Norm
AVG §66 Abs4Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Röser über die Berufung des K G, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.7.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Polier der Firma N vorsätzlich Beihilfe zu folgenden Übertretungen des F Ö geleistet: 1. Ö habe einen näher bezeichneten Sattelanhänger am 4.9.1996 um 16.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort abgestellt, wodurch der Anhänger ohne polizeiliches Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt worden sei, obwohl keine entsprechende örtliche Bewilligung vorgelegen sei. 2. Das Fahrzeug sei dadurch so abgestellt worden, daß andere Straßenbenützer gefährdet bzw. am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert worden seien. 3. Obwohl keine ausreichende Beleuchtung dafür vorgelegen sei, sei der Anhänger bei Dunkelheit abgestellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen der §§ 82 Abs. 2 StVO, 23 Abs. 1 StVO, und 60 Abs. 3 StVO, jeweils in Verbindung mit § 7 VStG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von insgesamt 4.000 S (4 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Polier der Firma N vorsätzlich Beihilfe zu folgenden Übertretungen des F Ö geleistet: 1. Ö habe einen näher bezeichneten Sattelanhänger am 4.9.1996 um 16.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort abgestellt, wodurch der Anhänger ohne polizeiliches Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt worden sei, obwohl keine entsprechende örtliche Bewilligung vorgelegen sei. 2. Das Fahrzeug sei dadurch so abgestellt worden, daß andere Straßenbenützer gefährdet bzw. am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert worden seien. 3. Obwohl keine ausreichende Beleuchtung dafür vorgelegen sei, sei der Anhänger bei Dunkelheit abgestellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen der Paragraphen 82, Absatz 2, StVO, 23 Absatz eins, StVO, und 60 Absatz 3, StVO, jeweils in Verbindung mit Paragraph 7, VStG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von insgesamt 4.000 S (4 Tage) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, da er keinen Führerschein besitze, seien ihm die Straßenverkehrsvorschriften nicht zwingend bekannt und sei wohl der Fahrzeuglenker allein für das Abstellen des Fahrzeuges verantwortlich. Der Lkw sei statt um 13.00 Uhr erst um 14.00 Uhr erschienen. Er habe den Lenker informiert, daß die Entladezeit ca. 5 Stunden betrage. Um 17.00 Uhr ende seine Arbeitszeit, so daß ein Entladen an diesem Tag nicht möglich gewesen sei. Daß der Fahrer die Nummer des Anhängers entfernt habe, habe er in keiner Weise gewußt. Das Einholen einer Genehmigung für das Abstellen des Lkw sei Sache des Lkw-Fahrers und entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe keinerlei Eindrücke erweckt und sei in keiner Weise für den Lkw der Firma W verantwortlich. Er habe sich im Gegenteil bemüht, den von der Firma W scheinbar unzulässig geparkten Lkw mit Absperrbändern besser sichtbar zu machen, nachdem der Lkw-Fahrer einfach verschwunden sei.
3. Wird jemand, der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung leistet, schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe "vorsätzlich Beihilfe" zu näher angeführten Übertretungen einer anderen Person geleistet, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG nicht aus (vgl. VwGH vom 23.2.1995, Zl. 92/18/0277). Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Fall der Anstiftung.3. Wird jemand, der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung leistet, schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe "vorsätzlich Beihilfe" zu näher angeführten Übertretungen einer anderen Person geleistet, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht aus vergleiche VwGH vom 23.2.1995, Zl. 92/18/0277). Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Fall der Anstiftung.
Eine Umschreibung der Beihilfehandlung lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses genügt nicht. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß die in der Begründung des Straferkenntnisses enthaltene Feststellung, der Beschuldigte habe "beim Lenker den Eindruck erweckt, daß das Abstellen keine Schwierigkeiten nach sich ziehe", noch keine Beihilfeleistung im Sinne des § 7 VStG darstellt. Im gegenständlichen Fall wäre allenfalls zu prüfen gewesen, ob der Beschuldigte eine andere Person vorsätzlich veranlaßte, daß diese eine Verwaltungsübertretung begehe (Anstiftung), indem er den Lkw-Lenker gebeten habe, den Sattelanhänger an der näher angegebenen Stelle stehen zu lassen (vgl. die Anzeige vom 30.9.1996). Eine diesbezügliche Sanierung durch die Berufungsbehörde ist schon deswegen nicht zulässig, weil das Austauschen des Vorwurfes der Beihilfe durch jenen der Anstiftung einer Auswechslung der Tat gleichkäme.Eine Umschreibung der Beihilfehandlung lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses genügt nicht. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß die in der Begründung des Straferkenntnisses enthaltene Feststellung, der Beschuldigte habe "beim Lenker den Eindruck erweckt, daß das Abstellen keine Schwierigkeiten nach sich ziehe", noch keine Beihilfeleistung im Sinne des Paragraph 7, VStG darstellt. Im gegenständlichen Fall wäre allenfalls zu prüfen gewesen, ob der Beschuldigte eine andere Person vorsätzlich veranlaßte, daß diese eine Verwaltungsübertretung begehe (Anstiftung), indem er den Lkw-Lenker gebeten habe, den Sattelanhänger an der näher angegebenen Stelle stehen zu lassen vergleiche die Anzeige vom 30.9.1996). Eine diesbezügliche Sanierung durch die Berufungsbehörde ist schon deswegen nicht zulässig, weil das Austauschen des Vorwurfes der Beihilfe durch jenen der Anstiftung einer Auswechslung der Tat gleichkäme.
Schließlich muß der im § 7 VStG geforderte Vorsatz bei der Anstiftung oder der Beihilfe das gesamte tatbestandsmäßige rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters umfassen. So ist beispielsweise hinsichtlich der Übertretung 1. ein Tatbestandselement, daß der Anhänger "ohne Kennzeichentafeln" abgestellt wurde. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich jedoch, daß das Entfernen der Kennzeichentafeln durch den Lkw-Lenker erst nach dem hier maßgebenden Gespräch mit dem Beschuldigten erfolgte und der Beschuldigte zum Zeitpunkt dieses Gesprächs von diesem Entfernen der Kennzeichentafeln nichts gewußt haben dürfte.Schließlich muß der im Paragraph 7, VStG geforderte Vorsatz bei der Anstiftung oder der Beihilfe das gesamte tatbestandsmäßige rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters umfassen. So ist beispielsweise hinsichtlich der Übertretung 1. ein Tatbestandselement, daß der Anhänger "ohne Kennzeichentafeln" abgestellt wurde. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich jedoch, daß das Entfernen der Kennzeichentafeln durch den Lkw-Lenker erst nach dem hier maßgebenden Gespräch mit dem Beschuldigten erfolgte und der Beschuldigte zum Zeitpunkt dieses Gesprächs von diesem Entfernen der Kennzeichentafeln nichts gewußt haben dürfte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Vorwurf Beihilfe, Vorwurf Anstiftung, Austausch der TatZuletzt aktualisiert am
27.05.2019