Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des R K, D-G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.4.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkws XXX der Behörde auf Verlangen vom 14.1.1997 nicht binnen zwei Wochen nach der am 20.1.1997 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit (29.9.1996, 13.09 Uhr) in L, L YYY, Höhe km 0,690, Richtung B, gelenkt wurde bzw. nicht jene Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1200 S (48 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkws römisch 30 der Behörde auf Verlangen vom 14.1.1997 nicht binnen zwei Wochen nach der am 20.1.1997 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit (29.9.1996, 13.09 Uhr) in L, L YYY, Höhe km 0,690, Richtung B, gelenkt wurde bzw. nicht jene Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1200 S (48 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, es sei unrichtig, daß der Beschuldigte keine Auskunft erteilt habe. Vielmehr habe er am 24.1.1997 die Behörde gebeten, Mitteilung darüber zu machen, ob das Fahrzeug von einer männlichen oder weiblichen Person gelenkt wurde. Diese Auskunft sei notwendig, damit der Genannte eine entsprechende Auskunft überhaupt erteilen könne. Seinem Begehren sei die Behörde jedoch nicht nachgekommen. Es seien ihm daher "weiterhin die Hände gebunden".
3. Der Berufung kommt aus folgendem Grunde Berechtigung zu:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Die von der Erstbehörde am 14.1.1997 gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers lautete im wesentlichen wie folgt:
"Im Zuge eines Lenkererhebungsverfahrens werden Sie gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse jener Person mitzuteilen, die"Im Zuge eines Lenkererhebungsverfahrens werden Sie gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse jener Person mitzuteilen, die
das Fahrzeug Pkw XXXdas Fahrzeug Pkw römisch 30
Datum/Zeit der Übertretung 19.9.1996, 13.09 Uhr
Ort der Übertretung Lochau, L YYY, Richtung B, Höhe km
0,690, 30 m nach Schutzweg Schule zuletzt vor diesem Zeitpunkt gelenkt hat."
Nach Ansicht des Verwaltungssenates sind die Worte "zuletzt vor diesem Zeitpunkt" zu unbestimmt, um von einer der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG entsprechenden Lenkeranfrage sprechen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.5.1996, Zl. 94/03/0030 ausgesprochen, daß eine Anfrage, die sich auf einen Zeitraum beziehe - diesem Erkenntnis lag eine Anfrage für einen Zeitraum von 10.32 Uhr bis 11.07 Uhr zugrunde - nicht dem Gesetz entspreche. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß für den Fall, daß eine Lenkeranfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht dem Gesetz entspricht, der betreffende Zulassungsbesitzer auch dann nicht bestraft werden kann, wenn er die Lenkeranfrage der Behörde nicht oder nur unzureichend beantwortet. Da die gegenständliche Lenkeranfrage aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht dem Gesetz entsprach, konnte sich der Beschuldigte durch die Nichterteilung der von ihm begehrten Lenkerauskunft nicht strafbar machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Nach Ansicht des Verwaltungssenates sind die Worte "zuletzt vor diesem Zeitpunkt" zu unbestimmt, um von einer der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG entsprechenden Lenkeranfrage sprechen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.5.1996, Zl. 94/03/0030 ausgesprochen, daß eine Anfrage, die sich auf einen Zeitraum beziehe - diesem Erkenntnis lag eine Anfrage für einen Zeitraum von 10.32 Uhr bis 11.07 Uhr zugrunde - nicht dem Gesetz entspreche. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß für den Fall, daß eine Lenkeranfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht dem Gesetz entspricht, der betreffende Zulassungsbesitzer auch dann nicht bestraft werden kann, wenn er die Lenkeranfrage der Behörde nicht oder nur unzureichend beantwortet. Da die gegenständliche Lenkeranfrage aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht dem Gesetz entsprach, konnte sich der Beschuldigte durch die Nichterteilung der von ihm begehrten Lenkerauskunft nicht strafbar machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Lenkeranfrage nach §103 Abs2 KFGZuletzt aktualisiert am
09.10.2019