TE UVS Steiermark 1997/04/14 30.16-96/96

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Veröffentlicht am 14.04.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Matthias M, wh. in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.6.1996, Zahl: III/S 22784/95, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung zu Punkt 1.) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf S 70,--.

Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Hingegen wird der Berufung zu Punkt 2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.9.1995 um

13.30 Uhr auf der Autobahnabfahrt Seiersberg, A9 - Pyhrnautobahn mit der Gemeindestraße "Maria Pfeiffer Straße" als Lenker des KFZ G 76 RPB 1.) das vor der Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" nicht beachtet und das Fahrzeug nicht angehalten und 2.) den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß gebraucht, dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) gemäß § 52 lit. c Z 24 StVO und zu 2.) gemäß Art. III Abs 1 i.V.m. Art. III Abs 5 a (b) der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 i. d.g.F. BGBl. Nr. 253/1984 begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn zu Punkt 1.) auf der Rechtsgrundlage des § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 900,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu

2.) auf der Rechtsgrundlage des Art. III Abs 5 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (im Falle deren Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG S 120,-- bei Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, daß er vor der Stopptafel angehalten habe und auch ein zweites Mal vor der Haltelinie. Es sei ein Kastenwagen vor ihm gestanden, der, obwohl die Kreuzung frei war, nicht weiterfuhr. Er sei der Meinung gewesen, daß dieses Fahrzeug möglicherweise eine Panne hätte und habe deshalb seine Fahrt an der linken Seite bis zur Haltelinie fortgesetzt.

In weiterer Folge habe auch der an seiner rechten Seite angehaltene Kastenwagen seine Fahrt nach Süden in Richtung Seiersberg fortgesetzt. Als der Kastenwagen abgefahren wäre, habe auch er sich mit seinem Fahrzeug in die gleiche Richtung abgesetzt und sei ca. 80 m weiter gestoppt worden. Er glaube, daß er in dieser Angelegenheit einem Irrtum zum Opfer gefallen wäre und hoffe auf eine verständnisvolle Nachsicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, gewonnen aus den glaubwürdigen und unparteiischen Aussagen der vernommenen Zeugen sowie aufgrund des Akteninhaltes wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Berufungswerber befuhr mit dem eingangs näher bezeichneten PKW die Autobahnabfahrt Seiersberg, A 9 - Pyhrnautobahn, wobei er, ohne vor dem an der Kreuzung mit der Gemeindestraße "Maria Pfeiffer Straße" angebrachten Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. c Z 24 StVO ("Halt") noch bei der darauf auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie anzuhalten, in die Maria Pfeiffer Straße einfuhr. Diese Feststellungen stützen sich vor allem auf die Zeugenaussagen des RI S bzw. des RI W, die einen durchaus glaubwürdigen Eindruck erweckten und deren Angaben schlüssig und gut nachvollziehbar waren.

Hingegen erschöpft sich die Rechtfertigung des Berufungswerbers, welche als Schutzbehauptung zu werten ist, darin, daß ein Irrtum vorliegen müßte und sein Fahrzeug zeitweise durch einen Kastenwagen abgedeckt gewesen wäre. Die beiden Zeugen konnten glaubhaft versichern, daß die verfahrensgegenständliche Kreuzung sehr gut einsichtig wäre, und wurde das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeuges zur Tatzeit dezitiert ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung zu erwähnen, daß der Berufungswerber im Zuge seiner Rechtfertigung bei der Amtshandlung am 22.9.1995 offensichtlich mit keinem Wort die Existenz eines weiteren Fahrzeuges erwähnte, durch dessen Fahrmanöver er sozusagen gezwungen gewesen wäre, nach einem Anhalten an der Stopptafel sich in der Folge an diesem vorbeizubewegen. Aufgrund der folgenden - unerwarteten - Weiterfahrt habe auch der Berufungswerber sein Fahrzeug in dieselbe Fahrtrichtung fortgesetzt und damit faktisch aber auch zugegeben, die erst später (nach der "Stopptafel") auf der Fahrbahn angebrachte Haltelinie, ohne ein weiteres Mal anzuhalten, überfahren zu haben.

Für diesen Vorgang spricht auch die in der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige protokollierte Formulierung, wonach der nunmehrige Berufungswerber u.a. sogar zugegeben habe, nicht stehengeblieben zu sein. Es ist verfahrensrechtlich ohne Belang und sei daher nur der Ordnung halber erwähnt, daß sich der Berufungswerber im Zuge der Verhandlung nicht daran erinnerte, jemals eine derartige Rechtfertigung abgegeben zu haben, viel mehr dem Meldungsleger quasi unterstellte, seine seinerzeitigen Angaben offenkundig falsch protokolliert zu haben.

Während sich der Berufungswerber wie erwähnt auf die Existenz eines weißen Kastenwagens berief, an den sich beide Zeugen in keiner Phase des Ermittlungsverfahrens erinnern konnten, ja sogar ausschlossen, daß ein solcher quasi unmittelbar vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers in die gegenständliche Kreuzung und auf ihren Standort zu gefahren sei, weil sie sich an eine derart unklare Situation an einer mit besonders gefährlich beschriebenen Straßenörtlichkeit mit Sicherheit erinnern könnten, gaben beide Zeugen übereinstimmend an, daß der Berufungswerber von ihrer Standortposition aus deutlich sichtbar sozusagen "in einem Zug" in die Kreuzung einfuhr, ohne bei der Stopptafel oder der Haltelinie angehalten zu haben.

Bei Abwägung dieser widersprüchlichen Angaben schenkt die entscheidende Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung des Meldungslegers mehr Glauben, als den Angaben des Berufungswerbers, zumal dieser aufgrund des Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen muß, hingegen dem am Ausgang des Verfahrens interessierten Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Den beiden Zeugen als im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden, geschulten Polizeibeamten kann ohne weiteres zugemutet werden, daß sie die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig beobachten und auch allfällige Übertretungen richtig beurteilen können. Zu den Zeugenaussagen des Meldungsleger RI S ist auszuführen, daß dessen Aussage vom 10.10.1996 dem Berufungswerber im Zuge der Berufungsverhandlung vom 16.10.1996 vorgelesen werden mußte, da der Zeuge beruflich zu diesem Termin unabkömmlich war. Da der Zeuge nachgewiesen hat, daß er infolge eines einjährigen Bosnien-Einsatzes im Rahmen der UNO-Schutztruppe aber auch am 14.3.1997 als Zeuge nicht vor der erkennenden Behörde erscheinen könne, wurde mit ihm am 14.3.1997 eine weitere Zeugenniederschrift aufgenommen. Im Zuge dieser Niederschrift wurden dem Zeugen auch die Beschuldigtenrechtfertigung bzw. dessen Angaben in der Berufungsverhandlung vom 16.10.1996 vorgehalten.

Diese Zeugenaussage wurde bei gleichzeitiger Berücksichtigung der im § 25 Abs 2 VStG normierten Grundsätze, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, im Rahmen der am 14.4.1997 wieder aufgenommenen bzw. fortgesetzten Berufungsverhandlung gemäß § 51 g Abs 3 VStG zur Verlesung gebracht, da ein Erscheinen des in Bosnien befindlichen Meldungslegers im Hinblick auf die bereits geschilderten Umstände nicht verlangt werden konnte. Im übrigen war seitens der erkennenden Behörde diesbezüglich auch zu berücksichtigen, daß die Frist zur Berufungsentscheidung gemäß § 51 Abs 7 VStG am 15.10.1997 abläuft.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 52 c Z 24 StVO ordnet das Vorschriftszeichen "Halt" an, daß vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs 4 StVO Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

Gemäß § 9 Abs 4 StVO ist, wenn an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an dieser Haltelinie anzuhalten.

Das Vorliegen einer Übertretung der letztgenannten Vorschrift wurde zufolge der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als nicht gegeben angenommen, da der Berufungswerber offensichtlich trotz des Vorschriftzeichens "Halt" überhaupt nicht angehalten hat; in diesem Fall liegt somit eine Übertretung des § 52 lit. c Z 24 StVO vor, welche entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige vom 27.9.1995 durch die Strafverfügung vom 27.10.1995 als erster tauglicher Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dem Berufungswerber, somit aber auch innerhalb der für Verwaltungsübertretungen wie der gegenständlichen normierten Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG, rechtzeitig vorgehalten wurde (vgl. VwGH 31.10.1990, Zl. 90/02/0084, 0087). Eine Vorrangverletzung im Sinne des § 19 Abs 4 StVO wurde dem Berufungswerber, wenngleich in der Anzeige diese Rechtsnorm - offenbar irrtümlich - angeführt wurde, niemals angelastet, von den beiden Zeugen auch nicht behauptet, sodaß die Verurteilung folgerichtig ausschließlich wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 c Z 24 StVO zu erfolgen hatte. Der Ordnung halber ist nur darauf hinzuweisen, daß bei Nichtanhaltung bei einer Stopptafel und einer Vorrangverletzung Strafen kumulativ zu verhängen sind, während mit der Nichtbeachtung einer Stopptafel, wenn dabei keine Vorrangverletzung verbunden ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 24 StVO gegeben ist (vgl. Anmerkung 7 zu § 19 StVO 1960 in Straßenverkehrsordnung i.d.F. der 19. StVO-Novelle, Wien 1995, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, S.402). Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage hiefür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gegen den Schutzzweck der übertretenen Norm hat der Berufungswerber zweifelsfrei verstoßen, und erfolgte daher die Bestrafung seitens der belangten Behörde zu Recht.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat als mildernd nichts, als erschwerend das Vorliegen von sieben Verwaltungsvormerkungen, jedoch keiner einschlägigen, gewertet. Dazu ist auszuführen, daß als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 2 StGB nur solche Strafen heranzuziehen sind, die auf einer gleichen schädlichen Neigung des Täters beruhend als solche begangen wurden (siehe VwGH 27.1.1982, Zl. 81/03/0184 ua.).

Festgestellt wird, daß dem im vorgelegten Akt der Strafbehörde I. Instanz enthaltenen Strafregisterauszug zu entnehmen ist, daß bezogen auf die Tatzeit im gegenständlichen Verfahren zwar insgesamt sieben Strafvormerkungen aufscheinen, die allenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Davon fallen im Hinblick auf § 55 VStG für die erkennende Behörde infolge zwischenzeitig eingetretener Tilgung zwei Strafvormerkungen weg. Aber auch die verbleibenden fünf Strafvormerkungen, erwähnt werden soll eine Bestrafung wegen § 103 Abs 2 KFG oder gemäß § 21 Waffengesetz, sind, da nicht einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend, keinesfalls geeignet, um als erschwerend für die Strafbemessung im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden zu können.

Diese Feststellungen und weiters die im Zuge der Berufungsverhandlung zu Tage getretenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (der Berufungswerber bezieht neben seiner Gattin, die ebenfalls pensionsberechtigt ist, eine monatliche Pension in der Höhe von ca. S 10.000,--, hat Sorgepflichten für eine Gattin, besitzt eine Eigentumswohnung, für die monatlich derzeit ca. S 5.000,-- an Rückzahlungen und Betriebskosten aufzuwenden sind) sind rechtfertigend dafür, daß die  verhängte Strafe zu Punkt 1.) herabgesetzt werden konnte. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint aber auch unter dem Gesichtspunkt der Erzielung spezialpräventiver Effekte, der Berufungswerber möge dadurch zumindest von Übertretungen derselben Art abgehalten werden, gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Einstellung des Verfahrens zu Punkt 2.):

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Auch nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist unzweifelhaft geblieben, daß sich im Fahrzeug des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Anhaltung und Kontrolle seitens des Meldungslegers überhaupt keine Sicherheitsgurte befanden. Daher ist es auch denkunmöglich, daß Gurte zum Tatzeitpunkt Verwendung finden hätten können. Die Bestrafung erfolgte seitens der belangten Behörde jedoch gerade wegen des Nichtgebrauchs des Sicherheitsgurtes. Außer Streit steht aber auch, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers mit entsprechenden Gurten hätte ausgestattet sein müssen, die, soferne vorhanden, natürlich auch zu verwenden gewesen wären. Die belangte Behörde hätte dem Berufungswerber daher einen Verstoß gemäß § 4 Abs 5 KFG anzulasten gehabt, da naturgegebenermaßen die Verwendungsverpflichtung von der Einrichtungsverpflichtung zu unterscheiden ist (siehe KFG 1967, Grundtner - Stratil, Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 4. Auflage, S.45).

Aufgrund dieser Umstände war daher das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 2.) nach Aufhebung des diesbezüglichen Spruchteiles einzustellen. Dem Verfahrensakt der Strafbehörde I. Instanz ist zu entnehmen, daß fristgerecht keine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 KFG gesetzt wurde, woraus sich ferner ergibt, daß auch allein schon aus diesem Grund eine Auswechslung des Tatbestandes der Berufungsbehörde verwehrt war.

Schlagworte
Sicherheitsgurte Verwendungsverpflichtung Einrichtungsverpflichtung Verwaltungsvorschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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