RS UVS Kärnten 1998/08/13 KUVS-1525-1526/3/97

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Veröffentlicht am 13.08.1998
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Rechtssatz

Wird durch die Erstinstanz im Rahmen der Verfolgungshandlung die Ausnahmebestimmung des § 87 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung, nämlich daß bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich Schutzeinrichtungen nach Abs 3 entfallen können und in diesen Fällen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein müssen, nicht vorgehalten, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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