Rechtssatz: Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes (Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994) liegt nicht vor bei der Vorhaltung, seit Anfang 1996 zumindest bis zum 19.11.1996 "in ganz Österreich" Hufpflegearbeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung vorgenommen zu haben. So wird auf diese Weise die Identität der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht nach Zeit und Ort unverwechselbar beschrieben. Schlagworte unbefugte Gewerbeausübung Tatort Bundesland mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 24.1.1997 war über Herrn A A El N Mohammed auf Rechtsgrundlage des § 14 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz wegen Übertretung des § 4 de... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 4 Stmk. Betriebsordnung, wonach sich eine im Fahrdienst tätige Person (Taxilenker) während des Fahrdienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll und höflich verhalten habe, erfordert zur notwendigen Konkretisierung klare Ausführungen, durch welches Verhalten (heftige Auseinandersetzung im Taxifahrzeug, eventuell sexuelle Belästigung), bzw. durch welche konkrete Tathandlungen diese Übertretung (im jeweiligen Fall) begangen wurde. Daher bewirkt die alleinige Anfü... mehr lesen...
Von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg (der belangten Behörde) wurde dem Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber im angeführten Straferkenntnis folgendes vorgeworfen: Er sei als Inhaber der Firma Mag. pharm. Dieter G, Geschäftsanschrift J, G-gasse 25, dafür verantwortlich, daß in der Gratiszeitung "Ihr Einkauf" Ausgabe Nr. 3/96 auf Seite 21 Melatonin-Kapseln als Arzneimittel beworben und diese im Versandhandel angeboten worden seien, obwohl 1.) Arzneimittelwerbung nur für zugelasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (beide Übertretungen umfassende) Tatumschreibung nach § 50 Abs 1 Z 1 Arzneimittelgesetz - AMG und § 53 Z 14 AMG (wonach im erstgenannten Fall ein nicht zugelassenes Arzneimittel beworben wurde und im zweitgenannten Fall die Arzneimittelwerbung Elemente enthielt, daß Arzneimittel im Versandhandel zu beziehen waren) ist nicht geeignet, auf den Sachverhalt nach § 11 Abs 1 AMG abzudecken. So fehlten diesbezüglich Angaben darüber, wann und wo die Tat begangen worden sein soll, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 Abs.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö. NSchG 1995 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, so lange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ein Eing... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkws XXX der Behörde auf Verlangen vom 14.1.1997 nicht binnen zwei Wochen nach der am 20.1.1997 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit (29.9.1996, 13.09 Uhr) in L, L YYY, Höhe km 0,690, Richtung B, gelenkt wurde bzw. nicht jene Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkeranfrage mit Angabe des Übertretungszeitpunktes und -ortes und mit den Worten, wer "zuletzt vor diesem Zeitpunkt" den dem Kennzeichen nach beschriebenen PKW gelenkt hat, ist zu ungenau und entspricht daher nicht dem Gesetz. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft begründet daher keine Strafbarkeit. Schlagworte Lenkeranfrage nach §103 Abs2 KFG mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde zu diesen Schuldsprüchen keine Strafen verhängte und statt dessen Ermahnungen erteilte. Es sei aber - die Rechtsmittelbegründung zusammengefaßt - der § 21 VStG zu Unrecht angewendet worden, weshalb die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafen zu beiden Fakten beantragt werde. In diesem Zusammenhang allerdings verfehlt ist die Deutung der (bloß pauschal verwiesenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit a StVO bedarf bei Vorhandensein der geschilderten Zusatztafeln nach § 52 Z 13b Abs 3 StVO der Feststellung, daß der Täter innerhalb der Halte- und Parkverbotszone hielt und nicht geringe Warenmengen rasch auf- oder ablud. Nur eine solche Umschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG. Wird dem Beschuldigten in erster Instanz lediglich vorgehalten, zur festgestellten Tatzeit seinen PKW zum Halten bzw Parken abgestellt zu haben, obwohl a... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein
Spruch: , in dem es die Behörde unterläßt, jene Tathandlungen darzustellen, durch die der Beschwerdeführer das Gastgewerbe in der Betriebsform etwa einer Diskothek in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt hat, kommt dem sich aus § 44a lit a VStG ergebenden Erfordernis nicht ausreichend nach. Vielmehr ist der Tatvorwurf und folglich auch der
Spruch: des Straferkenntnisses so zu gestalten, daß die Betriebsart - nämlich "Gastgewerbe in der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO muß daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO genannten Interesse... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 30.7.1996, Zl MBA 23-S 12226/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der "A-Gesellschaft mbH" nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-gasse, in der Zeit vom 28.2.1992 bis 30.11.1995 gewerbsmäßige Tätigkeiten, die in den... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Formulierung im
Spruch: , nämlich: "die Übernahme von Serviceleistungen für diverse Gesellschaften, wie technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen sowie die Überwachung der Ausführung, die Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen und die Erstellung von Gutachten und die Datenverarbeitung" werden einem Beschuldigten nicht mit hinlänglicher Deutlichke... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung nach dem Stmk. Baugesetz 1995 dadurch begangen zu haben, daß er es als Beauftragter der Firma K & Co GesmbH zu verantworten habe, daß diese als Bauherr seit 10.1.1995 bis 14.3.1996 das mit Baubewilligung genehmigte Bürohaus II, 2. Ausbaustufe mit Dachgeschoß auf Grundstück Nr. 226/4, 226/6, 226/8, EZ 1162, KG G, ohne Benützungsbewilligung benützen läßt. Hiefür wurde eine Gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbeschreibung nach § 7 VStG, wonach eine angeführte Firma das beschriebene Objekt ohne Benützungsbewilligung benützen läßt erforderliche Konkretisierungsmerkmal "vorsätzlich", sowie die Anführung des unmittelbaren Täters (ständige Rechtsprechung). Als unmittelbarer Täter hätte eine GesmbH, die das Bürohaus als Mieterin ohne Benützungsbewilligung benützte, angeführt werden müssen. Schlagworte benützen Benützungsbewilligung Anstiftung Beihilfe Vorsatz unmittelbarer Tät... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.9.1995 um 13.30 Uhr auf der Autobahnabfahrt Seiersberg, A9 - Pyhrnautobahn mit der Gemeindestraße "Maria Pfeiffer Straße" als Lenker des KFZ G 76 RPB 1.) das vor der Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" nicht beachtet und das Fahrzeug nicht angehalten und 2.) den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß gebraucht, dies wurde bei einer Anhaltung gemäß §... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtanlegung eines Sicherheitsgurtes ist dann nach Artikel III Abs 1 in Verbindung mit Abs 5 lit. a (b) der 3. KFG-Novelle zu bestrafen, wenn das Fahrzeug (der Sitzplatz) mit entsprechenden Gurten ausgestattet ist. Fehlen solche Gurte, ist ein Verstoß gemäß § 4 Abs 5 KFG anzulasten, da die Verwendungsverpflichtung von der Einrichtungsverpflichtung zu unterscheiden ist (siehe KFG 1967, Grundtner-Stratil, Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 4. Auflage,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs.1 BAG begeht eine von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 4.500 S bis 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.d dieser Vorschrift nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden. Jene Verpflichtung, auf die hier die Strafnorm verweist, findet sich im § 9 Abs.2 erster Satz BAG: Danach hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur z... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe dadurch, daß er als Jagdgast am 24.09.1995 einen Rothirsch der Klasse III im Eigenjagdrevier "H", Reviernr.: 085040764, Gemeinde und KG Pusterwald, Bezirk Judenburg, Jagdinhaber Elisabeth v P, erlegt habe, obwohl die genannte Wildart zu diesem Zeitpunkt laut vorläufig festgesetztem Abschußplan der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 16.08.1995 (GZ: 8.0 P 252-95/3) ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, D-gasse, zumindest am 20.8.1996 die folgenden Auflagen des nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurden: Bescheid vom 31.1.1984, MBA 10-BA 29643/1/83: 1) Pkt 18, wonach alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen und Fächern im Sinne § 29 und § 30 de... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung. Ist dem
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe eines Gas- und Wasserleitungsinstallateurs im Sinne des § 209 GewO ausgeübt hat, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Mit der Umschreibung "... einen Auftrag zur Durchführung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Zitierung der diesbezüglichen Auflage "wonach alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen und Fächern..." im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit der konkreten Tatanlastung "insoferne nicht in solchen Regalen gelagert waren..." wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Tatort der Verkaufsraum der im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Betriebsanlage ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Genehmigung eines gemeinsamen Abschlußplanes für die betreffende Wildart ist in der Tatbeschreibung nach § 56 Abs 2 Stmk JG, als Jagdgast in einem Eigenjagdrevier einen nicht zum Abschuß frei gewesenen Rothirschen der Klasse III erlegt zu haben, als wesentliches Tatbestandsmerkmal auch festzustellen, daß zum Zeitpunkt des gegenständlichen Abschusses nicht nur der Abschußplan für das Eigenjagdgebiet (vier Hirsche der Klasse III), sondern auch der gemeinsame Abschußplan f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO - "ändert oder nach der Änderung betreibt" - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände. Die Umschreibung der Tat muß erkennen lassen, ob dem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar fest... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schuldspruch, "bei gelbem Licht in die Kreuzung eingefahren zu sein", ist mangels des erfolgten Vorwurfs nicht vor der dort angebrachten Haltelinie angehalten zu haben, nicht unter die als verletzte
Norm: herangezogene Bestimmung des § 38 Abs 1 lit a StVO subsumierbar (VwGH 8.7.1988, 88/18/0089) und entspricht demnach nicht den im § 44a VStG normierten Anforderungen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.05.1996, GZ.: 15.1 1995/3343, wurden dem Berufungswerber folgende Tatvorwürfe gemacht: "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen MU - 7 IMC unterlassen, für dessen vorschriftsmäßige Verwendung zu sorgen, da anläßlich einer Kontrolle am 11.08.1995, um 11.00 Uhr, in Wörgl, Inntalautobahn, Strkm 0,80, festgestellt wurde, daß an der rechten Seite des Fahrzeuges der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers nicht angeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Ermittlungsverfahren ging nicht hervor, ob es beim LKW durch den großen Sprung in der Windschutzscheibe zu einer Sichtbeeinträchtigung oder zu eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges gekommen war. In einem solchen Fall wären Vorhaltungen nach § 10 bzw. § 4 Abs 2 KFG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu machen gewesen. Schlagworte Windschutzscheibe Sprung Betriebssicherheit Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbeschreibung nach § 24 a KFG muß entnommen werden können, daß es sich um ein Fahrzeug handelt, welches konkret des fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzers bedarf (Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg, Omnibusse mit einem solchen von mehr als 10.000 kg, Ausnahmen in Abs 2). Schlagworte Geschwindigkeitsbegrenzer Tatbestandsmerkmal mehr lesen...