Ein Verstoß gegen das Haltegebot nach § 23 Abs 2 StVO "am Rand der Fahrbahn" und "parallel zum Fahrbahnrand" ist mit der Angabe, außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug "nicht parallel der (zur) Fahrbahn zum Halten aufgestellt zu haben", nicht eindeutig im Sinne des § 44a Z 1 VStG konkretisiert.