Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des B O, F, gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.11.1996, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 3. vorgeworfen, bei einer Kontrolle des auf ihn zugelassenen Lkws, Kennzeichen FK-ZZZ sei festgestellt worden, daß er seinen Pflichten als Zulassungsbesitzer nicht nachgekommen sei, da er es unterlassen habe, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges zu sorgen, da die vorgeschriebene Beschriftung hinsichtlich der Achslast und der Nutzlast gefehlt habe. Die Kontrolle habe am 12.7.1996 auf der B XXX, in B stattgefunden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 600 S (18 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 3. vorgeworfen, bei einer Kontrolle des auf ihn zugelassenen Lkws, Kennzeichen FK-ZZZ sei festgestellt worden, daß er seinen Pflichten als Zulassungsbesitzer nicht nachgekommen sei, da er es unterlassen habe, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges zu sorgen, da die vorgeschriebene Beschriftung hinsichtlich der Achslast und der Nutzlast gefehlt habe. Die Kontrolle habe am 12.7.1996 auf der B römisch 30 , in B stattgefunden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 600 S (18 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, im gegenständlichen Fall habe eine unzuständige Behörde entschieden, da eine Delegation an eine andere sachlich zuständige Behörde gemäß § 29a VStG nur zulässig sei, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt werde. Dies liege jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Weiters befinde sich auf der rechten Seite des Lkws FK-ZZZ am Kotflügel unter der Türe ein kleiner weißer Aufkleber mit schwarzen Buchstaben. Darauf seien u.a. folgende Daten vermerkt "P.V.: 1380 kg, P.T.C.: 2190 kg, P.T.R.: 3290 kg,......". Er sei somit seiner Verpflichtung nachgekommen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, im gegenständlichen Fall habe eine unzuständige Behörde entschieden, da eine Delegation an eine andere sachlich zuständige Behörde gemäß Paragraph 29 a, VStG nur zulässig sei, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt werde. Dies liege jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Weiters befinde sich auf der rechten Seite des Lkws FK-ZZZ am Kotflügel unter der Türe ein kleiner weißer Aufkleber mit schwarzen Buchstaben. Darauf seien u.a. folgende Daten vermerkt "P.V.: 1380 kg, P.T.C.: 2190 kg, P.T.R.: 3290 kg,......". Er sei somit seiner Verpflichtung nachgekommen.
3. Zufolge § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache.3. Zufolge Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache.
§ 32 Abs. 2 VStG stellt auf Amtshandlungen ab, die eine Behörde gegen eine Person als Beschuldigten gerichtet hat, wobei die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben muß. Insofern muß sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen.Paragraph 32, Absatz 2, VStG stellt auf Amtshandlungen ab, die eine Behörde gegen eine Person als Beschuldigten gerichtet hat, wobei die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben muß. Insofern muß sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen.
Gemäß § 27 Abs. 2 Kraftfahrgesetz müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Kraftfahrgesetz müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.
Aus der soeben zitierten Bestimmung ergibt sich, daß es sich bei dem Umstand, daß die Angaben an der "rechten Außenseite" angeschrieben sein müssen, um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt. Hinsichtlich dieses Sachverhaltselementes ist aber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung durchgeführt worden.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Anschreiben von Gewicht und Lasten, rechte Seite wesentliches TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
08.08.2019