RS UVS Oberösterreich 1998/01/02 VwSen-105147/2/Br

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Veröffentlicht am 02.01.1998
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Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag angesichts des hier vorliegenden Kurztransportes in der nicht vollständig ausgefüllten Transportbescheinigung keine nachteiligen Folgen erblicken. Dem Schutzziel dieser Gesetzesbestimmung liegt die Vermeidung von tierquälenden langen Transportzeiten, insbesondere die Kontrollierbarkeit derselben, zu Grunde. Aus den Materialien zu diesem Gesetz ist ersichtlich, dass im Sinne eines umfassenden Schutzes die von Lebendtiertransporten ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der beförderten Tiere und der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich minimiert werden sollen und für den Bereich des Straßenverkehrs die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren bei internationalen Transporten verwirklicht werden sollen (vgl. VwGH 11.12.19996, 96/03/0251). Mit dem, dem Berufungswerber als bekannt vorausgesetzten, Transportziel "S", konnte daher mit dem Unterbleiben des vollständigen Ausfüllens der Bescheinigung substantiell dem Transportgut "Tier" kein Nachteil zugefügt worden sein. Der Rechtsnachteil erschöpfte sich daher in der bloßen Formvorschrift. Das objektive Verschulden an der glaubhaft subjektiven Unkenntnis dieser Vorschrift (die auch für Kurztransporte keine Ausnahme vorsieht) ist bloß als gering anzusehen, wobei jedoch von keinem entschuldbaren Rechtsirrtum ausgegangen werden kann, weil eben vom betroffenen Verkehrskreis die einschlägige Rechtskenntnis vermutet werden muss, insbesondere erwartet werden darf, dass dieser Verkehrskreis (ein Landwirt) sich über eine einschlägige Rechtsvorschrift Kenntnis verschafft.

Daher ist hier das Vorgehen nach § 21 VStG 1. Fall in geradezu klassischer Weise indiziert gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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