RS UVS Kärnten 1998/10/14 KUVS-1572/1/97

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Rechtssatz

Unter "Werbung" und zwar unter wirtschaftlicher Werbung ist die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen, usw zu verstehen. Daraus ergibt sich, daß mit der wirtschaftlichen Werbung ein Güteurteil verbunden ist. Mit einer Werbung wird überdies grundsätzlich die Erzielung eines höheren Umsatzes für bestimmte Erzeugnisse, Dienstleistungen, udgl angestrebt. Werden Werbungen in Form von Transparenten mit den Werbeaufschriften A-Center B, baut um, 1. bis 13. September", "Totalabverkauf 1. bis 13. September", A-Center B bis minus 80 % 1. bis 13. September", die auf drei LKW's an den Längsseiten der Aufbauten befestigt waren, ohne Bewilligung angebracht und sind Gegenstand des von der ersten Instanz vorgeworfenen Verhaltens somit nicht die ohne Bewilligung aufgestellten Firmen-LKW's mit den oben näher bezeichneten Werbeaufschriften, vielmehr die in Form von Transparenten angebrachten Werbeaufschriften, wobei den LKW's nur die Funktion eines Werbeträgers zukam und wird diese wesentliche Unterscheidung im Hinblick auf die Werbung und somit die konkrete Tathandlung nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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