TE Uvs Bescheid 1998/1/7 1-0712/97

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Veröffentlicht am 07.01.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Berufung des R P, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.7.1997, Zl. X-10312-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum zwischen 27.3.1997 und 28.3.1997 in H, Lweg, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, durch C K eine Tätigkeit besorgen lassen, obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 (fehlende Gewerbeberechtigung) begeht. Er habe sich durch C K, welcher keine Gewerbeberechtigung besitzt, Arbeiten im Gesamtausmaß von 9,5 Stunden, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen seien, durchführen lassen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 367 Z. 54 Gewerbeordnung. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum zwischen 27.3.1997 und 28.3.1997 in H, Lweg, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, durch C K eine Tätigkeit besorgen lassen, obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, (fehlende Gewerbeberechtigung) begeht. Er habe sich durch C K, welcher keine Gewerbeberechtigung besitzt, Arbeiten im Gesamtausmaß von 9,5 Stunden, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen seien, durchführen lassen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 54, Gewerbeordnung. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (72 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

3.       Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Tat nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Eine Bestrafung nach der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung setzt voraus, dass die Person, durch die sich der Beschuldigte eine Tätigkeit besorgen ließ, alle Tatbestandsmerkmale des § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung, sohin auch des § 1 Abs. 2 leg. cit. betreffend die Gewerbsmäßigkeit, verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall wurde aber neben der Unterlassung der konkreten Umschreibung der von C K durchgeführten Tätigkeiten auch nicht ausgeführt, inwieweit diese Tätigkeiten die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufgewiesen haben. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis mangels einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten tauglichen Verfolgungshandlung zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch insoweit mangelhaft ist, als ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Bauhauptgewerbe" gar nicht existiert (vgl. § 201 Gewerbeordnung).Eine Bestrafung nach der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung setzt voraus, dass die Person, durch die sich der Beschuldigte eine Tätigkeit besorgen ließ, alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung, sohin auch des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. betreffend die Gewerbsmäßigkeit, verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall wurde aber neben der Unterlassung der konkreten Umschreibung der von C K durchgeführten Tätigkeiten auch nicht ausgeführt, inwieweit diese Tätigkeiten die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufgewiesen haben. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis mangels einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten tauglichen Verfolgungshandlung zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch insoweit mangelhaft ist, als ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Bauhauptgewerbe" gar nicht existiert vergleiche Paragraph 201, Gewerbeordnung).

Schlagworte

Gewerbsmäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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