TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/25 91/09/0019

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §6 Abs2 idF 1978/167;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der A-GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 1990, Zl. 13.302/5-33/90, betreffend Denkmalschutz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 19. Mai 1989 in Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung des Objektes Graz, T-Platz n, EZ m der KG T, durch die Republik Österreich an die Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz-DSchG) in der Fassung des BGBl. Nr. 167/1978, erteilt und zugleich gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. festgestellt, daß ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des genannten Objektes bestehe. Zur Begründung war zunächst ausgeführt worden, in einem Amtssachverständigen-Gutachten sei folgendes festgestellt worden:

"Der ehemalige Gasthof "Goldene Krone" wird 1696 erstmals erwähnt, weiters 1738 als "Kronenwirt" und 1793 "Zur ungarischen Krone" genannt. Ein Umbau des im Kern aus dem 17. Jahrhundert stammenden Objektes erfolgte 1818, ein weiterer 1886 mit Einbau des Stiegenhauses sowie dem Umbau und der Verglasung des südlichen Hoftraktes und einer gleichzeitigen neuen Fassadierung, ausgeführt durch Stadtbaumeister Franz Pfeiler.

Zweigeschossiger siebenachsiger Bau mit ziegelgedecktem Satteldach und zwei schmalen Hoftrakten. Fassadengliederung mit markant genuteten Erdgeschoß und kräftigem Kordongesims mit Zahnschnittleiste. Im Erdgeschloß gekehlte Fensterumrahmungen im Obergeschoß geohrte Fensterfaschen mit schwerem Keilstein und flachen Parapetfeldern. Das Abschlußgesims mit Zahnschnittleiste über den Keilsteinen verkröpft. Außermittiges schmales Korbbogenportal mit glatter Steinumrahmung, Keilstein in Schildform mit Eichenlaubranke, bez. "JB" am Kämpfer und in der Sockelzone Rhomben und Rosettenmotive. In der Kämpferzone bez. 1818. Die hölzernen Türflügel auch noch aus der ersten Umbauphase. Hofseitiges im Winkel eingesetztes Schneckenstiegenhaus mit einfachem gußeisernem Neorenaissancegitter.

Die historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Hauses liegt in der ausgewogenen unversehrt erhaltenen Außenerscheinung der Neugestaltung des Hauses im

19. Jahrhundert, das damit gleichzeitig auch eine integrierenden Bestandteil des städtebaulichen Ensembles am Grazer T-Platz darstellt."

Nach Hinweis auf die einschlägige Literatur (Österreichische Kunsttopographie, Die Kunstdenkmäler der Stadt Graz, Die Profanbauten des IV. und V. Bezirkes (Lend und Gries), Wien 1984, S. 229,) hatte die Behörde erster Rechtsstufe weiters ausgeführt, die Erhaltung des streitverfangenen Objektes sei als altes Gasthaus mit unversehrt erhaltener Außenerscheinung aus dem 19. Jahrhundert und integrierender Bestandteil des Ensembles am T-Platz im öffentlichen Interesse gelegen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung, es bestehe gemäß § 6 Abs. 2 DSchG ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des streitverfangenen Objektes, aus, bei einer Gegenüberstellung der Kosten der Sanierung einschließlich der Kosten für die laufende Instandsetzung und die Finanzierungskosten einerseits mit einer maximalen Mietertragserwartung anderseits bestehe ein Fehlbetrag von ca. 1,9 Millionen Schilling. Sofern nicht Zuschüsse der öffentlichen Hand in dieser Höhe gewährt würden, liege wirtschaftliche Abbruchreife vor. Im Hinblick auf diese wirtschaftliche Abbruchreife sei die Beschwerdeführerin beim Magistrat Graz um Erteilung der Demolierungsbewilligung eingekommen. Es sei somit davon auszugehen, daß eine Erhaltung des streitverfangenen Objektes als Denkmal nicht sichergestellt sei, aus welchem Grunde es auch nicht zielführend sein könne, das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung festzustellen. In ihrem diese Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 4. Oktober 1989 führte die Beschwerdeführerin aus, der Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid, das streitverfangene Haus stelle einen integrierenden Bestandteil des städtebaulichen Ensembles am Grazer T-Platz dar, weshalb die Erhaltung als solcher integrierender Bestandteil des Ensembles im öffentlichen Interesse gelegen sei, sei entgegenzuhalten, daß im fraglichen Bereich des Grazer T-Platzes von einem ausgewogenen und unversehrt erhaltenen Ensemble nicht die Rede sein könne. Der T-Platz sei in diesem Bereich mit Neubauten versehen, das Bild sei durchaus uneinheitlich, das streitverfangene Haus stehe gleichsam als Relikt einer alten Bauzeit, umgeben von unterschiedlichen neuen Bauten. Eine historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung für sich allein, also unbeschadet einer Ensemblewirkung, sei dem streitverfangenen Haus ebenfalls nicht zuzusprechen. Dieses Haus sei einfach ein Relikt einer durchschnittlichen ehemaligen Vorstadtbebauung, welche in der Zwischenzeit schon lange einer städtebaulichen Entwicklung gewichen sei.

Die belangte Behörde führte am 13. Juli 1990 im Beisein des auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesenen Rechtsfreundes der Beschwerdeführerin einen Augenschein durch. Das Ergebnis dieses Augenscheins wurde wie folgt zusammengefaßt (und der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme mitgeteilt):

"Die Besichtigung des Hauses T-Platz n außen und im Inneren ergab, daß die Beschreibung des Objektes, wie sie im angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes ihren Niederschlag gefunden hat, im wesentlichen richtig ist. Hinsichtlich der Richtigkeit der darin aufgezeigten Denkmaleigenschaften bestehen keine Zweifel.

Das Objekt steht seit längerer Zeit leer und ist vollständig geräumt. Gravierende Bauschäden wurden nicht festgestellt."

Hiezu gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. August 1990 eine Stellungnahme ab, in der sie bei gleichzeitiger Vorlage einer Foto- und Projektdokumentation für den in Aussicht genommenen Neubau nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend nochmals ausführte, das streitverfangene Objekt habe keine nennenswerte eigenständige künstlerische Bedeutung. Eine eigene historische Bedeutung, sehe man davon ab, daß das Objekt bloß ein gewisses Alter habe, liege nicht vor. Eine Bedeutung im Rahmen eines Ensembles könne ebenfalls nicht festgestellt werden, weil ein Ensemble in diesem Bereich des T-Platzes schon längst durch entsprechende Neubauten aufgelöst worden sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 1990 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 13 DSchG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, den Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei ein klares, überzeugendes, auf Literatur gestütztes Amtssachverständigengutachten zu Grunde gelegen. Die Ergebnisse des Augenscheines hätten an diesen Feststellungen bzw. an der Richtigkeit dieses Gutachtens keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes die Eigenschaft als Amtssachverständige gemäß § 52 AVG zu. Den klaren Gutachten der Amtssachverständigen habe die belangte Behörde so lange zu folgen, wie die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt sei. Die Widerlegung könne im allgemeinen nur durch auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehende Gegengutachten erfolgen. Es müßten daher die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach das streitverfangene Objekt kein integrierender Bestandteil des städtebaulichen Ensembles sei, für sich allein keine historische bzw. künstlerische Bedeutung habe, sowie die Verneinung der Bedeutung der unversehrt erhaltenen Außenerscheinung der Neugestaltung des Hauses im

19. Jahrhundert als bloß laienhafte Ausführungen gewertet werden, welche die entgegengesetzten Amtssachverständigenausführungen nicht zu widerlegen vermögen. Ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten, wie dies auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen als Entkräftung gefordert werden müsse, sei nicht beigebracht worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten baulichen wirtschaftlichen und finanziellen Argumente könnten, so führte die belangte Behörde im Zusammenhang weiters aus, nicht berücksichtigt werden, weil im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes (Denkmals) dieses öffentliche Interesse ausschließlich unter dem Gesichtspunkt seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen sei, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt habe. Wenn von der Beschwerdeführerin die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Ausspruches des öffentlichen Interesses an der Erhaltung aufgeworfen werde, weil doch ihrer Meinung nach die Erhaltung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife nicht gesichert sei, so müsse darauf hingewiesen werden, daß ausschließlich der Zustand des Denkmals im Zeitpunkt der Entscheidung, das sei also der derzeitige Erhaltungszustand wesentlich sei, die Erhaltungswürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung als Denkmal aber derzeit feststehe. Somit erübrige sich auch ein weiteres Eingehen auf die behaupteten Baugebrechen. Da somit die künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objektes als altes Gasthaus mit unversehrt erhaltener Außenerscheinung aus dem 19. Jahrhundert, dem überdies auch Bedeutung als Teil eines Ensembles zukomme, wie dies dem Amtssachverständigengutachten zu entnehmen sei, erhärtet durch die Ergebnisse des von der belangten Behörde durchgeführten Augenscheines, von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt worden sei, und die mit der Unterschutzstellung verbundene Eigentumsbeschränkung verfassungsrechtlich zulässig sei, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zur Beschwerde eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Nichtfeststellung eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des streitverfangenen Objektes verletzt.

In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt sie unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, sich mit den Verfahrensergebnissen prüfend und weitergehend auseinanderzusetzen, dies insbesondere rücksichtlich des ihr zur Widerlegung der von ihr getroffenen Aussagen vorgelegten Beweismaterials. Der angefochtene Bescheid verwerfe die durch Fotodokumentation unterlegten Gegenausführungen der Beschwerdeführerin mit der einfachen Begründung, es handle sich nicht um Gegenausführungen "auf derselben fachlichen Ebene". Im Gegenstande beschränke sich die Aussage des Bundesdenkmalamtes auf eine Beschreibung der Fassadenelemente, ohne in nachvollziehbarer Weise zu begründen, worin die Besonderheiten im Sinne einer eigenständigen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung gelegen sein sollten. Unwidersprochen sei von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, daß es sich diesbezüglich um eine Beschreibung handle, welche auf den Durchschnitt der Fassadenausbildungen des 19. Jahrhunderts zutreffe. Des weiteren sei in keiner Weise Befund darüber erhoben, geschweige denn ein fachliches Urteil darüber abgegeben worden, in welchen Umgebungsbestand das Objekt eingebettet sei, um daraus sodann auf Qualität oder nicht bestehende Qualität einer Ensemblebildung schließen zu können. Die Tatsache, daß das streitverfangene Objekt als altes Gasthaus dokumentiert sei, sei wohl als eigenständiges Denkmalelement ungenügend.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Gemäß § 6 Abs. 2 DSchG, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildet, darf die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Bei Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht im § 2 genannte Person ist zugleich festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht. Diese Feststellung hat sämtliche Rechtsfolgen eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 1. Dem Erwerber kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 DSchG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles), wenn diese Gruppen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die Merkmale im Normtatbestand sind in alternativem Sinne (arg.: "oder") angeführt. Daraus folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0056, und die dort zitierte Vorjudikatur), daß es für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft im Sinne des Gesetzes ausreicht, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht.

Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes (vgl. VwSlg. 8950/A und VfSlg. 8759).

Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse iSd § 6 Abs. 2 DSchG vorliegt oder nicht, ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise (die "diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse", § 1 Abs. 2 DSchG) Bedacht zu nehmen.

Geschichtliche und kulturelle Bedeutung des streitverfangenen Objektes konnte die belangte Behörde aber auf Grund der Sachverständigenausführungen von Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes, denen die Stellung als Amtssachverständige zukommt (vgl. dazu in ständiger Judikatur z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1988, Zl. 86/12/0070) und denen die Beschwerdeführerin auf einigermaßen gleichwertigem wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenbeweise nicht entgegengesetzt hat, als gegeben ansehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens bekämpft, ist ihr zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens u.a. durch den Nachweis erschüttert werden kann, daß es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muß diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1983, Zl. 82/11/0130, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Solche präzise, sachlich fundierte Einwendungen gegen die Richtigkeit des oben wiedergegebenen Amtsgutachtens hat die Beschwerdeführerin jedoch im Administrativverfahren nicht erhoben, sondern sie hat den schlüssig begründeten Darlegungen des Sachverständigen lediglich abweichende Behauptungen entgegengesetzt, ohne diese näher zu belegen.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bestehen keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens des Bundesdenkmalamtes durch die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgetragen, was Zweifel an der Objektivität und der Sachkunde des Verfassers des Gutachtens erkennen ließe.

Denkmale iSd Denkmalschutzgesetzes sind Gegenstände, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Bei diesen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die keine Ermessensübung durch die Denkmalschutzbehörde zulassen, sondern in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. VwSlg. 8268/A). Es ist daher nicht einsichtig, aus welchen Gründen die belangte Behörde "in gesetzeskonformer Handhabung des Ermessens" verpflichtet gewesen wäre, das durch entsprechende Beilagen dokumentierte Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der weiteren Prüfung bzw. Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes mit einzubeziehen.

Steht aber fest, daß ein Gegenstand schon wegen der ihm selbst innewohnenden geschichtlichen, künstlerischen oder sonst kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse erhaltungswürdig ist, dann finden auf ihn die im Denkmalschutzgesetz enthaltenen Beschränkungen schon nach dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung. Denn die Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen kann nur zum Entstehen einer ohne sie nicht bestehenden Denkmalqualität führen, nicht aber zur Vernichtung einer schon ohne sie bestehenden Denkmalqualität (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Feber 1981, Zl. 80/12/3486). Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Beschwerdeführerin bei, daß sich aus den dürftigen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid allein im Beschwerdefall nicht die Annahme eines Ensembles ableiten läßt, bei dem Schutzzweck gerade die Erhaltung der Gesamtheit als Einheit ist. Es mag die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen, daß nach der bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Fotodokumentation die Bebauung am Grazer T-Platz nicht gerade "einheitlich" wirkt. Die bloße fehlende Ensemble-Eigenschaft des streitverfangenen Objektes vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil der Verwaltungsgerichtshof aus den oben dargelegten Gründen die Annahme der belangten Behörde, an der Erhaltung des streitverfangenen Objektes bestehe jedenfalls als Einzelbauwerk ein öffentliches Interesse, nicht als rechtswidrig zu erkennen vermag. Dieses öffentliche Interesse wird insbesondere nicht durch den nach Auffassung der Beschwerdeführerin schlechten baulichen Zustand des Gebäudes in Frage gestellt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0056).

Solcherart erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den beantragten Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietAmtssachverständiger Person BejahungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte BegriffeGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090019.X00

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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