Entscheidungsdatum
27.05.2021Norm
BDG 1979 §109Spruch
W208 2241197-1/4E, W208 2241197-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von RegRat ADir i.R. Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 16.02.2021, GZ: 2020-0.810.574-5, Senat 30, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von RegRat ADir i.R. Dr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 16.02.2021, GZ: 2020-0.810.574-5, Senat 30, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) / Beschwerdeführer (BF) stand bis 31.03.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt seit 23.06.2006 mit den Aufgaben eines Regionalverantwortlichen in der Fahrnisexekution-Planungs- und Leistungseinheit (FEX-PuL), Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG), des Oberlandesgerichtes (OLG) XXXX betraut (A2/6). Mit Ablauf des 31.03.2019 wurde der BF gemäß § 236d Abs 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.1. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) / Beschwerdeführer (BF) stand bis 31.03.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt seit 23.06.2006 mit den Aufgaben eines Regionalverantwortlichen in der Fahrnisexekution-Planungs- und Leistungseinheit (FEX-PuL), Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG), des Oberlandesgerichtes (OLG) römisch 40 betraut (A2/6). Mit Ablauf des 31.03.2019 wurde der BF gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
2. Am 02.12.2020 erstattete der Präsident des OLG XXXX / Leiter der Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen den BF (ON 1), welche an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (ON 1). 2. Am 02.12.2020 erstattete der Präsident des OLG römisch 40 / Leiter der Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen den BF (ON 1), welche an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (ON 1).
3. Am 16.02.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) mit folgendem Inhalt (ON 5) - Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG):
„[Der BF] steht im Verdacht,
im Zeitraum von Dezember 2016 bis Jänner 2019 als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug am Oberlandesgerichtes XXXX dadurch, dass erim Zeitraum von Dezember 2016 bis Jänner 2019 als Regionalverantwortlicher der Leitungseinheit Gerichtsvollzug am Oberlandesgerichtes römisch 40 dadurch, dass er
1. Gerichtsvollzieher*innen am Oberlandesgerichtes XXXX entgegen § 6 VGebAG in mehreren tausend Einzelfällen Vergütungen nicht nur bei Anträgen, sondern auch bei Aufträgen durch Rechtspfleger*innen zuerkannt habe sowie 1. Gerichtsvollzieher*innen am Oberlandesgerichtes römisch 40 entgegen Paragraph 6, VGebAG in mehreren tausend Einzelfällen Vergütungen nicht nur bei Anträgen, sondern auch bei Aufträgen durch Rechtspfleger*innen zuerkannt habe sowie
2. als Vorgesetzter entgegen § 45 Abs. 1 BDG 1979 seiner Verpflichtung zur Kontrolle und Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vergütungsverzeichnung nicht nachgekommen sei, sondern die Gerichtsvollzieher*innen am Oberlandesgerichtes XXXX angewiesen und ermutigt habe, § 6 VGebG zu missachten, 2. als Vorgesetzter entgegen Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 seiner Verpflichtung zur Kontrolle und Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vergütungsverzeichnung nicht nachgekommen sei, sondern die Gerichtsvollzieher*innen am Oberlandesgerichtes römisch 40 angewiesen und ermutigt habe, Paragraph 6, VGebG zu missachten,
seine Dienstpflichten
? nach § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen habe und ? nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen habe und
? nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, sowie ? nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, sowie
? nach § 44 [sic!] Abs 1 BDG 1979, wonach er als Vorgesetzter darauf zu achten habe, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, er seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen habe,? nach Paragraph 44, [sic!] Absatz eins, BDG 1979, wonach er als Vorgesetzter darauf zu achten habe, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, er seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen habe,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben."
Begründend wurde zusammengefasst angeführt:
Im Rahmen einer Überprüfung der korrekten Anwendung der Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes seien vom BMJ im Jahr 2019 bei einer Vielzahl von Vollzugsberichten aus Exekutionsverfahren österreichweit Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch die Gerichtsvollzieher*innen ermittelt worden, welche im Falle ungerechtfertigter Beanspruchungen Rückzahlungsansprüche gegen den Bund nach sich ziehen würden. Im Sprengel des OLG XXXX (im Folgenden: OLG) habe es sich diesbezüglich um einen Rückzahlungsbetrag iHv ca. € 40.000,00 gehandelt. Im Rahmen einer Überprüfung der korrekten Anwendung der Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes seien vom BMJ im Jahr 2019 bei einer Vielzahl von Vollzugsberichten aus Exekutionsverfahren österreichweit Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch die Gerichtsvollzieher*innen ermittelt worden, welche im Falle ungerechtfertigter Beanspruchungen Rückzahlungsansprüche gegen den Bund nach sich ziehen würden. Im Sprengel des OLG römisch 40 (im Folgenden: OLG) habe es sich diesbezüglich um einen Rückzahlungsbetrag iHv ca. € 40.000,00 gehandelt.
Im Zuge der aufgetragenen Überprüfung seien von den Vollzieher*innen im Sprengel des OLG insgesamt mehrere tausend Akten zu überprüfen und in vielen Fällen Rückzahlungen zu leisten gewesen. Die von den Vollzieher*innen zu leistenden Rückzahlungen seien in der gebührenrechtlichen Bestimmung des § 6 Abs 1 VGebG begründet gewesen, wonach sich für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrages auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag richte. Aus dieser Bestimmung ergebe sich klar und unmissverständlich, dass sich bei der Fahrnisexekution für alle nach einem Vollzugsauftrag aufgrund eines Antrages vorgenommen Handlungen die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag richte. Daraus ergebe sich, dass Vergütungen für Handlungen, die ohne einen neuerlichen Antrag im Rahmen des ursprünglichen Vollzugsauftrages zu sehen seien, einzurechnen wären. Unter Einrechnung sei zu verstehen, dass trotz dieser neuerlichen Vollzugshandlung nicht mehr an Vergütung angesprochen werden dürfe, als vom ursprünglichen Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrages angesprochen werden könne. Liege daher einem neuerlichen Vollzugsauftrag kein Antrag zu Grunde, so habe jedenfalls die Einrechnung der Vergütung zu erfolgen; gegenteilige Anweisungen oder auch nur die Akzeptanz gegenteiliger Vorgehensweisen im Rahmen der Prüfung der Vergütungen seien durch die gesetzliche Bestimmung nicht gedeckt. Im Zuge der aufgetragenen Überprüfung seien von den Vollzieher*innen im Sprengel des OLG insgesamt mehrere tausend Akten zu überprüfen und in vielen Fällen Rückzahlungen zu leisten gewesen. Die von den Vollzieher*innen zu leistenden Rückzahlungen seien in der gebührenrechtlichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, VGebG begründet gewesen, wonach sich für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrages auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag richte. Aus dieser Bestimmung ergebe sich klar und unmissverständlich, dass sich bei der Fahrnisexekution für alle nach einem Vollzugsauftrag aufgrund eines Antrages vorgenommen Handlungen die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag richte. Daraus ergebe sich, dass Vergütungen für Handlungen, die ohne einen neuerlichen Antrag im Rahmen des ursprünglichen Vollzugsauftrages zu sehen seien, einzurechnen wären. Unter Einrechnung sei zu verstehen, dass trotz dieser neuerlichen Vollzugshandlung nicht mehr an Vergütung angesprochen werden dürfe, als vom ursprünglichen Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrages angesprochen werden könne. Liege daher einem neuerlichen Vollzugsauftrag kein Antrag zu Grunde, so habe jedenfalls die Einrechnung der Vergütung zu erfolgen; gegenteilige Anweisungen oder auch nur die Akzeptanz gegenteiliger Vorgehensweisen im Rahmen der Prüfung der Vergütungen seien durch die gesetzliche Bestimmung nicht gedeckt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf die mit Erlass des BMJ vom 28.01.2020 erteilten Aufträge vom betroffenen Personenkreis über weite Bereiche mit Unverständnis und Unmut reagiert worden und teilweise nur unter heftigem Protest entsprochen worden sei. Zur Begründung sei von den Gerichtsvollzieher*innen ausgeführt worden, dass in jenen Fällen, die von der Aufforderung zur Rückzahlung betroffen gewesen seien, die von ihnen gepflogene Vorgehensweise bei der Verrechnung von Vergütungen in der Vergangenheit von den Regionalverantwortlichen niemals beanstandet worden, sondern vielmehr toleriert worden sei. Im Zuge der Durchführung von Erhebungen des BMJ im Zusammenhang mit dem Verdacht von sog. „Schreibtischräumungen“ ( XXXX ) des OLG, seien folgende Aussagen in Zusammenhang mit der Vergütungsproblematik nach § 6 VGebG getätigt worden: Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf die mit Erlass des BMJ vom 28.01.2020 erteilten Aufträge vom betroffenen Personenkreis über weite Bereiche mit Unverständnis und Unmut reagiert worden und teilweise nur unter heftigem Protest entsprochen worden sei. Zur Begründung sei von den Gerichtsvollzieher*innen ausgeführt worden, dass in jenen Fällen, die von der Aufforderung zur Rückzahlung betroffen gewesen seien, die von ihnen gepflogene Vorgehensweise bei der Verrechnung von Vergütungen in der Vergangenheit von den Regionalverantwortlichen niemals beanstandet worden, sondern vielmehr toleriert worden sei. Im Zuge der Durchführung von Erhebungen des BMJ im Zusammenhang mit dem Verdacht von sog. „Schreibtischräumungen“ ( römisch 40 ) des OLG, seien folgende Aussagen in Zusammenhang mit der Vergütungsproblematik nach Paragraph 6, VGebG getätigt worden:
„Bei uns wurde das auch immer so gehandhabt, dass man nach zwei Monaten wieder verrechnen kann, auch ohne neuerlichen Antrag. Wir haben den Akt oft lange behalten, wenn regelmäßig bezahlt wurde, daher kamen auch nie neue Anträge, da wir die Akten ja behalten haben.“ (Vollzieher XXXX )„Bei uns wurde das auch immer so gehandhabt, dass man nach zwei Monaten wieder verrechnen kann, auch ohne neuerlichen Antrag. Wir haben den Akt oft lange behalten, wenn regelmäßig bezahlt wurde, daher kamen auch nie neue Anträge, da wir die Akten ja behalten haben.“ (Vollzieher römisch 40 )
„Soweit ich mich erinnere, haben es zwei oder drei Vollzieher es so bestätigt — in meinem Bereich aber nur außerhalb des Protokolls.“ (Der die Vernehmung im Zusammenhang mit den Schreibtischräumungen durchführende FOI Harald R XXXX des OLG XXXX )„Soweit ich mich erinnere, haben es zwei oder drei Vollzieher es so bestätigt — in meinem Bereich aber nur außerhalb des Protokolls.“ (Der die Vernehmung im Zusammenhang mit den Schreibtischräumungen durchführende FOI Harald R römisch 40 des OLG römisch 40 )
„Ich habe ehrlich gesagt nie geschaut was hier an Vergütung ausgeworfen wird. Nur wenn ich dachte, etwas steht mir nicht zu, habe ich die Vergütungen abgeändert. Hier habe ich die angesprochene Vergütung beim zweiten Bericht tatsächlich nicht abgeändert. Wahrscheinlich hat mir ein LEG-Vorgesetzter erklärt, dass ich hier eine Vergütung ansprechen darf. Man sagte mir dann, ich solle den Akt nicht behalten, sondern ihn abgeben und ihn mir wieder zuteilen lassen. Anscheinend machten das dann alle so, dass wir eben den Akt abgaben. Ich habe immer alles so gemacht, wie es uns gelernt wurde; ich habe das aber auch nie hinterfragt.“ (FI Karin P XXXX , BG XXXX , in Zusammenhang mit den fehlenden Vergütungsänderungen bei Räumungen)„Ich habe ehrlich gesagt nie geschaut was hier an Vergütung ausgeworfen wird. Nur wenn ich dachte, etwas steht mir nicht zu, habe ich die Vergütungen abgeändert. Hier habe ich die angesprochene Vergütung beim zweiten Bericht tatsächlich nicht abgeändert. Wahrscheinlich hat mir ein LEG-Vorgesetzter erklärt, dass ich hier eine Vergütung ansprechen darf. Man sagte mir dann, ich solle den Akt nicht behalten, sondern ihn abgeben und ihn mir wieder zuteilen lassen. Anscheinend machten das dann alle so, dass wir eben den Akt abgaben. Ich habe immer alles so gemacht, wie es uns gelernt wurde; ich habe das aber auch nie hinterfragt.“ (FI Karin P römisch 40 , BG römisch 40 , in Zusammenhang mit den fehlenden Vergütungsänderungen bei Räumungen)
Anlässlich einer am 12.10.2020 am OLG durchgeführten Befragung habe ADir Erich R XXXX nunmehr gegenüber XXXX , XXXX sowie FOI Harald R XXXX angegeben, dass er die Teilzahlungsregelung nicht so ernst genommen, sondern die Vollzieher bestärkt habe, im Zwei-Monats-Abstand wieder Vergütungen kassieren zu können. Er werde die Vollzieher wohl falsch instruiert haben, weil es nach seinem Dafürhalten eben wohl nicht auf ein einziges Wort „Antrag — Auftrag“ ankommen dürfe, ob Vergütungen zustünden. Nach den Angaben des zweiten Regionalverantwortlichen und Nachfolger des BF, Fl Thomas H XXXX habe sich dies bei seinem Vorgänger, dem BF, genau so verhalten.Anlässlich einer am 12.10.2020 am OLG durchgeführten Befragung habe ADir Erich R römisch 40 nunmehr gegenüber römisch 40 , römisch 40 sowie FOI Harald R römisch 40 angegeben, dass er die Teilzahlungsregelung nicht so ernst genommen, sondern die Vollzieher bestärkt habe, im Zwei-Monats-Abstand wieder Vergütungen kassieren zu können. Er werde die Vollzieher wohl falsch instruiert haben, weil es nach seinem Dafürhalten eben wohl nicht auf ein einziges Wort „Antrag — Auftrag“ ankommen dürfe, ob Vergütungen zustünden. Nach den Angaben des zweiten Regionalverantwortlichen und Nachfolger des BF, Fl Thomas H römisch 40 habe sich dies bei seinem Vorgänger, dem BF, genau so verhalten.
In rechtlicher Hinsicht war ausgeführt worden, dass mit Blick auf den oben dargestellten Sachverhalt ein ausreichend begründeter Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 und 2 sowie § 44 Abs 1 [sic!] in Verbindung mit § 91 Abs 1 BDG 1979 zu bejahen sei. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Das Disziplinarverfahren sei daher einzuleiten gewesen. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage bleibe dem Disziplinarverfahren vorbehalten.In rechtlicher Hinsicht war ausgeführt worden, dass mit Blick auf den oben dargestellten Sachverhalt ein ausreichend begründeter Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 44, Absatz eins, [sic!] in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 zu bejahen sei. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Das Disziplinarverfahren sei daher einzuleiten gewesen. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage bleibe dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
4. Gegen den am 22.02.2021 dem BF zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 22.03.2021 (Postaufgabedatum 22.03.2021) Beschwerde an das BVwG ein (ON 10). Er beantragte mit näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme angeführter Beweise sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Zurückverweisung.
5. Mit Schreiben vom 06.04.2021 (hg eingelangt am 08.04.2021) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oa Verfahrensgang steht fest. Darüber hinaus wird festgestellt:
1.1. Der mit Ablauf des 31.03.2019 in den Ruhestand versetzte BF war zuletzt seit 23.06.2006 einer von zwei Regionalverantwortlichen in der Fahrnisexekution-Planungs- und Leistungseinheit (FEX-PuL), Leitungseinheit Gerichtsvollzug (LEG), des OLG (A2/6).
Dabei oblag ihm u.a. die Dienst- und Fachaufsicht über die zugeordneten Gerichtsvollzieher, insbesondere die Prüfung bzw Kontrolle der von diesen verzeichneten Vergütungen.
1.2. § 6 Abs 1 VGebG lautet (Hervorhebung durch BVwG): 1.2. Paragraph 6, Absatz eins, VGebG lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrages auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommene Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.“
1.3. In Punkt 3. des „Handbuches der Leitungseinheiten Gerichtsvollzug“ (1. Ausgabe / Stand 01.11.2017 BMJ-Pr225.01/0016-III 5/2017 und 2. Ausgabe / Stand 01.11.2018, BMVRDJ-Pr195.16/0012-III 5/2018) wird dazu – auszugsweise – ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):1.3. In Punkt 3. des „Handbuches der Leitungseinheiten Gerichtsvollzug“ (1. Ausgabe / Stand 01.11.2017 BMJ-Pr225.01/0016-III 5 aus 2017, und 2. Ausgabe / Stand 01.11.2018, BMVRDJ-Pr195.16/0012-III 5 aus 2018,) wird dazu – auszugsweise – ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):
„3. Kontrolle
Während den Organen der Rechtsprechung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollzugshand-lungen und damit der Einhaltung der Bestimmungen der Exekutionsordnung obliegt (siehe dazu 1.6), haben die Leitungseinheiten die Einhaltung der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften, etwa der Vorschriften der Geo und des Vollzugsgebührengesetzes sowie der Erlässe der Organe der Justizverwaltung zu überwachen. Während Rechtspfleger/innen und Richter/innen einzelne Verfahren kontrollieren, können die Leitungseinheiten eine gesamthafte, auch von einzelnen Verfahren losgelöste Prüfung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher/innen vornehmen.
Die selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit der Gerichtsvollzieher/innen und der regelmäßige Umgang mit Fremdgeldern erfordern zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Vollzugspraxis und zur Hintanhaltung von Malversationen laufende Kontrollen. Diese sollen möglichst treffsicher, effizient angelegt und mit Umsicht und Augenmaß durchgeführt werden, damit das Vertrauensverhältnis zwischen Gerichtsvollzieher/innenund den Regionalverantwortlichen der Leitungseinheiten gewahrt bleibt.
[…]
Die Kontrolle der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher/innen hat anhand der nachstehenden angeführten vier Prüffelder zu erfolgen.
[…]
3.1.2 Prüffeld 2: Geldgebarung (Quittungshefte und Gerichtsvollzieherkonto)
- Nach Rückgabe eines ausgeschriebenen Quittungsheftes: Prüfung auf Vollständigkeit, einschließlich der als verdorben oder ungültig bezeichneten Blätter. Je Heft sind 10 - 20 Blätter inklusive des Anschlusses des Beleges über den Eigenerlag sowie der Leserlichkeit und ordnungsgemäßen Ausstellung der Empfangsbestätigungen und unzulässiger Ausbesserungen detailliert zu prüfen. Die Prüfung der Quittungshefte ist am Heftumschlag zu dokumentieren.
- Vollzähligkeit der ausgefolgten Quittungshefte anhand der von den Gerichtsvorsteher/innen zu führenden Verzeichnisse GeoF 6a (jährlich)
- Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Weiterleitung der von den Parteien auf das Konto geleisteten Zahlungen an die betreibenden Gläubiger bzw. ihre Vertreter (monatlich stichprobenartig)
- Regelmäßige Abschöpfung der Vergütungen sowie unzulässiger persönlicher Zahlungsverkehr (stichprobenartig anlässlich der o.a. Prüfungen)
[…]
3.1.4 Prüffeld 4: Allgemeines
- Händische Vergütungsabänderungen anhand der Rohdaten des BRZG (vierteljährlich stichprobenartig)
- Einhaltung der den Vollzug betreffenden Erlässe (stichprobenartig)
- Aktenführung, z.B. Beleistiftvermerke, Schlüssigkeit der Berichte (im Rahmen der persönlichen Gespräche)
- Selbstorganisation (im Rahmen der persönlichen Gespräche)
[…]“
Erst der 2. Auflage des oa Handbuches ist unter Punkt 7 Anhang ein „Erlass zu organisatorischen Fragen des Gerichtsvollzugs“ vom 07.08.2018 , BMVRDJ-Pr195. 15/0002-III 5/2018 beigeschlossen, wo unter dem Punkt 3.4. „Quittungshefte“ das Folgende angeführt ist: „Die den Gerichtsvollzieher/innen zustehenden Vergütungen sind unabhängig von der Art der Zahlung getrennt vom eingehobenen Betrag anzuführen.“ Erst der 2. Auflage des oa Handbuches ist unter Punkt 7 Anhang ein „Erlass zu organisatorischen Fragen des Gerichtsvollzugs“ vom 07.08.2018 , BMVRDJ-Pr195. 15/0002-III 5 aus 2018, beigeschlossen, wo unter dem Punkt 3.4. „Quittungshefte“ das Folgende angeführt ist: „Die den Gerichtsvollzieher/innen zustehenden Vergütungen sind unabhängig von der Art der Zahlung getrennt vom eingehobenen Betrag anzuführen.“
Erstmals im genannten Handbuch 3. Auflage / Stand: 01.01.2020; BMVRDJ-Pr195.16/0014-III 5/2019 wird beim Punkt 3.1.4. Prüffeld 4: „Allgemeines“ das Folgende angeführt: Erstmals im genannten Handbuch 3. Auflage / Stand: 01.01.2020; BMVRDJ-Pr195.16/0014-III 5 aus 2019, wird beim Punkt 3.1.4. Prüffeld 4: „Allgemeines“ das Folgende angeführt:
„Richtige Anwendung der Vergütungsbestimmungen, insb. bei Teilzahlungen, Mehrfachzuteilungen und Vermögensverzeichnissen (jährliche stichprobenartige Überprüfung von zumindest 20 Exektutionsakten je Vollzieher/in).
1.4. Von 01.10.2016 bis 31.03.2019 unterstanden dem BF folgende Gerichtsvollzieher*innen (Personen gemäß der in Beilage ./B angeführten Vollzugsgebietspläne über die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichtsvollzieher*innen, beginnend mit der Einteilung 01.10.2016 bis inkl. Einteilung 01.01.2019):
XXXX römisch 40
1.5. Gerichtsvollzieher*innen haben nach den Angaben in der Anzeige österreichweit – entgegen § 6 Abs 1 VGebG – auch ohne Vorliegen eines „Antrages“ auf neuerlichen Vollzug bei bloßen „Aufträgen“ durch Rechtspfleger*innen, Vergütungen verrechnet. 1.5. Gerichtsvollzieher*innen haben nach den Angaben in der Anzeige österreichweit – entgegen Paragraph 6, Absatz eins, VGebG – auch ohne Vorliegen eines „Antrages“ auf neuerlichen Vollzug bei bloßen „Aufträgen“ durch Rechtspfleger*innen, Vergütungen verrechnet.
Dafür soll, unter anderen, der BF als Regionalverantwortlicher im Sprengel des OLG verantwortlich sein, dem vorgeworfen wird, dass er „in mehreren tausend Einzelfällen“ den Gerichtsvollzieher*innen die Gebühren „zuerkannt“ hätte (Spruchpunkt 1) und überdies seiner Kontrollaufgabe (offenbar wieder gemeint) in den genannten „mehreren tausend Einzelfällen“ nicht nur nicht nachgekommen ist, sondern diese darüber hinaus diese „angewiesen und ermutigt“ hätte, § 6 Abs 1 VGebG nicht einzuhalten (Spruchpunkt 2). Dafür soll, unter anderen, der BF als Regionalverantwortlicher im Sprengel des OLG verantwortlich sein, dem vorgeworfen wird, dass er „in mehreren tausend Einzelfällen“ den Gerichtsvollzieher*innen die Gebühren „zuerkannt“ hätte (Spruchpunkt 1) und überdies seiner Kontrollaufgabe (offenbar wieder gemeint) in den genannten „mehreren tausend Einzelfällen“ nicht nur nicht nachgekommen ist, sondern diese darüber hinaus diese „angewiesen und ermutigt“ hätte, Paragraph 6, Absatz eins, VGebG nicht einzuhalten (Spruchpunkt 2).
Welcher der in 1.4. genannten Gerichtsvollzieher*innen konkret und in welcher Höhe, in welchem Zeitraum unter der Aufsicht des BF Vergütungen nach § 6 Abs 1 VGebG verrechnet hat, geht weder aus der Begründung des Bescheides noch der Anzeige hervor. Im Bescheid ist lediglich von einem Betrag von € 40.000,-- im Jahr 2019 im gesamten Sprengel des OLG die Rede, wobei darin offenbar auch Fahrtkosten enthalten sind (Seite 3 des EB). Welcher der in 1.4. genannten Gerichtsvollzieher*innen konkret und in welcher Höhe, in welchem Zeitraum unter der Aufsicht des BF Vergütungen nach Paragraph 6, Absatz eins, VGebG verrechnet hat, geht weder aus der Begründung des Bescheides noch der Anzeige hervor. Im Bescheid ist lediglich von einem Betrag von € 40.000,-- im Jahr 2019 im gesamten Sprengel des OLG die Rede, wobei darin offenbar auch Fahrtkosten enthalten sind (Seite 3 des EB).
Der BF war allerdings nur einer von zwei Regionalverantwortlichen im OLG und ab 01.04.2019 im Ruhestand. Er hatte nach dem oa „Handbuch der Leitungseinheiten Gerichtsvollzug“ – das zwar in der Anzeige mit Stand 01.01.2020 erwähnt ist (Seite 3), aber nicht im EB – nur „stichprobenartig“ zu kontrollieren.
Aus den in der Beilage ./C, des Aktes einliegenden Tabellen ist für das BVwG nicht nachvollziehbar in welchem Ausmaß der BF seine Kontrollpflichten vernachlässigt haben soll, ebensowenig aus der dem Präsidenten des OLG am 28.01.2020 zu GZ: XXXX erteilten Weisung „Rückforderung zu Unrecht bezogener Vergütungen und Fahrtkosten durch die Gerichtsvollzieher*innen“. Es ist dem EB keine Auflistung der zu Unrecht abgerechneten Gebühren der vom BF zu kontrollierenden Gerichtsvollzieher*innen zu entnehmen und wurde keine Relation zwischen der Anzahl der unrichtigen Abrechnungen und der notwendigen Anzahl von Stichproben, die der BF hätte machen sollen, hergestellt. Aus den in der Beilage ./C, des Aktes einliegenden Tabellen ist für das BVwG nicht nachvollziehbar in welchem Ausmaß der BF seine Kontrollpflichten vernachlässigt haben soll, ebensowenig aus der dem Präsidenten des OLG am 28.01.2020 zu GZ: römisch 40 erteilten Weisung „Rückforderung zu Unrecht bezogener Vergütungen und Fahrtkosten durch die Gerichtsvollzieher*innen“. Es ist dem EB keine Auflistung der zu Unrecht abgerechneten Gebühren der vom BF zu kontrollierenden Gerichtsvollzieher*innen zu entnehmen und wurde keine Relation zwischen der Anzahl der unrichtigen Abrechnungen und der notwendigen Anzahl von Stichproben, die der BF hätte machen sollen, hergestellt.
Es bleibt daher offen, woraus die Behörde schließt, dass der BF keine ausreichenden Stichproben gemacht hat, weil es dazu der konkreten Auflistung der von den dem BF unterstellten Gerichtsvollzieher*innen zu bearbeitenden Fahrnisexekutionsakten, der Gegenüberstellung mit der Anzahl der Stichproben und der Auslastung des BF bedurft hätte.
Dass der BF in „tausenden Einzelfällen“ die Gebühr zu Unrecht „zuerkannt“ habe, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen im EB und in der Anzeige nicht nachvollziehbar. Eine konkrete Anordnung im genannten Handbuch, ein besonderes Augenmerk auf die richtige Anwendung der Vergütungsbestimmungen, insbesondere bei Teilzahlungen zu legen, erfolgte erst Monate nach der Versetzung in den Ruhestand des BF.
1.6. Die hinsichtlich der Vergütungsproblematik geführten Erhebungen des BMJ zu den sog. „Schreibtischräumungen“ (geführt unter XXXX beim OLG), und die im Zuge dessen getätigte Aussagen von den unten genannten Personen, von denen nur drei von neunundzwanzig in den Verantwortungsbereich des BF fielen (B XXXX , H XXXX , P XXXX ), sind nicht geeignet ausreichend „bestimmte Tatsachen“ darzustellen, aus denen der Verdacht der dem BF (insb in Spruchpunkt 2) vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begründbar wäre. 1.6. Die hinsichtlich der Vergütungsproblematik geführten Erhebungen des BMJ zu den sog. „Schreibtischräumungen“ (geführt unter römisch 40 beim OLG), und die im Zuge dessen getätigte Aussagen von den unten genannten Personen, von denen nur drei von neunundzwanzig in den Verantwortungsbereich des BF fielen (B römisch 40 , H römisch 40 , P römisch 40 ), sind nicht geeignet ausreichend „bestimmte Tatsachen“ darzustellen, aus denen der Verdacht der dem BF (insb in Spruchpunkt 2) vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begründbar wäre.
Dies deshalb, weil es keine Ermittlungsergebnisse gibt, welche Vorgangsweise hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs 1 VGebG von wem ausgebildet wurde, wie der BF ausgebildet wurde und wie der Vollzug „österreichweit“ erfolgt ist. Wobei die Formulierungen im EB nahelegen, dass „österreichweit“ der Vollzug nicht korrekt erfolgte. Dies deshalb, weil es keine Ermittlungsergebnisse gibt, welche Vorgangsweise hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, VGebG von wem ausgebildet wurde, wie der BF ausgebildet wurde und wie der Vollzug „österreichweit“ erfolgt ist. Wobei die Formulierungen im EB nahelegen, dass „österreichweit“ der Vollzug nicht korrekt erfolgte.
Es gibt keine nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse, dass der BF die ihm unterstellten Gerichtsvollzieher*innen schuldhaft (fahrlässig oder wie im Spruch angeführt sogar willentlich) angewiesen oder ermutigt hätte, den § 6 Abs 1 VGebG falsch anzuwenden. Es gibt keine nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse, dass der BF die ihm unterstellten Gerichtsvollzieher*innen schuldhaft (fahrlässig oder wie im Spruch angeführt sogar willentlich) angewiesen oder ermutigt hätte, den Paragraph 6, Absatz eins, VGebG falsch anzuwenden.
Wenn im EB angeführt wird, der mit dem BF während des Tatzeitraumes zweite Regionalverantwortliche LEG des OLG ADir Erich R XXXX habe anlässlich einer am 12.10.2020 am OLG durchgeführten Befragung gegenüber OStA Mag. S XXXX , Mag. Alois P XXXX sowie FOI Harald R XXXX angegeben, dass er die Teilzahlungsregelung nicht so ernst genommen, sondern die Vollzieher bestärkt habe, im Zwei-Monats-Abstand wieder Vergütungen kassieren zu können, er werde die Vollzieher wohl falsch instruiert haben, weil es nach seinem Dafürhalten eben wohl nicht auf ein einziges Wort „Antrag — Auftrag“ ankommen dürfe, ob Vergütungen zustünden, dann kann aus dieser Aussage des R XXXX , nicht geschlossen werden, dass das auch der BF das so gemacht habe. Wenn im EB angeführt wird, der mit dem BF während des Tatzeitraumes zweite Regionalverantwortliche LEG des OLG ADir Erich R römisch 40 habe anlässlich einer am 12.10.2020 am OLG durchgeführten Befragung gegenüber OStA Mag. S römisch 40 , Mag. Alois P römisch 40 sowie FOI Harald R römisch 40 angegeben, dass er die Teilzahlungsregelung nicht so ernst genommen, sondern die Vollzieher bestärkt habe, im Zwei-Monats-Abstand wieder Vergütungen kassieren zu können, er werde die Vollzieher wohl falsch instruiert haben, weil es nach seinem Dafürhalten eben wohl nicht auf ein einziges Wort „Antrag — Auftrag“ ankommen dürfe, ob Vergütungen zustünden, dann kann aus dieser Aussage des R römisch 40 , nicht geschlossen werden, dass das auch der BF das so gemacht habe.
Dabei wird nicht verkannt, dass im EB zwar angeführt ist, dass nach den Angaben des nunmehrigen zweiten, dem BF nachgefolgten Regionalverantwortlichen Fl Thomas H XXXX , es habe sich „dies bei seinem Vorgänger [gemeint dem BF] genau so verhalten“, daraus ist aber für das BVwG nicht nachvollziehbar, was mit „dies“ und „genauso“ gemeint ist, weil im EB weder der Kontext der Aussage dargestellt wird, noch sich im Akt die Niederschrift mit H XXXX findet. Im Übrigen handelt es sich um eine bloße Behauptung eines ebenfalls beschuldigten ehemaligen Mitarbeiters, die durch Einvernahmen zumindest eines größeren Teils der anderen Untergebenen des BF zu objektivieren gewesen wäre, um einen konkreten Verdacht zu begründen. Dabei wird nicht verkannt, dass im EB zwar angeführt ist, dass nach den Angaben des nunmehrigen zweiten, dem BF nachgefolgten Regionalverantwortlichen Fl Thomas H römisch 40 , es habe sich „dies bei seinem Vorgänger [gemeint dem BF] genau so verhalten“, daraus ist aber für das BVwG nicht nachvollziehbar, was mit „dies“ und „genauso“ gemeint ist, weil im EB weder der Kontext der Aussage dargestellt wird, noch sich im Akt die Niederschrift mit H römisch 40 findet. Im Übrigen handelt es sich um eine bloße Behauptung eines ebenfalls beschuldigten ehemaligen Mitarbeiters, die durch Einvernahmen zumindest eines größeren Teils der anderen Untergebenen des BF zu objektivieren gewesen wäre, um einen konkreten Verdacht zu begründen.
Die Aussage bloß einer der im Tatzeitraum dem BF unterstehenden Gerichtvollzieherin FI Karin P XXXX (die ebenfalls nur als Auszug und mangels Beilage der Niederschrift aus dem Kontext gerissen, wiedergegeben wird): „Ich habe ehrlich gesagt nie geschaut was hier an Vergütung ausgeworfen wird. Nur wenn ich dachte, etwas steht mir nicht zu, habe ich die Vergütungen abgeändert. Hier habe ich die angesprochene Vergütung beim zweiten Bericht tatsächlich nicht abgeändert. Wahrscheinlich hat mir ein LEG-Vorgesetzter erklärt, dass ich hier eine Vergütung ansprechen darf. Man sagte mir dann, ich solle den Akt nicht behalten, sondern ihn abgeben und ihn mir wieder zuteilen lassen. Anscheinend machten das dann alle so, dass wir eben den Akt abgaben. Ich habe immer alles so gemacht, wie es uns gelernt wurde; ich habe das aber auch nie hinterfragt.“, ist zu vage um bereits daraus den im Spruchpunkt 2 geäußerten Verdacht zu begründen. Es hätte auch dazu der Einvernahme weiterer ehemaliger Mitarbeiter des BF bedurft.Die Aussage bloß einer der im Tatzeitraum dem BF unterstehenden Gerichtvollzieherin FI Karin P römisch 40 (die ebenfalls nur als Auszug und mangels Beilage der Niederschrift aus dem Kontext gerissen, wiedergegeben wird): „Ich habe ehrlich gesagt nie geschaut was hier an Vergütung ausgeworfen wird. Nur wenn ich dachte, etwas steht mir nicht zu, habe ich die Vergütungen abgeändert. Hier habe ich die angesprochene Vergütung beim zweiten Bericht tatsächlich nicht abgeändert. Wahrscheinlich hat mir ein LEG-Vorgesetzter erklärt, dass ich hier eine Vergütung ansprechen darf. Man sagte mir dann, ich solle den Akt nicht behalten, sondern ihn abgeben und ihn mir wieder zuteilen lassen. Anscheinend machten das dann alle so, dass wir eben den Akt abgaben. Ich habe immer alles so gemacht, wie es uns gelernt wurde; ich habe das aber auch nie hinterfragt.“, ist zu vage um bereits daraus den im Spruchpunkt 2 geäußerten Verdacht zu begründen. Es hätte auch dazu der Einvernahme weiterer ehemaliger Mitarbeiter des BF bedurft.
Daran ändert auch nichts, dass im EB angeführt ist, dass der Vollzieher XXXX die Aussage zu § 6 VGebG getätigt habe: „Bei uns wurde das auch immer so gehandhabt, dass man nach zwei Monaten wieder verrechnen kann, auch ohne neuerlichen Antrag. Wir haben den Akt oft lange behalten, wenn regelmäßig bezahlt wurde, daher kamen auch nie neue Anträge, da wir die Akten ja behalten haben.“, weil dieser dem zweiten Regionalverantwortlichen ADir R XXXX unterstand und eben nicht dem BF. Daran ändert auch nichts, dass im EB angeführt ist, dass der Vollzieher römisch 40 die Aussage zu Paragraph 6, VGebG getätigt habe: „Bei uns wurde das auch immer so gehandhabt, dass man nach zwei Monaten wieder verrechnen kann, auch ohne neuerlichen Antrag. Wir haben den Akt oft lange behalten, wenn regelmäßig bezahlt wurde, daher kamen auch nie neue Anträge, da wir die Akten ja behalten haben.“, weil dieser dem zweiten Regionalverantwortlichen ADir R römisch 40 unterstand und eben nicht dem BF.
Ebenso wenig kann aus der kontextlosen Aussage des FOI R XXXX vom OLG XXXX (eine Niederschrift liegt im Akt nicht ein) ein ausreichend konkreten Verdacht gegenüber dem BF begründet werden, weil dessen Erklärung: „Soweit ich mich erinnere, haben es zwei oder drei Vollzieher bestätigt – in meinem Bereich – aber nur außerhalb des Protokolls.“, zu vage und unbestimmt ist, sodass nicht klar ist, was mit „meinem Bereich“ gemeint ist. Ebenso wenig kann aus der kontextlosen Aussage des FOI R römisch 40 vom OLG römisch 40 (eine Niederschrift liegt im Akt nicht ein) ein ausreichend konkreten Verdacht gegenüber dem BF begründet werden, weil dessen Erklärung: „Soweit ich mich erinnere, haben es zwei oder drei Vollzieher bestätigt – in meinem Bereich – aber nur außerhalb des Protokolls.“, zu vage und unbestimmt ist, sodass nicht klar ist, was mit „meinem Bereich“ gemeint ist.
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem EB zwar ein Akt beigelegt wurde, indem sich die in der Anzeige zitierten umfangreichen Beilagen A-E befinden. Die Beilagen sind jedoch unübersichtlich und ist im EB nicht ausgeführt, welche Teile konkret (AS) zur Untermauerung der Verdachtsgründe gegen den BF relevant sein sollen.
Die belangte Behörde hat sich im EB nicht mit dem Inhalt dieser Beilagen auseinandergesetzt, sondern lediglich einen Teil der Anzeige kopiert ohne eigene Feststellungen zu treffen und eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist für das BVwG nicht nachvollziehbar, welche in den umfangreichen und unübersichtlichen Tabellen angeführten Informationen die Anhaltspunkte dafür enthalten, dass gegen den BF der konkrete Verdacht angenommen werden kann, er habe trotz seiner Verpflichtung zu (nur) Stichproben, bei neunundzwanzig Mitarbeitern (Anzeige, Seite 3) und tausenden Akten (EB, Seite 3) bei der Kontrolle schuldhaft versagt.
Sofern in Beilage A auf das aktuelle „Handbuch der Leitungseinheiten“ verwiesen wurde, stammt jenes in der Beilage aus 2020 und ist demnach erst nach der Versetzung in den Ruhestand des BF erlassen worden.
Aus den Vorgängerversionen, die vom BVwG über die Dienstbehörde direkt beschafft wurden (OZ 3) ergibt sich zwar eine Kontrollpflicht des BF, jedoch ist darin keine konkrete Anweisung zur Auslegung und praktischen Anwendung des § 6 Abs 1 VGebG enthalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einerseits im Spruch und in der Begründung des EB zwar § 44 Abs 1 BDG (Pflicht zur Befolgung von Weisungen) zitiert ist, und dies nahelegt, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt, weil der Text des § 45 Abs 1 BDG (Pflichten des Vorgesetzten) angeführt ist, andererseits durch den Verweis auf die Beilage A aber auf das „Handbuch der Leitungseinheiten“ verwiesen wurde, was wiederum nahelegen würde, dass es doch um die Verletzung der dort enthaltenden Weisungen geht. Aus den Vorgängerversionen, die vom BVwG über die Dienstbehörde direkt beschafft wurden (OZ 3) ergibt sich zwar eine Kontrollpflicht des BF, jedoch ist darin keine konkrete Anweisung zur Auslegung und praktischen Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, VGebG enthalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einerseits im Spruch und in der Begründung des EB zwar Paragraph 44, Absatz eins, BDG (Pflicht zur Befolgung von Weisungen) zitiert ist, und dies nahelegt, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt, weil der Text des Paragraph 45, Absatz eins, BDG (Pflichten des Vorgesetzten) angeführt ist, andererseits durch den Verweis auf die Beilage A aber auf das „Handbuch der Leitungseinheiten“ verwiesen wurde, was wiederum nahelegen würde, dass es doch um die Verletzung der dort enthaltenden Weisungen geht.
Auffällig ist, dass sich trotz des Umfangs der Beilagen keine einzige Niederschrift mit Zeugen oder zumindest eine Stellungnahme des BF zu den Vorwürfen findet.
Zum Wissenstand des BF über die Vorschrift nach § 6 VGebG ist auszuführen, dass diesbezüglich keinerlei Ermittlungsergebnisse im Akt sind, weder wie der BF selbst diesbezüglich ausgebildet wurde noch wie er seine Mitarbeiter ausgebildet hat, noch wie der Rest der österreichischen Gerichtsvollzieher*innen ausgebildet wurde. Zum Wissenstand des BF über die Vorschrift nach Paragraph 6, VGebG ist auszuführen, dass diesbezüglich keinerlei Ermittlungsergebnisse im Akt sind, weder wie der BF selbst diesbezüglich ausgebildet wurde noch wie er seine Mitarbeiter ausgebildet hat, noch wie der Rest der österreichischen Gerichtsvollzieher*innen ausgebildet wurde.
Der BF führt dazu an, dass die Ausbildung für ganz Österreich immer von denselben Lehrenden erfolgt ist und ergibt sich aus den Angaben im EB selbst, dass die Probleme mit der Auslegung offenbar österreichweit aufgetreten sind. Warum dies dem BF angelastet wird und vor diesem Hintergrund die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen wird (EB, Seite 5), wurde nicht dargelegt. Niederschriften oder Stellungnahmen der Ausbildungsverantwortlichen zu diesem Thema finden sich nicht.
Für die Behauptung, er habe die ihm unterstellten Gerichtsvollzieher*innen „angewiesen und ermutigt“ den § 6 Abs 1 VGebG falsch anzuwenden, stellen die wenigen aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagenzitate im EB keine ausreichenden Anhaltspunkte dar, zumal offenbar mit Ausnahme von FI P XXXX und FI H XXXX (deren Niederschriften nicht im Akt liegen) kein weiterer der neunundzwanzig Mitarbeiter des BF niederschriftlich befragt wurden. Für die Behauptung, er habe die ihm unterstellten Gerichtsvollzieher*innen „angewiesen und ermutigt“ den Paragraph 6, Absatz eins, VGebG falsch anzuwenden, stellen die wenigen aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagenzitate im EB keine ausreichenden Anhaltspunkte dar, zumal offenbar mit Ausnahme von FI P römisch 40 und FI H römisch 40 (deren Niederschriften nicht im Akt liegen) kein weiterer der neunundzwanzig Mitarbeiter des BF niederschriftlich befragt wurden.
Schließlich ist für das BVwG auch nicht überprüfbar – die belangte Behörde hat sich im Gegensatz zur Anzeige mit diesem Thema überhaupt nicht befasst – wann die Verdachtsgründe gegen den BF der für die Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständigen Stelle offenbar wurden. In der Anzeige ist einerseits angeführt, das BMJ wäre im Zuge von sogenannten „Schreibtischräumungen“ durch Gerichtsvollzieher*innen erst im Oktober 2020 in Kenntnis der Verdachtsgründe gelangt (Anzeige, Seite 9), andererseits wurde in der Anzeige aber angeführt, dass es bereits im Jahr 2019 österreichweit zu Auffälligkeiten bei Vollzugsberichten gekommen sei und bereits am 28.01.2020 ein Erlass zur Setzung von Aufarbeitungsschritten ergangen sei (Anzeige, Seite 5). Wann die Erkenntnis der unrichtigen Auslegung des § 6 Abs 1 VGebG durch die dem BF unterstellten neunundzwanzig Gerichtsvollzieher*innen dem OLG-Präsidenten und/oder seinen übergeordneten Vorgesetzten im Bereich der Justizverwaltung bekannt wurde(n) und damit die Vermutung, dass dies mit deren Ausbildung und Kontrolle des BF zusammenhängt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dass eine Verjährungsgrund, offenbar nicht vorliegt, kann daher vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden. Schließlich ist für das BVwG auch nicht überprüfbar – die belangte Behörde hat sich im Gegensatz zur Anzeige mit diesem Thema überhaupt nicht befasst – wann die Verdachtsgründe gegen den BF der für die Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständigen Stelle offenbar wurden. In der Anzeige ist einerseits angeführt, das BMJ wäre im Zuge von sogenannten „Schreibtischräumungen“ durch Gerichtsvollzieher*innen erst im Oktober 2020 in Kenntnis der Verdachtsgründe gelangt (Anzeige, Seite 9), andererseits wurde in der Anzeige aber angeführt, dass es bereits im Jahr 2019 österreichweit zu Auffälligkeiten bei Vollzugsberichten gekommen sei und bereits am 28.01.2020 ein Erlass zur Setzung von Aufarbeitungsschritten ergangen sei (Anzeige, Seite 5). Wann die Erkenntnis der unrichtigen Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, VGebG durch die dem BF unterstellten neunundzwanzig Gerichtsvollzieher*innen dem OLG-Präsidenten und/oder seinen übergeordneten Vorgesetzten im Bereich der Justizverwaltung bekannt wurde(n) und damit die Vermutung, dass dies mit deren Ausbildung und Kontrolle des BF zusammenhängt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dass eine Verjährungsgrund, offenbar nicht vorliegt, kann daher vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl. dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vergleiche dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):
„Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1.
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2.
innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
[…]
Disziplinaranzeige
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […]
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG [nunmehr § 123 Abs. 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in Paragraph 124, Absatz 2, BDG [nunmehr Paragraph 123, Absatz 2, BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs. 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).
Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.
Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG zu beachten. Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. Paragraph 118, BDG zu beachten.
Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK (nunmehr der BDB) als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK (nunmehr der BDB) als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).
Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Einleitungsbeschluss hinsichtlich Zeit und Tatumstände den gesetzlichen Voraussetzungen nicht gerecht wird und daher zu unbestimmt formuliert ist.
Hier ist dem BF uneingeschränkt zuzustimmen. Inhaltlich ist auf die bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung aufgezeigten Ermittlungsmängel hinzuweisen.
Diese Mängel im Spruch des Einleitungsbeschlusses konnten durch das BVwG auch nicht saniert werden, weil sich die maßgeblichen Informationen weder aus dem Akt (den Beilagen) noch auch aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses ergaben. Die anzeigende Behörde hat zwar auf Ersuchen des BVwG die im Tatzeitraum jeweils gültigen Handbücher für die Leitung des Gerichtsvollzuges vorgelegt (OZ 3), doch hat sich daraus kein Anhaltspunkt ergeben, der die im Spruch des EB angeführten Vorwürfe tragen würde, weil wesentliche Ermittlungen nicht gemacht wurden. Insbesondere ist dabei auf fehlenden Niederschriften mit den, den BF ausbildenden Lehrern/Vorgesetzen, den ihm unterstellten Gerichtsvollzieher*innen und schließlich ihm selbst (im Rahmen des Parteiengehörs) hinzuweisen, sowie auf fehlende Feststellungen zu tatsächlich von den dem BF unterstehenden Gerichtsvollzieher*innen konkret falsch abgerechneten Vergütungen und deren Gründe.
Es steht dzt nicht fest, ob die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen zu laufen beginnt, bereits abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde zwar ausgeführt hat, von den Verdachtsgründen gegen den BF erst im Oktober 2020 durch die Durchführung der sogenannten „Schreibtischräumungen“ des BMJ Kenntnis erlangt zu haben (Anzeige, Seite 9), dies aber im Widerspruch zu weiteren Angaben in der Anzeige steht, wonach Ermittlungen bereits 2019 österreichweit begonnen haben und bereits im Jänner 2020 vom BMJ ein Erlass betreffend Aufarbeitung von ungerechtfertigten Beanspruchungen von Vergütungen ergangen ist (Anzeige, Seite 5). Für das Eintreten der Verjährung reicht es auch aus, wenn die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Abteilung im Ministerium oder der Minister/die Ministerin selbst von den konkreten Vorwürfen Kenntnis erlangt hat (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164). Es steht dzt nicht fest, ob die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen zu laufen beginnt, bereits abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde zwar ausgeführt hat, von den Verdachtsgründen gegen den BF erst im Oktober 2020 durch die Durchführung der sogenannten „Schreibtischräumungen“ des BMJ Kenntnis erlangt zu haben (Anzeige, Seite 9), dies aber im Widerspruch zu weiteren Angaben in der Anzeige steht, wonach Ermittlungen bereits 2019 österreichweit begonnen haben und bereits im Jänner 2020 vom BMJ ein Erlass betreffend Aufarbeitung von ungerechtfertigten Beanspruchungen von Vergütungen ergangen ist (Anzeige, Seite 5). Für das Eintreten der Verjährung reicht es auch aus, wenn die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Abteilung im Ministerium oder der Minister/die Ministerin selbst von den konkreten Vorwürfen Kenntnis erlangt hat (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164).
Weiters steht nicht fest, wann der BF letztmalig seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen sein soll bzw die ihm unterstehenden Gerichtsvollzieher*innen angewiesen haben soll, entgegen § 6 Abs 1 VGebG abzurechnen. Diesem Zeitpunkt kommt im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF bereits seit 01.04.2019 im Ruhestand ist, Bedeutung zu.Weiters steht nicht fest, wann der BF letztmalig seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen sein soll bzw die ihm unterstehenden Gerichtsvollzieher*innen angewiesen haben soll, entgegen Paragraph 6, Absatz eins, VGebG abzurechnen. Diesem Zeitpunkt kommt im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF bereits seit 01.04.2019 im Ruhestand ist, Bedeutung zu.
Die belangte Behörde hat sich mit diesen Fragen überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich behauptet, dass keine offensichtlichen Einstellungsgründe vorliegen würden.
Ob die Einleitung am 22.02.2021 (Zustellung des EB) fristgerecht erfolgt ist, kann daher nicht beurteilt werden und hat dies der BF in seiner Beschwerde bestritten (Beschwerde, Seite 5).
Schließlich hat sich die Behörde auch nicht mit dem möglichen Vorliegen eines Rechtsirrtums befasst, obwohl aus der Anzeige hervorgeht, dass es offenbar österreichweit zu unrichtigen Abrechnungen gekommen ist. Sie hat dazu lediglich die Aussage in der Anzeige übernommen, dass nicht davon auszugehen sei, dass ein Irrtum vorliege und der BF nicht eingesehen habe, dass der Regelungsinhalt des § 6 Abs 1 VGebG so „vollzieherunfreundlich“ sei. Aus welchen Beweismitteln sie das ableitet, hat sowohl die Dienstbehörde als auch die belangte Behörde nicht näher begründet. Dem BF wurde kein Parteiengehör eingeräumt, es ist daher nicht feststellbar, auf welchen Beweismitteln dieser Vorwurf gründet. Schließlich hat sich die Behörde auch nicht mit dem möglichen Vorliegen eines Rechtsirrtums befasst, obwohl aus der Anzeige hervorgeht, dass es offenbar österreichweit zu unrichtigen Abrechnungen gekommen ist. Sie hat dazu lediglich die Aussage in der Anzeige übernommen, dass nicht davon auszugehen sei, dass ein Irrtum vorliege und der BF nicht eingesehen habe, dass der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, VGebG so „vollzieherunfreundlich“ sei. Aus welchen Beweismitteln sie das ableitet, hat sowohl die Dienstbehörde als auch die belangte Behörde nicht näher begründet. Dem BF wurde kein Parteiengehör eingeräumt, es ist daher nicht feststellbar, auf welchen Beweismitteln dieser Vorwurf gründet.
Das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums würde die Schuld des BF ausschließen, zur Straflosigkeit führen und wäre ein Einstellungsgrund. Zwar muss die Schuldfrage im EB noch nicht abschließend geklärt sein (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042), der vorgeworfene Sachverhalt muss im EB aber der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; 20.05.2020 Ro 2019/09/0013).
Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048).Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048).
Ein Rechtsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter darüber irrt, dass ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkannt hat, rechtlich verboten ist. Es handelt sich daher um einen Irrtum über Verbotsnormen, sohin um einen Verbotsirrtum. Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0430; VwGH 18.05.2006, 2005/16/0260).
Hier kann zwar davon ausgegangen werden, dass der BF den Text des § 6 Abs 1 VGebG kannte, dass er fahrlässig oder – wie ihm vorgeworfen wird – absichtlich, dessen Inhalt falsch angewendet hat, steht mangels ausreichend aussagekräftiger Ermittlungsergebnisse nicht fest und kann daher nicht beurteilt werden, ob der offensichtliche Einststellungsgrund eines die Schuld ausschließenden Rechtfertigungsgrundes vorliegt. Hier kann zwar davon ausgegangen werden, dass der BF den Text des Paragraph 6, Absatz eins, VGebG kannte, dass er fahrlässig oder – wie ihm vorgeworfen wird – absichtlich, dessen Inhalt falsch angewendet hat, steht mangels ausreichend aussagekräftiger Ermittlungsergebnisse nicht fest und kann daher nicht beurteilt werden, ob der offensichtliche Einststellungsgrund eines die Schuld ausschließenden Rechtfertigungsgrundes vorliegt.
Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung sei nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung sei nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Die belangte Behörde hat vor der Erlassung des EB bzw der Feststellung der Nichteinleitung keine Ermittlungen zu den dem BF vorgeworfenen Spruchpunkten getätigt bzw bei der Dienstbehörde in Auftrag gegeben, sondern nur die Angaben in der Anzeige ungeprüft übernommen.
Für die Einleitung des Verfahrens reicht es zwar aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines EB auch noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In der Phase des EB ist aber zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde des BF als geklärt noch ergibt sich aus der Aktenlage sonst zweifelfrei, ob offenkundige Einstellungsgründe vorliegen oder nicht vorliegen.
Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Der Bescheid enthält bloß die auszugsweise Wiedergabe der Anzeige, keine Feststellungen, keine Beweiswürdigung und keine rechtliche Subsumierung, sondern nur textbausteinartige Rechtssätze des VwGH. Die notwendige niederschriftliche Befragung von Zeugen und die Darlegung auf welche konkreten Beweismittel sich die belangte Behörde stützt ist nicht bzw nur ansatzweise erfolgt.
Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere zu klären sein, wie der BF ausgebildet wurde, welche Aussagen er wann gegenüber welchen seiner Mitarbeiter iZm der Auslegung des § 6 Abs 1 VGebG getroffen hat, ob offenkundig ein Rechtsirrtum vorliegt sowie wann die für Disziplinarangelegenheiten im Ministerium zuständige Stelle oder Zwischenvorgesetzte bis hin zur Ministerin von den konkreten Vorwürfen, gegen den BF Kenntnis erlangt haben. Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere zu klären sein, wie der BF ausgebildet wurde, welche Aussagen er wann gegenüber welchen seiner Mitarbeiter iZm der Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, VGebG getroffen hat, ob offenkundig ein Rechtsirrtum vorliegt sowie wann die für Disziplinarangelegenheiten im Ministerium zuständige Stelle oder Zwischenvorgesetzte bis hin zur Ministerin von den konkreten Vorwürfen, gegen den BF Kenntnis erlangt haben.
Erst dann ist eine nachvollziehbare Beurteilung möglich, ob ausreichend Anhaltspunkte für den Verdacht einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen durch den BF (in Frage kommen im Zeitraum ausreichend konkrete Weisungen in einschlägige Erlässen iVm § 44 Abs 1 und/oder §§ 43, 45 BDG) und ob allenfalls offenkundige Einstellungsgründe nach § 118 Abs 1 BDG vorliegen oder nicht. Erst dann ist eine nachvollziehbare Beurteilung möglich, ob ausreichend Anhaltspunkte für den Verdacht einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen durch den BF (in Frage kommen im Zeitraum ausreichend konkrete Weisungen in einschlägige Erlässen in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, und/oder Paragraphen 43, 45, BDG) und ob allenfalls offenkundige Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen oder nicht.
Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die noch ausstehenden Ermittlungen müssten aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips in mehreren Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführt werden, weil zumindest ein großer Teil der ehemaligen Mitarbeiter des BF (rund dreißig) befragt werden müssten, was jedenfalls zeit- und kostenintensiver ist, weil bei Befragungen durch das BVwG in WIEN Zeugengebühren oder bei Durchführung in der Außenstelle in INNBRUCK Dienstreisegebühren für den zuständigen Richter anfallen.
Aus diesem Grund und aus organisatorischen Gründen – insbesondere unter den herrschenden Einschränkungen aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen von COVID-19 – konnte die Verhandlung auch nicht in der dem BVwG eingeräumten Frist von 6 Wochen ab Einlagen der Beschwerde erfolgen. Die belangte Behörde kann hingegen die Dienstbehörde – allenfalls unter Vorgabe eines Fragenkataloges – nach § 123 Abs 1 BDG beauftragten die relevanten Zeuginnen und Zeugen einzeln, relativ zeitnah und zeitlich unabhängig voneinander zu befragen und sich sodann die Niederschriften vorlegen lassen. Aus diesem Grund und aus organisatorischen Gründen – insbesondere unter den herrschenden Einschränkungen aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen von COVID-19 – konnte die Verhandlung auch nicht in der dem BVwG eingeräumten Frist von 6 Wochen ab Einlagen der Beschwerde erfolgen. Die belangte Behörde kann hingegen die Dienstbehörde – allenfalls unter Vorgabe eines Fragenkataloges – nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG beauftragten die relevanten Zeuginnen und Zeugen einzeln, relativ zeitnah und zeitlich unabhängig voneinander zu befragen und sich sodann die Niederschriften vorlegen lassen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellungsgrund Ermittlungspflicht Gerichtsvollzieher Kassation Konkretisierung Kontrolle mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsirrtum Ruhestandsbeamter Stichproben Verdachtslage Verjährungsfrist VollzugsgebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2241197.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021