RS UVS Kärnten 1998/08/18 KUVS-722/2/98

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Rechtssatz

Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird. Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis lediglich zum Vorwurf gemacht, "er habe dem Herrn A vorsätzlich die Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen erleichtert, indem er diesem am 16.11.1997 gegen 21.30 Uhr ein Kraftfahrzeug mit dem näher bezeichneten Kennzeichen auf der B-Straße in C zum Lenken übergeben habe, obwohl dieser sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe" und läßt dieser Spruch nicht erkennen, worin das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO erblickt wird, insbesondere zu welcher Zeit und auf welcher Straße mit öffentlichem Verkehr der Haupttäter das ihm vom Berufungswerber übergebene Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, so ist dem Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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