RS UVS Steiermark 1998/02/05 30.17-46/98

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Veröffentlicht am 05.02.1998
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Rechtssatz

Der als Übertretung nach § 6 KFG formulierte Tatvorwurf, dass die Wirkung der Betriebsbremse hinten schlecht und die Wirkung der Handbremse unzureichend gewesen sei, ist nicht hinreichend konkret, da die erforderliche Wirksamkeit der Betriebs- und Feststellbremse in § 3b KDV (konkretisierend) festgelegt wurde. Da diese beeinträchtigende Wirkung der Bremsanlagen verschiedene Ursachen und Abstufungen aufweisen kann, wäre nach § 44a Z 1 VStG eine (entsprechend) nähere Konkretisierung erforderlich gewesen.

Schlagworte
Betriebsbremse Handbremse Tatbestandsmerkmal Hilfsbremse Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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