TE UVS Steiermark 1998/02/05 30.17-46/98

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Veröffentlicht am 05.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn B Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 11.3.1998, GZ.: 15.1 1997/5109, wie folgt entschieden:

Hinsichtlich Punkt 1) und 5) des Straferkenntnisses wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) mit der Maßgabe abgewiesen,

als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend modifiziert wird, daß

1.) im Tatvorwurf die Wortfolge "Verantwortlicher für den Fuhrpark und daher" durch die Wortfolge "handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als" ersetzt wird,

2.) im Spruchpunkt 5) die überflüssige Wiederholung des Wortes gelenkt

3.) die zu Punkt 1) verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm. § 4 Abs 1 und 2 KFG lautet.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 1.200,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Hinsichtlich Punkt 2), 3) und 4) des Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

I.) Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher für den Fuhrpark und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma B Z GmbH & Co KG, diese ist Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Kennzeichen St-296.720, nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht. Dieses Kraftfahrzeug sei am 26.8.1997 um 11.25 Uhr von Herrn A S in Perlsdorf auf der L 273, auf Höhe Strkm. 1/500 gelenkt worden, obwohl der Sitz locker und durchgesessen, das Lenkkopflager ausgeschlagen, die Scharniere der Türen schlecht und die Kupplung undicht waren, sowie bei den Bordwänden ca. 50% der Ladungssicherungen fehlten, die Sicherheitsgurte komplett zerrissen, das Lenkgetriebe extrem ausgeschlagen und das Lenkspiel zu groß, die Federn vorne stark ausgeschlagen, die Motoraufhängung locker und die Federn hinten locker gewesen seien. Aufgrund dieser Mängel sei die Verkehrssicherheit aus technischer Sicht nicht mehr gegeben gewesen.

Darüber hinaus sei der Rückspiegel rechts gebrochen, die Wirkung der Betriebsbremse hinten schlecht und die Wirkung der Handbremse unzureichend gewesen. Weiters sei der Fahrtrichtungsanzeiger rechts hinten gebrochen gewesen und hätten die Schlußleuchte und die Bremsleuchte rechts hinten nicht funktioniert.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm. § 4 Abs 1 und 2 VStG (Punkt 1) iVm. § 23 KFG (Punkt 2) iVm. § 6 KFG (Punkt 3) iVm. § 19 KFG (Punkt 4) und iVm. § 14 Abs 4 KFG und § 18 KFG (Punkt 5) wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von S 5.000,-- (sieben Tage Ersatzarrest) zu Punkt 1), S 500,-- (24 Stunden Ersatzarrest) zu Punkt 2), S 2.000,-- (drei Tage Ersatzarrest zu Punkt 3), S 700,-- (28 Stunden Ersatzarrest) zu Punkt 4) und S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzarrest) zu Punkt 5) verhängt. II.) In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, daß er die Verantwortung für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 24.9.1996 dem Lenker A S übergeben hätte, der sich mittels Niederschrift verpflichtet habe, selbst für die Verkehrssicherheit und - tauglichkeit Sorge zu tragen.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber nicht für den Fuhrpark verantwortlich sei.

III.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 52 Abs 2 VStG aufgrund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z GmbH & Co KG, die Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen St-296.720 ist.

Am 24.9.1996 übernahm der Lenker A S dieses Kraftfahrzeug und verpflichtete sich, es selbständig in einem ordnungsgemäßen und den Vorschriften des KFG entsprechenden Zustand zu erhalten. Unbestritten ist davon auszugehen, daß Herr A S diesen Lkw am 26.8.1997 um 11.25 Uhr in Perlsdorf auf der L 273, auf Höhe Strkm. 1/500, gelenkt hat, obwohl dieses Kraftfahrzeug die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im einzelnen angeführten Mängel aufwies, die anläßlich einer Überprüfung mit dem Prüfzug der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge festgestellt worden sind.

IV.) Rechtliche Beurteilung:

Zu den Punkten 1) und 5):

Da der Berufungswerber weder die am Lkw festgestellten Mängel bestritten, noch die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt hat und die gegenständliche Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Diese gesetzliche Bestimmung soll gewährleisten, daß auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft den Zulassungsbesitzer persönlich, weshalb nach herrschender Rechtsansicht eine Überwälzung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Berufungswerber wäre von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nur dann befreit gewesen, wenn er im Hinblick auf eine allfällige Ortsabwesenheit oder eine behauptete Arbeitsüberlastung jemanden mit der an diesem Tag vorzunehmenden entsprechenden Kontrolle des Fahrzeuges beauftragt hätte. Dies ist aber unbestritten nicht geschehen. Den Lenker mittels Niederschrift zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu verpflichten, reicht aber zur Relativierung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht aus. Wenn es daher dem Berufungswerber nicht möglich ist, den verfahrensgegenständlichen Lkw hinlänglich zu überprüfen, müßte er die Besorgung einzelner Aufgaben anderen Personen selbstverantwortlich überlassen und diese Personen in geeigneter Weise kontrollieren. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht einmal behauptet. Da aber nur ein derartiges Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit für den vorschriftswidrigen Fahrzeugzustand befreit, gelang es dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht, mangelndes Verschulden an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtung nachzuweisen, zumal keiner der festgestellten Schäden am Fahrzeug erst während der verfahrensgegenständlichen Fahrt aufgetreten ist und die augenscheinlichen Mängel bereits bei einer oberflächlichen Betrachtung auch einem Laien hätten auffallen müssen.

Die Spruchmodifikation war aufgrund des gegebenen Sachverhaltes erforderlich und rechtlich möglich, da die Frage der Verantwortlichkeit kein Sachverhaltselement ist und der Berufungswerber von Anfang an als Person namentlich verfolgt wurde.

Zu den Tatvorwürfen wird im einzelnen festgestellt:

Zu Punkt 1):

§ 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 enthält verschiedene Bau- und Ausrüstungsvorschriften, denen die Kraftfahrzeuge und Anhänger entsprechen müssen, um genehmigt und zum Verkehr zugelassen zu werden. Wenn die Fahrzeuge diesen Vorschriften entsprechen, kann angenommen werden, daß sie verkehrs- und betriebssicher sind. Auch wenn sich diese Vorschriften in erster Linie an die Erzeuger und die Behörden richten, haben die Lenker oder Zulassungsbesitzer - sofern ihnen dies zumutbar ist - sich davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug diesen Vorschriften entspricht.

Da der verfahrensgegenständliche Lkw unbestrittenermaßen mit den unter Spruchpunkt 1) lit a bis j aufgezählten Mängeln behaftet war, war die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben, als der Lkw zur Tatzeit am Tatort gelenkt wurde. Da diese Mängel auch von einem Laien hätten wahrgenommen werden können, hat der Berufungswerber die ihm unter Punkt 1) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch objektiv zu verantworten.

Zu Punkt 5):

Gemäß § 14 Abs 4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die in Abs 1 angeführten Scheinwerfer (Fernlicht oder Abblendlicht) oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

Diese gesetzliche Bestimmung hat für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung und verfolgt den Zweck, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Gemäß § 18 Abs 1 KFG müssen mehrspurige Fahrzeuge hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Dies sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage rotes Licht ausgestrahlt wird. Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

Auch diese gesetzliche Bestimmung dient der Verkehrssicherheit, da der Lenker eines nachfahrenden Fahrzeuges grundsätzlich darauf vertrauen darf, daß ihm die Einleitung eines Bremsmanövers rechtzeitig angezeigt wird. Das Nichtfunktionieren von Bremsleuchten stellt daher eine konkrete Gefahrensituation dar.

Dadurch, daß die rechte hintere Schlußleuchte und Bremsleuchte nicht funktionierten, als der Lkw auf einer öffentlichen Straße verwendet wurde, wurden auch die in Punkt 5) angeführten gesetzlichen Bestimmungen verletzt.

Zu den Punkten 2), 3) und 4):

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Gemäß § 23 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses vollbesetzt oder beladen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, mit denen gemäß Abs 2 gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann.

Der in den Punkten 2) und 4) enthaltene Tatvorwurf, daß der Rückspiegel rechts und der rechte hintere Fahrtrichtungsanzeiger gebrochen gewesen seien, läßt in Ansehung der zitierten Tatbestandsmerkmale keinen konkreten Tatvorwurf dahingehend erkennen, daß der Fahrzeuglenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug nicht ausreichend hätte überblicken können bzw. daß der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktioniert bzw. nicht gelbrotes Licht ausgestrahlt hätte. Auch der in Punkt 3) formulierte Tatvorwurf, daß die Wirkung der Betriebsbremsen hinten schlecht und die Wirkung der Handbremse unzureichend gewesen sei, ist nicht hinreichend konkret, da die erforderliche Wirksamkeit einer Betriebsbremse und auch der Feststellbremse in § 3 lit b KDV festgelegt wurde. Da diese beeinträchtigte Wirkung der Bremsanlagen verschiedene Ursachen aber auch Abstufungen aufweisen kann, wäre im Hinblick auf § 44 a Z 1 VStG eine nähere Konkretisierung erforderlich gewesen, zumal dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Prüfbericht der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zu entnehmen ist, daß die rechte hintere Bremstrommel einen Trommelschlag von 70% aufwies.

Da aber diese aufgezählten wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG mit keiner der § 32 leg cit entsprechenden Verfolgungshandlung vorgehalten wurde, war der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG eine Sanierung dieses Mangels nachträglich nicht möglich.

Da weiters die Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Punkte 2), 3) und 4) Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

V.) Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zum Schutzzweck der im Einzelfall verletzten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Zusammenfassend wird festgestellt, daß der Berufungswerber, dadurch, daß er nicht dafür Sorge getragen hat, daß das vom Lenker A S auf einer öffentlichen Straße verwendete Kraftfahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, gegen den Schutzzweck der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat, die gewährleisten sollen, daß nur verkehrszuverlässige Kraftfahrzeuge am Verkehrsgeschehen teilnehmen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend waren die zahlreichen Vormerkungen wegen Verletzung der Pflichten des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zu werten; Milderungsgründe liegen keine vor.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen schuld- und tatangemessen. Dies auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von je bis zu S 30.000,-- (je bis zu sechs Wochen Ersatzarrest) und der vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-,

Vermögens- und Familienverhältnisse (kein Vermögen, keine Schulden, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder), wobei mangels entsprechender Angaben des Berufungswerbers ausdrücklich festgestellt wird, daß die verhängten Strafen sogar einem unterdurchschnittlichen Einkommen angepaßt erscheinen. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, daß eine Verletzung des § 103 Abs 1 KFG ein Ungehorsamsdelikt darstellt, weshalb der Berufungswerber von sich aus alles hätte initiativ darzulegen gehabt, warum ihm die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung nicht möglich war. Wie bereits ausgeführt, ist das Vorbringen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Lenker abgewälzt zu haben, nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen.

VI.) Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Rückblickspiegel Fahrtrichtungsanzeiger Tatbestandsmerkmal Konkretisierung Betriebsbremse Handbremse Hilfsbremse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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