RS UVS Steiermark 1997/04/16 30.5-83/96

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Rechtssatz

Der Tatbeschreibung nach § 7 VStG, wonach eine angeführte Firma das beschriebene Objekt ohne Benützungsbewilligung benützen läßt

erforderliche Konkretisierungsmerkmal "vorsätzlich", sowie die Anführung des unmittelbaren Täters (ständige Rechtsprechung). Als unmittelbarer Täter hätte eine GesmbH, die das Bürohaus als Mieterin ohne Benützungsbewilligung benützte, angeführt werden müssen.

Schlagworte
benützen Benützungsbewilligung Anstiftung Beihilfe Vorsatz unmittelbarer Täter Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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