TE UVS Wien 1998/08/14 04/G/35/553/97

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Veröffentlicht am 14.08.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung des Herrn Ewald R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 7.7.1997, Zl MBA 21-S 5735/97, betreffend drei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den näher angeführten Bescheidauflagen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 14.5.1998, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1) und

2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen beiden Spruchpunkten behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt, weswegen dem Berufungswerber zu diesen beiden Spruchpunkten gemäß § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wird.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 3) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Verwaltungsvorschriften "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, iVm lit b der im Betriebsanlagenbescheid vom 24.11.1995, Zl MBA 21 - BA-1210/95, vorgeschriebenen Auflage" lauten. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 3) ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 900,--, auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Aktiengesellschaft mit Sitz in K, A-straße zu verantworten, daß am 29.4.1997 im Betrieb in Wien, P-Straße

1) entgegen Punkt 44 des Bescheides vom 15.12.1993, MBA 21 - BA-2235/93, welcher lautet:

"Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mindestbreite während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist, freizuhalten und dürfen nicht geteilt werden."

die seitlich angeordneten Hauptverkehrswege auf eine Durchgangsbreite von 1 m, der zentrale Hauptverkehrsweg auf eine Durchgangsbreite von 2 m eingeengt war;

2) entgegen Punkt 45 des Bescheides vom 15.12.1993, MBA 21 - BA-2235/93, welcher lautet:

"Hauptverkehrswege haben jedenfalls in der oben vorgeschriebenen Mindestbreite zu den Ausgängen und zu den Notausgängen zu führen."

im Bereich des Gartencenters kein Hauptverkehrsweg in einer Durchgangsbreite von 2,50 m zu dem für diesen Bereich vorgesehenen Notausgang führte;

3) entgegen der mit Bescheid vom 24.11.1995, MBA 21 - BA-1210/95, vorgeschriebenen zusätzlichen Auflage, welche lautet:

"Die Brandmeldeanlage muß folgenden Prüfungen gemäß TRVB S 123 unterzogen werden:

a) Abschlußprüfung durch einen Sachverständigen einer hiefür staatlich autorisierten Prüfanstalt (vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen).

b) Revision durch jene Prüfstelle die die Abschlußprüfung durchgeführt hat (alle zwei Jahre).

c) Wartung durch einen befugten Fachbetrieb (zumindest einmal jährlich).

Die Prüfungen gemäß a) und b) müssen sich auch über sämtliche, von der Brandmeldeanlage gesteuerten Einrichtungen (Brandfallsteuerungen) erstrecken. Bei den Prüfungen festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen. Die Berichte über die Ergebnisse der Abschlußüberprüfung und Revision sind in der Betriebsanlage aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen. Durchgeführte Wartungsarbeiten sind im Kontrollbuch einzutragen.

die Brandmeldeanlage nicht der Revision durch jene Prüfstelle die die Abschlußüberprüfung durchgeführt hat, alle zwei Jahre unterzogen wurde."

Dadurch habe der Berufungswerber § 367 Z 25 und § 370 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, iVm ad 1) Punkt 44 des Bescheides vom 15.12.1993, Zl MBA 21 - BA-2235/93, ad 2) Punkt 45 des zuletzt zitierten Bescheides und ad 3) dem Bescheid vom 24.11.1995, Zl MBA 21 - BA-1210/95, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 drei Geldstrafen zu je S 4.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 45 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt S 1.350,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber lediglich mangelndes Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen geltend macht und dazu ausführt, daß er bereits vorgebracht habe, daß er seinen Verpflichtungen fristgerecht nachgekommen sei. Bezüglich der Brandmeldeanlage habe er auch vorgebracht, daß die Prüfung ohne sein Verschulden noch nicht durchgeführt worden sei. Es sei nämlich so gewesen, daß die Prüfung schon längst in Auftrag gegeben worden sei, jedoch ohne Eigenverschulden - lediglich durch Verzögerung auf Seiten der beauftragten Firma - dieses noch nicht geschehen sei. Auch sei bereits dahingehend argumentiert bzw unwidersprochen vorgebracht worden, daß die behaupteten Mißstände behoben würden und er trotz Auftrag an die Mitarbeiter ohne sein Verschulden nicht von diesen über die Umbauarbeiten informiert worden sei.

Am 14.5.1998 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Berufungsvertreter darauf verwies, daß sämtliche Mängel infolge eines Umbaues der gegenständlichen Betriebsanlage im Winter 1997/Frühjahr 1998 behoben worden seien und die gegenständlichen Auflagen jedenfalls seit März 1998 eingehalten würden, sodaß eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Die Mängel seien im Zuge der tätigen Reue behoben worden und werde darauf geachtet, daß in Zukunft derartige Mängel nicht mehr vorkämen. Für dieses Vorbringen werde der Markteinrichter, Herr Gerhard E, als Zeuge namhaft gemacht. Weiters wurde auch vorgebracht, daß die Firmenleitung vom Sitz der B-AG in K aus zwar bemüht sei, die behördlichen Vorschriften einzuhalten, daß jedoch aufgrund der Vielzahl der Märkte eine lückenlose Überwachung nicht immer möglich sei.

In der Verhandlung vom 14.5.1998 wurde Herr DI Josef Z, Organwalter der Magistratsabteilung 36-A, als Zeuge einvernommen. Seitens des Berufungsvertreters wurde auf eine mündliche Verkündung des Berufungsbescheides verzichtet.

Der Zeuge DI Z gab an, daß er seiner Erinnerung nach einmal eine kommissionelle Überprüfung in der gegenständlichen Betriebsanlage geleitet habe, selbst aber keinerlei Aufzeichnungen darüber habe, da bei kommissionellen Überprüfungen vor Ort eine Verhandlungsschrift angefertigt werde. Er könne sich lediglich noch daran erinnern, daß anläßlich dieser Überprüfung die Hauptverkehrswege nicht in der erforderlichen Breite vorhanden gewesen seien. An Details selbst könne er sich aber heute nicht mehr erinnern. Diesbezüglich könne er nur auf die Verhandlungsschrift bzw auf den Betriebsanlagenakt verweisen. Über Vorhalt der Verhandlungsschrift vom 29.4.1997 gebe er an, daß er aufgrund der dort gewählte Textierung "auch im Bereich des Gartencenters führt kein Hauptverkehrsweg in einer Breite von 2,50 m zu dem für diesen Bereich vorgesehenen Notausgang" davon ausgehe, daß zwar ein Hauptverkehrsweg zu diesem Notausgang im Gartencenter vorhanden gewesen sei, dieser aber nicht die erforderliche Breite aufgewiesen habe. Nach Einsichtnahme in den, dem Betriebsanlagenakt einliegenden Betriebsanlagenplan könne er jedenfalls sagen, daß der Hauptverkehrsweg zwar wie in diesem Plan eingezeichnet geführt, dieser jedoch nicht in der erforderlichen Breite vorhanden gewesen sei. Der Hauptverkehrsweg sei aufgrund fixmontierter Regale nicht in der erforderlichen Breite vorhanden gewesen. Die tatsächliche Durchgangsbreite sei aber nicht gemessen worden. Der Verhandlungsschrift vom 29.4.1997 entnehme er auch, daß es offensichtlich keinen Nachweis über die zweijährige Überprüfung der Brandmeldeanlage durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt gegeben habe.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Zu Spruchpunkt 1):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß am 29.4.1997 in der gegenständlichen Betriebsanlage die seitlich angeordneten Hauptverkehrswege auf eine Durchgangsbreite von einem Meter, der zentrale Hauptverkehrsweg auf eine Durchgangsbreite von zwei Metern eingeengt gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl VwGH verst Senat 13.6.1984, VwSlg 11.466/A).

Verwaltungsvorschrift in diesem Sinn ist im vorliegenden Fall § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem im Spruch wörtlich zitierten Auflagenpunkt 44 des Betriebsanlagenbescheides vom 15.12.1993, Zl MBA 21 - BA-2235/93. Dieser lautet:

"Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mindestbreite während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist, freizuhalten und dürfen nicht geteilt werden."

Wesentliche Tatbestandselemente dieser Norm sind, daß die Haupt- und Nebenverkehrswege "während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist", in der jeweils vorgeschriebenen Mindestbreite "freigehalten", somit nicht eingeengt oder verstellt, und auch nicht geteilt werden.

Hinsichtlich der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage, die ua das Verbot der Einengung oder Verstellung von Hauptverkehrswegen enthält, ist wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Norm der das Einengen oder Verstellen bewirkende Gegenstand, da es ohne einen konkreten Gegenstand zur Einengung oder einem Verstellen des Hauptverkehrsweges nicht kommen könnte. Die Bezeichnung des Gegenstandes (der Gegenstände) ist somit für die Tatumschreibung insofern essentiell, als ohne sie die Zuordnung des Tatverhaltens zur besagten Auflage nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, also dem § 44a Z 1 VStG nicht Genüge getan werden kann (vgl dazu VwGH 27.4.1992, 91/19/0290).

Da die im Spruchpunkt 1) enthaltene Tatanlastung aber keine Angabe der Uhrzeit enthält, ohne deren Anführung eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich des Tatbestandselementes "während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist" ermöglicht wird und auch keinerlei Angaben über die Art der jeweiligen Einengung enthält, entspricht diese Tatanlastung nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z 1 VStG und war, da auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich dieser Tatbestandselemente eine geeignete Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde, spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß "im Bereich des Gartencenters kein Hauptverkehrsweg in einer Durchgangsbreite von 2,50 m zu dem für diesen Bereich vorgesehenen Notausgang geführt habe".

Aufgrund der Angaben des Zeugen DI Z war im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß im fraglichen Zeitpunkt im Bereich des Gartencenters zwar ein zu dem für diesen Bereich vorgesehenen Notausgang führender Hauptverkehrsweg entsprechend dem diesbezüglichen Betriebsanlagenplan vorhanden war, dieser jedoch aufgrund der dort aufgestellten Regale nicht die vorgeschriebene Mindestdurchgangsbreite von 2,50 m aufgewiesen hat. Der Auflagenpunkt 45 des Betriebsanlagenbescheides vom 15.12.1993, Zl MBA 21 - BA-2235/93, lautet:

"Hauptverkehrswege haben jedenfalls in der oben vorgeschriebenen Mindestbreite zu den Ausgängen und zu den Notausgängen zu führen."

Aus dem Zusammenhalt der oben zitierten Auflagenpunkte 44 und 45 des Betriebsanlagenbescheides vom 15.12.1993 ergibt sich, daß der im Spruchpunkt 2) wörtlich angeführte und als verletzte Rechtsvorschrift herangezogene Auflagenpunkt 45 lediglich den Verlauf von Hauptverkehrswegen zu den Ausgängen und Notausgängen normiert, während im Auflagenpunkt 44 ua die Freihaltung der Hauptverkehrswege in einer Mindestbreite von 2,50 m vorgeschrieben ist.

Da eine Einengung von Hauptverkehrswegen auf eine 2,50 m unterschreitende Breite jedoch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Auflagenpunkt 44 des zitierten Betriebsanlagenbescheides vom 15.12.1993 darstellt, der Spruchpunkt 2) eine wörtliche Anführung dieses Auflagenpunktes aber nicht enthält, entsprach die im Spruchpunkt 2) enthaltene Tatanlastung bereits aus diesem Grund nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z 1 VStG. Da diesbezüglich auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 3):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß die Brandmeldeanlage nicht der Revision durch jene Prüfstelle, die die Abschlußüberprüfung durchgeführt hat, alle zwei Jahre unterzogen worden sei.

Gemäß der mit Bescheid vom 24.11.1995, Zl MBA 21 - BA-1210/95, vorgeschriebenen Auflage muß die Brandmeldeanlage den in lit a bis c angeführten Prüfungen gemäß TRVB S 123 unterzogen werden. Lit b dieser Auflage lautet:

"Revision durch jene Prüfstelle, die die Abschlußüberprüfung durchgeführt hat (alle zwei Jahre)".

Aufgrund der Verhandlungsschrift vom 29.4.1997, Zl MA 36/A/21/201/97, sowie den Angaben des Zeugen DI Z in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.1998 wird als erwiesen festgestellt, daß die Brandmeldeanlage, hinsichtlich derer anläßlich der kommissionellen Überprüfung vom 29.4.1997 lediglich ein Abnahmebefund aus dem Jahr 1993 vorgelegt worden ist, nicht der in lit b der zitierten Auflage vorgeschriebenen zweijährigen Revision durch jene Prüfstelle, die die Abschlußüberprüfung durchgeführt hat, unterzogen worden ist, was der Berufungswerber während des gesamten Verfahrens auch nicht in Abrede gestellt hat. Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber im Spruchpunkt 3) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war daher als verwirklicht anzusehen.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Insofern der Berufungswerber in diesem Zusammenhang geltend macht, daß die Durchführung der in Rede stehenden Prüfung schon längst in Auftrag gegeben worden sei, dies jedoch ohne Eigenverschulden, lediglich durch Verzögerung auf Seiten der beauftragten Firma, zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht geschehen gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß diese allgemein gehaltene Behauptung nicht geeignet ist, darzutun, daß von ihm solche Maßnahmen getroffen worden sind, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Auflage erwarten ließen. Da der Berufungswerber damit mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die subjektive Tatseite daher als erfüllt anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen. Daß die Einhaltung der Auflage eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodaß schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen.

Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde - eine einschlägige, im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Vormerkung (zu Zl MBA 21 - S 12675/96) als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie im Hinblick auf durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, deren Annahme durch die Erstbehörde seitens des Berufungswerbers unbestritten blieb, erscheint die zu Spruchpunkt 3) verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 4.500,-- aber durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Spruchpunkt 3) stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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