RS UVS Steiermark 1997/09/15 30.16-73/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Tatvorwurf, wonach bestimmte Fleischprodukte "ohne die für diese Produkte erforderliche Kühlung bei einer amtlich gemessenen Außentemperatur von + 11 Grad Celsius zumVerkauf angeboten wurden", ist zum einen nicht § 20 LMG, sondern der Spezialnorm des § 11 Abs 1 Frischfleisch-HygV zu unterstellen. Da die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich auf die Innentemperatur des zum Verkauf angebotenen bzw. gelagerten Fleisches abzielt (maximal + 7 Grad Celsius), hätte der angeführte Tatvorwurf zum anderen Feststellungen über die betreffende Kerntemperatur enthalten müssen. So fehlen konkrete Vorwürfe über die erforderliche Kühlung (betreffend Höhe der Kühltemperatur und Art der Kühlung).

Schlagworte
Frischfleisch Kühlung Innentemperatur lagern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten