. vorgeworfen, bei einer Kontrolle des auf ihn zugelassenen Lkws, Kennzeichen FK-ZZZ sei festgestellt worden, daß er seinen Pflichten als Zulassungsbesitzer nicht nachgekommen sei, da er es unterlassen habe, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges zu sorgen, da die vorgeschriebene Beschriftung hinsichtlich der Achslast und der Nutzlast gefehlt habe. Die Kontrolle habe am 12.7.1996 auf der B... mehr lesen...