TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/12 W208 2343362-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2026
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Entscheidungsdatum

12.06.2026

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W208 2343362-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gruppeninspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 08.04.2026, GZ: 2026-0.244.701 - Senat 26, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gruppeninspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 08.04.2026, GZ: 2026-0.244.701 - Senat 26,

A)       beschlossen: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 27.05.2026 wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 33 VwGVG stattgegeben. A) beschlossen: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 27.05.2026 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, VwGVG stattgegeben.

B)       zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG B) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG

a.       zu den Spruchpunkten 1 und 2 stattgegeben und gem § 118 Abs 1 Z 1 BDG das Verfahren nicht eingeleitet und eingestellt; a. zu den Spruchpunkten 1 und 2 stattgegeben und gem Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG das Verfahren nicht eingeleitet und eingestellt;

b.       zum Spruchpunkt 3 mit der Maßgabe abgewiesen, als die dem gegenständlichen Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Disziplinaranschuldigung zu lauten hat:

„anlässlich einer Amtshandlung am 20.09.2025 in den Räumlichkeiten der Tankstelle der Raststation XXXX die dort bereits anwesenden Kollegin Inspektorin XXXX und den Kollegen Revierinspektor XXXX bei seinem Eintreffen nicht gegrüßt, sondern im Beisein von drei Tankstellenbediensteten, sofort mit den Worten ‚seits deppert‘ angeschrien zu haben, ohne die genauen Gründe für ihr Handeln zu kennen und dadurch seine Dienstpflicht nach § 91 BDG iVm §§ 43a und 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt zu haben“ „anlässlich einer Amtshandlung am 20.09.2025 in den Räumlichkeiten der Tankstelle der Raststation römisch 40 die dort bereits anwesenden Kollegin Inspektorin römisch 40 und den Kollegen Revierinspektor römisch 40 bei seinem Eintreffen nicht gegrüßt, sondern im Beisein von drei Tankstellenbediensteten, sofort mit den Worten ‚seits deppert‘ angeschrien zu haben, ohne die genauen Gründe für ihr Handeln zu kennen und dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 91, BDG in Verbindung mit Paragraphen 43 a und 43 Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt zu haben“

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist.

2. Am 11.03.2026 erstattete der stellvertretende Leiter der Landesverkehrsabteilung (LVA) der Landespolizeidirektion XXXX Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 5), welche vom Landespolizeidirektor (LPD/Dienstbehörde) mit Schreiben vom 11.11.2026 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (AS 3). Im Vorlageschreiben führte der LPD an, dass die Personalabteilung am 23.02.2026 vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen des BF Kenntnis erlangt habe. 2. Am 11.03.2026 erstattete der stellvertretende Leiter der Landesverkehrsabteilung (LVA) der Landespolizeidirektion römisch 40 Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 5), welche vom Landespolizeidirektor (LPD/Dienstbehörde) mit Schreiben vom 11.11.2026 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (AS 3). Im Vorlageschreiben führte der LPD an, dass die Personalabteilung am 23.02.2026 vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen des BF Kenntnis erlangt habe.

3. Am 08.04.2026 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG mit folgendem Spruch (AS 83 f – Anonymisierung im kursiven Text jeweils durch BVwG): 3. Am 08.04.2026 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG mit folgendem Spruch (AS 83 f – Anonymisierung im kursiven Text jeweils durch BVwG):

[…] gegen den [BF], wegen des Verdachtes, er habe

1. am 19.09.2025 anlässlich eines 24-stündigen Dienstes, welchen er gemeinsam mit Grlnsp XXXX [H] versah, unterlassen - entsprechend dem DA der LPD XXXX GZ: PAD/21/00941370/001/AA-03 (ELKOS) - eine korrekte Anmeldung der Streife ,,FGP XXXX 1“ im Einsatzleit- und Kommunikationssystem ELKOS durch Drücken der Statustaste 1 bzw. während der Bereithaltezeit durch Drücken der Statustaste 2 vorzunehmen. Somit war keine zielgerichtete und einsatztaktisch professionelle Streifendisposition durch die Landesleitzentrale möglich.1. am 19.09.2025 anlässlich eines 24-stündigen Dienstes, welchen er gemeinsam mit Grlnsp römisch 40 [H] versah, unterlassen - entsprechend dem DA der LPD römisch 40 GZ: PAD/21/00941370/001/AA-03 (ELKOS) - eine korrekte Anmeldung der Streife ,,FGP römisch 40 1“ im Einsatzleit- und Kommunikationssystem ELKOS durch Drücken der Statustaste 1 bzw. während der Bereithaltezeit durch Drücken der Statustaste 2 vorzunehmen. Somit war keine zielgerichtete und einsatztaktisch professionelle Streifendisposition durch die Landesleitzentrale möglich.

2. am 20.09.2025 anlässlich der Außendienstverrichtung auf der Tankstelle der Raststation XXXX , Bezirk XXXX , werchen er gemeinsam mit GrpInsp [H] versah, unterlassen - entsprechend Pkt. 2.7 APD-RL Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 – bei der Außendienstverrichtung auf der Tankstelle ein Handfunkgerät mitzuführen. Auf einen Funkspruch der Landesleitzentrale musste GrInsp [H] mit dem Handfunkgerät der Streife ,,APl XXXX 1“ [Anmerkung BVwG: hier liegt offensichtlich eine Schreibfehler vor, weil es richtig lauten muss: ,,APl XXXX 3“] antworten. 2. am 20.09.2025 anlässlich der Außendienstverrichtung auf der Tankstelle der Raststation römisch 40 , Bezirk römisch 40 , werchen er gemeinsam mit GrpInsp [H] versah, unterlassen - entsprechend Pkt. 2.7 APD-RL Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 – bei der Außendienstverrichtung auf der Tankstelle ein Handfunkgerät mitzuführen. Auf einen Funkspruch der Landesleitzentrale musste GrInsp [H] mit dem Handfunkgerät der Streife ,,APl römisch 40 1“ [Anmerkung BVwG: hier liegt offensichtlich eine Schreibfehler vor, weil es richtig lauten muss: ,,APl römisch 40 3“] antworten.

3. er habe anlässlich der Amtshandlung am 20.09.2025 bei der Tankstelle der Raststation XXXX die Tankstelle betreten ohne die bereits anwesenden uniformierten Beamten zu beachten. Da das Opfer bereits abgereist war, habe der Disziplinarbeschuldigte in Anwesenheit der Tankstellenmitarbeiter mit den beiden uniformierten Kollegen, lnsp XXXX [Z] und Revlnsp XXXX [F] sofort zu schreien begonnen, ob sie ‚deppert‘ seien das Opfer wegfahren zu lassen und das Insp [Z] von der Notwendigkeit einer Vernehmung hätte wissen müssen. 3. er habe anlässlich der Amtshandlung am 20.09.2025 bei der Tankstelle der Raststation römisch 40 die Tankstelle betreten ohne die bereits anwesenden uniformierten Beamten zu beachten. Da das Opfer bereits abgereist war, habe der Disziplinarbeschuldigte in Anwesenheit der Tankstellenmitarbeiter mit den beiden uniformierten Kollegen, lnsp römisch 40 [Z] und Revlnsp römisch 40 [F] sofort zu schreien begonnen, ob sie ‚deppert‘ seien das Opfer wegfahren zu lassen und das Insp [Z] von der Notwendigkeit einer Vernehmung hätte wissen müssen.

und dadurch gem. § 91 BDG schuldhaft seine Dienstpflichten und dadurch gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft seine Dienstpflichten

zu Punkt 1. und 2. nach § 44 BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen und zu Punkt 1. und 2. nach Paragraph 44, BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen und

zu Punkt 3. nach § 43 Abs 2 BDG, nämlich dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und § 43a BDG, nämlich das Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben, zu Punkt 3. nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und Paragraph 43 a, BDG, nämlich das Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben,

verletzt habe, gemäß § 123 Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ verletzt habe, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

4. Gegen den am 10.04.2026 dem BF zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 08.05.2026 (Postaufgabedatum vom selben Tag) Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte mit näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme angeführter Beweise sowie die Aufhebung des EB, in eventu die Zurückverweisung. Diese Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter (RV) mit „Bundesdisziplinarbehörde, Erdbergstraße 192-196, 1030 WIEN, adressiert 4. Gegen den am 10.04.2026 dem BF zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 08.05.2026 (Postaufgabedatum vom selben Tag) Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte mit näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme angeführter Beweise sowie die Aufhebung des EB, in eventu die Zurückverweisung. Diese Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter Regierungsvorlage mit „Bundesdisziplinarbehörde, Erdbergstraße 192-196, 1030 WIEN, adressiert

5. Mit Schreiben vom 13.05.2026 wies das BVwG, dass an der Adresse Erdbergstraße 192-196, 1030 WIEN, seinen Sitz hat, den RV daraufhin, dass die Beschwerde an die zuständige Stelle, die „Bundesdisziplinarbehörde, Leopold-Böhm-Straße 12“ weitergeleitet werde.5. Mit Schreiben vom 13.05.2026 wies das BVwG, dass an der Adresse Erdbergstraße 192-196, 1030 WIEN, seinen Sitz hat, den Regierungsvorlage daraufhin, dass die Beschwerde an die zuständige Stelle, die „Bundesdisziplinarbehörde, Leopold-Böhm-Straße 12“ weitergeleitet werde.

6. Mit Schreiben vom 21.05.2026 legte die BDB die Beschwerde und den Akt dem BVwG vor und wies auf die verspätetet Eingabe hin (OZ 1).

7. Der RV brachte im Namen des BF am 27.05.2026 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die oa Beschwerde gegen den EB ein.7. Der Regierungsvorlage brachte im Namen des BF am 27.05.2026 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die oa Beschwerde gegen den EB ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführten Zeitpunkte stehen fest. Die zunächst falsche Adressierung der Beschwerde steht fest.

1.1.    Zum Spruchpunkt 1 steht folgender Sachverhalt fest:

Am 19.02.2025 haben Gruppeninspektor (GrInsp) XXXX (H) als Streifenkommandant und der BF, nachdem sie zuvor im Rahmen ihres 24-Stunden-Dienstes ein Einsatztraining mit zwei anderen Kollegen absolviert haben, von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages einen Nachtdienst verrichtet. Die Bereithaltezeit war zwischen 03:00 und 07:00 Uhr des 20.02.2025 festgelegt. Dazu wurde der Streife ein Handfunkgerät zugewiesen, von H bereits am Morgen des 19.02.2025 (der H hatte Tagdienst und Einsatztraining) ausgefasst und dies in die Liste eingetragen. Am 19.02.2025 haben Gruppeninspektor (GrInsp) römisch 40 (H) als Streifenkommandant und der BF, nachdem sie zuvor im Rahmen ihres 24-Stunden-Dienstes ein Einsatztraining mit zwei anderen Kollegen absolviert haben, von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages einen Nachtdienst verrichtet. Die Bereithaltezeit war zwischen 03:00 und 07:00 Uhr des 20.02.2025 festgelegt. Dazu wurde der Streife ein Handfunkgerät zugewiesen, von H bereits am Morgen des 19.02.2025 (der H hatte Tagdienst und Einsatztraining) ausgefasst und dies in die Liste eingetragen.

Nach der Dienstanweisung PAD/21/00941370/001/AA-03 (ELKOS Betrieb) in der wörtlich angeführt ist (Hervorhebungen durch BVwG):

„4.3. Statusmeldungen - Im Streifendienst tätige Bedienstete haben sich bei Dienstantritt (Tag- und Nachdienst jeweils gesondert) mit dem entsprechenden Status anzumelden, um im ELKOS für die Einsatzdisponenten zur Verfügung zu stehen.“,

hätte sich entweder der BF oder der H im ELKOS-System durch Drücken der Statustaste 1 (verfügbar für Einsatz) als „FGP XXXX 1“ Streife anzumelden gehabt. Das haben beide unterlassen (der H gibt dazu in seiner Stellungnahme vom 05.10.2025 an, die Anmeldung im ELKOS habe, trotz drücken der Taste 1 nicht funktioniert und er habe das Funkgerät wieder in die Ladeschale zurückgegeben, dann gibt er an, im Laufe des Tags von XXXX (offenbar gemeint die Leitstelle) abgemeldet worden zu sein – AS 51) und war die Streife daher am 20.09.2025 ca 04:45 Uhr für die Einsatzdisponenten über Funk nicht erreichbar. Diese konnten die Streife des BF erst gegen 05:17 Uhr über Telefon in der Bereithaltezeit erreichen und zu einer Tankstelle an der Raststation XXXX im Zuständigkeitsbereich der Streife schicken, wo es zu einem mutmaßlichen Einbruch in einen PKW gekommen war. hätte sich entweder der BF oder der H im ELKOS-System durch Drücken der Statustaste 1 (verfügbar für Einsatz) als „FGP römisch 40 1“ Streife anzumelden gehabt. Das haben beide unterlassen (der H gibt dazu in seiner Stellungnahme vom 05.10.2025 an, die Anmeldung im ELKOS habe, trotz drücken der Taste 1 nicht funktioniert und er habe das Funkgerät wieder in die Ladeschale zurückgegeben, dann gibt er an, im Laufe des Tags von römisch 40 (offenbar gemeint die Leitstelle) abgemeldet worden zu sein – AS 51) und war die Streife daher am 20.09.2025 ca 04:45 Uhr für die Einsatzdisponenten über Funk nicht erreichbar. Diese konnten die Streife des BF erst gegen 05:17 Uhr über Telefon in der Bereithaltezeit erreichen und zu einer Tankstelle an der Raststation römisch 40 im Zuständigkeitsbereich der Streife schicken, wo es zu einem mutmaßlichen Einbruch in einen PKW gekommen war.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass nicht der BF das Funkgerät übernommen und damit für die Anmeldung im ELKOS zuständig gewesen wäre, sondern der H.

1.2.    Zum Spruchpunkt 2 steht folgender Sachverhalt vorläufig fest:

Am 20.09.2025, um ca 05:43 Uhr als die Streife, der der BF angehörte, bei der Tankstelle an der Raststation XXXX eintraf und mit der statt ihnen von der Einsatzdispositionen entsandten Streife API XXXX (gemeint: XXXX ) 3 – bestehend aus Revierinspektor XXXX (F) und Inspektorin XXXX (Z) – Kontakt aufnahm, bleib das vom H ausgefasste Handfunkgerät im Streifenwagen. Die Dienstbehörde sieht darin eine Dienstpflichtverletzung weil die Nichtmitnahme von Einsatzmittel, insb des Handfunkgerätes eine Verminderung der Möglichkeiten der Eigensicherung für die Bediensteten darstellen würden (AS 13). Die BDB hat darin – nach dem Spruchpunkt 3 – einen Verstoß gegen Punkt 2.7. APD-Erlass gesehen. Am 20.09.2025, um ca 05:43 Uhr als die Streife, der der BF angehörte, bei der Tankstelle an der Raststation römisch 40 eintraf und mit der statt ihnen von der Einsatzdispositionen entsandten Streife API römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) 3 – bestehend aus Revierinspektor römisch 40 (F) und Inspektorin römisch 40 (Z) – Kontakt aufnahm, bleib das vom H ausgefasste Handfunkgerät im Streifenwagen. Die Dienstbehörde sieht darin eine Dienstpflichtverletzung weil die Nichtmitnahme von Einsatzmittel, insb des Handfunkgerätes eine Verminderung der Möglichkeiten der Eigensicherung für die Bediensteten darstellen würden (AS 13). Die BDB hat darin – nach dem Spruchpunkt 3 – einen Verstoß gegen Punkt 2.7. APD-Erlass gesehen.

In der zitierten Dienstanweisung APD-RL BMI-OA 1300/0333-II/1/b/2018 (die im Akt nicht einliegt, dem BVwG aber aus vergangenen Verfahren inhaltlich vorliegt) ist auf Seite 7 von 17 im Punkt 2.7. wörtlich angeführt: „2.7. Eigensicherung

Im Exekutivdienst sind die Bestimmungen und Grundsätze der Eigensicherung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Alle Gebäude- und Dienststelleneingangstüren sowie sonstige Sicherheitstüren sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Türen von Waffen- und Einsatzmittelräumen sind zu verriegeln. Vergitterungen, die sich öffnen lassen, haben grundsätzlich versperrt zu sein.

Bei unbesetzter Dienststelle sind jeweils die Zugangstüren in den Dienststellenbereich zu versperren, vorhandene Alarmanlagen sowie sonstige Sicherungseinrichtungen zu aktivieren, bestehende Einfahrtstore bzw.

Schrankenanlagen und alle nicht vergitterten oder ohne Überwindung größerer Hindernisse leicht erreichbaren Fenster zu schließen.

Bei kurzzeitiger Abwesenheit sind jedenfalls die Zugangstüren in den Dienststellenbereich zu versperren.“

Es gibt in diesem Punkt keine Weisung, dass das Funkgerät beim Verlassen des Streifenwagens mitzunehmen ist.

Hingegen findet sich in der Dienstanweisung PAD/21/00941370/001/AA-03 (ELKOS Betrieb) im Punkt 4.4. zweiter Absatz, zweiter Satz, die in der Anzeige wörtlich zitiert ist, die folgende Weisung:

„Nach der erfolgten Anmeldung haben die Bediensteten ihre Erreichbarkeit über Funk jederzeit sicherzustellen“.

Daraus geht hervor, dass das Funkgerät von dem Bediensteten der es angemeldet hat (oder hier, anmelden hätte sollen) beim Verlassen des Streifenwagens empfangsbereit mitzuführen gewesen wäre, also H.

Das hat der H nach den Aussagen der Z und des F nicht getan, sondern musste der H (als Kommandant) einen an seine Streife gerichteten Funkspruch der Einsatzdisposition mit dem Handfunkgerät des F quittieren. Das hat er selbst in seiner Stellungnahme vom 05.10.2025 eingeräumt (AS 52). Wenn er oder der BF (in dessen Auftrag) das von H ausgefasste Handfunkgerät mitgehabt hätte, wäre das nicht notwendig gewesen. Die Aussage des BF das Handfunkgerät sei mitgeführt worden (Beschwerde, 2), steht damit und mit den Aussagen der Z und des F im Widerspruch.

Aus dem Sachverhalt und den Zeugenaussagen ergibt sich jedoch nicht, dass der BF von H die Weisung gehabt hat, dass er das Handfunkgerät vom Auto mitzunehmen gehabt hätte. Im Gegenteil hat der H das Funkgerät ausgefasst und in die Liste eingetragen.

Es kann damit festgestellt werden, dass jedenfalls kein Verdacht eines Verstoßes gegen die APD-RL vorliegt (mehr dazu unten bei der rechtlichen Beurteilung).

Es liegt vielmehr der Verdacht eines Verstoßes gegen die Weisung ELKOS-Betrieb 4.4. vor, dieser ist aber dem H als Kommandant, Ausfasser und Anmelder des Funkgerätes anzulasten und nicht dem BF.

1.3.    Zum Spruchpunkt 3 steht folgender Sachverhalt vorläufig fest:

Dem BF wird in der Zeugenaussage der Z und des F vorgeworfen, dass er, als er am 20.09.2025 gegen 05:47 Uhr die Tankstelle an der Raststation XXXX betrat, in Anwesenheit von drei Tankstellenmitarbeitern mit der Z zu schreien begonnen und sie als „deppert“ bezeichnet habe, weil diese dem Opfer des mutmaßlichen PKW-Einbruches (das nicht mehr warten wollte, weil es auf dem Heimweg nach RUMÄNIEN zum Begräbnis seiner Frau war) erlaubt habe, mit dem Auto den Tatort zu verlassen, ohne dass dieses formell einvernommen und die Spuren gesichert worden waren. Dass der BF die beiden Kollegen ignoriert habe, ergibt sich aus den Zeugenaussagen gerade nicht, dass wird dem H durch den F vorgeworfen, der angab, dass dieser sofort zur Videoauswertung gegangen sei und zwar den Tankstellenchef nicht aber die beiden Kollegen begrüßt habe (AS 59). Der BF ist gleich zu Z und F gegangen und hat sie mit den oa Worten bedacht, er hat sie also nicht „nicht beachtet“ wie die belangte Behörde im Spruchpunkt 3 angeführt hat. Dem BF wird in der Zeugenaussage der Z und des F vorgeworfen, dass er, als er am 20.09.2025 gegen 05:47 Uhr die Tankstelle an der Raststation römisch 40 betrat, in Anwesenheit von drei Tankstellenmitarbeitern mit der Z zu schreien begonnen und sie als „deppert“ bezeichnet habe, weil diese dem Opfer des mutmaßlichen PKW-Einbruches (das nicht mehr warten wollte, weil es auf dem Heimweg nach RUMÄNIEN zum Begräbnis seiner Frau war) erlaubt habe, mit dem Auto den Tatort zu verlassen, ohne dass dieses formell einvernommen und die Spuren gesichert worden waren. Dass der BF die beiden Kollegen ignoriert habe, ergibt sich aus den Zeugenaussagen gerade nicht, dass wird dem H durch den F vorgeworfen, der angab, dass dieser sofort zur Videoauswertung gegangen sei und zwar den Tankstellenchef nicht aber die beiden Kollegen begrüßt habe (AS 59). Der BF ist gleich zu Z und F gegangen und hat sie mit den oa Worten bedacht, er hat sie also nicht „nicht beachtet“ wie die belangte Behörde im Spruchpunkt 3 angeführt hat.

1.4. Der BF hat in seiner Darstellung des Ablaufes der Ereignisse vom 05.10.2025 (AS 19 ff) zur Nichtanmeldung bzw zur Nichtmitnahme des Handfunkgerätes bestätigt, dass er über Telefon vom Vorfall bei der Tankstelle informiert wurde. Er habe deutlich wahrgenommen, dass der Kollege H am 19.09.2025 das Funkgerät von der Ladestation genommen und auf die Tastatur gedrückt habe. Dass sie im Laufe des Tages des 19.10.2025 von der Leitstelle XXXX abgemeldet worden seien, sei ihnen am 20.09.2025 nicht bekannt gewesen, dies hätten sie erst am 21.09.2025 durch den Chefinspektor XXXX (E) erfahren (AS 23). 1.4. Der BF hat in seiner Darstellung des Ablaufes der Ereignisse vom 05.10.2025 (AS 19 ff) zur Nichtanmeldung bzw zur Nichtmitnahme des Handfunkgerätes bestätigt, dass er über Telefon vom Vorfall bei der Tankstelle informiert wurde. Er habe deutlich wahrgenommen, dass der Kollege H am 19.09.2025 das Funkgerät von der Ladestation genommen und auf die Tastatur gedrückt habe. Dass sie im Laufe des Tages des 19.10.2025 von der Leitstelle römisch 40 abgemeldet worden seien, sei ihnen am 20.09.2025 nicht bekannt gewesen, dies hätten sie erst am 21.09.2025 durch den Chefinspektor römisch 40 (E) erfahren (AS 23).

Die Aussagen gegenüber der Z in der Tankstelle hat der BF bestritten, vielmehr habe diese sich (zusammengefasst) unprofessionell im Hinblick auf die Aufnahme des strafrechtlich relevanten Vorfalls verhalten und sei ihm gegenüber verächtlich und respektlos aufgetreten. Er führte darüber hinaus weitere Vorfälle an, bei denen die Z involviert gewesen sei und respektlos gegenüber ihm und anderen älteren Kollegen aufgetreten sei (AS 22).

Auch der H bestritt, dass der BF diese Aussagen gegenüber der Z getätigt habe (AS 52).

1.5. In der Beschwerde führte der BF an, dass eine Anmeldung des Funkgerätes stattgefunden habe und dieses auch mitgeführt worden sei. Er habe die an der Tankstelle anwesenden Kollegen so wie das Tankstellenpersonal gegrüßt. Die Z habe zu der Amtshandlung keine schlüssigen Angaben machen können und habe auch in der Vergangenheit immer dann, wenn sie auf Fehler aufmerksam gemacht worden sei, persönlich angegriffen reagiert. Keine der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen hätten stattgefunden.

Zum Spruchpunkt 1, sei er für die Anmeldung nicht zuständig gewesen. Der Übernehmer des Gerätes sei dafür zuständig. Sodann führte er sinngemäß aus, dass er der Übernehmer gewesen sei, sei nicht festgestellt worden.

Das ist richtig: Aus der Stellungnahme des H ergibt sich, dass er (der H) bereits am 19.09. um 07:00 Uhr früh das Funkgerät übernommen und das in die Liste eingetragen hat, die Anmeldung im ELKOS aber fehlgeschlagen ist. Er habe das Funkgerät wieder in die Ladeschale zurückgelegt. Dass sie im Laufe des Tages von der Leitstelle XXXX abgemeldet worden seien, hätten er (der H) nicht gewusst. Daraus ergibt sich einerseits, dass der H der Übernehmer war, der für die Anmeldung zuständig gewesen ist und andererseits, dass er offenbar wusste, dass die Anmeldung fehlgeschlagen ist. Warum er trotz dieses Wissens, bei Beginn des Nachdienstes um 19:00 Uhr des 19.09. die Anmeldung nicht weisungsgemäß vorgenommen hat, ist im Verfahren gegen diesen zu klären.Das ist richtig: Aus der Stellungnahme des H ergibt sich, dass er (der H) bereits am 19.09. um 07:00 Uhr früh das Funkgerät übernommen und das in die Liste eingetragen hat, die Anmeldung im ELKOS aber fehlgeschlagen ist. Er habe das Funkgerät wieder in die Ladeschale zurückgelegt. Dass sie im Laufe des Tages von der Leitstelle römisch 40 abgemeldet worden seien, hätten er (der H) nicht gewusst. Daraus ergibt sich einerseits, dass der H der Übernehmer war, der für die Anmeldung zuständig gewesen ist und andererseits, dass er offenbar wusste, dass die Anmeldung fehlgeschlagen ist. Warum er trotz dieses Wissens, bei Beginn des Nachdienstes um 19:00 Uhr des 19.09. die Anmeldung nicht weisungsgemäß vorgenommen hat, ist im Verfahren gegen diesen zu klären.

Eine Verantwortung des BF für die Anmeldung war nach der zitierten Weisung nicht gegeben, es sei den der H hätte den BF mit der Anmeldung zu Beginn des Nachtdienstes beauftragt. Wofür es aber keine Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt und im EB auch nichts festgestellt wurde.

Zum Spruchpunkt 2, führte der BF aus, dass die APD-RL die Mitführung eines Handfunkgerätes als Eigensicherungsmittel im Außendienst vorsehe. Eine Aussage hinsichtlich Doppelbesatzungen werde nicht getroffen, es seien daher nicht zwingend zwei Handfunkgeräte mitzuführen gewesen. Sodann führte er sinngemäß wieder aus, dass er der gewesen sei, der das Handfunkgerät mitzuführen gehabt habe, sei nicht festgestellt worden.

Auch das ist richtig: Eine Verantwortung des BF (aber auch des H) aus dem zitierten Punkt der AFD-RL ist von vornherein nicht erkennbar.

Dem BF kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe gegen die zitierte ELKOS-Weisung, Punkt 4.4. verstoßen, weil sich diese erkennbar an die Bediensteten richtet die das Handfunkgerät übernommen und angemeldet haben. Es gibt im Sachverhalt keine Anhaltspunkte und hat die BDB auch keine festgestellt, dass das der BF das war. Vielmehr traf diese Verantwortung den H. Das hat er implizit selbst eingeräumt, hat er doch angegeben, das Funkgerät übernommen und versucht zu haben es im ELKOS anzumelden, was aber fehlgeschlagen sei (AS 51).

Zum Spruchpunkt 3, führte der BF aus, dass die Z aggressiv reagiert habe und die Aussagen der Z und des F gegen jene von ihm und dem H (AS 52) stünden. Ebenso könne der Tankstellenmitarbeiter XXXX (K) bezeugen, dass die Behauptungen der Z und des F unrichtig seien. Ersteres ist richtig, ist daraus aber für den BF nicht zu gewinnen, weil eine Aussage gegen Aussagesituation, kein Grund ist anzunehmen, dass ein Ereignis (hier: Aussagen und die Art wie sie getätigt wurden) sich nicht so ereignet haben, wie die Zeugen das angaben. Was den T betrifft, war er offenbar nicht der einzige Zeuge, in den Aussagen ist die Rede von drei Tankstellenmitarbeitern und keiner wurde noch unter Wahrheitsbelehrung befragt. Der Verdacht kann daher nicht ausgeräumt werden. Zum Spruchpunkt 3, führte der BF aus, dass die Z aggressiv reagiert habe und die Aussagen der Z und des F gegen jene von ihm und dem H (AS 52) stünden. Ebenso könne der Tankstellenmitarbeiter römisch 40 (K) bezeugen, dass die Behauptungen der Z und des F unrichtig seien. Ersteres ist richtig, ist daraus aber für den BF nicht zu gewinnen, weil eine Aussage gegen Aussagesituation, kein Grund ist anzunehmen, dass ein Ereignis (hier: Aussagen und die Art wie sie getätigt wurden) sich nicht so ereignet haben, wie die Zeugen das angaben. Was den T betrifft, war er offenbar nicht der einzige Zeuge, in den Aussagen ist die Rede von drei Tankstellenmitarbeitern und keiner wurde noch unter Wahrheitsbelehrung befragt. Der Verdacht kann daher nicht ausgeräumt werden.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) zu verweisen aus denen sich die relevanten Zeitpunkte ergeben. Diese werden vom BF auch nicht bestritten.

Soweit der BF zu Spruchpunkt 1 behauptet, er sei für die Anmeldung nicht zuständig gewesen, weil er nicht der Übernehmer des Handfunkgerätes gewesen sei, wird das durch die Aussage des H bestätigt, der angab er habe das Handfunkgerät bereits am 19.09. um 07:00 Uhr früh übernommen und in die Liste eingetragen, aber die Anmeldung im ELKOS sei fehlgeschlagen (AS 51). Er (und auch der BF) hätten nicht gewusst, dass sie tagsüber von der Leitstelle XXXX abgemeldet worden seien. Die ELKOS-Weisung sieht eine Anmeldung bei Dienstbeginn (4.3.) durch den übernehmenden Bediensteten vor (4.4.1) und das war nicht der BF, sondern der H. Soweit der BF zu Spruchpunkt 1 behauptet, er sei für die Anmeldung nicht zuständig gewesen, weil er nicht der Übernehmer des Handfunkgerätes gewesen sei, wird das durch die Aussage des H bestätigt, der angab er habe das Handfunkgerät bereits am 19.09. um 07:00 Uhr früh übernommen und in die Liste eingetragen, aber die Anmeldung im ELKOS sei fehlgeschlagen (AS 51). Er (und auch der BF) hätten nicht gewusst, dass sie tagsüber von der Leitstelle römisch 40 abgemeldet worden seien. Die ELKOS-Weisung sieht eine Anmeldung bei Dienstbeginn (4.3.) durch den übernehmenden Bediensteten vor (4.4.1) und das war nicht der BF, sondern der H.

Soweit der BF zu Spruchpunkt 2 behauptet, in der APD-RL sei nicht angeführt, dass bei Doppelbesatzungen jeder ein Handfunkgerät mitzuführen habe und nicht er habe es mitzuführen gehabt, ist ihm zuzustimmen, dass dem im EB angeführten Punkt 2.7. der APD-RL gar nichts zur Mitnahme eines Funkgerätes zu entnehmen ist. Sehr wohl hingegen dem Punkt 4.4.1 der Weisung ELKOS-Betrieb. Wo wörtlich ausgeführt ist, dass „die Bediensteten“ ihre Erreichbarkeit über Funk jederzeit sicher zu stellen haben. Inwiefern dem BF dazu ein Vorwurf zu machen ist, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Kam doch dem H als Streifenkommandant und Übernehmer des Handfunkgerätes nach der Weisung die Verantwortung dafür zu. Aus der Aussage des H (AS 51) ergibt sich, dass die Übernahme des Handfunkgerätes am 19.09.2025 durch ihn (den H) erfolgte und das er den Funkspruch am 20.09.2025 mit dem Handfunkgerät des F (also der Streife „APL XXXX 3“ getätigt hat und nicht mit dem von ihm ausgefassten (AS 52). Ob der H tatsächlich kein Handfunkgerät mitgeführt hat, ist in dessen Verfahren zu klären. Soweit der BF zu Spruchpunkt 2 behauptet, in der APD-RL sei nicht angeführt, dass bei Doppelbesatzungen jeder ein Handfunkgerät mitzuführen habe und nicht er habe es mitzuführen gehabt, ist ihm zuzustimmen, dass dem im EB angeführten Punkt 2.7. der APD-RL gar nichts zur Mitnahme eines Funkgerätes zu entnehmen ist. Sehr wohl hingegen dem Punkt 4.4.1 der Weisung ELKOS-Betrieb. Wo wörtlich ausgeführt ist, dass „die Bediensteten“ ihre Erreichbarkeit über Funk jederzeit sicher zu stellen haben. Inwiefern dem BF dazu ein Vorwurf zu machen ist, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Kam doch dem H als Streifenkommandant und Übernehmer des Handfunkgerätes nach der Weisung die Verantwortung dafür zu. Aus der Aussage des H (AS 51) ergibt sich, dass die Übernahme des Handfunkgerätes am 19.09.2025 durch ihn (den H) erfolgte und das er den Funkspruch am 20.09.2025 mit dem Handfunkgerät des F (also der Streife „APL römisch 40 3“ getätigt hat und nicht mit dem von ihm ausgefassten (AS 52). Ob der H tatsächlich kein Handfunkgerät mitgeführt hat, ist in dessen Verfahren zu klären.

Soweit der BF zu Spruchpunkt 3 das ihm vorgeworfene Verhalten (Nichtbeachten der Kollegen), sowie die lautstarke Aussage „deppert“ bestreitet und anführt hierzu stünden die Aussagen der Z und des F gegen seine, die des H und des noch zu vernehmenden K, kann er damit den Verdacht nicht entkräften. Der H ist selbst in die Amtshandlung involviert und ein langjähriger Streifenkollege des BF, sodass nicht von vornherein ein Lügenmotiv ausgeschlossen werden kann. Der K wurde noch nicht formell als Zeuge einvernommen und steht keineswegs fest, was er unter Androhung von strafrechtlichen Konsequenzen bei einer Falschaussage aussagen wird. Zudem gibt es nach den Angaben der Z (AS 35), neben T, weitere zwei Bedienstete der Tankstelle, die ebenfalls unter Wahrheitspflicht noch einzuvernehmen sein werden. Falls diese sich weigern, wie in der Anzeige durch die Aussage, diese seien nicht bereit, zu internen Vorgängen in der Polizei Aussagen zu tätigen angedeutet wird (AS 8), werden diese mit Ladungsbescheid zu laden und zu belehren sein, dass eine strafrechtlich sanktionierte Falschaussage auch vorliegt, wenn sie fälschlich angegeben sollten, nichts gesehen oder gehört zu haben, obwohl das aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Fall sein musste. Der BF selbst muss als Beschuldigter nicht die Wahrheit sagen.

Die BDB wird sich daher im eigentlichen Disziplinarverfahren ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF und aller Zeugen (sowohl der Belastungs- als auch der Entlastungszeugen) zu machen haben. Es ist zusammengefasst keineswegs offensichtlich, dass die Z (AS 35 „ … lautstarkes Schreien …ob wir deppert seien … drei Angestellte der Tankstelle in der Nähe …“) und der F (AS 59 „Seits es deppert … aggressiv gegenüber [Z]“ ) – beide unter Strafdrohung - die Unwahrheit gesagt hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung und zum Unterbleiben einer Verhandlung

3.1.1. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Der EB wurde am 10.04.2026 zugestellt. Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist, dem 08.05.2016, vom RV zur Post gegeben. 3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Der EB wurde am 10.04.2026 zugestellt. Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist, dem 08.05.2016, vom Regierungsvorlage zur Post gegeben.

Bei der Adressierung der Beschwerde ist dem RV ein Fehler unterlaufen. Er hat zwar als Adressaten angeführt „Bundesdisziplinarbehörde“, sodann aber die Adresse des BVwG „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ angeführt anstatt richtig „Leopold-Böhm-Straße 12, 1030 Wien“. Bei der Adressierung der Beschwerde ist dem Regierungsvorlage ein Fehler unterlaufen. Er hat zwar als Adressaten angeführt „Bundesdisziplinarbehörde“, sodann aber die Adresse des BVwG „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ angeführt anstatt richtig „Leopold-Böhm-Straße 12, 1030 Wien“.

Die Folge dieses Fehlers war, dass die Beschwerde anstatt bei der BDB am 13.05.2026 bei der falschen Einbringungsstelle, nämlich beim BVwG einlangte. Trotz Weiterleitung noch am selben Tag durch das BVwG, war die Beschwerde damit verspätet.

Der RV argumentiert in seinem gem § 33 VwGVG gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – den er am 27.05.2026 beim BVwG eingebracht hat, nachdem ihm vom BVwG am 13.05.2026 mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde an die BDB weitergeleitet wurde –, dass ihm bei der Endkontrolle aufgrund der korrekten Bezeichnung des Adressaten „Bundesdisziplinarbehörde“ nicht aufgefallen sei, dass darunter die falsche Adresse angeführt war. Sein Verschulden sei als ein „minderer Grad des Versehens“ zu werten, der auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne, weil die Behördenbezeichnung korrekt gewesen sei. Der Regierungsvorlage argumentiert in seinem gem Paragraph 33, VwGVG gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – den er am 27.05.2026 beim BVwG eingebracht hat, nachdem ihm vom BVwG am 13.05.2026 mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde an die BDB weitergeleitet wurde –, dass ihm bei der Endkontrolle aufgrund der korrekten Bezeichnung des Adressaten „Bundesdisziplinarbehörde“ nicht aufgefallen sei, dass darunter die falsche Adresse angeführt war. Sein Verschulden sei als ein „minderer Grad des Versehens“ zu werten, der auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne, weil die Behördenbezeichnung korrekt gewesen sei.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 33 VwGVG lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 33, VwGVG lauten:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33.Paragraph 33,

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) […]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.

nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […] (4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]

3.1.3. Einleitend ist dazu zunächst festzuhalten, dass sich der BF allfällige Fehler oder Versäumnisse seines RV anrechnen lassen muss, oder anders gewendet, es irrelevant ist, ob die BF selbst oder ihr Vertreter das Ereignis zu verantworten hat. Ein Versehen des Rechtanwalts selbst oder einer Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Angestellten unterlassen hat (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Im vorliegenden Fall hat der RV eingeräumt, dass ihm selbst der Fehler unterlaufen ist. 3.1.3. Einleitend ist dazu zunächst festzuhalten, dass sich der BF allfällige Fehler oder Versäumnisse seines Regierungsvorlage anrechnen lassen muss, oder anders gewendet, es irrelevant ist, ob die BF selbst oder ihr Vertreter das Ereignis zu verantworten hat. Ein Versehen des Rechtanwalts selbst oder einer Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Angestellten unterlassen hat (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Im vorliegenden Fall hat der Regierungsvorlage eingeräumt, dass ihm selbst der Fehler unterlaufen ist.

3.1.4. Es ist von der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu § 71 Abs 2 AVG auf die in § 33 Abs 3 VwGVG normierte Frist („binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") auszugehen (vgl VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).3.1.4. Es ist von der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG normierte Frist („binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") auszugehen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).

Im vorliegenden Fall hat der RV am 13.05.2026 durch das Schreiben des BVwG Kenntnis erlangt, seinen Antrag am 27.05.2026 gestellt und damit fristgerecht innerhalb der dafür eingeräumten Frist von 2 Wochen. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsvorlage am 13.05.2026 durch das Schreiben des BVwG Kenntnis erlangt, seinen Antrag am 27.05.2026 gestellt und damit fristgerecht innerhalb der dafür eingeräumten Frist von 2 Wochen.

3.1.5. Bleibt noch zu prüfen, ob die unrichtige Adressierung für den RV bei einem von einem beruflichen Parteienvertreter zu erwartenden erhöhten Grad an Aufmerksamkeit, unvorhergesehen war und nur einen minderen Grad des Versehens darstellt. 3.1.5. Bleibt noch zu prüfen, ob die unrichtige Adressierung für den Regierungsvorlage bei einem von einem beruflichen Parteienvertreter zu erwartenden erhöhten Grad an Aufmerksamkeit, unvorhergesehen war und nur einen minderen Grad des Versehens darstellt.

Der VwGH hat in ständiger Rsp eine strenge Linie vertreten:

Eine unrichtige Adressierung einer Beschwerde bzw eine Fehlkuvertierung durch eine Kanzleikraft des Vertreters des BF gehört zu den bekannten Kanzleifehlern, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht rechtfertigen, da der Irrtum der Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes dem Irrtum des BF gleichzuhalten ist (Hinweis E 18.10.1961, 1269/56, VwSlg 5643 A/1961 und B 11.7.1950, 1935/49; VwG 17.01.1968, 1779/67).

Wird ein Schriftstück am letzten Tag einer Frist zur Post gegeben (somit an sich rechtzeitig), ist es jedoch an eine nicht zuständige Stelle adressiert, so liegt keine Versäumung einer Frist vor, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre. Das verspätete Einlangen bei der zuständigen Stelle geht zu Lasten der Partei (VwGH 16.02.1979, 0134/79).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den genannten, weil der RV die richtige Behördenbezeichnung in der Adresse verwendet hat und sich sodann lediglich in der Straße geirrt hat. Selbst die Postleitzahl war korrekt. Der RV ist – dass ist beim BVwG notorisch – immer wieder als Rechtsvertreter in Disziplinarverfahren tätig und ist nachvollziehbar, dass er aus welchen Gründen auch immer, übersehen hat, dass er die falsche Straße ins Adressfeld eingesetzt hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den genannten, weil der Regierungsvorlage die richtige Behördenbezeichnung in der Adresse verwendet hat und sich sodann lediglich in der Straße geirrt hat. Selbst die Postleitzahl war korrekt. Der Regierungsvorlage ist – dass ist beim BVwG notorisch – immer wieder als Rechtsvertreter in Disziplinarverfahren tätig und ist nachvollziehbar, dass er aus welchen Gründen auch immer, übersehen hat, dass er die falsche Straße ins Adressfeld eingesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund liegt eine bloß leichte Fahrlässigkeit vor, die einmal auch dem sorgfältigsten Menschen (sogar unter dem strengeren Maßstab der für RV anzulegen ist) unterlaufen kann. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben. Vor diesem Hintergrund liegt eine bloß leichte Fahrlässigkeit vor, die einmal auch dem sorgfältigsten Menschen (sogar unter dem strengeren Maßstab der für Regierungsvorlage anzulegen ist) unterlaufen kann. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.

3.1.6 Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für rechtlich notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG). 3.1.6 Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für rechtlich notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG).

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des EB notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen EB im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines EB die Möglichkeit, alle für seine Verteidigung sprechende Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des EB notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen EB im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines EB die Möglichkeit, alle für seine Verteidigung sprechende Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu B)

4.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Verjährung

§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;

2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;

3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.(2a) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […]

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).

Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).

Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl VfSlg 16.269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten vergleiche VfSlg 16.269 aus 2001,).

Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044).Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044).

4.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

4.3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch in drei Punkten angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.

Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten. Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten.

Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).

4.3.2. Vorauszuschicken ist, dass die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen bis zur Anzeige an die BDB zur Verfügung steht, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde erst durch den Bericht vom 23.02.2026 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat. 4.3.2. Vorauszuschicken ist, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen bis zur Anzeige an die BDB zur Verfügung steht, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde erst durch den Bericht vom 23.02.2026 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat.

Auch die Frist nach § 94 Abs 1 Z 2 BDG von einem Jahr für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die BDG, ab Kenntnis der Dienstbehörde ist noch offen. Auch die Frist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG von einem Jahr für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die BDG, ab Kenntnis der Dienstbehörde ist noch offen.

Ebenso wie jene von drei Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung nach § 94 Abs 1 Z 3 BDG. Ebenso wie jene von drei Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG.

Schließlich ist auch die Frist des § 94 Abs 1a BDG von drei Jahren, ab erfolgter Zustellung an den Beschuldigten über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens, noch nicht abgelaufen und die rechtkräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe innerhalb dieses Zeitraumes noch möglich.Schließlich ist auch die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG von drei Jahren, ab erfolgter Zustellung an den Beschuldigten über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens, noch nicht abgelaufen und die rechtkräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe innerhalb dieses Zeitraumes noch möglich.

4.3.4. Zu prüfen ist, ob darüber hinaus offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG vorliegen. 4.3.4. Zu prüfen ist, ob darüber hinaus offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG vorliegen.

Das ist hier zum Spruchpunkt 1 der Fall. Der BF hat das Funkgerät nicht übernommen, sondern der H als Streifenkommandant. Er war daher nicht für die Anmeldung im ELKOS verantwortlich. Er hat diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG iVm mit der genannten ELKOS-Weisung Punkt 4.3. iVm 4.4.1 erster Absatz begangen. Das ist hier zum Spruchpunkt 1 der Fall. Der BF hat das Funkgerät nicht übernommen, sondern der H als Streifenkommandant. Er war daher nicht für die Anmeldung im ELKOS verantwortlich. Er hat diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit der genannten ELKOS-Weisung Punkt 4.3. in Verbindung mit 4.4.1 erster Absatz begangen.

Gleiches gilt für Spruchpunkt 2, wo sich die ELKOS-Weisung im Punkt 4.4.1 zweiter Absatz erkennbar – trotz der Verwendung der Mehrzahl – an den Bediensteten richtet, der die Anmeldung vorgenommen hat und das wiederum der ist, der das Funkgerät übernommen hat. Der BF hat diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG iVm mit der genannten ELKOS-Weisung Punkt 4.4.1 zweiter Absatz begangen. Im Übrigen ist der BDB bei der Zitierung der APD-RL Punkt 2.7. offenbar ein Fehler unterlaufen, weil der im EB genannten Punkt „Eigensicherung“, keinerlei Ausführungen zum Mitführen eines Funkgerätes enthält. Ein Verstoß dagegen kann daher offensichtlich nicht vorliegen. Gleiches gilt für Spruchpunkt 2, wo sich die ELKOS-Weisung im Punkt 4.4.1 zweiter Absatz erkennbar – trotz der Verwendung der Mehrzahl – an den Bediensteten richtet, der die Anmeldung vorgenommen hat und das wiederum der ist, der das Funkgerät übernommen hat. Der BF hat diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit der genannten ELKOS-Weisung Punkt 4.4.1 zweiter Absatz begangen. Im Übrigen ist der BDB bei der Zitierung der APD-RL Punkt 2.7. offenbar ein Fehler unterlaufen, weil der im EB genannten Punkt „Eigensicherung“, keinerlei Ausführungen zum Mitführen eines Funkgerätes enthält. Ein Verstoß dagegen kann daher offensichtlich nicht vorliegen.

Für die Zukunft sei noch angemerkt, dass es nicht ausreichend ist bei vorgeworfenen Weisungsverstößen zitierte Weisungen, gar nicht, nur auszugshalber oder mit Namen anzuführen, sondern diese vollständig beizulegen sind und im Bescheid exakt wiederzugeben ist, gegen welche konkrete Bestimmung in dem Erlass verstoßen wurde.

Im Spruchpunkt 3 ist offensichtlich, dass der BF die Z und den F nicht „nicht beachtet“ hat, wird ihm durch die Zeugen ja ihr Beschimpfen als „deppert“ vorgeworfen. Hier war der Spruch exakter zu fassen. Es geht darum, dass dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfen wird, dass er die Kollegin Z und den Kollegen F nicht begrüßt hat, sondern sofort mit dem oben angeführten Ausdruck bedacht und diese belehrt hat, noch dazu lautstark vor drei Angestellten der Tankstelle, ohne die genauen Hintergründe für deren Handlung zu kennen. Das stellt zweifellos den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43a (im Hinblick auf die Behandlung der Kollegin bzw des Kollegen) und § 43 Abs 2 BDG (im Hinblick auf die Anwesenheit der anderen Personen) dar. Im Spruchpunkt 3 ist offensichtlich, dass der BF die Z und den F nicht „nicht beachtet“ hat, wird ihm durch die Zeugen ja ihr Beschimpfen als „deppert“ vorgeworfen. Hier war der Spruch exakter zu fassen. Es geht darum, dass dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfen wird, dass er die Kollegin Z und den Kollegen F nicht begrüßt hat, sondern sofort mit dem oben angeführten Ausdruck bedacht und diese belehrt hat, noch dazu lautstark vor drei Angestellten der Tankstelle, ohne die genauen Hintergründe für deren Handlung zu kennen. Das stellt zweifellos den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, (im Hinblick auf die Behandlung der Kollegin bzw des Kollegen) und Paragraph 43, Absatz 2, BDG (im Hinblick auf die Anwesenheit der anderen Personen) dar.

Dieser Mangel im Spruch des EB konnte durch das BVwG (ohne Durchführung einer Verhandlung) saniert werden, weil sich die maßgeblichen Informationen sowohl aus dem Akt (insb der Anzeige und den einliegenden Niederschriften des F und der Z) ergaben und diese dem BF bekannt sind.

Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen in den Spruchpunkten 1 und 2 vor, weil die hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung offenkundig vom BF nicht begangen wurden und war der Spruchpunkt 3 präziser zu formulieren, sodass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde in den Spruchpunkten 1 und 2 spruchgemäß stattzugeben bzw hinsichtlich des Punktes 3 mit Maßgabe abzuweisen ist.Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen in den Spruchpunkten 1 und 2 vor, weil die hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung offenkundig vom BF nicht begangen wurden und war der Spruchpunkt 3 präziser zu formulieren, sodass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde in den Spruchpunkten 1 und 2 spruchgemäß stattzugeben bzw hinsichtlich des Punktes 3 mit Maßgabe abzuweisen ist.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Ansehen des Amtes Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellungsgrund Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Teileinstellung Teilstattgebung Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Vertrauensschutz Weisung wesentliche Interessen des Dienstes Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2343362.2.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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