Entscheidungsdatum
11.12.2025Norm
BDG 1979 §118Anmerkung
VwGH-Beschluss: Ra 2026/09/0009-8 vom 17.03.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.Spruch
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W116 2327197-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von GrInsp XXXX , vertreten durch RA Kurt JELINEK, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.10.2025, GZ. 2025-0.468.954 54-BDB29-BMl-2025, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von GrInsp römisch 40 , vertreten durch RA Kurt JELINEK, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.10.2025, GZ. 2025-0.468.954 54-BDB29-BMl-2025, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versah zuletzt seinen Dienst in Salzburg. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX . 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versah zuletzt seinen Dienst in Salzburg. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion römisch 40 .
2. Mit Abschlussbericht vom 18.04.2025 teilte die LPD Salzburg der StA Salzburg mit, dass der BF nach Abschluss der Ermittlungen im Verdacht stehe, gegen § 3g VerbotsG verstoßen zu haben. Dem BF werde zur Last gelegt, am 02.03.2025, gegen 21.40 Uhr, während der Veranstaltung „ XXXX - bis einer weint“, in der „ XXXX “ in Salzburg, den als „Hitlergruß“ bezeichneten Gruß getätigt zu haben.2. Mit Abschlussbericht vom 18.04.2025 teilte die LPD Salzburg der StA Salzburg mit, dass der BF nach Abschluss der Ermittlungen im Verdacht stehe, gegen Paragraph 3 g, VerbotsG verstoßen zu haben. Dem BF werde zur Last gelegt, am 02.03.2025, gegen 21.40 Uhr, während der Veranstaltung „ römisch 40 - bis einer weint“, in der „ römisch 40 “ in Salzburg, den als „Hitlergruß“ bezeichneten Gruß getätigt zu haben.
Am 02.03.2025, gegen 22.40 Uhr, sei die Streife XXXX (S 105) im Rahmen der Durchführung des sicherheitspolizeilichen Streifendienstes von einer männlichen Person, welche später als XXXX (in der Folge: U) identifiziert worden sei, im Bereich der Griesgasse, 5020 Salzburg angehalten worden. Dieser habe dann angegeben, dass er auf der Suche nach einer Polizeidienststelle sei, weil er einen ihn unbekannten Mann anzeigen wolle, welcher zuvor während einer Veranstaltung in der „ XXXX “ den „Hitlergruß“ getätigt habe.Am 02.03.2025, gegen 22.40 Uhr, sei die Streife römisch 40 (S 105) im Rahmen der Durchführung des sicherheitspolizeilichen Streifendienstes von einer männlichen Person, welche später als römisch 40 (in der Folge: U) identifiziert worden sei, im Bereich der Griesgasse, 5020 Salzburg angehalten worden. Dieser habe dann angegeben, dass er auf der Suche nach einer Polizeidienststelle sei, weil er einen ihn unbekannten Mann anzeigen wolle, welcher zuvor während einer Veranstaltung in der „ römisch 40 “ den „Hitlergruß“ getätigt habe.
Aufgrund des Umstandes, dass U angegeben habe, dass der Täter noch vor Ort sei, habe sich die Streife dann zu dem Lokal begeben. Dort seien im Barbereich vier Personen angetroffen werden, nämlich der BF, XXXX (in der Folge: F), XXXX (in der Folge: K) und XXXX (in der Folge: P). Bei allen diesen Personen habe es sich um Polizeibeamte gehandelt.Aufgrund des Umstandes, dass U angegeben habe, dass der Täter noch vor Ort sei, habe sich die Streife dann zu dem Lokal begeben. Dort seien im Barbereich vier Personen angetroffen werden, nämlich der BF, römisch 40 (in der Folge: F), römisch 40 (in der Folge: K) und römisch 40 (in der Folge: P). Bei allen diesen Personen habe es sich um Polizeibeamte gehandelt.
Aufgrund der zuvor durch U abgegebenen Personsbeschreibung habe der BF eindeutig als die von U beschriebene Person identifiziert werden können. Der BF sei von einem Beamten gebeten worden zur weiteren Sachverhaltsklärung vor das Lokal zu gehen. Der BF sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe sich kooperativ verhalten. Der BF sei dann über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf und seine strafprozessuale Stellung in Kenntnis gesetzt worden.
In der Folge seien die Zeugen U, Dr.med. XXXX (in der Folge: Dr. V), Revlnsp F und Grplnsp iR. P als Zeugen einvernommen worden. Den Zeugenaussagen zufolge hätten sich der BF und F im ebenerdigen Bereich (Stehbereich), Bl K und Gl iR. P dagegen auf dem Balkon des Lokals aufgehalten. Wegen der Aussage des P, dass von ihrem Platz aus (Anm.: Sitzplatz im Bereich des Balkons) keine Sicht auf den BF und F gegeben gewesen sei, sei auf eine Zeugeneinvernahme des Bl K verzichtet.In der Folge seien die Zeugen U, Dr.med. römisch 40 (in der Folge: Dr. römisch fünf), Revlnsp F und Grplnsp iR. P als Zeugen einvernommen worden. Den Zeugenaussagen zufolge hätten sich der BF und F im ebenerdigen Bereich (Stehbereich), Bl K und Gl iR. P dagegen auf dem Balkon des Lokals aufgehalten. Wegen der Aussage des P, dass von ihrem Platz aus Anmerkung, Sitzplatz im Bereich des Balkons) keine Sicht auf den BF und F gegeben gewesen sei, sei auf eine Zeugeneinvernahme des Bl K verzichtet.
Es seien keine weiteren Zeugen namhaft gemacht worden und würden auch keine Videoaufzeichnungen zur Verfügung stehen.
Der BF habe sich über eine von seinem Rechtsvertreter eingebrachte Stellungnahme vom 17.04.2025 zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf geäußert.
Zwischen den Zeugen U und Dr. V und dem BF bestehe kein Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis. Gegenüber U und Dr. V sei weder im Rahmen der Erstaufnahme noch im Rahmen der durchgeführten Zeugeneinvernahmen der Berufsstand des BF erwähnt worden. Zwischen den Zeugen U und Dr. römisch fünf und dem BF bestehe kein Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis. Gegenüber U und Dr. römisch fünf sei weder im Rahmen der Erstaufnahme noch im Rahmen der durchgeführten Zeugeneinvernahmen der Berufsstand des BF erwähnt worden.
Aus Sicht der LPD seien die Ermittlungen zum gegenständlichen Sachverhalt als abgeschlossen zu betrachten. Sofern seitens der StA noch weitere Ermittlungen bzw. Erhebungen notwendig wären, werde um Übermittlung einer entsprechenden Ermittlungsanordnung ersucht. Der BF bestreite den Tatvorwurf mit Entschiedenheit.
3. Mit Schreiben vom 19.05.2025 teilte die StA Salzburg mit entsprechender Begründung die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF wegen § 3g Abs. 1 VerbotsG mit. Laut Angaben der LPD Salzburg in ihrem Anschreiben bei Übermittlung der Disziplinaranzeige an die BDB vom 12.06.2025 sei eine solche Information der StA Salzburg über die Einstellung des gegen den BF geführten Strafverfahrens wegen § 3g Verbotsgesetz vom 6.05.2025 der LPD als die für den BF zuständige Dienstbehörde aber bereits am 08.05.2025 vom Rechtsvertreter des BF per Mail übermittelt worden. Im Akt befindet sich als EB 61 eine derartige Benachrichtigung der StA Salzburg über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF wegen § 3g Verbotsgesetz vom 06.05.2025, mit Amtssignatur vom 07.05.25, gerichtet an den Verteidiger des BF, allerdings ohne entsprechende Begründung. 3. Mit Schreiben vom 19.05.2025 teilte die StA Salzburg mit entsprechender Begründung die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG mit. Laut Angaben der LPD Salzburg in ihrem Anschreiben bei Übermittlung der Disziplinaranzeige an die BDB vom 12.06.2025 sei eine solche Information der StA Salzburg über die Einstellung des gegen den BF geführten Strafverfahrens wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz vom 6.05.2025 der LPD als die für den BF zuständige Dienstbehörde aber bereits am 08.05.2025 vom Rechtsvertreter des BF per Mail übermittelt worden. Im Akt befindet sich als EB 61 eine derartige Benachrichtigung der StA Salzburg über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz vom 06.05.2025, mit Amtssignatur vom 07.05.25, gerichtet an den Verteidiger des BF, allerdings ohne entsprechende Begründung.
Die StA führte in ihrer Mitteilung vom 19.05.2025 in der Begründung aus, der BF sei verdächtig gewesen, sich am 2.März 2025 in Salzburg auf andere, als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er während eines Konzerts im Lokal „ XXXX “ zwei Mal die rechte Hand zum Hitlergruß gehoben habe, sodass die Tat vielen Menschen zugänglich geworden sei. Der BF sei damit im Verdacht gestanden, das Verbrechen der Nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz begangen zu haben. Der Tatverdacht habe sich auf die Berichterstattung des Stadtpolizeikommandos XXXX und dabei insbesondere auf die Angaben der Zeugen U und Dr. V gegründet. Die StA führte in ihrer Mitteilung vom 19.05.2025 in der Begründung aus, der BF sei verdächtig gewesen, sich am 2.März 2025 in Salzburg auf andere, als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er während eines Konzerts im Lokal „ römisch 40 “ zwei Mal die rechte Hand zum Hitlergruß gehoben habe, sodass die Tat vielen Menschen zugänglich geworden sei. Der BF sei damit im Verdacht gestanden, das Verbrechen der Nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, Verbotsgesetz begangen zu haben. Der Tatverdacht habe sich auf die Berichterstattung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 und dabei insbesondere auf die Angaben der Zeugen U und Dr. römisch fünf gegründet.
U habe sich nach einem Konzert im Lokal „ XXXX “ in der Salzburger Innenstadt zwei Polizeibeamte angesprochen und dabei angegeben, dass er Anzeige erstatten wolle, weil er zuvor bei der Veranstaltung einen Gast beobachtet hätte, der den Hitlergruß ausgeführt habe. Im Zuge der Nachschau der Polizeibeamten in diesem Lokal sei die von U beschriebene Person als der Polizeibeamte der BF identifiziert worden.U habe sich nach einem Konzert im Lokal „ römisch 40 “ in der Salzburger Innenstadt zwei Polizeibeamte angesprochen und dabei angegeben, dass er Anzeige erstatten wolle, weil er zuvor bei der Veranstaltung einen Gast beobachtet hätte, der den Hitlergruß ausgeführt habe. Im Zuge der Nachschau der Polizeibeamten in diesem Lokal sei die von U beschriebene Person als der Polizeibeamte der BF identifiziert worden.
U habe als Zeuge vernommen konkret angegeben, mit zwei Freunden ein Konzert des Künstlers „ XXXX “ besucht zu haben. Während dieses Konzerts habe der Künstler eine Äußerung gemacht, welche sinngemäß als Statement „gegen rechts“ zu verstehen gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien ihm dann jedoch der BF und ein weiterer Mann aufgefallen, die direkt vor ihm gestanden seien. Der BF habe dem etwas jüngeren Mann (F) nach dieser Aussage des Künstlers auf die Schulter geklopft. U habe die Geste des Beschuldigten so empfunden, als habe der ältere Mann sagen wollen „Na du Rechter“. Als das nächste Lied begonnen habe, habe der BF dann seine rechte Hand erhoben und schräg nach oben gehalten. Die Hand (Anm.: gemeint wohl der Arm) sei zwar noch nicht ganz durchgestreckt gewesen, die Geste sei für ihn aber jedenfalls als Hitlergruß einzuordnen gewesen. Dann habe der BF die Hand wieder abgesenkt und die Geste sogleich wiederholt, wobei er die Hand dieses Mal mehr, aber noch immer nicht ganz durchgestreckt habe.U habe als Zeuge vernommen konkret angegeben, mit zwei Freunden ein Konzert des Künstlers „ römisch 40 “ besucht zu haben. Während dieses Konzerts habe der Künstler eine Äußerung gemacht, welche sinngemäß als Statement „gegen rechts“ zu verstehen gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien ihm dann jedoch der BF und ein weiterer Mann aufgefallen, die direkt vor ihm gestanden seien. Der BF habe dem etwas jüngeren Mann (F) nach dieser Aussage des Künstlers auf die Schulter geklopft. U habe die Geste des Beschuldigten so empfunden, als habe der ältere Mann sagen wollen „Na du Rechter“. Als das nächste Lied begonnen habe, habe der BF dann seine rechte Hand erhoben und schräg nach oben gehalten. Die Hand Anmerkung, gemeint wohl der Arm) sei zwar noch nicht ganz durchgestreckt gewesen, die Geste sei für ihn aber jedenfalls als Hitlergruß einzuordnen gewesen. Dann habe der BF die Hand wieder abgesenkt und die Geste sogleich wiederholt, wobei er die Hand dieses Mal mehr, aber noch immer nicht ganz durchgestreckt habe.
Dr. V habe als Zeuge vernommen angegeben, der Beschuldigte habe nach den Äußerungen des Künstlers gegen rechtsradikales Gedankengut seine rechte Hand auf die Schulter des jüngeren Mannes gelegt und sinngemäß gesagt „die bösen Rechten in Salzburg“. Anschließend habe der BF seinen Arm nach vorne gestreckt und ihn in der Endposition wieder nach unten gezogen. Dabei habe es sich glaublich um den linken Arm gehandelt. Im Zusammenhang mit dem Statement des Künstlers habe die Geste des Beschuldigten für ihn „so den Eindruck gemacht“, als wäre die Intention schon in Richtung Hitlergruß gegangen“. Danach habe der Mann den Veranstaltungsraum verlassen und habe dabei unzufrieden oder wütend gewirkt.Dr. römisch fünf habe als Zeuge vernommen angegeben, der Beschuldigte habe nach den Äußerungen des Künstlers gegen rechtsradikales Gedankengut seine rechte Hand auf die Schulter des jüngeren Mannes gelegt und sinngemäß gesagt „die bösen Rechten in Salzburg“. Anschließend habe der BF seinen Arm nach vorne gestreckt und ihn in der Endposition wieder nach unten gezogen. Dabei habe es sich glaublich um den linken Arm gehandelt. Im Zusammenhang mit dem Statement des Künstlers habe die Geste des Beschuldigten für ihn „so den Eindruck gemacht“, als wäre die Intention schon in Richtung Hitlergruß gegangen“. Danach habe der Mann den Veranstaltungsraum verlassen und habe dabei unzufrieden oder wütend gewirkt.
Bei der von den beiden Zeugen als jüngerer Mann beschriebene Person habe es sich um den Polizeibeamten F gehandelt. Dieser habe im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge angegeben, gemeinsam mit dem BF und anderen Personen das Konzert besucht zu haben und während des Konzerts neben dem Beschuldigten gestanden zu sein. Er habe keine Geste des Beschuldigten mitbekommen, welche einen Hitlergruß darstellen könnte. Er könne sich auch nicht erinnern, ob der Beschuldigte einmal seinen Arm auf seiner Schulter abgelegt habe. Während des Konzerts hätte er ab und an mit dem Beschuldigten gesprochen. Eine Äußerung des Beschuldigten, wie „Na du Rechter“ oder „die bösen Rechten in Salzburg“, sei ihm jedoch nicht erinnerlich.
Der Beschuldigte habe sich zum Tatvorwurf selbst nicht geäußert. In einer Stellungnahme seines Verteidigers habe er sich von nationalsozialistischem Gedankengut distanziert. Während eines Konzerts sei es durchaus üblich, dass man mitsinge, tanze, sich zum Rhythmus der Musik bewege und auch seine Hände hebe. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Hitlergruß gezeigt und als Polizeibeamter sei ihm rechtsradikales Gedankengut fremd. Dies werde auch dadurch untermauert, dass er selbst Besucher auf dem Konzert des Künstlers „ XXXX “ gewesen sei, dessen Musik der linken Szene zugerechnet werde.Der Beschuldigte habe sich zum Tatvorwurf selbst nicht geäußert. In einer Stellungnahme seines Verteidigers habe er sich von nationalsozialistischem Gedankengut distanziert. Während eines Konzerts sei es durchaus üblich, dass man mitsinge, tanze, sich zum Rhythmus der Musik bewege und auch seine Hände hebe. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Hitlergruß gezeigt und als Polizeibeamter sei ihm rechtsradikales Gedankengut fremd. Dies werde auch dadurch untermauert, dass er selbst Besucher auf dem Konzert des Künstlers „ römisch 40 “ gewesen sei, dessen Musik der linken Szene zugerechnet werde.
Die leugnende Verantwortung des Beschuldigten sei mit Blick auf die Angaben der Zeugen nicht zu widerlegen gewesen. F habe angegeben, keine inkriminierte Handlung oder Aussage des Beschuldigten wahrgenommen zu haben. Die Schilderungen der Zeugen U und Dr. V würden sowohl betreffend die Anzahl der Gesten, als auch betreffend welchen Arm der Beschuldigte gehoben haben soll, divergieren. Darüber hinaus sei ihren Angaben zu entnehmen gewesen, dass sie XXXX . Demgegenüber erschienen die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er sich - wie auf einem Konzert üblich - zur Musik bewegt, getanzt und dabei offenbar seine Hände gehoben habe, zumindest nachvollziehbar. XXXX .Die leugnende Verantwortung des Beschuldigten sei mit Blick auf die Angaben der Zeugen nicht zu widerlegen gewesen. F habe angegeben, keine inkriminierte Handlung oder Aussage des Beschuldigten wahrgenommen zu haben. Die Schilderungen der Zeugen U und Dr. römisch fünf würden sowohl betreffend die Anzahl der Gesten, als auch betreffend welchen Arm der Beschuldigte gehoben haben soll, divergieren. Darüber hinaus sei ihren Angaben zu entnehmen gewesen, dass sie römisch 40 . Demgegenüber erschienen die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er sich - wie auf einem Konzert üblich - zur Musik bewegt, getanzt und dabei offenbar seine Hände gehoben habe, zumindest nachvollziehbar. römisch 40 .
4. Mit Schreiben vom 12.06.2025 legte die LPD Salzburg der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) eine Disziplinaranzeige gegen den BF wegen der ihm hier vorgeworfenen Handlungen vor. Zur Einhaltung der Fristen wurde darin ausgeführt, dass der Dienstbehörde der Verdacht der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung durch eine Erstinformation am 03.03.2025 zur Kenntnis gelangt sei. Die vorläufige Suspendierung des BF sei von der Dienstbehörde am 03.03.2025 erlassen worden und der Suspendierungsbescheid der BDB sei am 18.03.2025 erlassen und am 16.04.2025 in Rechtskraft erwachsen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF wegen § 3g Verbotsgesetz sei der Dienstbehörde am 08.05.2025 per Mail vom rechtlichen Vertreter des BF mitgeteilt worden.4. Mit Schreiben vom 12.06.2025 legte die LPD Salzburg der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) eine Disziplinaranzeige gegen den BF wegen der ihm hier vorgeworfenen Handlungen vor. Zur Einhaltung der Fristen wurde darin ausgeführt, dass der Dienstbehörde der Verdacht der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung durch eine Erstinformation am 03.03.2025 zur Kenntnis gelangt sei. Die vorläufige Suspendierung des BF sei von der Dienstbehörde am 03.03.2025 erlassen worden und der Suspendierungsbescheid der BDB sei am 18.03.2025 erlassen und am 16.04.2025 in Rechtskraft erwachsen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz sei der Dienstbehörde am 08.05.2025 per Mail vom rechtlichen Vertreter des BF mitgeteilt worden.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2025, leitete die BDB gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, und zwar wegen des Verdachts er habe5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2025, leitete die BDB gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein, und zwar wegen des Verdachts er habe
„indem er am 02.03.2025 gegen 21.40 Uhr im Zuge einer Musikveranstaltung in Salzburg im Lokal „ XXXX " die rechte Hand so ausgetreckt habe, dass Dritte darin einen sog. „Hitlergruß" haben erkennen können,“„indem er am 02.03.2025 gegen 21.40 Uhr im Zuge einer Musikveranstaltung in Salzburg im Lokal „ römisch 40 " die rechte Hand so ausgetreckt habe, dass Dritte darin einen sog. „Hitlergruß" haben erkennen können,“
seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 2 iVm. § 91 BDG 1979 verletzt.seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.
Begründend wurde im Einleitungsbeschluss ausgeführt, dass sich der Verdacht, dass der BF die Dienstpflichtverletzungen begangen habe, auf die Disziplinaranzeige der LPD S vom 22.05.2025, GZ: PAD/23/00449583/001/AA, welche der BDB über die Dienstbehörde am 12.06.2025 übermittelt worden sei, gründen würde.
Am 02.03.2025 gegen 22.40 Uhr sei die Streife S 105 von einem Gast des Lokals „ XXXX " in Salzburg aufmerksam gemacht worden, dass er beobachtet hätte, wie ein ihm unbekannter Mann im Lokal einen sog. „Hitlergruß" getätigt habe, was er zur Anzeige bringen wolle.Am 02.03.2025 gegen 22.40 Uhr sei die Streife S 105 von einem Gast des Lokals „ römisch 40 " in Salzburg aufmerksam gemacht worden, dass er beobachtet hätte, wie ein ihm unbekannter Mann im Lokal einen sog. „Hitlergruß" getätigt habe, was er zur Anzeige bringen wolle.
Demnach soll gegen 21.40 Uhr der Künstler auf der Bühne im Lokal die Aussage getätigt haben, dass in Salzburg viele Rechtsextremisten zu finden seien. Darauf soll der BF seinen Arm auf die Schulter von F gelegt und mit seiner Hand den „Hitler-Gruß" ausgeführt haben. Dies sei vom Anzeiger und zwei weiteren Personen wahrgenommen worden. Nach Ende des Konzerts habe der Anzeiger das Lokal verlassen, einen Streifenwagen der Polizei gesehen und den Vorfall den angezeigt.
Der Anzeiger habe die Person beschrieben und sei anschließend gemeinsam mit den Polizisten wieder zurück in das Lokal gegangen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt mit einer kleinen Gruppe von Männern (wie sich später herausgestellt habe, allesamt auch Polizeibeamte) auf der rechten Seite des Lokals gestanden. Der BF sei in der Folge aufgefordert worden, gemeinsam mit den Streifenbeamten das Lokal zu verlassen und habe sich dabei äußerst kooperativ gezeigt. Im Anschluss sei er mit den Vorhalten konfrontiert und ein Termin für die Einvernahme vereinbart worden, zumal der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bestanden habe. In der Folge sei gegen den BF eine Anzeige an die StA Salzburg erstattet worden. Die in weiterer Folge auch erstattete Disziplinaranzeige stütze sich auf folgende Beweismittel: auf einen AV eines der einschreitenden Beamten vom 03.03.2025, auf den Zwischenbericht und den Abschlussbericht an die StA Salzburg wegen Verdacht auf § 3g VerbotsG, auf die Zeugenvernehmungen des U vom 03.03.2025, des Dr. V vom 27.03.2025, des F vom 12.04.2025 und des P vom 18.04.2024, die schriftliche Stellungnahme des BF und die Mitteilung der StA Salzburg über Verfahrenseinstellung samt Begründung. Das Strafverfahren sei eingestellt worden, weil der BF ausgeführt habe, dass ihm als Polizeibeamter rechtsradikales Gedankengut fremd sei und die leugnende Verantwortung des BF vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen nicht zu widerlegen gewesen sei. Der BF habe die Tat in seiner Stellungnahme (per E-Mail am 11.062025 an die LPD übermittelt) bestritten. Er habe seine Hand nach einem durch den Künstler „ XXXX " vorgenommenen Aufruf „gegen Rechts“ zwar kurz erhoben, aber nicht ganz durchgestreckt und im Anschluss die Hand auch wieder gesenkt. Ein Heben und Mitschwingen mit den Händen sei bei einem Konzert nichts Ungewöhnliches. Zudem sei der Künstler „ XXXX " laut dem BF der „linken XXXX " zuzurechnen. Wenn der BF tatsächlich rechtsradikales Gedankengut vertreten würde, hätte er die Veranstaltung seinen Angaben nach erst gar nicht besucht. Zudem sei das gegen ihn bei der StA Salzburg in diesem Zusammenhang geführte Strafverfahren bereits eingestellt worden.Der Anzeiger habe die Person beschrieben und sei anschließend gemeinsam mit den Polizisten wieder zurück in das Lokal gegangen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt mit einer kleinen Gruppe von Männern (wie sich später herausgestellt habe, allesamt auch Polizeibeamte) auf der rechten Seite des Lokals gestanden. Der BF sei in der Folge aufgefordert worden, gemeinsam mit den Streifenbeamten das Lokal zu verlassen und habe sich dabei äußerst kooperativ gezeigt. Im Anschluss sei er mit den Vorhalten konfrontiert und ein Termin für die Einvernahme vereinbart worden, zumal der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bestanden habe. In der Folge sei gegen den BF eine Anzeige an die StA Salzburg erstattet worden. Die in weiterer Folge auch erstattete Disziplinaranzeige stütze sich auf folgende Beweismittel: auf einen AV eines der einschreitenden Beamten vom 03.03.2025, auf den Zwischenbericht und den Abschlussbericht an die StA Salzburg wegen Verdacht auf Paragraph 3 g, VerbotsG, auf die Zeugenvernehmungen des U vom 03.03.2025, des Dr. römisch fünf vom 27.03.2025, des F vom 12.04.2025 und des P vom 18.04.2024, die schriftliche Stellungnahme des BF und die Mitteilung der StA Salzburg über Verfahrenseinstellung samt Begründung. Das Strafverfahren sei eingestellt worden, weil der BF ausgeführt habe, dass ihm als Polizeibeamter rechtsradikales Gedankengut fremd sei und die leugnende Verantwortung des BF vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen nicht zu widerlegen gewesen sei. Der BF habe die Tat in seiner Stellungnahme (per E-Mail am 11.062025 an die LPD übermittelt) bestritten. Er habe seine Hand nach einem durch den Künstler „ römisch 40 " vorgenommenen Aufruf „gegen Rechts“ zwar kurz erhoben, aber nicht ganz durchgestreckt und im Anschluss die Hand auch wieder gesenkt. Ein Heben und Mitschwingen mit den Händen sei bei einem Konzert nichts Ungewöhnliches. Zudem sei der Künstler „ römisch 40 " laut dem BF der „linken römisch 40 " zuzurechnen. Wenn der BF tatsächlich rechtsradikales Gedankengut vertreten würde, hätte er die Veranstaltung seinen Angaben nach erst gar nicht besucht. Zudem sei das gegen ihn bei der StA Salzburg in diesem Zusammenhang geführte Strafverfahren bereits eingestellt worden.
Der Einleitungsbeschluss, der eine Prozessvoraussetzung für den weiteren Gang des Disziplinarverfahrens darstelle, diene zugleich auch dem Schutz des Beschuldigten, der diesem entnehmen könne, inwiefern er pflichtwidrig gehandelt habe. Der Einleitungsbeschluss begrenze damit den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens. (VwGH 18.12.2012, Zt. 201 1/09/0124, BVwG 25.1 1.2014, W136 2012967-1).
Die Beweise würden nur auf ihre Belastbarkeit geprüft werden, ob sich daraus der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ableiten lasse und ob darin, wie von der Judikatur gefordert, Tatsachen zu finden seien, die mehr als nur vage Anhaltspunkte seien. Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergebe sich aus der vorliegenden Aktenlage.
Der BF sei ein verlässlicher, disziplinierter und engagierter Mitarbeiter, der auch bemüht sei, Abläufe zu optimieren. Dem stehe gegenüber, dass der Disziplinarbeschuldigte im Jahr 2022 wegen einer schweren Dienstpflichtverletzung, die auf einer ähnlichen Neigung beruht habe, mit einer Geldstrafe von 5 Monatsbezügen bestraft worden sei. Den Anlastungen in der Disziplinaranzeige würden die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme insofern diametral gegenüberstehen, als dieser zwar einräume, die Hand — im Zusammenhang mit einer gegen „Rechts" geäußerten Aussage eines „linken" Künstlers — leicht gehoben, jedoch nicht durchgesteckt zu haben. Zudem zeige sein Besuch auf einem „linken" Konzert, dass er kein rechtes Gedankengut in sich habe. Insgesamt würden die bisher vorgelegten und unbestrittenen Beweise jedoch belastbar erscheinen, auch wenn im Zuge einer mündlichen Verhandlung eventuell noch weitere Zeugen zu befragen wären. Der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, ergebe sich aus der von der Landespolizeidirektion Salzburg der BDB vorgelegten Disziplinaranzeige. Eine Verjährung gemäß § 94 BDG 1979 liege nicht vor.Der BF sei ein verlässlicher, disziplinierter und engagierter Mitarbeiter, der auch bemüht sei, Abläufe zu optimieren. Dem stehe gegenüber, dass der Disziplinarbeschuldigte im Jahr 2022 wegen einer schweren Dienstpflichtverletzung, die auf einer ähnlichen Neigung beruht habe, mit einer Geldstrafe von 5 Monatsbezügen bestraft worden sei. Den Anlastungen in der Disziplinaranzeige würden die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Stellungnahme insofern diametral gegenüberstehen, als dieser zwar einräume, die Hand — im Zusammenhang mit einer gegen „Rechts" geäußerten Aussage eines „linken" Künstlers — leicht gehoben, jedoch nicht durchgesteckt zu haben. Zudem zeige sein Besuch auf einem „linken" Konzert, dass er kein rechtes Gedankengut in sich habe. Insgesamt würden die bisher vorgelegten und unbestrittenen Beweise jedoch belastbar erscheinen, auch wenn im Zuge einer mündlichen Verhandlung eventuell noch weitere Zeugen zu befragen wären. Der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, ergebe sich aus der von der Landespolizeidirektion Salzburg der BDB vorgelegten Disziplinaranzeige. Eine Verjährung gemäß Paragraph 94, BDG 1979 liege nicht vor.
Die BDB habe in diesem Verfahrensstadium lediglich zu prüfen, ob der angezeigte Sachverhalt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreiche. Für die Einleitung eines Verfahrens reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würden. Ein solcher Verdacht bestehe dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen würden, wobei ein „Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden könne. (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0185). Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten sei ein solcher Anfangsverdacht jedenfalls gegeben.Die BDB habe in diesem Verfahrensstadium lediglich zu prüfen, ob der angezeigte Sachverhalt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreiche. Für die Einleitung eines Verfahrens reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würden. Ein solcher Verdacht bestehe dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen würden, wobei ein „Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden könne. vergleiche VwGH 21.2.1991, 90/09/0185). Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten sei ein solcher Anfangsverdacht jedenfalls gegeben.
Die BDB habe im Einleitungsverfahren Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob der BF tatsächlich eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen habe, sondern lediglich auch zu erheben, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliege. Die Behörde müsse somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Erst im nachfolgenden Verfahren sei es ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt "ausreichend" zu klären sei (VwGH, 13.12.1990, 90/09/01 52).
Hier sei der Sachverhalt für das Verdachtsstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es stehe auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden würden. Ebenso hätten sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben.
Insoweit der Disziplinarbeschuldigte ins Treffen führe, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Einstellung eines Strafverfahrens keine Bindungswirkung iSd. § 95 BDG entfalte und bei vertiefender Betrachtung der Begründung der Einstellung nur der Schluss gezogen werden könne, dass die StA Salzburg keine Kenntnis von dem zurückliegenden und auch disziplinär rechtskräftig geahndeten Verhalten des BF gehabt habe. Nicht anders sei es sonst erklärbar, dass die StA ohne nähere Begründung den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten „als Polizeibeamten sei ihm rechtsradikales Gedankengut fremd" Glauben schenke. Darüber hinaus dürfe auch auf die (weltweite) Aufmerksamkeit und Empörung der „einem dem Hitlergruß ähnelnden" Handbewegung des US-Milliardärs Elon Musk im Jänner 2025 verwiesen werden. Nicht unwesentlich scheine in diesem Zusammenhang zudem, dass der frühere Revlnsp F, auf dessen Schulter der Disziplinarbeschuldigte die Hand „angelehnt" haben soll, bei seiner Befragung als Zeuge davon nichts mitbekommen haben will, sich zwischenzeitlich in einem anderen, von der StA Salzburg (wegen § 3g VerbotsG) geführten Verfahren verantworten müsse, weshalb auch dessen (bisherige) Aussage — verfahrensgegenständlich - neu bewertet werden müsse. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG Ziffer 4 BDG 1979 sei aufgrund der Schwere des Verdachtes für den Senat nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn kumulativ die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei und eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen Interesses nicht notwendig erscheine, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter den Gesichtspunkten der Spezial- und der Generalprävention nicht geboten sei. Zusammenfassend sei daher vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen würden.Insoweit der Disziplinarbeschuldigte ins Treffen führe, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Einstellung eines Strafverfahrens keine Bindungswirkung iSd. Paragraph 95, BDG entfalte und bei vertiefender Betrachtung der Begründung der Einstellung nur der Schluss gezogen werden könne, dass die StA Salzburg keine Kenntnis von dem zurückliegenden und auch disziplinär rechtskräftig geahndeten Verhalten des BF gehabt habe. Nicht anders sei es sonst erklärbar, dass die StA ohne nähere Begründung den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten „als Polizeibeamten sei ihm rechtsradikales Gedankengut fremd" Glauben schenke. Darüber hinaus dürfe auch auf die (weltweite) Aufmerksamkeit und Empörung der „einem dem Hitlergruß ähnelnden" Handbewegung des US-Milliardärs Elon Musk im Jänner 2025 verwiesen werden. Nicht unwesentlich scheine in diesem Zusammenhang zudem, dass der frühere Revlnsp F, auf dessen Schulter der Disziplinarbeschuldigte die Hand „angelehnt" haben soll, bei seiner Befragung als Zeuge davon nichts mitbekommen haben will, sich zwischenzeitlich in einem anderen, von der StA Salzburg (wegen Paragraph 3 g, VerbotsG) geführten Verfahren verantworten müsse, weshalb auch dessen (bisherige) Aussage — verfahrensgegenständlich - neu bewertet werden müsse. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG Ziffer 4 BDG 1979 sei aufgrund der Schwere des Verdachtes für den Senat nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn kumulativ die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei und eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen Interesses nicht notwendig erscheine, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter