Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 18.10.2017 leitete die belangte Behörde gemäß §§ 113, 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der
Spruch: dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt: "Gruppeninspektor XXXX ist verdächtig: 1. Er hat es als Beamter der Außendienststelle "XXXX" am 10. Juni 2017, ab ca. 15:00 Uhr, im Zusammenhang mit einem ihm bekannten illegalen Straßenrennen, mit ca. 50 Lenkern vo... mehr lesen...