TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/20 2001/09/0072

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §54;
AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs3;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs4 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde

1. des S, 2. des B, und 3. der W Gesellschaft m.b.H., alle in G und alle vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 2. März 2001, Zl. 16.002/17-IV/3/2000, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verständigung vom 24. Februar 1994 teilte das Bundesdenkmalamt den damaligen grundbücherlichen Eigentümern des Wohn- und Geschäftshauses in Graz, B-Gasse 15 = E-Gasse 7, als Parteien des Unterschutzstellungsverfahrens gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der damals geltenden Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 473/1990, ein Amtssachverständigengutachten mit, nach dem dem gegenständlichen Objekt folgende Bedeutung zukäme:

"... liegt darin, dass es mit seinen baulichen Details die regionale Grazer Bautradition des ausgehenden 18. Jahrhunderts repräsentiert, die noch im frühen 19. Jahrhundert bisweilen retardierend Elemente des Frühklassizismus verwendet hat. Diese konservative Form hat eine derartige stilistische Akzeptanz gefunden, dass sich sogar Hauberrisser, dessen Neubauten anderen Prinzipien gehorchen, bei der Erweiterung vorbehaltlos daran orientiert hat. Auch ein Bezug zur während der Entstehungszeit noch bestehenden, nordseitig anschließenden, historischen Bebauung der B-Gasse ist gegeben. Mit der tradierten Form und der im Vergleich zu den umliegenden Bauten zurückhaltenden Dimension ist das Haus überdies gleichsam als Vorläufer der nachfolgenden biedermeierlichen und historischen Verbauung anzusehen. Damit dokumentiert das Haus als letzter Rest die ältere Verbauungsphase des 19. Jahrhunderts im Bereich der unteren B-Gasse, einem Altstadtbereich, dessen geschichtliche Bedeutung auch in der Situierung erst der erzherzoglichen Reitschule und später der ersten Grazer 'Oper' liegt."

Dem trat der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1994 unter Vorlage eines Gegengutachtens des Architekten Univ.Doz. Dipl.Ing. Dr.techn. G entgegen. Zur Fassade wurde von den Eigentümern mehrfach vorgebracht, dass diese infolge von Kriegseinwirkungen im Zweiten Weltkrieg weitgehend zerstört und 1955 rekonstruiert worden sei.

Mit dem gemäß § 57 AVG erlassenen Bescheid vom 9. April 1997 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Objektes gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.

Im weiteren Verfahren erfolgten Stellungnahmen der grundbücherlichen Eigentümer und darauf Bezug nehmende "Antworten des Bundesdenkmalamtes". Das Bundesdenkmalamt führte am 27. Mai 1997 einen Lokalaugenschein durch, dessen Ergebnisse aus fachlicher Sicht vom Generalkonservator in einem Gedächtnisprotokoll vom 3. Juni 1997 folgendermaßen zusammengefasst wurden:

"Die Besichtigung hatte den Zweck, den überlieferten, aktuellen Bestand des Hauses und dessen Aussagefähigkeit zu begutachten und im Blickwinkel aller im Verfahren bisher dazu abgegebenen Stellungnahmen zu beurteilen. Kurz zusammengefasst ist Folgendes festzuhalten:

Das Äußere des dreigeschossigen Eckhauses bestimmt dessen im Wesentlichen unverändert überkommene Gesamterscheinung, der markante kubische Baublock mit dem hohen Walmdach sowie dessen die architektonische Gestalt prägenden Plattenstil-Fassaden. Aufnahmen nach 1945 belegen Beschädigungen (von Bombensplittern etc.) und deren Restaurierung in den 50er-Jahren; diese haben den authentischen Charakter der Fassaden nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt auch für das jüngst vorgenommene Putzabschlagen; als Folge dieser Maßnahme kommt die Qualität der ursprünglichen Fassadengliederung (Schärfe der Profile, präzise Formen im Aufbau der plastischen Schichtung, etc.) in den davon betroffenen Achsen noch eindrucksvoller zum Ausdruck.

Im Inneren ist das EG nach wie vor als Gasthaus in Funktion. Im ersten OG liegen die Dippelbaumdecken zum Teil frei; sie sind bis auf eine Stelle im rückwärtigen Teil des Hauses, nur ein rezenter Wassereinbruch hat einen kleinen Teil beschädigt, intakt. Die insbesondere im rückwärtigen Teil des Hauses herausgebrochenen Obergeschossdecken geben den Blick in den Dachstuhl frei. Dieser und die Außenwände erscheinen stabil und in Ordnung, d.h. durch die getroffenen Maßnahmen ausreichend gesichert, sodass die Funktionsfähigkeit des Hauses in der überlieferten Kubatur und Form gewährleistet ist. Für eine künftige neue Nutzung sind in dem entstandenen Freiraum im Inneren entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten offen. Die Dachhaut weist keine offensichtlichen Schäden auf.

Der erdgeschossige Anbau an der Rückseite des Hauses kann aus der Unterschutzstellung ausgeklammert bleiben."

Mit Bescheid vom 24. Oktober 1997 bewilligte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Abbruch des gegenständlichen Gebäudes, ausgenommen die straßenseitigen Fassaden B-Gasse 15 und E-Gasse 7. Er stützte sich hiebei auf ein Gutachten der Grazer Altstadtsachverständigenkommission, in welchem diese dem Objekt Schutzwürdigkeit nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz wegen der Einfügung des Gebäudes in das Ensemble und wegen seiner städtebaulichen Stellung in dieser Schutzzone des historischen Zentrums zusprach.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1998 nahmen die Beschwerdeführer zu den Augenscheinsergebnissen Stellung und führten im Wesentlichen aus, es handle sich bei der Fassade um eine Kopie aus dem Jahre 1955. Zum Beweis brachten sie ein Gutachten bei.

Da über die Vorstellung nicht entschieden wurde, stellten die Beschwerdeführer am 15. Februar 2000 den Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Frau Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde in dessen Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag Folge. Mit Spruchpunkt II. gab sie der Vorstellung teilweise Folge und behob den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 9. April 1997 teilweise. Die belangte Behörde stellte fest, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes gemäß §§ 1 und 3 DMSG i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999 im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG nur hinsichtlich der gesamten äußeren (straßenseitigen) Erscheinung (einschließlich der den Straßenseiten zugewandten Dachflächen) bestehe.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. Folgendes aus:

"Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle 1999 zum DMSG (1769 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP), und zwar aus den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 DMSG, ergibt, sollte damit die bisher zu wenig differenzierte Bestimmung des Grundes des 'öffentlichen Interesses' konkretisiert werden, wobei diese Konkretisierung auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgebaut wurde, wenn diese auch nur als 'beispielhaft' verstanden werden darf. Die erkennende Behörde ist daher der Ansicht, dass diese Judikatur zum Verständnis von § 1 Abs. 2 DMSG bzw. insgesamt zur Frage, welche Bedeutung einem Objekt zukommen müsse, damit seine Erhaltung auf Grund des DMSG als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann, herangezogen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun etwa ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht nur bei Denkmalen besteht, welchen 'hervorragende' oder 'außerordentliche' Bedeutung zukommt, sondern auch bei solchen, welche Repräsentanten einer Stilrichtung oder Epoche sind (z.B. VwGH 29.3.1982, Zl. 81/12/0194), wobei aber anzunehmen sei, dass ein schützenswertes Denkmal über den Rahmen anderer gleichartiger Gebäude 'hinausragen werde' (VwGH 18.5.1972, Zl. 2262/71).

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass ein Denkmal, welches als 'Repräsentant' gilt, die jeweiligen Merkmale in besonderer Weise zeigen und 'ein besonders gutes Beispiel' für die jeweilige Entwicklung sein wird, es sei denn, es kommt ihm, ,wie nachstehend ausgeführt wird, aus Beziehung oder Lage gesteigerte Bedeutung zu.

Die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals ist jedenfalls nach der im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Substanz zu beurteilen (§ 1 Abs. 6 DMSG und VwGH 17.12.1992, Zl. 92/09/0103).

Auf Grund des vom Bundesdenkmalamt geführten Ermittlungsverfahrens und des Vorbringens der grundbücherlichen Eigentümer ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Das gegenständliche Gebäude wurde 1813 neu errichtet. An seiner Stelle befand sich (im vorliegenden Verfahren wohl ohne Bedeutung, wenn auch von Interesse) im 16. Jahrhundert eine Reitschule, nach 1736 ein Theater, von denen sich keine Reste mehr finden. 1839 wurde das Gebäude um zwei Achsen durch Georg Hauberrisser d. Ä. erweitert. Hauberrisser übernahm dabei das bereits vorhandene Gliederungssystem. Diese Fassade griff auf (bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens 1813) ältere, nämlich frühklassizistische Gliederungselemente zurück. Das Gebäude liegt in der Grazer Altstadt, im Bereich einer 1836/39 erfolgten Erweiterung zum Opernring. Das Gebäude weist im Inneren so gravierende Schäden auf, dass ihm im Inneren keine nennenswerte Bedeutung mehr zugesprochen werden kann. Die Fassade wurde durch Kriegseinwirkungen beeinträchtigt und 1955 wieder hergestellt.

Diese Ermittlungsergebnisse sind im Wesentlichen aus den Ausführungen des bzw. der Amtssachverständigengutachten ersichtlich und des durch ein Gutachten unterstützten Vorbringens der grundbücherlichen Eigentümer. Hinsichtlich der Fassade wäre festzuhalten, dass nicht nur die Bauakten der Stadt Graz, sondern auch die chemische Untersuchung des Verputzes es nahelegen, dass die Fassade 1955 (zumindest in größeren Teilen) durch Ergänzungen wiederhergestellt wurde.

Die erkennende Behörde stellt daher zusammenfassend fest, dass das Gebäude zwar im Inneren - vor allem auch wegen größerer Schäden - von nur (mehr) geringer Bedeutung ist, im Äußeren jedoch seine von Architekt Hauberrisser entworfene Fassade - wenn auch nach Kriegsschäden wiederhergestellt - im Wesentlichen bewahren konnte.

Es muss jedoch des Weiteren - wieder ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aus allen vorliegenden Gutachten entnommen werden, dass es sich beim vorliegenden Bauwerk um ein Objekt handelt, das Teil der Grazer Altstadt ist und es sich (im Sinn des § 1 Abs. 2 erster Satz DMSG) aus diesem Grund auch 'vorerst in regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde'. Dem Objekt kommt nun einmal als Teil der Grazer Altstadt, noch dazu an prominenter Stelle, auch überregionale Bedeutung zu, mag im Gutachten von Architekt Dr. G trotz der Stellung des Hauses in einer Altstadtzone mit ihren viel individuelleren Ausprägungen diesem Objekt der 'andere Maßstab' angekreidet werden, weshalb es 'an dieser Stelle eher klein und verloren' wirke, weil eben die 'städteräumliche Einheit fehlt'.

Allein schon der Umstand, dass es sich um einen Teil der Grazer Altstadt handelt, stellt aber für die künstlerische und historische Bedeutung des Objekts ein wichtiges Element dar (VwGH vom 10.10.1974, Zl. 665/74, vom 6.7.1972, Zl. 370/72, und vom 18.5.1972, Zl. 2262/71), wohingegen die von Architekt Dr. G vorgebrachte Kritik allenfalls allgemeine Fragen des Ortsbildes zu betreffen vermag, die im vorliegenden Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG aber nicht relevant zu sein vermögen. Des Weiteren sei auf die allgemein bekannte Tatsache verwiesen, dass die Grazer Altstadt mit all ihren unterschiedlichen Objekten in die Liste des UNESCO-Welterbes aufgenommen wurde, wodurch klar zum Ausdruck kommt, dass dieser Altstadt als solcher (wenn auch sicherlich nicht für jedes einzelne Objekt davon) sogar überregionale Bedeutung von internationalem Rang bescheinigt wird.

Bedeutet in diesem Sinn schon bereits der Umstand, dass das Objekt markanter Teil der Grazer Altstadt ist, eine Steigerung der Bedeutung des Objekts, so gewinnt es noch zusätzlich an Bedeutung, dass seine Fassade von dem für Graz wichtigen Architekten Georg Hauberrisser d. Ä. stammt.

Wie nun der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.1976, Zl. 1.231/75, wie gleichermaßen vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244-9, ausführt, kann auch einem Objekt von weniger eminentem oder selbst in der Fachwelt nicht unumstrittenem künstlerischem Wert mit dem Zusammentreffen einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren. Genau dies ist durch Umgebung, Lage und Architekt der Fall, mögen die umliegenden Häuser der Grazer Altstadt (schon) unter Denkmalschutz stehen oder nicht: sie sind Tatsache. Denn der Umstand, aus der Beziehung oder Lage zu anderen Objekten Bedeutung zu erhalten, allenfalls sogar Teil eines Ensembles zu sein, (was durchaus keine gesetzliche Voraussetzung darstellt, um gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz DMSG Bedeutung aus der Beziehung oder Lage zu anderen Objekten zu erhalten,) bedingt nicht die Unterschutzstellung aller umliegenden Objekte (es sei denn, es würde sich um ein Objekt handeln, dem schützenswerte Bedeutung nur als Teil eines eine Einheit bildenden Ensembles zukommt). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 6.7.1972, Zl. 370/72, feststellte, kann die Bedeutung eines Denkmals vielmehr durchaus auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein.

Dass das Objekt - und davon auch die Fassade - Kriegsschäden davongetragen hat, ist eine Tatsache. Dass es im Wesentlichen den ursprünglichen Plänen gemäß restauriert (wiederhergestellt) wurde, ist ein Faktum. Wollte man derartigen Objekten Bedeutung als schützenswerte Denkmale generell absprechen, müsste man wohl viele der nach dem Krieg nach Kriegsschäden wieder hergestellten Denkmale als nicht mehr schützbar bezeichnen. Dass die herrschende wissenschaftliche Fachmeinung ganz im Gegenteil diesen Objekten durchaus schützenswerte Bedeutung zuspricht, zeigen die vielen prominenten Beispiele des 'Wiederaufbaus' nach dem 2. Weltkrieg in ganz Österreich, die heute mit Selbstverständlichkeit unter Denkmalschutz stehen. Es zeigen dies aber auch jene Bauwerke, deren Fassaden im Lauf der Jahrhunderte schon längst durch zahllose Teilverluste und Wiederherstellungen faktisch längst 'erneuert' wurden. Würden lediglich Objekte mit weitgehendem 'Originalverputz' schützenswert sein, müssten sich die Unterschutzstellungen in Österreich auf einen Bruchteil der geschützten Objekte beschränken. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.10.1976, Zl. 266/75, fest, dass es für den Schutz eines Denkmals durchaus nicht notwendig ist, dass alle seine Details im Original erhalten sind, wenn nur die Erhaltungswürdigkeit als solche feststeht und diese bestimmt sich nach den herrschenden wissenschaftlichen Wertschätzungen durch die Fachwelt, woraus sich die Bedeutung als Denkmal ergibt (etwa Erkenntnis des VwGH vom 5.2.1976, Zl. 1891/75).

Dies aber ist beim vorliegenden Objekt zumindest im Sinn der durch die Novelle 1999 zum Denkmalschutzgesetz eingeführten neuen wesentlich differenzierteren Bestimmung betreffend Teilunterschutzstellungen im Rahmen des neuen § 1 Abs. 8 DMSG im spruchgemäßen Umfang der Fall.

Die klaren, umfassenden amtssachverständigen Gutachten der Beamten des Bundesdenkmalamtes erweisen die Notwendigkeit der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes, - allerdings nur im spruchgemäßen Umfang - und zwar wegen seiner architekturgeschichtlichen Bedeutung ebenso wie seiner oben bereits erwähnten künstlerischen und kulturellen Bedeutung als Teil der Grazer Altstadt an prominenter Stelle. Das von den Eigentümern (Rechtsmittelwerbern) beigebrachte Gutachten mit seiner Kritik an Qualität und Originalität des Objekts übersah die für die (Teil-)Unterschutzstellung ausschlaggebende Gesamtsituation, wie sie für das DMSG - und spezifisch für dieses -

relevant ist.

Schließlich sei bemerkt, dass gemäß der ständigen, dem klaren Wortlaut des DMSG (auch in der Novelle 1999) folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 5.2.1976, Zl. 1891/75, vom 13.2.1997, Zl. 94/09/0320, und vom 18.11.1998, Zl. 96/09/0244-9) die von den Rechtsmittelwerbern vorgebrachten wirtschaftlichen Argumente gegen eine Unterschutzstellung nicht relevant waren. Die Prüfung wirtschaftlicher Fragen einer Instandsetzung konnte daher im vorliegenden Unterschutzstellungsverfahren unterbleiben.

Für die Anwendung des Ausschlussgrundes für eine Unterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 10 DMSG fehlen hingegen zumindest hinsichtlich der nunmehr von der Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG erfassten 'eigentlich geschützten Teile', nämlich die straßenseitige Erscheinung, jedwede Annahme dafür, 'dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Änderungen in der Substanz verbunden wäre,

dass dem Denkmal ... Bedeutung ... nicht mehr in ausreichendem Maß

zugesprochen werden könnte'. Immerhin erklären selbst die Rechtsmittelwerber in ihrem Schriftsatz vom 15. Feber 2000:

'Brauchbar (und das in weiteren Bereichen zufolge Feuchtigkeit etc. nur bedingt) sind die Bereiche des aufgehenden Mauerwerks und die Grundkonstruktion des Dachstuhles samt Eindeckung. Alle anderen Bereiche (Anm: im Schriftsatz nicht gesperrt) sind unwiederbringlich kaputt.'"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. II Abs. 5 BGBl. I Nr. 170/1999 sind Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes, die noch nicht abgeschlossen sind, nach dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

...

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid)."

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 9. April 1997 wurde den Beschwerdeführern noch am gleichen Tag zugestellt. Die dagegen erhobene Vorstellung vom 17. April 1997 langte am 21. April 1997 beim Bundesdenkmalamt ein. Mit Schreiben vom 29. April 1997 ordnete das Bundesdenkmalamt die Vornahme eines Lokalaugenscheines an.

Jedenfalls durch diese Anordnung hat die Behörde erster Instanz der Vorschrift des § 57 Abs. 3 AVG Genüge getan, weshalb der gemäß § 57 Abs. 1 AVG ergangene Bescheid nicht von Gesetz wegen außer Kraft getreten ist. Gemäß § 1 Abs. 4 iVm Abs. 6 und § 3 Abs. 1 DMSG hatte sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt 9. April 1997 befand.

Die Beschwerdeführer befassen sich in weiten Teilen der Beschwerde mit Verfahrensvorgängen und vorläufigen Wertungen im Verwaltungsverfahren, die im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag gefunden haben (z.B. Aussagen zu durch den angefochtenen Bescheid nicht unter Schutz gestellten Teilen des Hauses, oder zur Frage des Alters des Fassadenmaterials). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nur den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu prüfen und nicht Verfahrensvorgänge oder Wertungen, die im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag gefunden haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs. 1 DMSG in insofern auch zur durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 geschaffenen Gesetzeslage weiter anzuwendende, ständiger Rechtsprechung (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320) dargetan hat, sind die Merkmale für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft in alternativem Sinne (arg.: "oder") umschrieben; es reicht daher für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes. In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solcher Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden.

Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten, lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1972, Zl. 370/72 = VwSlg 8268 A). Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019).

Bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten hat die Behörde die Möglichkeit, auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0047). Die belangte Behörde hat die Gutachten beider Seiten zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes herangezogen, in den einander widersprechenden Bereichen hat die belangte Behörde eine Wertung im Sinne obiger Grundsätze durchgeführt.

Die belangte Behörde ist im Hinblick auf das Alter des Materials der Fassade im Wesentlichen den von den Beschwerdeführern bestellten Gutachtern gefolgt, wobei sie dies sowohl mit den Bauakten der Stadt Graz als auch der chemischen Untersuchung des Verputzes begründete. Hinsichtlich der Stellung des Hauses und deren Bewertung hat die belangte Behörde hingegen dem Ergebnis des von den Beschwerdeführern beigebrachten Sachverständigengutachtens G eine Absage erteilt, weil dieses den Aspekt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein solches in der Grazer Altstadt handle, zu wenig Bedeutung beigemessen habe. Da - wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach (z.B. im hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0047) ausgesprochen hat - die Bedeutung eines Denkmales auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein kann, kann der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darin erblicken, dass dem Gutachten G in diesem Punkt solche Schlüssigkeit zukäme, als dass ihm der Vorzug zu geben wäre.

Bereits seit der Novelle 1978 zum Denkmalschutzgesetz wurde klargestellt, dass auch ein Objekt, dem für sich allein keine ausreichende Bedeutung zukommt, aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, also als Teil eines Ensembles, eine ausreichende Bedeutung erlangen kann. Dies wird durch die Einschaltung des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 DMSG durch die Novelle BGBl. Nr. 167/1978 deutlich:

"Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen".

Dies führt dazu, dass auch ein Gebäude von weniger eminentem künstlerischen oder kulturellen Wert durch seine Lage als Ergänzung einer größeren Einheit und (nur) in diesem Zusammenhang von gehobener Bedeutung sein kann (vlg. zB. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244). Die kulturelle Bedeutung des hier in Rede stehenden Gebäudes kann ua. auch aus seiner Beziehung und Lage in der Grazer Altstadt abgeleitet werden. Es lag erkennbar nicht in der Intention der belangten Behörde, ein Gesamtensemble unter Schutz zu stellen. Die belangte Behörde durfte zu Recht aus der Lage des gegenständlichen Objektes in der Grazer Altstadt (dies wird von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt; ob es sich angesichts der Lage in der B-Gasse Richtung Grazer Dom von der Grazer Oper aus gesehen, auch um eine "prominente" Stelle handelt, kann angesichts der Gesamtbedeutung der Grazer Altstadt, die in die Liste des UNESCO-Welterbes aufgenommen ist, dahinstehen) eine "Steigerung der Bedeutung des Objektes" annehmen.

Die belangte Behörde hat sich aber nicht nur auf die Lage des Objekts gestützt. Im angefochtenen Bescheid wird auch auf die zusätzliche Bedeutung hingewiesen (siehe angefochtener Bescheid S. 13), den das Objekt dadurch gewinne, dass die Fassade "von dem für Graz wichtigen Architekten Georg Hauberrisser d. Ä." stamme. Diese Aussage ist nur im Zusammenhang mit dem Inhalt des als entscheidungswesentlich festgestellten Sachverhaltes (angefochtener Bescheid S. 12) zu lesen. Denn an dieser Stelle wird - dem Akteninhalt entsprechend - ausgeführt, dass das Gebäude durch Georg Hauberrisser d. Ä. 1839 um zwei Achsen erweitert worden sei, wobei er "das bereits vorhandene Gliederungssystem" der Fassade (früh-klassizistische Gliederungselemente) übernommen habe.

Dass der Zubau durch Hauberrisser erfolgte, wird in der Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt. Das strittige Motiv, aus dem Hauberrisser die frühere Fassadengestaltung fortsetzte, ist unbeachtlich; Tatsache ist, dass er die schon bestehende Fassadengestaltung beim Zubau fortsetzte.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in den Passagen im angefochtenen Bescheid, das Objekt habe "im Äußeren jedoch seine von Architekt Hauberrisser entworfene Fassade - wenn auch nach Kriegsschäden wiederhergestellt - im Wesentlichen bewahren" können, sowie, dass die Fassade von Hauberrisser "stammt", angesichts der vorangestellten detaillierten Sachverhaltsfeststellung keinen Widerspruch, weil auch eine bloß unter Verwendung vorhandener Gestaltungselemente bei einem Zubau in ihrer Gesamtheit gestaltete Fassade letztlich von dem den Zubau durchführenden Architekten "entworfen" wird bzw. von diesem "stammt".

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Bedeutung, die einem Architekten (bloß eines Zubaues) beigemessen werde, der eine frühere Fassadengestaltung lediglich fortgeführt habe. Es stellt keineswegs eine Minderung des denkmalschützerischen Wertes dar, dass Hauberrisser, wie auch die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darlegten, ansonsten andere Gestaltungen wählte (siehe Stellungnahme Univ.Doz. DI Dr. G vom 24. Juli 1996, S. 2: "...Er (Anm: Hauberrisser) setzt sie nicht wegen der großen Wertschätzung, die er dieser Fassadenzier (Anm: Plattenstilfassade) entgegenbringt ein, sondern vielmehr um den Unterschied zu seinen Neubauten besser herausstellen zu können"), weil gerade der Umstand, dass ein bedeutender Architekt (die Bedeutung Hauberrissers für Graz wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt), bei einem Entwurf von seiner sonstigen gestalterischen Linie abweicht, als außergewöhnliches, seltenes Beispiel des Schaffenswerkes dieses Architekten dienen kann. Ohne dass die belangte Behörde dies ausdrücklich im angefochtenen Bescheid erwähnte, kommt der Fassade des gegenständlichen Objektes nach den insofern unbedenklichen Gutachten gerade durch den Umstand der Fortführung einer älteren Fassadengestaltung auch eine Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG ("geschichtliche Dokumentation") zu.

Die Erläuterungen zu § 1 Abs. 6 DMSG (1769 Blg NR 20. GP, S. 37) führen im Einklang mit der schon bisher bestehenden Rechtslage aus, dass die Eigentümer nicht (gegen ihren Willen) dazu gezwungen werden können, im Interesse des Denkmalschutzes denkmalpflegerische "Verbesserungen" durchzuführen (etwa um eine bessere denkmalgerechte Erscheinung des Denkmales zu erzielen), sie können dazu auch nicht im Zuge von Renovierungen gezwungen werden.

In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1976, G 30/74, G 6/75 = VfSlg. 7759, schon deshalb fehl, weil die Beschwerdeführer abgeleitet aus diesem Erkenntnis mit einer "Erhaltungspflicht" argumentieren, welche durch die Unterschutzstellung nach dem DMSG gerade nicht entsteht. Mit dem auf § 1 Abs. 10 DMSG gestützten Einwand der Beschwerdeführer, dass eine Instandsetzung mit so großen Änderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal Bedeutung nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könne, verkennen sie die im Zusammenhang damit stehenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides, es sei für die Bedeutung der im gegenständlichen Bescheid unter Schutz gestellten Teile nicht wesentlich, dass das zur Wiederherstellung der Fassade im Jahre 1955 verwendete Verputzmaterial nicht original aus der Zeit der Entstehung stamme. Diese Begründung der belangten Behörde ist im Hinblick auf die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1974, Zl. 665/74, und vom 21. Oktober 1976, Zl. 266/75, nach denen es für den Schutz eines Denkmals nicht notwendig ist, dass es unverändert geblieben bzw. alle seine Details im Original erhalten sind, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Sollte sich dieser Einwand der Beschwerdeführer aber auf die in der Beschwerde anschließend dargestellte Unmöglichkeit, das Objekt mit wirtschaftlich vertretenen Mitteln in Stand zu setzen, beziehen, so sind sie daran zu erinnern, dass es - wie bereits ausgeführt - auch nach der Rechtslage der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 bei der Unterschutzstellung darauf nicht ankommt.

Gegen die Unterschutzstellung der den Straßenseiten zugewandten Dachflächen enthält die Beschwerde keine gesonderten, über die bereits behandelten Einwendungen hinausgehenden Ausführungen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. November 2001

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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