TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/3 2002/09/0134

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Veröffentlicht am 03.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. Klaus Fattinger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. Dezember 2001, Zl. 16.002/4-IV/3/2001, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26. September 2000 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Wasserturms des Bahnhofes in G, W-Straße 3, Grundstücknummer 79/1, KG L, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Behörde erster Instanz stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten samt Literaturhinweisen, in welchem festgehalten wurde, dass Bankier Baron Georg Simon Sina von Hodos 1838 die "Wien-Raaber Eisenbahn-Gesellschaft" gegründet habe. Die ca. 75 km lange Strecke zwischen Wien und Gloggnitz sei abschnittsweise 1841/42 eröffnet worden. Nachdem der Raaber Flügel nicht weitergebaut worden sei, sei die Umbenennung in "Wien - Gloggnitzer Eisenbahn-Gesellschaft"erfolgt. 1841 hätten sich die k. k. Staatsbahnen mit dem erklärten Ziel des Baues einer Bahnverbindung Wien - Triest gegründet, sodass die Strecke Mürzzuschlag - Graz 1844 habe eröffnet werden können. Weitere unter Baron Sina erbaute Streckenabschnitte seien 1846 Wien - Bruck a.d. Leitha, Mödling - Laxenburg, Wr. Neustadt -Katzelsdorf und 1847 Katzelsdorf - Ödenburg gewesen. Nach dem Bau der Semmering-Strecke 1848-54 sei eine durchgehende Bahnstrecke von Wien bis Laibach über rund 470 km zur Verfügung gestanden, 1857 schließlich bis Triest. Bauleiter sei Carl Ritter von Ghega gewesen. Als Reaktion auf den konjunkturellen Aufschwung der Bahn Ende der Neunzigerjahre des 19. Jahrhunderts sei beabsichtigt gewesen, ab 1901 den G Bahnhof zu erweitern und umzubauen. Die folgende wirtschaftliche Depression habe jedoch die Ausführung des Gesamtprojektes scheitern lassen, sodass von den großzügigen Vorhaben nur sehr wenige - wie zum Beispiel der während des 1. Weltkrieges errichtete Göstinger Verschiebebahnhof für das zwischenzeitlich vermehrte Frachtaufkommen - ausgeführt worden seien. Der in diesem Zusammenhang notwendige neue Wasserturm der Vaterländischen Baugesellschaft sei mit 5. August 1921 datiert. Es handle sich bei ihm um einen Behälterbau in Eisenbetonskelettbauweise mit Füllmauerwerk, der Klärbehälter bestehe aus Eisenbeton. Der straßenseitig neben dem Verwaltungsgebäude der B an der Westgrenze des Bahnareals stehende Turm sei ein Rundbau, der seine Konstruktionsprinzipien offen zur Schau stelle. Dem System von sechs im Querschnitt rechteckigen Eisenbetonpfeilern, die unter dem Klärbehälter sternförmig zusammenliefen, seien Zwischenwände aus Mauerwerk eingestellt, deren Fenster- und Türöffnungen mit breiten Putzrahmen und Dreiecksgiebeln versehen seien. Die Eisenbetonpfeiler erweiterten sich im oberen Bereich zu Konsolen zur Aufnahme des ausladenden zylinderförmigen Wasserreservoirs. Ein sehr flaches Kegeldach leite zum ebenfalls zylindrischen Dachhäuschen mit versprossten Fenstern über, das von einem flachen Glockendach mit einem auf einer Kugel befindlichem Blitzableiter abgeschlossen werde. Im Inneren des Turmes führe eine Eisenwendeltreppe in das Dachhaus, von dem aus ein Einstieg in den rund 400 m3 fassenden Wasserbehälter, in dem das Wasser nach dem Kalk-Soda-Verfahren gereinigt worden sei, möglich sei. Eisenbahngeschichte sei immer auch Kultur- und Wirtschaftsgeschichte eines Landes. In Österreich sei dies sehr deutlich seit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, nämlich der Pferdeeisenbahn Linz-Budweis 1824-32, zu beobachten. Die durch Eisenbahnen erschlossenen Gebiete hätten einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, leistungsfähige Verkehrsverbindungen seien auch zwischen den Staaten entstanden. Die Entwicklung des Eisenbahnwesens habe aber auch einen bemerkenswerten Technologieschub bedeutet, in dem sich verschiedene Zweige der technischen Wissenschaften (Statik, Verkehrsbau, Maschinenbau) und der Industrie, vorrangig der Eisenerzeugung, gegenseitig befruchtet und die Weiterentwicklung vorangetrieben hätten. Der Wasserturm des Hauptbahnhofes Graz stelle einen bereits selten gewordenen Vertreter dieser ehemals häufig anzutreffenden Betriebsgebäude der Bahn dar. Zudem repräsentiere er ein anschauliches Beispiel eines Behälterbaues in Eisenbeton, habe sich doch der Eisenbetonbau gerade Anfang des 20. Jahrhunderts in unterschiedlichsten Konstruktionsformen entwickelt. Entsprechend dem hieraus resultierenden Industrie- und architekturgeschichtlichen Wert sei der Wasserturm des Bahnhofes G als ein Denkmal der österreichischen Technikgeschichte anzusprechen.

Die Behörde erster Rechtsstufe kam auf Grund des solcherart festgestellten Sachverhaltes rechtlich zu dem Schluss, der Wasserturm des Bahnhofes G stelle einen bereits selten gewordenen Vertreter dieser ehemals häufig anzutreffenden Betriebsgebäude der Bahn dar. Zudem repräsentiere er ein anschauliches Beispiel eines Behälterbaues in Eisenbeton, habe sich der Eisenbetonbau gerade Anfang des 20. Jahrhunderts in unterschiedlichsten Konstruktionsformen entwickelt. Entsprechend dem hieraus resultierenden industrie- und architekturgeschichtlichen Wert sei der Wasserturm des Bahnhofes G als ein Denkmal der österreichischen Technikgeschichte anzusprechen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der Rechtslage - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz - dahingehend, auf Grund des von ihr am 19. Dezember 2000 durchgeführten Augenscheines sei Nachstehendes festgestellt worden (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Das berufungsgegenständliche Gebäude wurde von außen und in seinem Inneren eingehend besichtigt. Bei der Begehung wiederholten die beigezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes, Herr Dr. Wi und Herr Dr. We, die wesentlichen Feststellungen des bereits in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Gutachtens.

Dr. Wi führte insbesondere aus, dass derartige Wassertürme etwa bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts ein wichtiger Bestandteil großer technischer und industrieller Anlagen waren, in Folge der technisch-industriellen Entwicklung jedoch in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg nutzlos wurden und daher vielfach durch Abbruch verloren gingen. In G sei ein weiterer Wasserturm in der S-Klinik erhalten, der jedoch in seinem unteren Bereich aus Ziegeln gemauert sei und aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg stamme. Am Gebiet des G Schlachthofes stehe ein weiteres Objekt aus dem späten 19. Jahrhundert, welches vermutlich auf Grund seiner äußeren Form ebenfalls als Wasserturm gedient haben dürfte. Im Bereich der Eisenbahn sei noch je ein Wasserturm am Gelände des ehemaligen Wiener Nordbahnhofes, sowie der Bahnhöfe Vöcklabruck, Amstetten und Spitz bestehen geblieben.

Der gegenständliche Wasserturm sei vollständig in Eisenbetonkonstruktion errichtet. Diese Konstruktionsart habe sich nach 1900 insbesondere im Industriebau durchgesetzt. Das Objekt selbst stamme von 1921 und gehe auf ein nicht realisiertes Ausbauprojekt des G Bahnhofes aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg zurück.

Zur Gestaltung des Objektes führte insbesondere Dr. We aus, dass es sich um ein Beispiel der sogenannten "Ingenieurarchitektur" handle. Das Objekt erfahre durch die - konstruktiv bedingten - Strebepfeiler, dem sich verjüngenden Turm, welchem der eigentliche Wasserbehälter aufgesetzt ist, und die starken Fensterumrahmungen eine zeittypische Monumentalisierung. (Am 21. Dezember 2000 teilte Dr. We der Berufungsbehörde ergänzend mit, dass der Wasserturm in der S-Klinik in den Jahren 1904 - 1907 errichtet worden sei und es sich bei dem erwähnten Bau am Schlachthof tatsächlich ebenfalls um einen Wasserturm (errichtet 1914 - 1917 für die Zwecke einer Eiserzeugungsanlage) handle.(

Zur künstlerischen Ausgestaltung verwies die Vertreterin der Stadt G, Frau Dr. N, insbesondere auch auf die Beschreibung des Wasserturmes von Friedrich Achleitner als "emporgehobene Brunnenkapelle" (Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jahrhundert, Band 2, S. 434).

Die Vertreter der B, nämlich Herr Dr. K und Herr Z, verwiesen auf das Vorbringen in der Berufung. Sie führten insbesondere aus, dass dem Gebäude keine Funktion mehr zukomme. Wenn auch das Gebäude in seiner Substanz nicht unmittelbar gefährdet sei, so seien längerfristig Sanierungsmaßnahmen zu treffen. An einzelnen Stellen sei das Objekt schadhaft und Eisenbewehrungen sind sichtbar. Das Objekt stehe am Westrand des G Bahnhofgeländes, das Grundstück könne daher abgetrennt und veräußert werden. Eine derartige Veräußerung wäre jedoch nur nach einem Abbruch des Objektes realistisch."

Über Aufforderung zur Stellungnahme zu der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung wie oben zitiert habe die beschwerdeführende Partei lediglich erklärt, es seien noch weitere Wassertürme in ausreichender Zahl und Qualität sowohl im Eisenbahnbereich als auch in G vorhanden, die Erhaltung dieses Objekts stehe nicht in öffentlichem Interesse. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals bestehe nicht nur bei hervorragender oder außerordentlicher Bedeutung eines Objekts, sondern auch bei Objekten, die als Repräsentanten einer Stilrichtung oder einer Epoche zu betrachten seien. Auch werde ein Denkmal im allgemeinen über den Rahmen gleichartiger Objekte hinausragen. Das Element der "Seltenheit" sei beachtlich; das Bestehen ähnlicher Denkmale sei jedoch nicht geeignet, eine Unterschutzstellung auszuschließen. Es sei aufgrund der schlüssigen und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Widerspruch stehenden Ausführungen des Amtssachverständigen als erwiesen anzusehen, dass dem gegenständlichen Objekt sowohl als Beispiel für die Entwicklung der Eisenbetontechnik als auch als Zeugnis für die eisenbahn- und technikgeschichtliche Entwicklung Denkmalwert zukomme. Es sei zwar nicht der "letzte" Wasserturm in Österreich oder in G, doch stehe eben auch das Bestehen gleichartiger Objekte einer Unterschutzstellung nicht entgegen. Im konkreten Fall habe sich jedoch gerade gezeigt, dass aufgrund der technisch-industriellen Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg eine Vielzahl von Wassertürmen verloren gegangen sei und heute nur noch eine relativ geringe Anzahl bestehe. Es erscheine daher gerade zum Zweck der geschichtlichen Dokumentation erforderlich, diese relativ wenigen noch erhaltenen Wassertürme zumindest in gezielter Auswahl unter Schutz zu stellen und so beispielhaft für die Zukunft zu erhalten. Zu den weiteren im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestehenden Wassertürmen werde noch ergänzt, dass es gerade ein Charakteristikum von Eisenbahnanlagen sei, über weite Strecken grundsätzlich ähnliche Betriebsgebäude auszuweisen. Es erscheine daher umso mehr erforderlich, von den denkmalwerten Betriebsgebäuden einer Eisenbahnanlage Repräsentanten auch in einer größeren Zahl zu erhalten. Ein Bestand von fünf Wassertürmen im Bereich der Eisenbahnanlagen sei keineswegs geeignet, dem gegenständlichen Objekt die Seltenheit abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2002, B 520/02-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene und auftragsgemäß ergänzte Beschwerde, in welcher lediglich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung ihrer Beschwerde bestreitet die beschwerdeführende Partei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 DMSG mit der Behauptung, es befinde sich ein weiterer, gleichartiger Wasserturm in G im Bereich des Schlachthofes und ein weiterer auf dem Gelände der S-Klinik in G sowie an vier weiteren Bahnhöfen. Damit seien Wassertürme in ausreichender Anzahl und gleicher Qualität vorhanden, wobei es für die Erhaltung des österreichischen Kulturgutbestandes nicht erforderlich sei, sämtliche vorhandenen Wassertürme unter Denkmalschutz zu stellen, zumal alle in sehr ähnlicher Bauweise errichtet worden seien.

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

Die belangte Behörde hat sich -  mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang stehend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0100, und Zl. 2002/09/0038, sowie vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072) - bei der Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des gegenständlichen Objekts auf das Fachgutachten des Amtssachverständigen gestützt, dem bezüglich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Sache außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244). Zur Widerlegung der Amtsgutachten bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Gutachten. Die beschwerdeführende Partei hatte dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene allerdings nichts entgegenzusetzen.

Die in einem mängelfreien Verfahren aufgrund schlüssiger gutachtlicher Äußerungen getroffene Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts indiziert jedoch auch bereits dessen Erhaltungswürdigkeit im Sinne des § 1 DMSG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, und vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320).

In der Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei lediglich diese, aus den Feststellungen des Amtssachverständigen resultierende rechtliche Schlussfolgerung der belangte Behörde, die Erhaltung des gegenständlichen Objekts liege wegen der festgestellten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse, mit der Behauptung, gleichartige Objekte seien sowohl im Eisenbahnbereich als auch in Graz noch vorhanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 DMSG erkennt, geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes sowohl historisch als auch rechtssystematisch weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 92/09/0356). Zum Kulturgut zählen eben nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse industrieller Entwicklung und der damit in Zusammenhang stehenden Entwicklung technischer Zweckbauten, die nicht nach künstlerischen Kriterien errichtet worden sein müssen, um dennoch als Repräsentanten einer vergangenen Zeit bedeutsam zu sein. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Januar 1993, Zl. 92/09/0201, ausgesprochen, dass Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten als grundsätzlich nicht weniger bedeutsam als Monumentalbauten anzusehen seien. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind. Der Umstand, dass in G bzw. im Eisenbahnbereich noch einige wenige Wassertürme vergleichbarer Bedeutung nach wie vor bestehen, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmals mit privaten Interessen oder gar eine Kollision öffentlicher Interessen sind im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0117). Dies hat die belange Behörde zutreffend erkannt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 3. Juni 2004

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090134.X00

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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