Entscheidungsdatum
03.07.2026Norm
BDG 1979 §118Spruch
,
W116 2345694-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von ChefInsp XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.05.2026, GZ. 2026-0.217.228 - Senat 27, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von ChefInsp römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.05.2026, GZ. 2026-0.217.228 - Senat 27, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 BDG 1979 stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde behoben. Gegen ChefInsp XXXX wird wegen des Verdachts, Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde behoben. Gegen ChefInsp römisch 40 wird wegen des Verdachts,
a) er habe in der Zeit von April 2024 bis zumindest Februar 2025 über 3. Personen, wie Oberst XXXX und/oder unbekannte Täter alias „Mike" und alias „Leiter der VP Abteilung" Informationen an XXXX über diverse Verfahrensschritte, insbesondere über die am 04. Juli 2024 stattfindenden Zwangsmaßnahmen, weitergegeben und die Berichterstattung von Revlnsp XXXX an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zu Gunsten von XXXX beeinflusst, wie etwa von einem Anlassbericht auf Anregung der Festnahme von XXXX Abstand zu nehmen unda) er habe in der Zeit von April 2024 bis zumindest Februar 2025 über 3. Personen, wie Oberst römisch 40 und/oder unbekannte Täter alias „Mike" und alias „Leiter der VP Abteilung" Informationen an römisch 40 über diverse Verfahrensschritte, insbesondere über die am 04. Juli 2024 stattfindenden Zwangsmaßnahmen, weitergegeben und die Berichterstattung von Revlnsp römisch 40 an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zu Gunsten von römisch 40 beeinflusst, wie etwa von einem Anlassbericht auf Anregung der Festnahme von römisch 40 Abstand zu nehmen und
b) er habe für die pflichtwidrige Vornahme oben angeführter Handlungen wiederholt Vorteile gefordert und angenommen, wobei die konkrete Höhe des Geldbetrages noch zu ermitteln sei, jedenfalls aber die Höhe von € 3.000,- übersteige,
und er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,und er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet.?gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet.?
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Von 01.09.1989 - 31.08.1991 absolvierte er die Grundausbildung. Die Definitivstellung erfolgte am 01.09.1992. Seit dem 21.12.1993 versieht er seinen Dienst bei der Wirtschaftspolizei, XXXX Mit 01.02.2009 wurde zum Chefinspektor ernannt.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Von 01.09.1989 - 31.08.1991 absolvierte er die Grundausbildung. Die Definitivstellung erfolgte am 01.09.1992. Seit dem 21.12.1993 versieht er seinen Dienst bei der Wirtschaftspolizei, römisch 40 Mit 01.02.2009 wurde zum Chefinspektor ernannt.
Der Beamte erhielt in seiner bisherigen Laufbahn 9 Belobigungen und 11mal Dank und Anerkennung. Am 11.04.2022 erhielt er das silberne Ehrenzeichen für seine Verdienste um die Republik Österreich und im April 2023 sein 40jähriges Dienstjubiläum.
2. Die LPD Wien wurde am 16.02.2026 (als Dienstbehörde) darüber informiert, dass Cheflnsp XXXX (n der Folge: der BF) im dringenden Verdacht stehen würde, gerichtlich strafbare Handlungen und im Zusammenhang damit Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 179 begangen zu haben. Seitens des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) würden gegen den BF Ermittlungen wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB wegen rechtsmissbräuchlicher Informationsweitergabe und der Anregung von einer an sich gebotenen Festnahme Abstand zu nehmen sowie wegen Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 und 2 erster Fall StGB geführt. Diese Vorwürfe stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit einer beim Landeskriminalamt Wien anhängigen Wirtschaftsstrafsache.2. Die LPD Wien wurde am 16.02.2026 (als Dienstbehörde) darüber informiert, dass Cheflnsp römisch 40 (n der Folge: der BF) im dringenden Verdacht stehen würde, gerichtlich strafbare Handlungen und im Zusammenhang damit Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 179 begangen zu haben. Seitens des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) würden gegen den BF Ermittlungen wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB wegen rechtsmissbräuchlicher Informationsweitergabe und der Anregung von einer an sich gebotenen Festnahme Abstand zu nehmen sowie wegen Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 erster Fall StGB geführt. Diese Vorwürfe stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit einer beim Landeskriminalamt Wien anhängigen Wirtschaftsstrafsache.
Konkret stehe der BF im Verdacht, in der Zeit von April 2024 bis zumindest Februar 2025 einerseits über Oberst XXXX (in der Folge: Obst F), BA, XXXX (in der Folge: S), XXXX (in der Folge: P) und/oder unbekannte Täter alias „Mike" und alias „Leiter der VP Abteilung" laufend Informationen an XXXX (in der Folge: N) über Verfahrensschritte, insbesondere über die am 04.07.2024 geplanten Zwangsmaßnahmen, weitergegeben und andererseits die Berichterstattung von Revlnsp XXXX (in der Folge: RevInsp S) an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zu Gunsten von N beeinflusst zu haben, insbesondere von einem Anlassbericht auf Anregung von dessen Festnahme Abstand zu nehmen. Weiters habe der BF für diese Handlungen wiederholt Vorteile in noch ermittlungsgegenständlicher, EUR 3.000.- jedenfalls übersteigender Höhe gefordert und angenommen.Konkret stehe der BF im Verdacht, in der Zeit von April 2024 bis zumindest Februar 2025 einerseits über Oberst römisch 40 (in der Folge: Obst F), BA, römisch 40 (in der Folge: S), römisch 40 (in der Folge: P) und/oder unbekannte Täter alias „Mike" und alias „Leiter der VP Abteilung" laufend Informationen an römisch 40 (in der Folge: N) über Verfahrensschritte, insbesondere über die am 04.07.2024 geplanten Zwangsmaßnahmen, weitergegeben und andererseits die Berichterstattung von Revlnsp römisch 40 (in der Folge: RevInsp S) an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zu Gunsten von N beeinflusst zu haben, insbesondere von einem Anlassbericht auf Anregung von dessen Festnahme Abstand zu nehmen. Weiters habe der BF für diese Handlungen wiederholt Vorteile in noch ermittlungsgegenständlicher, EUR 3.000.- jedenfalls übersteigender Höhe gefordert und angenommen.
Im Wege eines Amtshilfeersuchens wurden von der LPD Wien, Referat PA 6, am 27.02.2026 vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) bereits durchgeführte Einvernahmen sowie die Übermittlung von neuen Informationen zum Sachverhalt angefordert.
Am 27.02.2026 wurde der LPD Wien bekannt gegeben, dass der Sachverhalt seitens der WKStA derzeit noch unter Verschluss gehalten werde (und damit auch beim BAK). Es könnten jedoch die Vernehmungsprotokolle der Mitbeschuldigten Zivilpersonen P und S übermittelt werden. Von diesen beiden Personen seien die Anschuldigungen des Herrn N jedoch zurückgewiesen worden. Mit dem BF habe es abseits der getroffenen Zwangsmaßnahmen vom 16.02.2026 bisher noch keinen weiteren Kontakt zum BAK gegeben.
3. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16.02.2026 im BAK hatte P zum Sachverhalt befragt angegeben, dass er Obst. F seit ca. drei bis vier Jahren kenne und diesen über S kennenlernt habe. Er habe aber keinerlei geschäftliches oder privates Verhältnis zu ihm.
Herr P gab weiter an, seit ca. vier Jahren als Vertrauensperson für die Polizei tätig gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe es Kontakte zu Oberst F gegeben. Der BF sei ihm nicht bekannt. Er kenne diesen überhaupt nicht. Seiner Aussage nach habe es keinen Termin in der Konstellation Obst F, N und P gegeben. Ob Oberst F tatsächlich Überprüfungen der Person N vorgenommen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Behauptungen von N betreffend Schmiergeldzahlungen an Polizeibeamte sei für ihn nicht nachvollziehbar und ihm auch nicht bekannt. Zu den von N behaupteten „pauschalierten" Zahlungen könne er überhaupt nichts sagen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis über geplante Maßnahmen der Polizei im Verfahren gegen N gehabt. Er habe von diesem auch kein Geld bekommen, um derartige Informationen zu erhalten und weiterzugeben. Er hätte gar nicht die Möglichkeit gehabt, diese Informationen zu bekommen. Ob Obst F derartige Informationen gehabt habe oder beschaffen hätte können, wisse er nicht. Mit diesem habe er zuletzt Anfang 2024 Kontakt gehabt. Er könne jedenfalls auch nichts zu Zahlungen den BF und Oberst F sagen. Den BF kenne er nicht und zu Oberst F habe er keinen Kontakt. Er habe zu keinem Zeitpunkt Geld von N gefordert oder erhalten, um damit Beamte zu bestechen.
S gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 16.02.2026 im BAK an, dass er seit ein paar Jahren für die Polizei als Vertrauensperson tätig sei. Seine Vertrauenspersonenführer sei Cheflnsp B und ein zweiter Polizeibeamter, welchen er nur unter dem Namen „MIKE" kenne.
Zu Oberst F gab er an, diesen seit ca. 15 Jahren zu kennen und mit diesem ständigen Kontakt unterhalten zu haben. Zum BF gab er an, dass er mit diesem nie direkt zu tun gehabt habe, sondern lediglich mit dessen Mitarbeiterin, Frau Revlnsp S, betreffend Fall „N". Herr S gab weiter an, niemals Geld von P, N, der Firma C oder einem derer Mitarbeiter übernommen zu haben, um dieses an den BF, Oberst F, oder Revlnsp S weiterzuleiten.
Er habe keine Kenntnis davon und könne sich auch nicht vorstellen, dass P Gelder an den BF, Oberst F, oder Revlnsp S bezahlt oder weitergeleitet habe. Er habe den BF niemals dazu bestimmt, dass er Maßnahmen (wie Festnahmen des N) nicht anregen solle, oder Berichterstattungen verhindere oder anderwärtige dienstwidrige Handlungen setze. Er habe niemals direkten Kontakt zum BF gehabt. Er habe auch niemals Oberst F dazu bestimmt, dass er über den BF oder Revlnsp S Einfluss auf Ermittlungen, Anregung von Maßnahmen, die Berichterstattung oder dergleichen betreffend N nehmen solle. Er habe niemals von „Mike", Oberst F, den BF oder auch Revlnsp S Informationen oder Erkenntnisse aus polizeilichen Datenbanken mitgeteilt bekommen. Treffen bezüglich des Falls „N" seien niemals dazu gedacht gewesen diesen freizuspielen oder frei zu ermitteln. Ein Treffen im Rahmen der Vertrauenspersonensituation habe lediglich dem Zweck gedient, Beweise (Unterlagen und dergleichen) zum Ermittlungsfall „N" zu sammeln. Betreffend die angeblich verratene Hausdurchsuchung, welche am 04.07.2024 stattgefunden habe, gab Herr S an, dass er keinerlei Kenntnis darüber gehabt habe, dass jemand aus dem Bereich der Exekutive diese verraten hätte. Er könne sich dagegen vorstellen, dass die Rechtsanwältin von N, Frau Dr. W, aufgrund einer Anfrage an die Staatsanwaltschaft (WKStA) den Rückschluss daraus gezogen habe, dass auch Hausdurchsuchungen und dergleichen in Aussicht stehen würden. Er könne sich die Vorwürfe gegen den BF, Oberst F, BA, „Mike", und P nicht vorstellen.
4. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den BF wurden vom BAK und von der WKStA geführt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen vom 02.02.2026 wurde zu GZ 34St 14/25m die Anordnung der WKStA vom 22.01.2026 zur Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie deren Sicherstellung gegen den BF bewilligt. Die Maßnahmen wurden am 16.02.2026 gegen 09.00 Uhr von Beamten des BAK einerseits in den Büroräumlichkeiten des Landeskriminalamts Wien sowie im privaten Kraftfahrzeug des BF und in dessen Wohnhaus durchgeführt. Im Zuge dessen wurden sein privates und sein dienstliches Mobiltelefon, das ihm zugewiesene BAKS-Gerät und sein dienstliches Tablet sichergestellt.
5. Der BF wurde in diesem Zusammenhang mit Bescheid der Dienstbehörde vom 17.02.2026 gemäß § 112 Abs 1. BDG 1979 wegen des Verdachts schwerer Dienstpflichtverletzungen vorläufig vom Dienst suspendiert. Der Bescheid wurde diesem am 18.02.2026 zugestellt und am 19.02.2026 an die BDB, übermittelt. Die BDB verfügte mit Bescheid vom 19.03.2026 die Suspendierung des BF, wogegen dieser Beschwerde an das BVwG erhob.5. Der BF wurde in diesem Zusammenhang mit Bescheid der Dienstbehörde vom 17.02.2026 gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 wegen des Verdachts schwerer Dienstpflichtverletzungen vorläufig vom Dienst suspendiert. Der Bescheid wurde diesem am 18.02.2026 zugestellt und am 19.02.2026 an die BDB, übermittelt. Die BDB verfügte mit Bescheid vom 19.03.2026 die Suspendierung des BF, wogegen dieser Beschwerde an das BVwG erhob.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den BF wegen des Verdachts, er habe die im Spruch genannten Handlungen und damit gerichtlich strafbare Handlungen sowie schwere Dienstpflichtverletzungen begangen, gemäß § 123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Laut Berichterstattung des BAK stehe der BF konkret im Verdacht, in der Zeit von April 2024 bis zumindest Februar 2025 einerseits über Oberst F, S, P und/oder unbekannte Täter alias „Mike" und alias „Leiter der VP Abteilung" laufend Informationen an N über Verfahrensschritte, insbesondere über die am 04.07.2024 stattfindenden Zwangsmaßnahmen, weitergegeben und andererseits die Berichterstattung von Revlnsp S an die WKStA zu Gunsten von N beeinflusst zu haben, insbesondere von einem Anlassbericht zur Anregung von dessen Festnahme Abstand zu nehmen. Weiters habe der BF für diese Handlungen wiederholt Vorteile in noch ermittlungsgegenständlicher, EUR 3.000.- jedenfalls übersteigender Höhe gefordert und angenommen.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den BF wegen des Verdachts, er habe die im Spruch genannten Handlungen und damit gerichtlich strafbare Handlungen sowie schwere Dienstpflichtverletzungen begangen, gemäß Paragraph 123, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Laut Berichterstattung des BAK stehe der BF konkret im Verdacht, in der Zeit von April 2024 bis zumindest Februar 2025 einerseits über Oberst F, S, P und/oder unbekannte Täter alias „Mike" und alias „Leiter der VP Abteilung" laufend Informationen an N über Verfahrensschritte, insbesondere über die am 04.07.2024 stattfindenden Zwangsmaßnahmen, weitergegeben und andererseits die Berichterstattung von Revlnsp S an die WKStA zu Gunsten von N beeinflusst zu haben, insbesondere von einem Anlassbericht zur Anregung von dessen Festnahme Abstand zu nehmen. Weiters habe der BF für diese Handlungen wiederholt Vorteile in noch ermittlungsgegenständlicher, EUR 3.000.- jedenfalls übersteigender Höhe gefordert und angenommen.
Die BDB führte in der Begründung aus, sie habe dem BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was dieser über seinen rechtlichen Vertreter auch in Anspruch genommen habe.
Bereits in dieser Stellungnahme an die BDB im Rahmen Suspendierungsverfahrens hat der BF über seinen RA die Vorwürfe bestritten und ausgeführt, dass sich der Suspendierungsbescheid ausschließlich auf die Anordnung der WKStA zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie deren Sicherstellung stützen würde. Gegen die Bewilligung dieser Anordnung mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien habe der BF jedoch bereits eine Beschwerde an das OLG Wien erhoben. Auch darin sei ausgeführt worden, dass sich sowohl der Vorwurf der Weitergabe des Termins der Hausdurchsuchungen über Oberst F, S und P sowie weitere UT an den N, als auch der Vorwurf der Einflussnahme auf die Ermittlungen und die Berichterstattung von Rvl S und schließlich auch der Vorwurf, dass der BF für diese missbräuchliche und pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften einen € 3.000,- übersteigenden Vorteil gefordert und angenommen habe, ausschließlich auf Aussagen des bei der WKStA als Beschuldigten geführten N vom 17.12.2025 und 16.02.2026 stützen würden. N habe dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Jänner 2024 Kontakt zu P gesucht habe, zumal er gewusst hätte, dass dieser Kontakt zur LPD Wien habe. Oberst F habe er dann über P und S kennengelernt und es wäre nach einem Termin im Februar/März 2024 bald zur ersten Zahlungsaufforderungen von € 30.000,- gekommen. Dieses Geld wäre dem S übergeben worden, welcher dabei zu N gesagt habe, dass damit viele Leute bedient werden würden, nämlich F, „Mike", ein Leiter der VP-Abteilung und der BF. Wenn N ein, zwei Tage in Zahlungsverzug gekommen sei, sei dem N sofort gedroht worden, dass der BF „die schützende Hand weglassen werde". Im Zusammenhang mit dem BF sei auch die Ermittlerin S erwähnt worden. N selbst habe aber keinen Hinweis dafür gehabt, dass die Ermittlerin S „Teil des Systems" wäre. Aufgrund dieser Aussage des N sei am 22.01.2026 eine weitere Hausdurchsuchung beim BF angeordnet worden, wogegen seitens der Verteidigung erneut ein Rechtsmittel eingebracht worden sei.
Bei einer weiteren Einvernahme des N am 16.02.2026 habe dieser ausgeführt, dass S ihm gegenüber immer den Eindruck erweckt habe, es gebe laufende Gespräche mit der Ermittlerin RevInsp S. Seine Überweisungen seien an P gegangen, Bargeld sowohl an P als auch an S.
In der Stellungnahme des BF wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei insgesamt lediglich um Hypothesen aber um keine Beweise handeln würde. Diese Aussagen des N seien zudem von den Aussagen der Ermittlerin RevInsp S vom 25.02.2026 eigentlich widerlegt worden seien. Diese habe nämlich unter Wahrheitspflicht angeführt, dass sich der BF in die Ermittlungen gegen N weder eingemischt noch interveniert habe und es auch keine regelmäßigen Besprechungen mit dem BF gegeben habe. Insgesamt habe es im Zeitraum 19.11.2024 bis 28.03.2025 sieben Berichte mit der Anregung einer Festnahme des N gegeben. Hätte der BF tatsächlich eine Einflussnahme versucht, hätte ihn RevInsp S sicher gemeldet.
Damit wäre aber die Annahme der WKStA klar widerlegt, zumal der BF auch nur teilweise Zugriff auf den PAD-Akt betreffend N gehabt habe. Dieser sei zum einen unter Verschluss gestanden und zum anderen habe RevInsp S parallel dazu einen elektronischen Akt geführt, auf den nur sie selbst Zugriff gehabt habe. Denn damit habe eine Überlastung des PAD-Systems vermieden werden sollen. Im PAD-Akt sei aber das Vollzugsdatum der HD gar nicht vermerkt gewesen. RevInsp S habe bei ihrer Befragung auch angegeben, dass S ihr gegenüber behauptet habe, dass die HD von einer „VP" (?) verraten worden wäre. Zudem wären kurz vor der Hausdurchsuchung eine Vielzahl an Polizeibeamten eingebunden gewesen, die ebenfalls Zeit und Örtlichkeit der Maßnahme gekannt hätten.
In der Begründüng des Einleitungsbeschlusses führte die BDB in weiterer Folge aus, dass nach ihrer Ansicht aufgrund der bisher vorlegten Erhebungen des BAK im Auftrag der WKStA ein begründeter Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des BF vorliege. Aufgrund der vorliegenden Erhebungsergebnisse, die aber nur einen Teilbereich umfassen und keine endgültige Klärung des Sachverhaltes zulassen würden, zumal der Ermittlungsakt sowohl beim BAK als auch bei der WKStA noch unter Verschluss geführt werde, bestehe der Verdacht der Begehungen von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen. Verjährung liege in diesem Fall nicht vor. Die Bundesdisziplinarbehörde habe nur zu prüfen, ob der angezeigte Sachverhalt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreiche. Für die Einleitung des Verfahrens reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würden. Ein solcher Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen würden, wobei ein „Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse des BAK sei ein solcher Anfangsverdacht jedenfalls gegeben. Für das Vorliegen von Einstellungsgründen gebe es hier keine Hinweise.
Die BDB gehe nach Prüfung der Aktenlage davon aus, dass das bisherige Beweisergebnis nicht nur den Verdacht schwerwiegender Verfehlungen zeige, sondern gleichzeitig auch viele Fragen offenlasse, die noch dringend der Aufklärung bedürfen würden. Es liegt zwar noch keine rechtskräftige Anklage vor, doch habe die WKStA dem BAK Ermittlungsaufträge erteilt. Diese würden das Vorliegen des gegenständlichen Verdachts bestätigen. Ermittlungsergebnisse, die auf eine offenkundige Unschuld des Beschuldigten hinweisen, würden dagegen nicht vorliegen.
6. Gegen diesen Einleitungsbeschluss richtet sich nun die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird unter anderem vorgebracht, dass bereits gegen den Suspendierungsbescheid der BDB mit Schriftsatz vom 20.04.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei, in der insbesondere auch das Fehlen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwere Dienstpflichtverletzung gerügt worden sei. Auf Anordnung der WKStA und mit gerichtlicher Bewilligung des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei eine weitere strafprozessuale Zwangsmaßnahme gegen den BF angeordnet worden (Hausdurchsuchungen am Wohnsitz und an der Dienststelle, Sicherstellungen und Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten, Bankauskünfte). Gegen diese Maßnahmen habe der BF im Strafverfahren Beschwerden eingebracht. Mit (im Beschwerdeverfahren gegen die Suspendierung bereits vorgelegten) Beschlüssen des Oberlandesgerichts Linz vom 18.05.2026 (10 Bs 84/26p, 10 Bs 85/26k) sei ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen des § 119 Abs 1 StPO für die Hausdurchsuchung beim BF und für die Beschlagnahme der Datenträger nicht vorgelegen seien; die entsprechenden Beschlüsse seien deshalb aufgehoben und die Maßnahmen für rechtswidrig erklärt worden. 6. Gegen diesen Einleitungsbeschluss richtet sich nun die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird unter anderem vorgebracht, dass bereits gegen den Suspendierungsbescheid der BDB mit Schriftsatz vom 20.04.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei, in der insbesondere auch das Fehlen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwere Dienstpflichtverletzung gerügt worden sei. Auf Anordnung der WKStA und mit gerichtlicher Bewilligung des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei eine weitere strafprozessuale Zwangsmaßnahme gegen den BF angeordnet worden (Hausdurchsuchungen am Wohnsitz und an der Dienststelle, Sicherstellungen und Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten, Bankauskünfte). Gegen diese Maßnahmen habe der BF im Strafverfahren Beschwerden eingebracht. Mit (im Beschwerdeverfahren gegen die Suspendierung bereits vorgelegten) Beschlüssen des Oberlandesgerichts Linz vom 18.05.2026 (10 Bs 84/26p, 10 Bs 85/26k) sei ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 119, Absatz eins, StPO für die Hausdurchsuchung beim BF und für die Beschlagnahme der Datenträger nicht vorgelegen seien; die entsprechenden Beschlüsse seien deshalb aufgehoben und die Maßnahmen für rechtswidrig erklärt worden.
In Umsetzung dieser Entscheidungen habe die Staatsanwaltschaft Linz mit Note vom 22.05.2026 (15 St 91/26h) dem BAK mitgeteilt, dass das Oberlandesgericht den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht für nicht ausreichend erachtet habe, um die Anordnung von Bankauskünften, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern/Daten zu rechtfertigen; die Ergebnisse aus Bankauskünften sowie aus der Beschlagnahme beim Beschwerdeführer seien zu vernichten bzw. Originale zurückzustellen; bereits übermittelte Bankinformationen würden aus dem Akt entfernt werden.
Der Beschwerdeführer erachte sich dadurch, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen der im Spruch des bekämpften Bescheides ausgeführten Gründe eingeleitet werde, in seinem gesetzlich gewährleisteten (subjektiven) Recht auf Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens ohne Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung verletzt. Der angefochtene Bescheid werde daher seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH und BVwG sei der Einleitungsbeschluss eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Er diene der Klärung, ob genügende Verdachtsgründe vorliegen würden, der Umgrenzung des Verfahrensgegenstands (Anschuldigungspunkte) und der endgültigen Beurteilung der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs 1 BDG 1979.Nach der Rechtsprechung des VwGH und BVwG sei der Einleitungsbeschluss eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Er diene der Klärung, ob genügende Verdachtsgründe vorliegen würden, der Umgrenzung des Verfahrensgegenstands (Anschuldigungspunkte) und der endgültigen Beurteilung der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979.
Die Judikatur verlange für die Einleitung „genügende Verdachtsgründe", die die Annahme eines konkreten, begründeten Verdachts rechtfertigen würden. Bloße Vermutungen oder auf Hörensagen beruhende Behauptungen würden dagegen nicht genügen. Erforderlich seien konkrete hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die bei vorläufiger Beurteilung eine Dienstpflichtverletzung auch als wahrscheinlich erscheinen ließen.
Der Sachverhalt, der von der BDB dem Einleitungsbescheid zugrunde gelegt werde, sei mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht ident und werde ausdrücklich bestritten.
Die Verdachtslage beruhe im strafrechtlichen wie auch im disziplinären Verfahren im Kern lediglich auf den Angaben des Beschuldigten N, insbesondere auf seinen Aussagen vom 17.12.2025 und 16.02.2026, wonach er über Mittelsmänner (P, S, „Mike" etc.) Informationen und vermeintliche „Gegenleistungen" für Zahlungen an Beamte - darunter (laut ihm gegenüber gemachten Äußerungen der Mittelsmänner) angeblich auch der Beschwerdeführer - erbracht habe.
Dem stünden dagegen mehrere entlastende Aussagen gegenüber:
So habe Revlnsp S in ihrer Zeugenvernehmung vor der WKStA am 25.02.2026 und im Zwischenbericht der LPD Wien vom 25.02.2026 festgehalten, dass der BF keinen Einfluss auf ihre Berichterstattung genommen habe; im Zeitraum 19.11.2024 bis 28.03.2025 seien insgesamt sieben Berichte mit Anregung der Festnahme des N eingebracht worden, der Bericht vom 28.03.2025 sei vom BF sogar selbst unterfertigt worden.
P und S hätten bei ihren BAK-Einvernahmen am 16.02.2026 keine belastbaren Angaben dahingehend gemacht, dass der BF tatsächlich Geldleistungen erhalten oder Informationen an N weitergegeben hätte; vielmehr würden sie eigene Kontakte zu N in den Vordergrund stellen und eine Bestechung bzw. ein Zusammenwirken mit dem BF verneinen.
Auch im Suspendierungsverfahren habe der BF die Vorwürfe dezidiert bestritten und unter Hinweis auf die Aussage S und die widersprüchlichen und auf die teils auf Hörensagen basierten Angaben N auf das Fehlen eines begründeten Verdachts hingewiesen. Dies habe die BDB aber nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des Senates der BDB bestehe aufgrund der bisher vorlegten Erhebungen des BAK im Auftrag der WKStA der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen.
Nur wegen dieser mangelhaften Ermittlungsergebnisse der WKStA und des BAK sei von der BDB der angefochtene Einleitungsbescheid erlassen worden. Hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung seien jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Nach der Rechtsprechung sei das Disziplinarverfahren zwar selbständig gegenüber einem Strafverfahren; die Disziplinarbehörde sei somit nicht an eine strafgerichtliche Einstellung gebunden. Gleichwohl komme aber strafgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere von Höchstgerichten oder Oberlandesgerichten, erhebliches Gewicht für eine Verdachtsprüfung zu.
Wenn ein Oberlandesgericht - wie hier das OLG Linz - feststelle, dass bereits die Voraussetzungen des § 119 StPO (Anfangsverdacht für Zwangsmaßnahmen) nicht vorliegen würden und die aus diesen Maßnahmen gewonnenen Beweismittel als rechtswidrig qualifiziert würden, sei die Disziplinarbehörde jedenfalls gehalten, diese Beurteilung bei der eigenen Verdachtsprüfung zu berücksichtigen. Andernfalls drohe eine auf nicht existente Beweismittel gestützte, „leere" Verdachtsannahme.Wenn ein Oberlandesgericht - wie hier das OLG Linz - feststelle, dass bereits die Voraussetzungen des Paragraph 119, StPO (Anfangsverdacht für Zwangsmaßnahmen) nicht vorliegen würden und die aus diesen Maßnahmen gewonnenen Beweismittel als rechtswidrig qualifiziert würden, sei die Disziplinarbehörde jedenfalls gehalten, diese Beurteilung bei der eigenen Verdachtsprüfung zu berücksichtigen. Andernfalls drohe eine auf nicht existente Beweismittel gestützte, „leere" Verdachtsannahme.
Der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verdacht stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten N. Dabei handle es sich aber um dessen bloße Eigenangabe, die - soweit sie den Beschwerdeführer betreffen – zudem ausschließlich auf Vermutungen und Hörensagen von Dritten beruhen würden. Der Einleitungsbeschluss übernehme diese Darstellung aus den Akten der WKSta und des BAK, ohne kritisch auf deren innere Widersprüche und fehlende objektive Stützung einzugehen. Die Rechtsprechung verlange jedoch, dass bloße, durch keine weiteren Beweise gestützte Beschuldigtenaussagen gegen Dritte - insbesondere bei erkennbaren Rechtfertigungstendenzen - nicht ausreichen würden, um einen begründeten Verdacht zu tragen, sofern ihnen auch noch gewichtiges Entlastungsmaterial entgegenstehe.
Die BAK-Niederschriften mit P und des S vom 16.02.2026 würden keine nachvollziehbaren Angaben enthalten, wonach der BF tatsächlich Geld angenommen, Informationen an N weitergegeben oder Berichte manipuliert hätte. Vielmehr würden die beiden ihre eigenen Kontakte, Zahlungen und Funktionen als Vertrauenspersonen bzw. Informanten schildern; eine konkrete Zuordnung von Zahlungen oder Informationsflüssen zum BF fehle jedenfalls auch in ihren Aussagen.
Damit werde die zentrale Behauptung des N, über diese Mittelsmänner seien Bestechungsgelder an den BF geflossen, jedoch nicht bestätigt. Der Einleitungsbeschluss setze sich mit diesem Widerspruch gar nicht auseinander und stützt den Verdacht dennoch auf die bloße - durch Mitbeschuldigte nicht getragene - Behauptung des N (vom Hörensagen). Das genüge dem von VwGH und BVwG geforderten Maß an „hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten" jedoch nicht. Insbesondere der entlastenden Aussage von Revlnsp S, die keiner entsprechenden Würdigung seitens des BAK unterzogen worden sei, komme als unmittelbare Sachbearbeiterin der N-Ermittlungen besondere Bedeutung zu.
In ihrer Einvernahme vor der WKStA am 25.02.2026 habe sie zusammengefasst erklärt, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf ihre Berichterstattung genommen habe. Im Zwischenbericht vom 25.02.2026 an die WKStA halte sie ergänzend fest, dass im Zeitraum 19.11.2024 bis 28.03.2025 - also gerade im Kernzeitraum der behaupteten „Zahlungsempfänge" - insgesamt sieben Berichte mit der Anregung zur Festnahme des N erstattet worden seien; der mit 28.03.2025 datierte Bericht sei zudem sogar vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigt worden. Als Konsequenz daraus ergebe sich, dass der objektiv dokumentierte Berichtslauf mehrere belastende Anregungen gegen N zeige, wobei der Bericht vom 28.03.2025 vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt worden sei. Damit stehe die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Berichterstattung „zugunsten N beeinflusst und insbesondere von einer Festnahmeanregung Abstand nehmen lassen, in einem eklatanten Spannungsverhältnis zur Aktenlage.
Der Einleitungsbeschluss würdige diese entlastenden Tatsachen nicht; er stelle die Aussagen des N und den BAK-Anlassbericht in den Vordergrund, ohne zu erklären, weshalb der dokumentierte Berichtslauf noch mit einem „Begünstigungsvorwurf' vereinbar sein sollte. Dies verletze die Pflicht zu einer ausgewogenen Verdachtsprüfung.
Auch beim Vorwurf, der Beschwerdeführer habe „wiederholt Vorteile gefordert und angenommen, jedenfalls über EUR 3.000", bleibe der Einleitungsbeschluss völlig unkonkret. Es würden weder konkrete Zeitpunkte, Übergabeorte oder Modalitäten der Zahlungen benannt, noch gebe es objektive Nachweise (Kontobewegungen, Bargeldfunde etc.).
Der Verdacht stützt sich insoweit ausschließlich auf die Angaben des N; P und S würden dagegen in ihren Aussagen keine Zahlungen an den BF bestätigen.
Eine Verdachtsbegründung, die sich im Wesentlichen auf eine einseitig ausgewählte, belastende Aussage stütze und die genannten entlastenden Elemente nicht einmal erwähnt, widerspreche dem von BVwG und VwGH geforderten objektiven Prüfungsmaßstab und sei als willkürlich anzusehen.
Die Beschlüsse des OLG Linz vom 18.05.2026 (10 Bs 84/26p, 10 Bs 85/26k) würden dagegen klarstellen, dass die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Datenträgern/Daten) mangels Vorliegen eines ausreichenden Verdachts rechtswidrig gewesen seien; die Beschlüsse zur Beschlagnahme seien deshalb aufgehoben worden.
Die Staatsanwaltschaft Linz fasse dies in ihrer Note vom 22.05.2026 an das BAK dahin zusammen, dass das Rechtsmittelgericht den gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht als nicht ausreichend für die Anordnung der Bankauskünfte, die Hausdurchsuchung am Hauptwohnsitz und die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten erachtet habe. Diese gerichtliche Beurteilung des OLG Linz habe auch erhebliche Konsequenzen für den disziplinären Verdacht. Die Disziplinaranzeige und der Einleitungsbeschluss würden sich ausdrücklich auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, Datenträgerauswertung und Bankauskünfte als objektive Indizien für mögliche Vorteilsannahmen und Informationsweitergaben stützen.
Durch die OLG-Entscheidungen und deren Umsetzung durch die StA Linz würden diese Beweismittel vollständig wegfallen; sie seien zu vernichten und könnten - auch disziplinär nicht mehr als Grundlage der Verdachtsannahme dienen. Zudem stehe mit obergerichtlicher Autorität fest, dass bereits der erforderliche Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht bestanden habe. Es liegt hier offenkundig der Einstellungsgrund iSd § 118 Abs 1 Z 1 BDG vor, da der Beschwerdeführer mangels eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auch die ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe.Durch die OLG-Entscheidungen und deren Umsetzung durch die StA Linz würden diese Beweismittel vollständig wegfallen; sie seien zu vernichten und könnten - auch disziplinär nicht mehr als Grundlage der Verdachtsannahme dienen. Zudem stehe mit obergerichtlicher Autorität fest, dass bereits der erforderliche Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht bestanden habe. Es liegt hier offenkundig der Einstellungsgrund iSd Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG vor, da der Beschwerdeführer mangels eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auch die ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe.
Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 15.06.2026 vorgelegt.
8. Mit schriftlicher Eingabe 26.05.2026 legte der BF über seinen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren gegen seine Suspendierung weitere Unterlagen vor, darunter den von ihm in der Beschwerde angesprochenen Beschluss des OLG Linz, mit dem dieses unter GZ 10 Bs 84/26p und 10 Bs 85/26k den Beschwerden des BF gegen die Beschlüsse des LG für Strafsachen Wien vom 02.02.2026, 354 HR 21/26a – 15 und 16 insofern Folge gegeben hatte, als die Verletzung des § 119 Abs 1 StPO durch die Bewilligung der Durchsuchung von Orten betreffend den Hauptwohnsitz des Beschuldigten BF festgestellt wurde, die Beschlüsse auf Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten aufgehoben bzw. für rechtswidrig erklärt wurden und die Bezug habenden Anträge der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Alle durch die mit ON 15 angeordnete Ermittlungsmaßnahme nach § 115f StPO gewonnenen Ergebnisse seien nach diesem Beschluss zu vernichten. Die Anträge, die Nichtverwertbarkeit der durch die rechtswidrig durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme erlangten Beweismittel zu Lasten des BF festzustellen, wurden dagegen abgewiesen. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen eine Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung von Räumlichkeiten des Landeskriminalamts Wien richtete, zurückgewiesen. 8. Mit schriftlicher Eingabe 26.05.2026 legte der BF über seinen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren gegen seine Suspendierung weitere Unterlagen vor, darunter den von ihm in der Beschwerde angesprochenen Beschluss des OLG Linz, mit dem dieses unter GZ 10 Bs 84/26p und 10 Bs 85/26k den Beschwerden des BF gegen die Beschlüsse des LG für Strafsachen Wien vom 02.02.2026, 354 HR 21/26a – 15 und 16 insofern Folge gegeben hatte, als die Verletzung des Paragraph 119, Absatz eins, StPO durch die Bewilligung der Durchsuchung von Orten betreffend den Hauptwohnsitz des Beschuldigten BF festgestellt wurde, die Beschlüsse auf Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten aufgehoben bzw. für rechtswidrig erklärt wurden und die Bezug habenden Anträge der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Alle durch die mit ON 15 angeordnete Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 115 f, StPO gewonnenen Ergebnisse seien nach diesem Beschluss zu vernichten. Die Anträge, die Nichtverwertbarkeit der durch die rechtswidrig durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme erlangten Beweismittel zu Lasten des BF festzustellen, wurden dagegen abgewiesen. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen eine Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung von Räumlichkeiten des Landeskriminalamts Wien richtete, zurückgewiesen.
In der Begründung führte das OLG aus, dass die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zu 34 St 14/25m ein Ermittlungsverfahren (ua) gegen den BF führe, dem die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 und 2 StGB sowie Vergehen der Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung nach § 310 Abs 1 StGB zur Last gelegt würden.In der Begründung führte das OLG aus, dass die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zu 34 St 14/25m ein Ermittlungsverfahren (ua) gegen den BF führe, dem die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins und 2 StGB sowie Vergehen der Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB zur Last gelegt würden.
Mit den Beschlüssen vom 02.02.2026 sei vom Erstgericht gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs. 1 und 120 Abs. 1, erster Satz, StPO die Durchsuchung des Hauptwohnsitzes des BF samt Kellerräumlichkeiten und Nebengebäuden sowie gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO die Beschlagnahme näher bezeichneter Datenträger und Daten, auch beim LKA Wien - jeweils zum Zweck der Auswertung der Daten - bewilligt (Punkt I. und III. in ON 15, Punkt I. in ON 16) worden. Für die Durchführung der Maßnahmen sei eine Frist bis zum 2. Juni 2026 gesetzt worden.Mit den Beschlüssen vom 02.02.2026 sei vom Erstgericht gemäß Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins und 120 Absatz eins,, erster Satz, StPO die Durchsuchung des Hauptwohnsitzes des BF samt Kellerräumlichkeiten und Nebengebäuden sowie gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 a, 115 f, Absatz eins und 2 StPO die Beschlagnahme näher bezeichneter Datenträger und Daten, auch beim LKA Wien - jeweils zum Zweck der Auswertung der Daten - bewilligt (Punkt römisch eins. und römisch drei. in ON 15, Punkt römisch eins. in ON 16) worden. Für die Durchführung der Maßnahmen sei eine Frist bis zum 2. Juni 2026 gesetzt worden.
Nach diesen Beschlüssen sei der BF verdächtig, er habe in Wien als Ermittlungsbereichsleiter des Landeskriminalamts Wien und als dienst- und fachlich Vorgesetzter der zu AZ 83 St 1/23g der WKStA ermittelnden Polizeibeamtin RevInsp S
1. und somit verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Zweck der damit in seinen Aufgabenbereich fallenden (teils schlicht) hoheitlichen Maßnahmen vereiteln könnte, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung des N zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in der Zeit von April 2024 bis zumindest Februar 2025 über in den angefochtenen Entscheidungen angeführte Personen laufend Informationen an N über Verfahrensschritten, insbesondere über die am 4. Juli 2024 stattgefundenen Zwangsmaßnahmen, weitergegeben und die Berichterstattung von RevInsp S an die WKStA zugunsten des N beeinflusst habe, insbesondere von einer Anregung der Festnahme Abstand zu nehmen, und
2. als Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts, nämlich für die in Punkt 1. näher beschriebenen strafbaren Handlungen, wiederholt Vorteile in noch festzustellender, EUR 3.000,00 jedenfalls übersteigender Höhe gefordert und angenommen (S 9 in ON 15, S 10 in ON 16).
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (im Sinne der Begründung einer Sicherstellung von Daten) seien am 16. Februar 2026 vollzogen worden.
Mit seinen fristgerecht erhobenen Beschwerden habe der BF die Aufhebung der genannten Beschlüsse und die Abweisung der Bezug habenden Anträge der WKStA begehrt und beantragt, die am 16.02.2026 stattgefundenen Durchsuchungen im Landeskriminalamt Wien und am Hauptwohnsitz des Beschuldigten für rechtswidrig zu erklären sowie die Beschlagnahmen aufzuheben und die Nichtverwertbarkeit der solcherart zu Lasten des BF erlangten Beweismittel festzustellen. Der BF bringe dazu insbesondere vor, dass kein hinreichender Tatverdacht, der die Maßnahmen rechtfertigen würde, bestanden hätte und die Maßnahmen zudem unverhältnismäßig wären.
Den Beschwerden komme im Sinne der spruchgemäßen Erledigung Berechtigung zu.
Eingangs sei festzuhalten, dass die Durchsuchung von (Amts-)Räumlichkeiten des Landeskriminalamts Wien weder angeordnet noch bewilligt worden sei, sondern sich die gerichtliche Bewilligung in diesem Zusammenhang allein auf die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten beziehe. Eine Durchsuchung der Amtsräumlichkeiten könne daher nicht für rechtswidrig erklärt werden, weshalb mit einer Zurückweisung dieses Rechtsmittelantrags vorzugehen gewesen sei.
Aus den Amtsräumen einer Behörde dürfe allerdings nicht sichergestellt und beschlagnahmt werden, sondern sei die betreffende Behörde um Herausgabe im Amtshilfeweg zu ersuchen. Somit fehle es dem Bewilligungsbeschluss in diesem Punkt an der Rechtsgrundlage, weshalb er insoweit aufzuheben und der darauf abzielende Antrag der WKStA zurückzuweisen gewesen sei.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde weiters gestellte Antrag, die Nichtverwertbarkeit der durch die rechtswidrig durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme zu Lasten des BF erlangten Beweismittel festzustellen, sei hingegen abzuweisen gewesen. Abgesehen davon, dass eine Durchsuchung beim Landeskriminalamt Wien weder angeordnet noch bewilligt worden sei, bestehe selbst im Fall, dass bei einer rechtswidrigen Durchsuchung tatsächlich beweiskräftige Gegenstände gefunden würden, kein Verwertungsverbot, weil der Zweck der Durchsuchungsbeschränkungen nicht darin bestehe, bestimmte Beweismittel aus Verfahren auszuklammern. Ferner sehe das Gesetz - das die Bindung der Strafverfolgungsbehörde an Amts- und Rechtshilfe (§ 76 ff StPO) vorgebe - für die vorliegende Konstellation von im Rahmen von Amtshilfe zu erlangenden Daten und Datenträgern auch keine mit § 115f Abs 9 StPO vergleichbare Vernichtungsanordnung vor.Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde weiters gestellte Antrag, die Nichtverwertbarkeit der durch die rechtswidrig durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme zu Lasten des BF erlangten Beweismittel festzustellen, sei hingegen abzuweisen gewesen. Abgesehen davon, dass eine Durchsuchung beim Landeskriminalamt Wien weder angeordnet noch bewilligt worden sei, bestehe selbst im Fall, dass bei einer rechtswidrigen Durchsuchung tatsächlich beweiskräftige Gegenstände gefunden würden, kein Verwertungsverbot, weil der Zweck der Durchsuchungsbeschränkungen nicht darin bestehe, bestimmte Beweismittel aus Verfahren auszuklammern. Ferner sehe das Gesetz - das die Bindung der Strafverfolgungsbehörde an Amts- und Rechtshilfe (Paragraph 76, ff StPO) vorgebe - für die vorliegende Konstellation von im Rahmen von Amtshilfe zu erlangenden Daten und Datenträgern auch keine mit Paragraph 115 f, Absatz 9, StPO vergleichbare Vernichtungsanordnung vor.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer bereits vollzogenen Durchsuchung von Orten (hier Hauptwohnsitz des BF) durch das Beschwerdegericht habe sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zu beziehen („ex-ante -Perspektive“). Nachträglich eingetretene oder bekanntgewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen würden, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, könnten die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig machen.
Bei der gerichtlichen Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten werde (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht auch dessen Ergebnis bewilligt. Sobald (wie hier) der körperliche Zugriff erfolgt sei, habe sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung (ex ante betrachtet) rechtskonform gewesen sei. Davon unberührt bleibe jedoch die Pflicht, iSd. § 89 Abs 2b erster Satz StPO, noch andauernde Maßnahmen bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung unverzüglich zu beenden.Bei der gerichtlichen Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten werde (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht auch dessen Ergebnis bewilligt. Sobald (wie hier) der körperliche Zugriff erfolgt sei, habe sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung (ex ante betrachtet) rechtskonform gewesen sei. Davon unberührt bleibe jedoch die Pflicht, iSd. Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO, noch andauernde Maßnahmen bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung unverzüglich zu beenden.
Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) sei zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden würden, die sicherzustellen oder auszuwerten seien (§ 119 Abs 1 StPO).Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2, StPO) sei zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden würden, die sicherzustellen oder auszuwerten seien (Paragraph 119, Absatz eins, StPO).
Nach § 115f Abs 1 StPO sei die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten - zum Zweck der Auswertung von Daten (§ 109 Z 2a StPO) - zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheine und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass dadurch Informationen ermittelt werden könnten, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich seien. Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 5 StPO).Nach Paragraph 115 f, Absatz eins, StPO sei die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten - zum Zweck der Auswertung von Daten (Paragraph 109, Ziffer 2 a, StPO) - zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheine und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass dadurch Informationen ermittelt werden könnten, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich seien. Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Paragraph 5, StPO).
Beide Ermittlungsmaßnahmen würden aber zunächst einen Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) voraussetzen. Ein solcher liege vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden könne, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung („Straftat“ iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz StPO) begangen worden sei. Dafür bedürfe es konkreter objektiver Anhaltspunkte, die verifizierbar oder widerlegbar seien. Für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung müsse die Sachlage die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indizieren. Bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweise oder Spekulationen seien hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“.Beide Ermittlungsmaßnahmen würden aber zunächst einen Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) voraussetzen. Ein solcher liege vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden könne, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung („Straftat“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StPO) begangen worden sei. Dafür bedürfe es konkreter objektiver Anhaltspunkte, die verifizierbar oder widerlegbar seien. Für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung müsse die Sachlage die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indizieren. Bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweise oder Spekulationen seien hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“.
Gegenständlich -so das OLG weiter - habe sich das Erstgericht (Anm: wie die WKStA) neben dem Umstand, dass der BF zum numerisch nicht eingegrenzten Kreis jener Personen gehört habe, die Zugang zum in Rede stehenden Ermittlungsakt hatten (S 6 in ON 5.2) auf die Aussage des N im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme am 17. Dezember 2025 gestützt. Dieser Aussage sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass N ab Februar/März 2024 bis Februar 2025 unter großer Angstmache und Psychoterror Zahlungen an S, der als Vertrauensperson der Polizei tätig sei, sowie an die C Investigation GmbH geleistet habe, um Informationen über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren der WKStA (zu 83 St 1/23g), insbesondere über geplante Zwangsmaßnahmen, zu erlangen. Weiters hätten Berichte, in welchen Anregungen zu Hausdurchsuchungen oder Festnahmen von RI S gefordert worden seien, vom BF nicht genehmigt werden sollen. Für ihn sei klar gewesen, dass sein Geld ua. an Oberst F und den BF, der ansonsten seine „schützende Hand“ weggelassen hätte, gegangen sei. Der BF sei mehrfach erwähnt worden, während RevInsp S nicht Teil des Systems gewesen sei. Vom Termin der Hausdurchsuchung habe er ein paar Tage vor dem 4. Juli 2024 von S und P erfahren und hätten diese Informationen auch gestimmt. Eigene Wahrnehmungen zu/über den BF habe er dabei jedoch nicht beschrieben, sondern könne lediglich vom „Hörensagen“ berichten.Gegenständlich -so das OLG weiter - habe sich das Erstgericht Anmerkung, wie die WKStA) neben dem Umstand, dass der BF zum numerisch nicht eingegrenzten Kreis jener Personen gehört habe, die Zugang zum in Rede stehenden Ermittlungsakt hatten (S 6 in ON 5.2) auf die Aussage des N im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme am 17. Dezember 2025 gestützt. Dieser Aussage sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass N ab Februar/März 2024 bis Februar 2025 unter großer Angstmache und Psychoterror Zahlungen an S, der als Vertrauensperson der Polizei tätig sei, sowie an die C Investigation GmbH geleistet habe, um Informationen über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren der WKStA (zu 83 St 1/23g), insbesondere über geplante Zwangsmaßnahmen, zu erlangen. Weiters hätten Berichte, in welchen Anregungen zu Hausdurchsuchungen oder Festnahmen von RI S gefordert worden seien, vom BF nicht genehmigt werden sollen. Für ihn sei klar gewesen, dass sein Geld ua. an Oberst F und den BF, der ansonsten seine „schützende Hand“ weggelassen hätte, gegangen sei. Der BF sei mehrfach erwähnt worden, während RevInsp S nicht Teil des Systems gewesen sei. Vom Termin der Hausdurchsuchung habe er ein paar Tage vor dem 4. Juli 2024 von S und P erfahren und hätten diese Informationen auch gestimmt. Eigene Wahrnehmungen zu/über den BF habe er dabei jedoch nicht beschrieben, sondern könne lediglich vom „Hörensagen“ berichten.
Zudem habe N aber am 27. August 2025 als Zeuge unter Wahrheitspflicht selbst noch bestritten, Kenntnis vom Termin der Durchsuchungsmaßnahmen am 4. Juli 2024 gehabt zu haben. Es würden somit widersprüchliche Aussagen des einzigen Belastungszeugen vorliegen, wobei es darüber hinaus keine konkreten Ermittlungsergebnisse mit direktem Bezug zum BF gegeben habe. Ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis des BF zur Einsichtnahme in den Akt habe offensichtlich ebenfalls nicht bestanden.
Ebenso wenig könne den bekämpften Beschlüssen entnommen werden, welche Ermittlungsergebnisse, die RI S der ermittelnden Staatsanwaltschaft hätte zukommen lassen wollen, vom Beschuldigten nicht weitergeleitet oder umgedeutet worden seien. So sei von ihr in einem Bericht vom 19. November 2024 - mithin während des von N angegebenen Zeitraums der Zahlungen - dessen Festnahme angeregt und von ihr schon zuvor am 8. Oktober 2024 Anzeige gegen unbekannte Täter an das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erstattet worden, weil der Verdacht auf Weitergabe polizeiinterner Informationen über Ermittlungsmaßnahmen an N bestanden habe. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme durch den BF würden sich daraus aber nicht ergeben.
Es seien daher – auch nach Ansicht des OLG - im Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der Durchsuchung von Orten und der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten keine bestimmte Tatsachen für die Annahme vorgelegen, dass der BF tatsächlich Informationen über das Verfahren AZ 83 St 1/23g der WKStA (insbesondere über die angeführten Zwangsmaßnahmen) über andere Personen an N weitergegeben oder die Berichterstattung von RevInsp S an die WKStA zu Gunsten des N beeinflusst bzw. für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts Vorteile gefordert oder angenommen hätte.
Da die Durchsuchung aber bereits vollzogen worden sei, komme die vom BF begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in Ansehung der Bewilligung dieser Maßnahme nicht in Betracht, vielmehr sei die Gesetzesverletzung festzustellen (vgl Tipold, WK StPO §89 Rz 15). Eine Vernichtung der durch die Durchsuchung gewonnenen Ergebnisse sei gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Antrag auf Feststellung der Nichtverwertbarkeit der dadurch erlangten Beweismittel abzuweisen gewesen sei. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sei - im Sinne der Begründung einer Sicherstellung von Datenträgern (§ 109 Z 2a lit a und b StPO) ebenfalls bereits vollzogen worden, wobei die (von vornherein unzulässige) Maßnahme im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung (iSd Weiterbestehens der strafbehördlichen Verfügungsmacht) noch andauere. Sie sei daher durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abweisung des darauf zielenden Antrags der WKStA in diesem Umfang unverzüglich zu beenden.Da die Durchsuchung aber bereits vollzogen worden sei, komme die vom BF begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in Ansehung der Bewilligung dieser Maßnahme nicht in Betracht, vielmehr sei die Gesetzesverletzung festzustellen vergleiche Tipold, WK StPO §89 Rz 15). Eine Vernichtung der durch die Durchsuchung gewonnenen Ergebnisse sei gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Antrag auf Feststellung der Nichtverwertbarkeit der dadurch erlangten Beweismittel abzuweisen gewesen sei. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sei - im Sinne der Begründung einer Sicherstellung von Datenträgern (Paragraph 109, Ziffer 2 a, Litera a und b StPO) ebenfalls bereits vollzogen worden, wobei die (von vornherein unzulässige) Maßnahme im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung (iSd Weiterbestehens der strafbehördlichen Verfügungsmacht) noch andauere. Sie sei daher durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abweisung des darauf zielenden Antrags der WKStA in diesem Umfang unverzüglich zu beenden.
Mangels Vorliegen eines Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat des BF sei – nach den weiteren Ausführungen des OLG - letztlich die Vernichtung der durch die Ermittlungsmaßnahme nach § 115f StPO (allenfalls) gewonnenen Ergebnisse anzuordnen gewesen.Mangels Vorliegen eines Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat des BF sei – nach den weiteren Ausführungen des OLG - letztlich die Vernichtung der durch die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 115 f, StPO (allenfalls) gewonnenen Ergebnisse anzuordnen gewesen.
9. Am 29.06.2026 führte das BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Suspendierung des BF eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der alle Parteien entsprechend geladen wurden, jedoch lediglich der BF mit seinem rechtlichen Vertreter erschien. Da auch für eine rechtmäßige Suspendierung das Vorliegen eines entsprechend begründeten Verdachts Voraussetzung ist, wurde in dieser Verhandlung auch der oben dargestellte Beschluss des OLG Linz vorgehalten und ausgeführt, dass darin auch auch die Rechtsansicht des erkennenden Richters des BVwG bestätigt werde, nämlich dass alleine auf Grundlage einer Aussage des Beschuldigten N, welche sich zudem nicht auf seine eigenen Wahrnehmungen, sondern ausschließlich auf Hörensagen stützt, kein ausreichend begründeter Verdacht ableiten lasse, dass der BF die ihm hier zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlungen und damit auch schwere Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen haben könnte. Auf die Frage, ob sich daran zwischenzeitig etwas geändert habe bzw. ob es neue Beweise gebe, verwies der BF auf die von ihm in der Verhandlung vorgelegte Benachrichtigung der StA Linz vom 24.06.2025 über die Einstellung des in der Sache gegen den BF geführten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wegen §§ 302 (1), 304 (1) und 304 (2) StGB gemäß § 190 StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder keine Grund zur weiteren Verfolgung besteht.9. Am 29.06.2026 führte das BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Suspendierung des BF eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der alle Parteien entsprechend geladen wurden, jedoch lediglich der BF mit seinem rechtlichen Vertreter erschien. Da auch für eine rechtmäßige Suspendierung das Vorliegen eines entsprechend begründeten Verdachts Voraussetzung ist, wurde in dieser Verhandlung auch der oben dargestellte Beschluss des OLG Linz vorgehalten und ausgeführt, dass darin auch auch die Rechtsansicht des erkennenden Richters des BVwG bestätigt werde, nämlich dass alleine auf Grundlage einer Aussage des Beschuldigten N, welche sich zudem nicht auf seine eigenen Wahrnehmungen, sondern ausschließlich auf Hörensagen stützt, kein ausreichend begründeter Verdacht ableiten lasse, dass der BF die ihm hier zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlungen und damit auch schwere Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen haben könnte. Auf die Frage, ob sich daran zwischenzeitig etwas geändert habe bzw. ob es neue Beweise gebe, verwies der BF auf die von ihm in der Verhandlung vorgelegte Benachrichtigung der StA Linz vom 24.06.2025 über die Einstellung des in der Sache gegen den BF geführten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Paragraphen 302, (1), 304 (1) und 304 (2) StGB gemäß Paragraph 190, StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder keine Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
10. Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis gab das BVwG sodann der Beschwerde des BF gegen den Suspendierungsbescheid der BDB statt, hob den Bescheid der BDB auf und sprach aus, dass der BF nicht gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall kein ausreichend begründeter Verdacht vorliege, dass der BF die ihm zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Handlungen und damit auch die schweren Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen habe. Diese Vorwürfe seien ausschließlich auf die Aussage des N gegründet, der aber selbst angegeben habe, keine eigenen Wahrnehmungen dafür zu haben. Im Gegensatz dazu habe er auf die Tathandlungen des BF ausschließlich aufgrund von entsprechenden Aussagen von anderen Beteiligten geschlossen. Dementsprechend habe auch das OLG Linz in seinem Beschluss über die Beschwerden des BF gegen die vom Gericht gegen ihn genehmigten Maßnahmen erklärt, dass diese Maßnahmen rechtswidrig seien, weil nicht einmal ein Anfangsverdacht gegen den BF zu finden sei. Und dementsprechend sei nun auch mit Benachrichtigung vom 24.06.2026 mitgeteilt worden, dass das gegen den BF von der STA Linz geführte Strafverfahren mittlerweile eingestellt wurde, weil kein weiterer Grund zur Verfolgung bestehe.10. Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis gab das BVwG sodann der Beschwerde des BF gegen den Suspendierungsbescheid der BDB statt, hob den Bescheid der BDB auf und sprach aus, dass der BF nicht gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall kein ausreichend begründeter Verdacht vorliege, dass der BF die ihm zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Handlungen und damit auch die schweren Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen habe. Diese Vorwürfe seien ausschließlich auf die Aussage des N gegründet, der aber selbst angegeben habe, keine eigenen Wahrnehmungen dafür zu haben. Im Gegensatz dazu habe er auf die Tathandlungen des BF ausschließlich aufgrund von entsprechenden Aussagen von anderen Beteiligten geschlossen. Dementsprechend habe auch das OLG Linz in seinem Beschluss über die Beschwerden des BF gegen die vom Gericht gegen ihn genehmigten Maßnahmen erklärt, dass diese Maßnahmen rechtswidrig seien, weil nicht einmal ein Anfangsverdacht gegen den BF zu finden sei. Und dementsprechend sei nun auch mit Benachrichtigung vom 24.06.2026 mitgeteilt worden, dass das gegen den BF von der STA Linz geführte Strafverfahren mittlerweile eingestellt wurde, weil kein weiterer Grund zur Verfolgung bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seit dem 21.12.1993 versieht er seinen Dienst bei der Wirtschaftspolizei. Mit 01.02.2009 wurde zum Chefinspektor ernannt.
Der Beamte erhielt in seiner bisherigen Laufbahn 9 Belobigungen und 11mal Dank und Anerkennung. Am 11.04.2022 erhielt er das silberne Ehrenzeichen für seine Verdienste um die Republik Österreich und im April 2023 sein 40jähriges Dienstjubiläum.
2. Es bestand zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschusses und besteht auch nach wie vor kein ausreichend begründeter Verdacht, dass der BF die ihm hier zum Vorwurf begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen und damit zusammenhängenden Dienstpflichtverletzungen auch tatsächlich begangen hat.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich insgesamt aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, konkret aus der vorliegenden Disziplinaranzeige und den oben im Verfahrensgang dargestellten und im Akt aufliegenden Einvernahmeprotokollen sowie aus den vom BF auch im Beschwerdeverfahren gegen die seine Suspendierung vorgelegten weiteren Unterlagen, dabei insbesondere aus dem Beschluss des OLG Linz und der Benachrichtigung über die Einstellung des gegen den BF in der Angelegenheit geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Damit liegt hier aber jedenfalls kein für das Stadium der Verfahrenseinleitung insgesamt ausreichend begründeter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Handlung auch tatsächlich begangen hat. Denn der von der StA ihrem Ermittlungsmaßnahem gegen den BF zugrunde gelegte Verdacht von Straftaten stützte sich ebenso wie der von der BDB dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegte Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ausschließlich auf die den BF belastende Aussage des N, welche aber ausschließlich auf Hörensagen beruhte und zudem im Vergleich mit vorhergehenden Aussagen des N und Aussagen von anderen Zeugen und Beteiligten widersprüchlich war. Demensprechend sind diese Aussagen auch nicht geeignet, einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichend begründeten Verdacht gegen BF zu tragen. Demensprechend hat auch das OLG Linz den Beschwerden des BF gegen die Beschlüsse des Strafgerichts, mit welchen Maßnahmen gegen den BF bewilligt worden waren, bereits stattgegeben und die Beschlüsse für rechtswidrig erklärt bzw. aufgehoben und die StA das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den BF mittlerweile sogar vollkommen eingestellt. Das OLG Linz hat zudem in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht einmal ein Anfangsverdacht gegen den BF vorlag.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Auch gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.Auch gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten, bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042).Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten, bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042).
Es konnte hier daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des BDG 1979 maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
…
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
…
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“
3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Ein solch offenkundiger Grund wäre insbesondere das Vorliegen der Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Ein solch offenkundiger Grund wäre insbesondere das Vorliegen der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979.
3.4. Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhalts und auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel kann kein ausreichend begründeter Verdacht erkannt werden, dass der BF die ihm hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen auch tatsächlich begangen hat. Demensprechend wurde der beschwerdegegenständliche Einleitungsbeschluss nicht zu Recht erlassen und war daher aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Bescheidbehebung Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafverfahren - Einstellung Verdacht VerdachtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2345694.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026