RS UVS Kärnten 1997/09/25 KUVS-1029/3/97

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Rechtssatz

Ein Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit a StVO bedarf bei Vorhandensein der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" nach § 52 Z 13b Abs 3 StVO der Feststellung, daß der Täter innerhalb der Halte- und Parkverbotszone hielt und nicht geringe Warenmengen rasch auf- oder ablud. Nur eine solche Umschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG. Konnte nun die Behörde der Verantwortung des Berufungswerbers nicht folgen, wäre sie verpflichtet gewesen, dies bereits im Spruch zum Ausdruck zu bringen und festzustellen, daß sich der PKW des Berufungswerbers zur Tatzeit am Tatort nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer Ladetätigkeit befunden habe. Eine Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- und Parkverbot "ausgenommen Ladetätigkeit" setzt daher voraus, daß keine Ladetätigkeit durchgeführt worden ist. Zudem umfaßt der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO als positives Tatbestandselement das Halten oder Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" und als negatives Tatbestandselement, das nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO weder eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, noch im Sinne des § 24 Abs 2a StVO zum Aus- oder Einsteigen kurz angehalten wurde. Beide Tatbestandselemente sind im Spruch gemäß § 44a lit a VStG anzuführen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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