Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:1.1. Mit Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Salzburg, bei der die Disziplinaranzeige des Dienstvorgesetzten am 04.09.2021 einlangte, wurde eine (nach Sicht der Dienstbehörde) schuldhafte Dienstpflichtverletzung des RevInsp XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wie folgt beschrieben: „RevInsp XXXX ist verdächtig gegen die Dienstpflicht Weisungen gemäß § 44 ... mehr lesen...