RS UVS Oberösterreich 1998/08/05 VwSen-221490/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 05.08.1998
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Rechtssatz

Hinsichtlich der Auflage 6 ist auszuführen, daß diese dem Bw aufträgt, die Erfüllung der Auflagenpunkte der BH L-L "bis spätestens 31.10.1991" anzuzeigen und es wurde daher dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß die Erfüllung der Auflagen "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" wurde. Mit diesem Tatvorwurf hat die Behörde aber übersehen, daß einerseits eine Erfüllungsanzeige bis zum 31.10.1991 rechtzeitig gewesen wäre und daher eine Strafbarkeit erst mit Fristablauf eintritt, und daß andererseits durch die Formulierung "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" ein Tatzeitende ausgedrückt wird und damit der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG zu laufen begann. Die gegenständliche Tat (Nichterfüllung der Auflage 6) wurde dem Bw aber erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.1.1997, Ge96-1996, vorgeworfen, also nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist. Es ist daher hinsichtlich dieser Tat Verfolgungsverjährung eingetreten und war daher das Straferkenntnis diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Daß aber der Bw die betreffende Anzeige vom 31.10.1991 bis zum 24.3.1997 (vgl. das Schreiben des Bw an die BH Linz-Land, ON 10 im erstbehördlichen Akt) nicht erstattet hat, wurde dem Bw von der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht und es kann daher der Bw wegen einer diesbezüglichen Tat nicht zur Verantwortung gezogen werden. Zum Einwand der Verjährung hinsichtlich der Auflagen 1 bis 5 ist allerdings dem Bw entgegenzuhalten, daß es sich bei der Nichterfüllung von Bescheidauflagen um ein fortgesetztes Delikt handelt, das durch eine Reihe von Einzeltathandlungen mit Gleichartigkeit der Begehungsform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und zeitlicher Kontinuität gekennzeichnet ist und vom einheitlichen Täterentschluß geprägt ist, sich fortgesetzt in bestimmter Weise zu verhalten, sodaß diese nur eine einzige strafbare Handlung bilden und auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen worden ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5.A., S. 919 mN). Da die Tatbegehung bis zum 7.11.1996 an diesem Tage festgestellt und mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.1.1997 dem Bw vorgeworfen wurde, ist eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

Aus der Nichtbeanstandung während eines Zeitraumes von mehr als 5 Jahren kann jedoch eine Duldung der Behörde nicht abgeleitet werden und es kann daher auch daraus nicht eine Strafbefreiung für den Bw konstruiert werden. Allerdings ist dem Bw zuzugestehen, daß aus dem Untätigsein der Behörde für den angeführten Zeitraum der Unrechtsgehalt der Tat sowie das Verschulden des Bw gemindert wird, was eine Auswirkung auf die Höhe der verhängten Strafe zur Folge hat. In diesem Sinne hat auch die belangte Behörde zu diesen ersten 5 Fakten eine doch nur sehr geringfügige Strafe von jeweils nur 1.000 S pro Delikt verhängt, obwohl - wie die Behörde auch im angefochtenen Straferkenntnis ausführte - die Nichteinhaltung dieser Auflagen eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand- und Explosionsgefahr hervorrufen könnte und daher der Unrechtsgehalt an sich höher zu bewerten wäre. Es hat daher die belangte Behörde mit der Festsetzung einer Geldstrafe von 1.000 S für jedes Delikt eine Geldstrafe verhängt, die im Hinblick auf eine Höchststrafe von jeweils 30.000 S als sehr gering anzusehen ist. Es kann daher eine weitere Herabsetzung dieser verhängten Geldstrafe nicht mehr erfolgen, zumal aus spezialpräventiven Gründen die Festsetzung einer Strafe erforderlich ist, um den Bw vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die belangte Behörde hat im übrigen auch auf die übrigen Strafbemessungsgründe und die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen. Hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfes der Nichteinhaltung von Auflagen des Bescheides vom 26.8.1991, Ge-1991 (Genehmigung der Änderung und Erweiterung des bestehenden Autowracklagerplatzes) ist auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach nur dann das Bestimmtheitsgebot für die Abfassung von Bescheiden gemäß § 59 AVG eingehalten wird, wenn ein eindeutiger und unmißverständlicher Verweis auf genau bezeichnete Pläne, Projektsunterlagen, Verhandlungsschriften usw im Spruch des Genehmigungsbescheides erfolgt und diese durch den Verweis in den Bescheidspruch integrierten schriftlichen Unterlagen mit einem behördlichen Vermerk auch dem Bescheid angeschlossen und mit ihm zugestellt sind (vgl Hauer-Leukauf, S. 456 mN).

Der Bescheid vom 26.8.1991, Ge-1991, verweist in seiner Präambel auf mündliche Verhandlungen am 13.6.1988 und 9.7.1991 und verweist im Spruchabschnitt I auf die "in den Punkten 1-6 im Gutachten des technischen Amtssachverständigen in der Niederschrift angeführten Auflagen". Diesem Bescheid sind sowohl die Verhandlungsschrift vom 13.6.1988 mit Gutachten des gewerbetechn. Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Hydrologie (Auflagenpunkt 1 bis 10) und eine Verhandlungsschrift vom 9.7.1991 mit einem ergänzenden Gutachten "der techn. Amtssachverständigen" (Auflagenpunkt 1 bis 6) angeschlossen. Letzterem Gutachten ging ein Befund des gewerbetechn. Amtssachverständigen voraus, wonach in Ergänzung der Verhandlungsschrift vom 13.6.1988 festgestellt wurde, daß das eingereichte Projekt abgeändert wurde, indem auf der ursprünglich vorgesehenen Manipulationsfläche im Hof keinerlei Tätigkeiten mehr durchgeführt werden, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten könnten. Es ist daher die vom Bw aufgezeigte Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die belangte Behörde lediglich vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 9.7.1991 geleitet wurde und daher diese Auflagenpunkte ihrem Genehmigungsbescheid zugrundelegte. Aufgrund des Umstandes, daß im Genehmigungsbescheid beide mündlichen Verhandlungen in der Präambel angeführt sind und aber im Spruch von nur einer Verhandlungsschrift mit den Punkten 1 bis 6 gesprochen wird, ist aber dem eingangs angeführten Bestimmtheitsgebot nicht Rechnung getragen worden.

Ungeachtet des Umstandes, daß dieser Genehmigungsbescheid zwar in Rechtskraft erwachsen ist und daher für alle Behörden bindend ist, ist aber doch für ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der Judikatur des VwGH erforderlich, daß das Ge- oder Verbot, welches durch die Auflage statuiert wird, ausreichend bestimmt ist, um mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Übertretung und damit eine Strafbarkeit ableiten zu können. Diesem Bestimmtheitserfordernis wird nicht Rechnung getragen, weil aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, aus welcher Verhandlungsschrift die Punkte 1 bis 6 nun einzuhalten sind. Darüber hinaus ist auch anzumerken, daß ein Auflagenpunkt 9, wie er ebenfalls dem Bw zum Vorwurf gemacht wurde, überhaupt nicht Bescheidinhalt geworden ist.

Schlagworte
Niederschrift, Verweis, Bescheidspruch, bestimmte Auflage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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