RS UVS Vorarlberg 1998/01/07 1-0712/97

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Veröffentlicht am 07.01.1998
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Rechtssatz

Eine Bestrafung nach der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung setzt voraus, daß die Person, durch die sich der Beschuldigte eine Tätigkeit besorgen ließ, alle Tatbestandsmerkmale des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung, sohin auch des §1 Abs2 leg. cit. betreffend die Gewerbsmäßigkeit, verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall wurde aber neben der Unterlassung der konkreten Umschreibung der von C. K. durchgeführten Tätigkeiten auch nicht ausgeführt, inwieweit diese Tätigkeiten die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufgewiesen haben. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis mangels einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten tauglichen Verfolgungshandlung zu beheben.

Schlagworte
Gewerbsmäßigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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