TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 W170 2230055-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

AVG §37
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §94 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2230055-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 27.02.2020, Zl. BMI-46112/06-DK/4/2020-EB, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Zeichenfolge " XXXX " durch die Zeichenfolge " XXXX " ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4 (in Folge: Behörde), vom 27.02.2020 wurde gegen den Exekutivbediensteten XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser in seiner Freizeit am 26.09.2019 einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht und in der Folge die Unfallstelle verlassen habe, ohne diese abzusichern oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und somit seine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, schuldhaft verletzt habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2020 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit am 26.03.2020 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde erhoben. Ohne den zu Grunde liegenden Sachverhalt - nämlich den Verkehrsunfall und das Entfernen vom Unfallort - zu bestreiten, führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine beiliegende "Gutachterliche Stellungnahme" eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Unfallchirurgie an, dass er nach dem Unfall auf Grund einer Verwirrtheit nicht dispositionsfähig gewesen sei und daher nicht schuldhaft gehandelt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist als dienstführender Exekutivbeamter bei der LPD Oberösterreich beschäftigt und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

1.2. Im Verdachtsbereich steht fest, dass sich am 26.09.2019 gegen 23.50 Uhr in der Marktgemeinde Grafenstein (Kärnten) auf der L116 in Fahrtrichtung Klopeiner See, bei Straßenkilometer 0,970, ein Verkehrsunfall ereignete, an dem der Beschwerdeführer als Lenker seines privaten PKWs, Audi A6, XXXX beteiligt war. Durch diesen Verkehrsunfall kam es zu einer Verletzung des Beschwerdeführers, zu einer Beschädigung einer Betonschachtabdeckung und zweier Straßenleitpflöcke sowie zu einer starken Beschädigung des oben genannten PKWs des Beschwerdeführers.

Im Verdachtsbereich steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Unfallstelle verließ, ohne diese abzusichern oder den Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden; er hat erst am 27.09.2019 gegen 16.55 Uhr selbst Kontakt zur zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen, um sich zu erkundigen, warum diese nach dem Unfall in der Nacht bei ihm angerufen habe.

1.3. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme durch seinen Vorgesetzten vor, dass er sich nur daran erinnern könne, unmittelbar vor dem Unfall wegen eines die Straße querenden Rotwilds das Auto verrissen und die Kontrolle über das Fahrzeug verloren zu haben. Er habe niemanden gefährdet, da sich der Beschwerdeführer allein im Auto befunden habe; beim Aufprall hätte sich sowohl der Fahrer- als auch der Beifahrerairbag ausgelöst, der Beschwerdeführer habe vermutlich eine Gehirnerschütterung erlitten und ab diesem Zeitpunkt keine Erinnerung mehr an den Vorfall. Er wisse nicht, wie er zu seinem ca. fünf Kilometer entfernten Wochenendwohnsitz gekommen sei und habe am 27.09.2019, gegen 06:30 Uhr, nach dem Aufwachen, festgestellt, dass die von ihm getragene Kleidung und der Kopfpolster voller Blut gewesen seien und sein Handy fehlen würde. Daher sei dem Beschwerdeführer eine unverzügliche Meldung des Unfalls bei der nächsten Polizeidienststelle nicht möglich gewesen, zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer keinesfalls alkoholisiert gewesen.

Der Beschwerdeführer hat am 26.09.2019, drei Mal, zuletzt um 23:50 Uhr versucht, die Telefonnummer 123, sowie die Telefonnummer 144, um 23:49 Uhr " XXXX " und um 23:41 Uhr "EURO NOTRUF" anzurufen.

In einer von XXXX , einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Unfallchirurgie, erstatteten gutachterlichen Stellungnahme wurde angeführt, dass dieser den Unfallakt der LPD Kärnten sowie die Fotodokumentation des Unfallsfahrzeugs gesichtet und (offenbar) den Beschwerdeführer einer eigenen klinischen Befragung und Untersuchung am 02.03.2020 unterzogen habe; offenbar in dieser Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben (in der gutachterlichen Stellungnahme ist die folgende Aussage nicht eindeutig zugeordnet): "Ich kann mich an den Unfall zwischenzeitlich wieder sehr vage erinnern. Ich glaube, dass ich einem Reh ausweichen musste. An weitere Details kann ich mich nicht mehr erinnern. Mein Gedächtnis beginnt wieder am nächsten Morgen um ca. 06.30 Uhr. Ich fand mich im Bett liegend in meinem Ferienhaus. Der Polster und die Bettwäsche waren voll mit Blut. Auch meine Kleidung, die ich offenbar noch nicht gewechselt hatte, war blutig. Mein Mobiltelefon war verschwunden, dieses hat meine Frau 2 Tage später am Unfallort wiedergefunden. Auf die Frage, ob ich vor dem Unfall Alkohol getrunken habe, gebe ich zu Protokoll, dass ich 1/8 Glas Rotwein getrunken habe."

Unter der Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" führt der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2019 als angegurteter Pkw-Fahrer verletzt worden sei, als das Fahrzeug von der Straße abgekommen und nicht mehr kontrollierbar gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei es glaubhaft nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einem Reh habe ausweichen müssen. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge leicht verletzt worden, es sei offenbar zu einer heftigen Blutung aus der Nase gekommen. Man müsse davon ausgehen, dass der ausgelöste Airbag mit dem Gesicht kollidiert und so auch die entsprechenden Weichteilverletzungen verursacht habe. Die folgende Erinnerungslücke entspreche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer sogenannten "anterograden Amnesie". Derartige Gedächtnisverluste seien nahezu typisch für eine Gehirnerschütterung, welche im konkreten Fall auch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Derartige Schädelhirntraumen würden auch sehr oft mit kurzfristiger Verwirrtheit und auch fehlender Dispositionsfähigkeit einhergehen. Zusammengefasst sei das nicht adäquate Verhalten im Anschluss an den Verkehrsunfall mit begleitender Gehirnerschütterung aus gutachterlicher Sicht glaubhaft und nachvollziehbar.

1.4. Die Dienstbehörde hat von gegenständlichem Vorfall am 10.10.2019 Kenntnis erhalten.

Ein bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemachtes Verfahren gegen "unbekannte Täter" wurde am 31.01.2020 gemäß § 190 StPO eingestellt.

Ein bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land anhängig gemachtes Verwaltungsstrafverfahren war jedenfalls vom 29.10.2019 bis zum 13.12.2019 anhängig, dieses dürfte aber bis dato nicht rechtskräftig erledigt sein.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 31.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, die im Rahmen des Einleitungsbeschlusses dem Parteiengehör (siehe hiezu zuletzt VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0192) unterzogen wurde und welcher der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Uhrzeit erscheint naheliegend, dass der Unfall sich vor dem ersten Anruf gegen 23:40 Uhr - also vor 23:41 Uhr - zugetragen hat, aber dies steht mangels Aussage des Beschwerdeführers nicht fest und sind schon die einschreitenden Exekutivbediensteten von "gegen 23:50 Uhr" als Unfallzeitpunkt ausgegangen. Von dieser Umschreibung ist jedenfalls ein Unfall eine halbe Stunde vor und nach 23:50 Uhr mitumfasst, so sich der Unfallszeitpunkt überhaupt noch näher feststellen lässt. Durch die Bezeichnung des Unfallsortes und des Unfallfahrzeugs droht auch keine Doppelbestrafung bei nicht ganz genau feststehender Unfallszeit. Daher ist diese Feststellung hinreichend.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, die im Rahmen des Einleitungsbeschlusses dem Parteiengehör (siehe hiezu zuletzt VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0192) unterzogen wurde und welcher der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Schon in der Einvernahme vor dem Dienstvorgesetzten am 20.01.2020 hat der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall eingestanden, auch wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt auf die mangelnde Dispositionsfähigkeit hinsichtlich der "Fahrerflucht" (und somit der Dienstpflichtverletzung) verwiesen hat.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die "Beschuldigtenvernehmung im Disziplinarverfahren" wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt und ist ihm daher bekannt; er ist deren Inhalt im Verfahren nicht entgegengetreten.

Die Liste der Telefonate entstammt offensichtlich dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, dieser hat diese als Screenshot vorgelegt; er hat sich darüber hinaus nicht zu den Telefonaten geäußert.

Das Gutachten des XXXX ist dem Beschwerdeführer schon allein deshalb bekannt, weil er dieses vorgelegt hat.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Disziplinaranzeige, aus der sich das Datum der Kenntnisnahme der Dienstbehörde ergibt, wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, er ist dieser diesbezüglich nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zum strafrechtlichen Verfahren und zum verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren sind im Wesentlichen dem Einleitungsbeschluss entnommen und somit in dessen Rahmen dem Parteiengehör (siehe hiezu zuletzt VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0192) unterzogen worden. Diesen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellung, wann die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 105 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: BDG), sind - soweit im 8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist - auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie (2. und hier nicht relevant) das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, (in Folge: ZustG) anzuwenden.

Gemäß § 37 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gegenstand des Einleitungsbeschlusses ist im Wesentlichen die Frage, ob der von der Disziplinaranzeige betroffene Beamte in einem hinreichenden Verdacht steht, die vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben sowie den inhaltlichen Gegenstand des Disziplinarverfahrens einzuschränken und die Verjährung zu unterbrechen sowie festzustellen, ob Einstellungsgründe im Sinne des § 118 BDG vorliegen.

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter anderem gemäß § 123 Abs. 2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).

3.3. Zur Frage, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2019 und BGBl. I Nr. 113/2019 (in Folge StVO), haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, (a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, (b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, (c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Gemäß § 4 Abs. 2 2. Satz StVO haben, sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, den gegenständlichen Verkehrsunfall begangen und sich danach von der Unfallstelle entfernt zu haben ohne diese abzusichern oder den Unfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden, allerdings ist der Vorfall außer Dienst erfolgt. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass (selbst) an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen, aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten zählen. Ein Kriminalbeamter, - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (ebenso VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Der Beschwerdeführer ist Exekutivbediensteter, zu dessen Aufgabenbereich insbesondere auch die Überwachung des Straßenverkehrs und die Durchsetzung der Normen der StVO gehört. Diesbezüglich stellt das Verlassen der Unfallstelle, ohne diese abzusichern oder den Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden ("Fahrerflucht") eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar, sodass - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als Lenker eines Polizei-KFZ eingesetzt wird oder nicht - bei einer Fahrerflucht eines Exekutivbediensteten - ebenso wie beim alkoholisierten Lenken eines Kraftfahrzeugs - immer ein Funktionsbezug gegeben ist und daher - noch im Verdachtsbereich - das objektive Tatbild einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG gegeben ist.

Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt zu haben, da er zur Zeit der Tat wegen einer Bewusstseinsstörung unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Im Wesentlichen legte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein in der Beschwerde als Gutachten bezeichnetes Schreiben des XXXX vor, das dieser selbst nur als gutachterliche Stellungnahme bezeichnet, aber mit seinem Stempel als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Unfallchirurgie gestempelt hat. In dieser gutachterlichen Stellungnahme kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Erinnerungslücke mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer sogenannten anterograden Amnesie entspreche, die nahezu typisch für eine Gehirnerschütterung sei, welche gegenständlich auch anzunehmen sei und "derartige Schädelhirntraumen" auch sehr oft mit kurzfristiger Verwirrtheit und auch fehlender Dispositionsfähigkeit einher gehen würden und daher zusammenfassend das "nicht adäquate Verhalten im Anschluss an den Verkehrsunfall mit begleitender Gehirnerschütterung aus gutachterlicher Sicht glaubhaft und nachvollziehbar" sei. Hiezu ist einleitend zu bemerken, dass die Frage, ob eine vom Sachverständigen festgestellte anterograde Amnesie, von der er auf eine Gehirnerschütterung und in weiterer Folge auf die kurzfristige Verwirrtheit und fehlende Dispositionsfähigkeit schließt, nicht in den Fachbereich der Unfallchirurgie, sondern in den Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie fällt. Daher ist die gutachterliche Stellungnahme schon mangels Nachweises der Befähigung des Sachverständigen für das in Anspruch genommene Fachgebiet nicht hinreichend, um eine Dispositionsunfähigkeit zu beweisen (auch wenn die gegenständliche gutachterliche Stellungnahme im weiterer Verfahren insoweit zu berücksichtigen sein wird, als ein diesbezügliches Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einzuholen sein wird, soweit dies nicht im Lichte des § 95 Abs. 2 BDG überflüssig wird). Darüber hinaus hat der Sachverständige bei Erstellung eines Gutachtens die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Gutachten eines Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von einer Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Gutachten auch nicht schlüssig, da der Sachverständige nicht nachvollziehbar und auch nicht mit Literatur belegt seine Schlüsse auf das Vorliegen einer Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers offenlegt. So ist dem Gutachten nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welches Ergebnis die klinische Befragung und Untersuchung am 02.03.2020 ergeben hat und geht der Sachverständige auf offensichtlich relevante Aktenteile bzw. Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. So bleibt der Sachverständige eine Erklärung schuldig, warum der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall vor dem Vorgesetzten am 20.01.2020 detailgenauer schildern kann, als er dies in seiner (offensichtlichen) Darstellung vor dem Sachverständigen (siehe S. 2 der gutachterlichen Stellungnahme) getan hat und lässt sich auch nicht darauf ein, die nachweislich vom Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verkehrsunfall geführten Telefonate oder die Fähigkeit, seinen 5 km entfernten Wohnsitz zu erreichen, zu thematisieren. Daher ist die gutachterliche Stellungnahme als eine Stellungnahme einer Person, die nicht nachweislich die nötige Qualifikation zur Erstattung eines entsprechenden Gutachtens hat und die noch dazu nicht schlüssig ist, nicht geeignet, zweifelsfrei die fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen, sodass weiterhin ein hinreichender Verdacht vorliegt, dass er die oben geschilderte Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.

3.4. Zur Frage, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (insbesondere Verjährung):

Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG abschließend.

Gemäß § 32 Abs. 2 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 114 Abs. 2 BDG wird, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat, das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Einleitungsbeschluss zulässig.

Die Dienstbehörde hat am 10.10.2019 vom verfahrensgegenständlichen Vorfall erfahren, daher endet - ohne Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungen der Frist gemäß § 114 Abs. 2 BDG und ohne Bedachtnahme auf das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020 - die Frist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG mit Ablauf des 10.04.2020 und die gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG mit Ablauf des 10.10.2022. Die Beschwerde wurde am 31.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, seit diesem Zeitpunkt ist der Lauf der in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen gemäß § 94 Abs. 2 Z1 BDG gehemmt.

Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG liegt daher jedenfalls nicht vor, ebenso sind keine anderen Umstände zu sehen, die die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausschließen würden.

3.5. Zur Frage, ob die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der objektive Sachverhalt sich bereits in einem sehr verdichteten Verdachtsbereich befindet, es wurde weder das objektive Vorliegen des Verkehrsunfalls noch den Umstand, dass er die Unfallstelle verließ, ohne diese abzusichern oder den Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden, bestritten; dass diese Tat objektiv eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wurde schon oben ausgeführt.

Hinsichtlich der Dispositionsfähigkeit wird die Behörde im eingeleiteten Disziplinarverfahren noch Erhebungen, insbesondere durch die Einbindung eines oder einer Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie zu pflegen haben, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt dispositionsfähig war oder nicht, soweit dies nicht im Verwaltungsstrafverfahren - hier ist auf § 95 Abs. 2 BDG zu verweisen - geklärt wurde.

Daher kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht angenommen werden, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

3.6. Zur Frage, ob die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken:

Bei der im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzung handelt es sich um eine schwerwiegende, weil die Überwachung des Straßenverkehrs und die Durchsetzung der entsprechenden Normen zu den Kernaufgaben der Exekutivbediensteten gehört und "Fahrerflucht" eine besonders schwerwiegende Übertretung dieser Normen darstellt.

Daher ist die Führung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens schon aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich und liegt auch keine geringe Schuld vor.

Darüber hinaus würde das Bekanntwerden der Begehung einer "Fahrerflucht" durch einen dienstführenden Beamten dessen Ansehen in der Öffentlichkeit und im Kollegenkreis, insbesondere hinsichtlich der unterstellten Exekutivbeamten, schwer beeinträchtigen und sind daher auch die Folgen der Tat nicht unbedeutend.

Daher liegt auch dieser Einstellungsgrund nicht vor.

3.7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, der Spruch des Einleitungsbeschlusses umschreibt die Tat des Weiteren auch hinreichend genau; allerdings kam es bei der Übertragung des Kennzeichens offenbar zu einer Auslassung ( XXXX statt XXXX ), welche zu berichtigen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Eigenverschulden Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst Fahrerflucht Folgen Freizeit Generalprävention mangelhaftes Gutachten Polizist Unschlüssigkeit Verjährungsfrist Verjährungsunterbrechung Verkehrsunfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2230055.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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