TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/22 W136 2326560-1

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Veröffentlicht am 22.12.2025
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Entscheidungsdatum

22.12.2025

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §118 Abs1 Z3
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §94
BDG 1979 §95
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 289/2026-6 vom 02.03.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschluss: Ra 2026/09/0010-7 vom 19.02.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.

Spruch


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W136 2326560-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMMag. Dr. Franz Josef GIESINGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.10.2025, Zl. 2025-0.720.304, betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMMag. Dr. Franz Josef GIESINGER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.10.2025, Zl. 2025-0.720.304, betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich der Einleitung zu Spruchpunkt I.1. wird gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 stattgegeben, der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Einleitung zu Spruchpunkt römisch eins.1. wird gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BDG 1979 stattgegeben, der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt.

II. Die Beschwerde hinsichtlich der Einleitung zu den Spruchpunkten I.2.-4. wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und der Einleitungsbeschluss in diesen Punkten bestätigt.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich der Einleitung zu den Spruchpunkten römisch eins.2.-4. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und der Einleitungsbeschluss in diesen Punkten bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dienstführender Beamter bei der LPD XXXX (in Folge: LPD).1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dienstführender Beamter bei der LPD römisch 40 (in Folge: LPD).

2. Am 16.02.2025 kam es zu einer polizeilichen Intervention der PI XXXX (in Folge: PI) am Wohnort der Ex-Frau des BF, zumal diese eine männliche Person bei Bearbeitung des Türschlosses ihrer Wohnung ertappt haben und in der Person des flüchtenden Täters ihren Ex-Mann (den BF) erkannt haben soll. 2. Am 16.02.2025 kam es zu einer polizeilichen Intervention der PI römisch 40 (in Folge: PI) am Wohnort der Ex-Frau des BF, zumal diese eine männliche Person bei Bearbeitung des Türschlosses ihrer Wohnung ertappt haben und in der Person des flüchtenden Täters ihren Ex-Mann (den BF) erkannt haben soll.

3. In der Folge fanden Ermittlungen und Erhebungen seitens der PI statt (vgl. Zeugeneinvernahme der Ex-Frau des BF am 16.02.2025 (EB-126) und am 18.02.2025 [EB-13], Anlassbericht vom 22.02.2025, sowie Amtsvermerk der PI vom 28.02.2025 über eine Hausdurchsuchung am 28.02.2025 [EB-40], Beschuldigtenvernehmung des BF vom 24.03.2025 [EB-56]). 3. In der Folge fanden Ermittlungen und Erhebungen seitens der PI statt vergleiche Zeugeneinvernahme der Ex-Frau des BF am 16.02.2025 (EB-126) und am 18.02.2025 [EB-13], Anlassbericht vom 22.02.2025, sowie Amtsvermerk der PI vom 28.02.2025 über eine Hausdurchsuchung am 28.02.2025 [EB-40], Beschuldigtenvernehmung des BF vom 24.03.2025 [EB-56]).

4. Mit Bescheid der LPD vom 28.02.2025, GZ 25/394902, wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert, da er im Verdacht stehe, mehrfache Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 und 59 BDG 1979 (die auch den Verdacht der Verwirklichung strafrechtlich zu ahndender Vorsatzdelikte begründen würden) begangen zu haben. Die Dienstbehörde des BF (Personalabteilung LPD) erlangte mit Verhängung der vorl. Suspendierung eine Erstinformation von den Vorhalten.4. Mit Bescheid der LPD vom 28.02.2025, GZ 25/394902, wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert, da er im Verdacht stehe, mehrfache Dienstpflichtverletzungen nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 und 59 BDG 1979 (die auch den Verdacht der Verwirklichung strafrechtlich zu ahndender Vorsatzdelikte begründen würden) begangen zu haben. Die Dienstbehörde des BF (Personalabteilung LPD) erlangte mit Verhängung der vorl. Suspendierung eine Erstinformation von den Vorhalten.

5. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: BDB) vom 04.04.2025 wurde der BF vom Dienst suspendiert.

Begründend führte die BDB aus, dass der BF im Verdacht stehe, seit Anfang August 2024 mehrmals Beschädigungen an der Wohnungstür und dem Briefkasten seiner Ex-Frau durch Anbringen von Sekundenkleber bzw. Zahnstochern vorgenommen zu haben. Es sei insbesondere am 16.02.2025 zu einer polizeilichen Intervention mit dem BF an seinem Wohnort mit der PI gekommen, da an ebendiesem Tag die Ex-Frau des BF gegen 18:40 Uhr beim Heimkommen eine männliche Person auf frischer Tat ertappt habe, wie diese am Türschloss ihrer Wohnung hantiert hätte. Die Ex-Frau habe in der Person des flüchtenden Täters den BF erkannt. Im Zuge weiterer Erhebungen habe sich zudem herausgestellt, dass der BF bereits im Juli 2024 von seiner privaten Handynummer dem ersten Ex-Mann seiner Ex-Frau, der noch in Syrien lebe, zwei Nacktbilder derselben geschickt und diese denunziert habe, indem er Zweifel an der Vaterschaft des Sohnes „ XXXX “ gestreut und ihm mitgeteilt habe, dass auch er (der BF) der Vater des Kindes sein könne. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass die Ex-Frau des BF vom Familienverband der in Syrien lebenden streng gläubigen islamischen Familie verstoßen und faktisch bedroht worden sei, zumal sie einen Christen geheiratet habe. Begründend führte die BDB aus, dass der BF im Verdacht stehe, seit Anfang August 2024 mehrmals Beschädigungen an der Wohnungstür und dem Briefkasten seiner Ex-Frau durch Anbringen von Sekundenkleber bzw. Zahnstochern vorgenommen zu haben. Es sei insbesondere am 16.02.2025 zu einer polizeilichen Intervention mit dem BF an seinem Wohnort mit der PI gekommen, da an ebendiesem Tag die Ex-Frau des BF gegen 18:40 Uhr beim Heimkommen eine männliche Person auf frischer Tat ertappt habe, wie diese am Türschloss ihrer Wohnung hantiert hätte. Die Ex-Frau habe in der Person des flüchtenden Täters den BF erkannt. Im Zuge weiterer Erhebungen habe sich zudem herausgestellt, dass der BF bereits im Juli 2024 von seiner privaten Handynummer dem ersten Ex-Mann seiner Ex-Frau, der noch in Syrien lebe, zwei Nacktbilder derselben geschickt und diese denunziert habe, indem er Zweifel an der Vaterschaft des Sohnes „ römisch 40 “ gestreut und ihm mitgeteilt habe, dass auch er (der BF) der Vater des Kindes sein könne. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass die Ex-Frau des BF vom Familienverband der in Syrien lebenden streng gläubigen islamischen Familie verstoßen und faktisch bedroht worden sei, zumal sie einen Christen geheiratet habe.

6. Am 19.04.2025 erging ein Abschlussbericht der LPD (EB-108) aufgrund der vorgeworfenen Sachverhalte wegen Verdachts auf (versuchte und vollendete) Sachbeschädigung (§ 125 StGB), unbefugte Bildaufnahme (§ 120a Abs. 2 StGB), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), und Nötigung § 105 StGB. 6. Am 19.04.2025 erging ein Abschlussbericht der LPD (EB-108) aufgrund der vorgeworfenen Sachverhalte wegen Verdachts auf (versuchte und vollendete) Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), unbefugte Bildaufnahme (Paragraph 120 a, Absatz 2, StGB), Gefährliche Drohung (Paragraph 107, StGB), und Nötigung Paragraph 105, StGB.

7. Das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall betreffend die Textnachrichten an den ersten Ex-Mann seiner Ex Frau wurde von der StA gemäß § 190 StPO eingestellt (vgl Note vom 25.04.2025, im Suspendierungsakt). 7. Das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB) als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall betreffend die Textnachrichten an den ersten Ex-Mann seiner Ex Frau wurde von der StA gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt vergleiche Note vom 25.04.2025, im Suspendierungsakt).

8. Am 12.05.2025 erstattete der Dienstvorgesetzte des BF eine Disziplinaranzeige, GZ PAD/22/543776/001/AA, (EB-5), welche am 09.09.2025 gemäß § 110 BDG 1979 von der Personalabteilung der LPD als Dienstbehörde der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: BDB) übermittelt wurde (EB-3). Durch die Disziplinaranzeige erlangte die zur Verfolgung berufene Dienstbehörde (Personalabteilung der LPD) Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen.8. Am 12.05.2025 erstattete der Dienstvorgesetzte des BF eine Disziplinaranzeige, GZ PAD/22/543776/001/AA, (EB-5), welche am 09.09.2025 gemäß Paragraph 110, BDG 1979 von der Personalabteilung der LPD als Dienstbehörde der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: BDB) übermittelt wurde (EB-3). Durch die Disziplinaranzeige erlangte die zur Verfolgung berufene Dienstbehörde (Personalabteilung der LPD) Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen.

9. Mit Erkenntnis vom 16.07.20025, W136 2312561-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Verfügung der Suspendierung vom BF eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab.

10. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX (in Folge: LG) am 21.07.2025 zu XXXX wurde der BF von der seitens der StA erhobenen Anklage (Strafantrag), 10. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 (in Folge: LG) am 21.07.2025 zu römisch 40 wurde der BF von der seitens der StA erhobenen Anklage (Strafantrag),

„er habe:

1.) seine Ex-Gattin XXXX durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zu nachstehenden Handlungen genötigt, und zwar1.) seine Ex-Gattin römisch 40 durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zu nachstehenden Handlungen genötigt, und zwar

a. am 10.11.2023 als sie gemeinsam mit Polizeibeamten der Polizeiinspektion XXXX das Wohnahus des Beschuldigten aufsuchte, um ihre Sachen abzuholen, dazu, die Polizeibeamten nicht beuizuziehen bzw. wieder wegzuschicken, indem er ihr vorwarf, die Polizei verständigt zu haben und zu ihr sagte, dass sie aufpassen müsse, da sie Ausländerin und er ein hoher Polizist sei und dafür sorgen könne, dass sie nach Syrien abgeschoben werde, woraufhin sie den anwesenden Polizeibeamten sagte, dass die gehen könnten. a. am 10.11.2023 als sie gemeinsam mit Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch 40 das Wohnahus des Beschuldigten aufsuchte, um ihre Sachen abzuholen, dazu, die Polizeibeamten nicht beuizuziehen bzw. wieder wegzuschicken, indem er ihr vorwarf, die Polizei verständigt zu haben und zu ihr sagte, dass sie aufpassen müsse, da sie Ausländerin und er ein hoher Polizist sei und dafür sorgen könne, dass sie nach Syrien abgeschoben werde, woraufhin sie den anwesenden Polizeibeamten sagte, dass die gehen könnten.

b. am 6.10.2024 dazu, sich mit ihm zu treffen, indem er ihr sinngemäß schrieb, dass er einen Termin für eine Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX habe, wobei es um ihre angebliche Scheinehe gehe, dass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft von seiner Entscheidung abhänge, und sollte sie sich nicht mit ihm treffen, er bei der Einvernahme angeben werde, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe, wonach die Bezirkshauptmannschaft sie und ihre Kinder abschieben werde, dass sie zwar Asyl beantragen könne, sie jedoch in ein Flüchtlingslager verbracht werde und ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle verliere, wobei die Tat beim Versuch blieb, da sie sich nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter nicht mit dem Beschuldigten trafb. am 6.10.2024 dazu, sich mit ihm zu treffen, indem er ihr sinngemäß schrieb, dass er einen Termin für eine Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 habe, wobei es um ihre angebliche Scheinehe gehe, dass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft von seiner Entscheidung abhänge, und sollte sie sich nicht mit ihm treffen, er bei der Einvernahme angeben werde, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe, wonach die Bezirkshauptmannschaft sie und ihre Kinder abschieben werde, dass sie zwar Asyl beantragen könne, sie jedoch in ein Flüchtlingslager verbracht werde und ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle verliere, wobei die Tat beim Versuch blieb, da sie sich nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter nicht mit dem Beschuldigten traf

2. an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2024 in XXXX Bildaufnahmen des unbekleideten Gesäßes sowie der unbekleideten Brust der XXXX ohne deren Einwilligung einem Dritten zugänglich gemacht, indem er zwei Fotos auf welchen XXXX unbekleidet bzw. lediglich mit dem Gesäß und die Brust nicht bedeckender Wäsche bekleidet zu sehen ist, per Whatsapp an deren Ex-Ehegatten XXXX sendete; 2. an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2024 in römisch 40 Bildaufnahmen des unbekleideten Gesäßes sowie der unbekleideten Brust der römisch 40 ohne deren Einwilligung einem Dritten zugänglich gemacht, indem er zwei Fotos auf welchen römisch 40 unbekleidet bzw. lediglich mit dem Gesäß und die Brust nicht bedeckender Wäsche bekleidet zu sehen ist, per Whatsapp an deren Ex-Ehegatten römisch 40 sendete;

3. vom 1.8.2024 auf den 2.08.2024, am 5.08.2024, vom 13.8.2024 auf den 14.08.2024, vom 14.8.2024 auf den 15.8.2024, am 1.12.2024, am 27.12.2024, am 12.2.2025 und am 16.2.2025 in XXXX fremde Sachen, nämlich das Türschloss der Wohnungseingangstüre zur Wohnung der XXXX sowie das Schloss des zur Wohnung gehörenden Briefkastens beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht und dadurch einen unerhobenen, jedoch Euro 5.000.00 nicht übersteigenden Schaden verursacht, indem er das Schloss verklebte, wonach der Kleber mit einer Spezialflüssigkeit entfernt werden musste, oder Holzstückchen in das Schloss steckte, wonach dieses ausgetauscht werden musste; 3. vom 1.8.2024 auf den 2.08.2024, am 5.08.2024, vom 13.8.2024 auf den 14.08.2024, vom 14.8.2024 auf den 15.8.2024, am 1.12.2024, am 27.12.2024, am 12.2.2025 und am 16.2.2025 in römisch 40 fremde Sachen, nämlich das Türschloss der Wohnungseingangstüre zur Wohnung der römisch 40 sowie das Schloss des zur Wohnung gehörenden Briefkastens beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht und dadurch einen unerhobenen, jedoch Euro 5.000.00 nicht übersteigenden Schaden verursacht, indem er das Schloss verklebte, wonach der Kleber mit einer Spezialflüssigkeit entfernt werden musste, oder Holzstückchen in das Schloss steckte, wonach dieses ausgetauscht werden musste;

4. wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen.“

- im Zweifel, da kein Schuldnachweis möglich war – freigesprochen. Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, da die Ex-Frau schon ihren eigenen Angaben zufolge die betreffenden Bilder selbst angefertigt habe.

11. Mit Bescheid vom 03.10.2025, GZ: 2025-0.720.304 (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.10.2025), fasste die BDB als belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, da der BF im Verdacht stehe, (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG):11. Mit Bescheid vom 03.10.2025, GZ: 2025-0.720.304 (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.10.2025), fasste die BDB als belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, da der BF im Verdacht stehe, (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG):

„[...] er habe, indem er

1. seiner damaligen Frau während aufrechter Ehe, mit Ausnahme des Vorfalls vom 10.11.2023, sohin zwischen März 2023 und Oktober 2024, wiederkehrend damit gedroht habe, durch seine Stellung als Polizist und Kontakte zur Fremdenpolizei dafür zu sorgen, dass diese und ihre beiden Söhne nach Syrien abgeschoben werden, wenn sie nicht „kuschen“;

2. an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2024 Bildaufnahmen des unbekleideten Gesäßes sowie der unbekleideten Brust der XXXX ohne deren Einwilligung einem Dritten zugänglich gemacht, indem er zwei Fotos, auf welchen XXXX unbekleidet bzw. lediglich mit (das Gesäß und die Brust) nicht bedeckender Wäsche bekleidet zu sehen ist, per Whats-App an deren Ex-Ehegatten XXXX sendete und die Ex-Gattin damit gefährdet habe;2. an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2024 Bildaufnahmen des unbekleideten Gesäßes sowie der unbekleideten Brust der römisch 40 ohne deren Einwilligung einem Dritten zugänglich gemacht, indem er zwei Fotos, auf welchen römisch 40 unbekleidet bzw. lediglich mit (das Gesäß und die Brust) nicht bedeckender Wäsche bekleidet zu sehen ist, per Whats-App an deren Ex-Ehegatten römisch 40 sendete und die Ex-Gattin damit gefährdet habe;

3. Bilder der gemeinsamen Hochzeit und auch Textnachrichten, in welchen er behauptete, der eigentliche Vater eines Sohnes von XXXX zu sein, an XXXX übermittelt zu haben. Ein weiterer Inhalt der Whats-App Nachrichten war, dass XXXX bereits im Jahre 2008 vom Disziplinarbeschuldigten schwanger gewesen sei, jedoch abgetrieben habe. Durch die Weiterleitung der (zum Teil falschen) Nachrichten und der Nacktfotos wurde XXXX der Lebensgefahr ausgesetzt, eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland unmöglich gemacht und habe die Ex-Gattin des Disziplinarbeschuldigten von deren im Ausland lebenden Bruder deshalb Nachrichten bekommen, in welchen er diese mit dem Tode bedrohte.3. Bilder der gemeinsamen Hochzeit und auch Textnachrichten, in welchen er behauptete, der eigentliche Vater eines Sohnes von römisch 40 zu sein, an römisch 40 übermittelt zu haben. Ein weiterer Inhalt der Whats-App Nachrichten war, dass römisch 40 bereits im Jahre 2008 vom Disziplinarbeschuldigten schwanger gewesen sei, jedoch abgetrieben habe. Durch die Weiterleitung der (zum Teil falschen) Nachrichten und der Nacktfotos wurde römisch 40 der Lebensgefahr ausgesetzt, eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland unmöglich gemacht und habe die Ex-Gattin des Disziplinarbeschuldigten von deren im Ausland lebenden Bruder deshalb Nachrichten bekommen, in welchen er diese mit dem Tode bedrohte.

4. am 28.02.2025 im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung

a. er sich gegenüber den einschreitenden Beamten unkooperativ gezeigt habe und es aufgrund seines Verhaltens auch notwendig gewesen sei, diesen mit Körper¬kraft daran zu hindern, dass dieser ein sicherzustellendes Handy noch ausschalten habe können und zudem vorgetäuscht habe sein privates Handy verloren zu haben, wobei - nachdem die StA XXXX diesbezüglich eine Handypeilung anordnete - das Handy beim Disziplinarbeschuldigten fest- und sichergestellt werden konnte,a. er sich gegenüber den einschreitenden Beamten unkooperativ gezeigt habe und es aufgrund seines Verhaltens auch notwendig gewesen sei, diesen mit Körper¬kraft daran zu hindern, dass dieser ein sicherzustellendes Handy noch ausschalten habe können und zudem vorgetäuscht habe sein privates Handy verloren zu haben, wobei - nachdem die StA römisch 40 diesbezüglich eine Handypeilung anordnete - das Handy beim Disziplinarbeschuldigten fest- und sichergestellt werden konnte,

b. in den Räumlichkeiten des Disziplinarbeschuldigten (dessen Werkraum) ein Schlagring sichergestellt werden konnte;

seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 2 BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt.“seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.“

In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte, der BF habeIn Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte, der BF habe

„1. im Zeitraum vom 01.08.2024 bis 16.02.2025 das Türschloss der Wohnungstüre zur Wohnung seiner Exfrau XXXX , sowie das dazugehörige Briefkastenschloss in XXXX insgesamt acht oder neun Mal beschädigt oder unbrauchbar gemacht,„1. im Zeitraum vom 01.08.2024 bis 16.02.2025 das Türschloss der Wohnungstüre zur Wohnung seiner Exfrau römisch 40 , sowie das dazugehörige Briefkastenschloss in römisch 40 insgesamt acht oder neun Mal beschädigt oder unbrauchbar gemacht,

2. am 10.11.2023, nachmittags, seine Ex-Frau XXXX telefonisch bedroht, während diese zusammen mit zwei Polizeibeamten der PI XXXX beim Wohnhaus des Disziplinarbeschuldigten gewesen war um persönliche Gegenstände der Ex-Frau abzuholen, indem er zu ihr gesagt haben soll, sie müsse aufpassen, da sie Ausländerin und er ein hoher Polizist sei und dafür sorgen könne, dass sie nach Syrien abgeschoben werde;2. am 10.11.2023, nachmittags, seine Ex-Frau römisch 40 telefonisch bedroht, während diese zusammen mit zwei Polizeibeamten der PI römisch 40 beim Wohnhaus des Disziplinarbeschuldigten gewesen war um persönliche Gegenstände der Ex-Frau abzuholen, indem er zu ihr gesagt haben soll, sie müsse aufpassen, da sie Ausländerin und er ein hoher Polizist sei und dafür sorgen könne, dass sie nach Syrien abgeschoben werde;

3. am 6.10.2024 seine Ex-Gattin dazu genötigt, sich mit ihm zu treffen, indem er ihr sinngemäß schrieb, dass er einen Termin für eine Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX habe, wobei es um ihre angebliche Scheinehe gehe, dass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft von seiner Entscheidung abhänge, und sollte sie sich nicht mit ihm treffen, er bei der Einvernahme angeben werde, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe, wonach die Bezirkshauptmannschaft sie und ihre Kinder abschieben werde, dass sie zwar Asyl beantragen könne, sie jedoch in ein Flüchtlingslager verbracht werde und ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle verliere, wobei die Tat beim Versuch blieb, da sie sich nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter nicht mit dem Beschuldigten traf“3. am 6.10.2024 seine Ex-Gattin dazu genötigt, sich mit ihm zu treffen, indem er ihr sinngemäß schrieb, dass er einen Termin für eine Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 habe, wobei es um ihre angebliche Scheinehe gehe, dass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft von seiner Entscheidung abhänge, und sollte sie sich nicht mit ihm treffen, er bei der Einvernahme angeben werde, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe, wonach die Bezirkshauptmannschaft sie und ihre Kinder abschieben werde, dass sie zwar Asyl beantragen könne, sie jedoch in ein Flüchtlingslager verbracht werde und ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle verliere, wobei die Tat beim Versuch blieb, da sie sich nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter nicht mit dem Beschuldigten traf“

gemäß § 118 Abs 1 Ziff 2 BDG 1979 eingestellt.gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziff 2 BDG 1979 eingestellt.

Nach Darlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen Folgendes aus:

Das von § 43 Abs. 2 BDG 1979 geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Gegenständlich werde dem BF vorgehalten, er habe seiner Ex-Gattin immer wieder deutlich gemacht, dass er als Polizist darauf einwirken könne, ob diese und ihre Söhne abgeschoben werden, er habe ohne Zustimmung der Ex-Gattin, Nacktaufnahmen von dieser an deren in Syrien lebenden Familie geschickt, unwahre Behauptungen über die Ex-Gattin getätigt, was schlussendlich auch dazu geführt habe, dass diese - konkret - mit dem Tode bedroht worden sei, versucht eine bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung zu behindern, teilweise gesuchte Gegenstände bewusst zu verbergen, und liege es auf Hand, dass dieses Verhalten jedenfalls dazu geeignet ist, einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit und somit eine schwere Dienstpflichtverletzung darzustellen.Das von Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stelle Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Gegenständlich werde dem BF vorgehalten, er habe seiner Ex-Gattin immer wieder deutlich gemacht, dass er als Polizist darauf einwirken könne, ob diese und ihre Söhne abgeschoben werden, er habe ohne Zustimmung der Ex-Gattin, Nacktaufnahmen von dieser an deren in Syrien lebenden Familie geschickt, unwahre Behauptungen über die Ex-Gattin getätigt, was schlussendlich auch dazu geführt habe, dass diese - konkret - mit dem Tode bedroht worden sei, versucht eine bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung zu behindern, teilweise gesuchte Gegenstände bewusst zu verbergen, und liege es auf Hand, dass dieses Verhalten jedenfalls dazu geeignet ist, einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit und somit eine schwere Dienstpflichtverletzung darzustellen.

Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die vom BF gewählte Vorgangsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen. Zudem werde darauf verwiesen, dass der VwGH bereits klargestellt hätte, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach § 43 Abs. 2 BDG auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankomme, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; 20.11.2003, 2002/09/0088; 28.02.2012, 2011/09/0177). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch klargestellt, dass es nur darauf ankomme, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es komme weder auf die öffentliche Begehung der Tat, noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017).Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die vom BF gewählte Vorgangsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen. Zudem werde darauf verwiesen, dass der VwGH bereits klargestellt hätte, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankomme, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; 20.11.2003, 2002/09/0088; 28.02.2012, 2011/09/0177). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch klargestellt, dass es nur darauf ankomme, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es komme weder auf die öffentliche Begehung der Tat, noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017).

Zur Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG (6-Monats-Frist) sei auszuführen, dass die Dienstbehörde mit Verhängung der vorl. Suspendierung (28.02.2025) eine Erstinformation von den Vorhalten und mit der Übermittlung der Disziplinaranzeige vom 12.05.2025 Kenntnis vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung erlangt habe. Die Disziplinaranzeige sei in der Folge am 09.09.2025 der BDB übermittelt worden. Zur Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG (6-Monats-Frist) sei auszuführen, dass die Dienstbehörde mit Verhängung der vorl. Suspendierung (28.02.2025) eine Erstinformation von den Vorhalten und mit der Übermittlung der Disziplinaranzeige vom 12.05.2025 Kenntnis vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung erlangt habe. Die Disziplinaranzeige sei in der Folge am 09.09.2025 der BDB übermittelt worden.

Ob sich die Vorhalte tatsächlich so zugetragen und ob das Verhalten auch disziplinär zu würdigen sei, werde Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen.Ob sich die Vorhalte tatsächlich so zugetragen und ob das Verhalten auch disziplinär zu würdigen sei, werde Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen.

11. Mit fristgerechter Beschwerde beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des gesamten Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Disziplinarverfahrens. 11. Mit fristgerechter Beschwerde beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des gesamten Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Begründend wurde Folgendes angeführt:

Zu Spruchpunkt I.1. wurde Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingewendet, da die Dienstbehörde von diesem Sachverhalt (wiederkehrende Drohungen zwischen März 2023 und Oktober 2024, mit Ausnahme des Vorfalls am 10.11.2023) spätestens mit Verhängung der vorläufigen Suspendierung am 28.02.2025 Kenntnis erlangt habe und die Disziplinaranzeige erst am 09.09.2025 bei der BDB eingebracht worden sei (ungeachtet dessen, dass diese Vorwürfe ausdrücklich bestritten würden). Da der Vorwurf zu Spruchpunkt I.1. nicht Gegenstand des gegen den BF geführten Strafverfahrens gewesen wäre, sei diesbezüglich auch keine Hemmung eingetreten. Außerdem werde das Verfolgungshindernis „ne bis in idem“ geltend gemacht, sofern – entgegen der Rechtsansicht des BF – dieser Vorwurf von Spruchpunkt 1b. des Strafantrages vom 25.04.2025 umfasst sein sollte, von welchem der BF rechtskräftig freigesprochen worden sei. Zu Spruchpunkt I.3. (Versenden der Bilder der gemeinsamen Hochzeit und auch Textnachrichten, an ihren syrischen Ex-Mann wodurch die Ex-Frau von ihrem B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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