RS UVS Kärnten 1997/04/24 KUVS-71/3/97

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Rechtssatz

Ein Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit a StVO bedarf bei Vorhandensein der geschilderten Zusatztafeln nach § 52 Z 13b Abs 3 StVO der Feststellung, daß der Täter innerhalb der Halte- und Parkverbotszone hielt und nicht geringe Warenmengen rasch auf- oder ablud. Nur eine solche Umschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG. Wird dem Beschuldigten in erster Instanz lediglich vorgehalten, zur festgestellten Tatzeit seinen PKW zum Halten bzw Parken abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, so ist es notwendig, nach entsprechenden Ermittlungen festzustellen, ob der Beschuldigte eine Ladetätigkeit durchführte oder nicht und sich zu Recht auf die Ausnahme beruft. Konnte die Behörde der Verantwortung des Beschuldigten nicht folgen, ist sie verpflichtet, bereits im Spruch zum Ausdruck zu bringen, daß sich der PKW des Beschuldigten zur Tatzeit am Tatort nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer Ladetätigkeit befunden hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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