Der Tatbeschreibung nach § 7 VStG, wonach eine angeführte Firma das beschriebene Objekt ohne Benützungsbewilligung benützen läßt
erforderliche Konkretisierungsmerkmal "vorsätzlich", sowie die Anführung des unmittelbaren Täters (ständige Rechtsprechung). Als unmittelbarer Täter hätte eine GesmbH, die das Bürohaus als Mieterin ohne Benützungsbewilligung benützte, angeführt werden müssen.