TE UVS Steiermark 1998/10/16 30.4-81/98

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Veröffentlicht am 16.10.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn Dieter B, F-Straße 55, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.02.1998, GZ.:

15.1 1997/16306, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1Z 2 VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Tirol vom 09.11.1997 war die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dahingehend informiert worden, der LKW des Güterbeförderungsunternehmens N & M mit dem Kennzeichen GU-5 NTN, der laut Zulassungsschein für die gewerbliche Güterbeförderung zugelassen ist, sei am 17.10.1997, gegen

21.40 Uhr, auf der Inntalautobahn A 12, angehalten worden, wobei festgestellt worden wäre, am LKW wäre eine Güterbeförderungstafel für den LKW mit dem Kennzeichen GU-5 NUD angebracht gewesen.

Daraufhin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als sachlich und örtlich zuständiger Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz - das genannte Unternehmen ist Inhaberin einer Güterbeförderungsgewerbekonzession, eingeschränkt auf die Verwendung von 20 Lastkraftwagen im Güterfernverkehr, am Standort  U, T-Straße 41 - das Verwaltungsstrafverfahren gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer Dieter B eingeleitet, dieses ergab zunächst, daß für den LKW GU-5 NTN keine Fernverkehrstafel ausgefolgt worden wäre, da nicht bekannt gewesen wäre, daß das ursprünglich für diesen LKW

ausgegebene Kennzeichen GU-5 NUD verloren worden wäre. Es hätte nach dem Verlust dieses Kennzeichens die auf dieses lautende Fernverkehrstafel eingezogen werden müssen. Nach diesen amtsinternen Erhebungen wurde gegen Dieter B das Verwaltungsstrafverfahren mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.12.1997 eingeleitet und in weiterer Folge wurde über ihn mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 03.02.1998 auf Rechtsgrundlage des § 23 Abs 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 5.000,-

-, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, wegen Übertretung des § 6 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz verhängt, da er - wie ihm bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.12.1997 vorgehalten worden war - als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N & M. mit dem Sitz in U, T-Straße 41, welche Zulassungsbesitzerin des LKWs GU-5 NTN wäre, nicht dafür Sorge getragen hätte, daß die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden wären, da dieses, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendete Kraftfahrzeug an der rechten Seite anläßlich einer Kontrolle am 17.10.1997, um 21.40 Uhr, auf der Inntalautobahn A 12, Autobahnausfahrt Wörgl-Ost, in Fahrtrichtung B 171, aus westlicher Richtung kommend, von S Milan gelenkt worden wäre, ohne daß an der rechten Seite des Fahrzeuges eine Tafel angebracht gewesen wäre, auf der der Name des Geschäftsführers, der Standort des Betriebes sowie die Art der Konzession angeführt gewesen wären.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Dieter B fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese - teilweise in Übereinstimmung mit der das Verwaltungsstrafverfahren einleitenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Tirol - damit begründet, es sei sehr wohl an der rechten Seite dieses LKWs eine entsprechende Tafel montiert gewesen, diese sei jedoch aufgrund der starken Verschmutzung kaum erkennbar gewesen und hätte sich auf jenes Kennzeichen bezogen, das für diesen LKW ursprünglich - vor dem Kennzeichenverlust - ausgegeben worden wäre.

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51e Abs 2 VStG kann eine Berufungsverhandlung unterbleiben, wenn in der Berufung nur eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wird, oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet, oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich erlangt. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen; die Durchführung einer Berufungsverhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Der im § 45 Abs 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, daß ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen.

Gemäß § 6 Abs 1 GüterbefG 1995 i.d.F. BGBl. Nr. 17/1998 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

Die nähere Ausführung dieser Tafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen (vgl. LKW-Tafel-Verordnung BGBl. Nr. 304/1995).

Gemäß § 23 Abs 1 GüterbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden ist, wer (Z 2) § 6 zuwiderhandelt, für eine solche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. eine Mindeststrafe von S 5.000,-- normiert.

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat im Gegensatz zur klar formulierten Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Tirol vom 09.11.1997 bzw. im Gegensatz zu den behördenintern durchgeführten ergänzenden Ermittlungen eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen, da der LKW mit dem Kennzeichen GU-5 NTN am beschriebenen Ort zum genannten Zeitpunkt ohne entsprechende Kennzeichnungstafel, entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes, angetroffen worden wäre.

Tatsächlich war an diesem Kraftfahrzeug jene Tafel angebracht, die sich auf das Kennzeichen dieses Kraftfahrzeuges bezogen hat, welches diesem vor einem eingetretenen Kennzeichenverlust zuzuordnen gewesen wäre.

Da somit zwar nicht die richtige, nicht jedoch keine Tafel gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes am genannten LKW angebracht gewesen war, ist festzustellen, daß der nunmehrige Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben kann; da eine Abänderung des Tatvorwurfes in der sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Weise auch in Vollziehung der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG durch die Berufungsbehörde nicht denkbar ist, da dies eine Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat bedeutete (vgl. VwGH 15.03.1979, 3055/78), war im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Güterbeförderung Tafel Auswechslung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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