TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W208 2232892-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-VwBG Art16 §1 Abs1

Spruch

W208 2232892-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT 1, vom 19.06.2020, GZ. BMI-40066/0019-DK-Senat 1/2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 13.), 26.), 28.), 38.), 42.) und 47.) des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission, kein Verfahren eingeleitet wird und das Verfahren gemäß § 118 Abs 1 BDG eingestellt wird.

II. Zu den übrigen Spruchpunkten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Einleitungsbeschluss bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht seit 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Jahr 2010 zum XXXX ( XXXX ) ernannt.

2. Am 28.01.2020 ersuchte der BF – gegen den Anfang Dezember 2019 mehrere anonyme Anzeigen, die beim Bundeskriminalamt (05.12.2019) und im Kabinett des Bundesministers für Inneres (09.12.2019) eingelangt waren – mit einem Schreiben an seinen unmittelbaren Vorgesetzten, Sektionschef Dr. XXXX , ihn vorübergehend von der Funktion als XXXX zu entbinden um Schaden von der Organisationseinheit abzuwenden (Anlage 47 – Ordner 2, AS 1467). Diesem Ersuchen wurde in weiterer Folge seitens der Sektion I des BMI entsprochen und versieht der BF seit 29.01.2020 seinen Dienst in unmittelbarer Unterstellung XXXX des BMI.

3. Am 19.02.2020 wurde der Staatsanwaltschaft WIEN ein Bericht iSd § 100 Abs 3a StPO wegen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen im Sinne der §§ 12, 288 StGB (zum Nachteil der Mag. XXXX ) und §§ 83, 313 StGB (zum Nachteil der MR Mag. Dr. XXXX ) übermittelt (Ordner I, AS 383).

4. Am 05.05.2020 erstattete der Leiter der Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen den BF (Ordner I, AS 3 – 107, Anlagenverzeichnis AS 109).

5. Am 24.05.2020 wurde der BF über seinen bevollmächtigten Vertreter aufgefordert, bis zum 09.04.2020 zu einem übermittelten Fragebogen Stellung zu nehmen, woraufhin dieser am 07.04.2020 um Fristerstreckung für diese Stellungnahme bis zum 15.05.2020 ersuchte. In Beantwortung dieser E-Mail wurde mit Schreiben vom 08.04.2020 mitgeteilt, dass die Stellungnahme bei Einlagen der zuständigen Disziplinarbehörde weitergeleitet werden würde (Anlage 48 – Ordner II, AS 1481).

Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 erstattete der BF eine umfangreiche Stellungnahme zu den Vorwürfen (Ordner III, AS 1653).

6. Am 19.06.2020 fasste die zuständige Disziplinarkommission (DK) einen Einleitungsbeschluss ([EB], zugestellt am 22.06.2020), in dem gegen den BF zu insgesamt 47 Spruchpunkten ein Disziplinarverfahren wegen Verdacht der Verletzung der §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 43a Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) iVm § 91 BDG sowie § 8, 8a Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) eingeleitet wurde (Spruchpunkt I.) (AS 1875). Zu fünf Vorwürfen wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchpunkt II).

In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen auf die Disziplinaranzeige des Bundesministeriums für Inneres, Ref 1/1/f vom 05.05.2020, GZ BMIPA1700/0003-l/1/f/2020, gründe. Der Inhalt der Anzeige, in der sich auch die zusammengefassten Aussagen der Zeugen befanden wurde wiedergegeben, ebenso die rechtliche Beurteilung der Dienstbehörde.

Die Dienstbehörde habe am 11.12.2019 durch Übergabe eines im Kabinett des damaligen Bundesministers am 09.12.2019 eingelangten anonymen Schreibens Kenntnis vom Sachverhalt erlangt (Seite 12 bzw Ordner III, AS 1900).

Als Beweismittel wurden drei Ordner ua mit Einvernahmen von 26 Auskunftspersonen angeführt und schließlich das Folgende von der DK, nach Zitierung der §§ 43 Abs 1, Abs 2, 43a BDG sowie §§ 8 und 8a B-GlBG, zu den in der Beschwerde noch relevanten Punkten erwogen (Seiten 73-80 bzw AS 2019-2034; Hervorhebungen durch BVwG):

„Ausreichend für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, wovon vorliegenden Falls aufgrund der vorgelegten Beweismittel (Disziplinaranzeige, Niederschriften) auszugehen ist.

Was die Vorwürfe anbelangt, teils in seinem, teil in den Büros der Mitarbeiter/innen, teils am Gang nur mit dem Bademantel bekleidet Besprechungen abgehalten oder dienstliche Gespräche geführt zu haben, mit nacktem Oberkörper teils in seinem, teils im Sekretariat, teils am Gang oder im Büro einer Mitarbeiterin Besprechungen/dienstliche Gespräche absolviert zu haben, lediglich mit einem Handtuch um die Hüften am Gang unterwegs gewesen zu sein bzw. sich in Gegenwart von Mitarbeiterinnen umgezogen zu haben, hat der Beamte dieselben bestritten.

Er hatte eingeräumt, dass er mitunter von seiner Assistentin nach der Rückkehr vom Duschen noch im Bademantel über ein dringendes, keinen Aufschub duldendes Gesprächsersuchen eines Mitarbeiters informiert wurde und sei es auch vorgekommen, dass bei seiner Rückkehr vom Duschen ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin verfrüht oder unangekündigt sich mit einem dringenden Anliegen vor seinem Arbeitsraum eingefunden und ihn im Bademantel angetroffen hatte.

Ob diese Verantwortung wie auch jene, wonach er in derartigen Fällen schon wartende Mitarbeiter erst nach dem Ankleidevorgang, in extrem dringlichen Fällen jedoch noch während des Binden seiner Krawatte oder Anziehens und Schnüren seiner Schuhe in sein Zimmer gebeten hat, zutreffend ist oder nicht, wird im Rahmen des Disziplinarverfahrens durch Befragen der Zeugen/innen und des Beamten und Abwägen der Glaubwürdigkeit deren Aussagen zu klären sein.

Ebenso wird zu erfragen sein, wie - unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben des Beamten - häufig dies tatsächlich vorgekommen ist und wie diese Umziehvorgänge oder das Antreffen mit nacktem Oberkörper allenfalls das Abhalten von Besprechungen dabei bzw. in diesem Zustand tatsächlich empfunden wurde.

Die Richtigkeit der, zu diesem Themenkreis betreffenden seitens MR Mag. Dr. XXXX erhobenen Vorwürfe, abgegebene Stellungnahme des Beamten, wonach, da die Büroräumlichkeìten von MR Mag. Dr. XXXX sich nicht im 2. Obergeschoss befunden haben, nur wenig Kontakt zu dieser bestanden hatte und er darüber hinaus nur einmal den aus Sicht seines Büros am Ende des Ganges in cirka 50 Meter Entfernung ab der Dusche aufgestellten Kopierer aufgesucht hatte, wird ebenso durch Befragung von Zeugen zu erheben sein.

Der Beamte bestreitet zwar am 29.03.2019 nur im Bademantel bekleidet bei Mag. XXXX erschienen und diese lautstark angeschrien zu haben. Seinem Dafürhalten nach sei das Gespräch emotional geführt worden. Geschrien habe er aber nicht. Dem steht aber die Aussage der Zeugin gegenüber, dass dies sogar für Mag. XXXX wahrnehmbar gewesen wäre, sodass diese bei ihr im Büro erschienen und nach dem Grund hierfür gefragt habe. Auch Frau XXXX , welche sich drei Büros weiter befand, hätte das mitbekommen. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Befragung der angeführten Personen zu klären sein. Das Anschreien von Mitarbeitern, selbst wenn man sich über diese geärgert hat, verwirklicht jedoch durchaus den Tatbestand des nicht achtungsvollen Umgangs mit diesen.

Der Senat vermag vorweg keine Ungereimtheiten in den, dieses Thema betreffenden Angaben der Zeugen zu erkennen. Ob und allenfalls warum nie eine Gleichbehandlungsbeauftragte, eine Vertrauensperson oder ein Vorgesetzter eingeschaltet wurde, wird ebenso im Disziplinarverfahren hinterfragt werden.

Grundsätzlich verwirklicht das Abhalten von Besprechungen adjustiert nur im Bademantel durchaus den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG. Mit dem Abhalten von Besprechungen mit nacktem Oberkörper, umziehen in Anwesenheit von Mitarbeiterinnen, wobei die Unterhose zu sehen ist und Erscheinen nur mit einem Handtuch um den Hüften wird jedenfalls der Anstand verletzt, die Verpflichtung zu diesem dem Erkenntnis der Berufungskommission vom 12.05.1999 (BK5/11-BK/99) zufolge aus § 43 Abs. 2 BDG ableitbar ist. Dieses Verhalten kann sogar als Belästigung qualifiziert werden.

Nachdem Mag. XXXX hinsichtlich des Vorfalls, wonach der Beamte bei ihr in schwarzer Boxershorts und Badeschlapfen im Büro gestanden und ihr etwas erklärt hat, nicht zu Protokoll gegeben hatte, dass sie sich dadurch belästigt gefühlt hat, wurde von einer diesbezüglichen Anlastung Abstand genommen. Dieses Verhalten ist jedoch durchaus geeignet zumindest die aus § 43 Abs. 2 BDG ableitbare Anstandsverpflichtung zu verletzen.

Wenn sich der Beamte damit rechtfertigt, dass die Aussage von ADir XXXX , wonach eine tunesische Delegation ihn im Bademantel wahrnehmen konnte, unzutreffend ist, zumal Delegationen nicht im 2. Obergeschoss sondern im Festsaal oder SOKO-Raum im 1. Obergeschoss empfangen werden, wird die Richtigkeit dieser Angaben durch Zeugenbefragung zu prüfen sein. Erfährt die Aussage von ADir XXXX Bestätigung durch andere Zeugenaussagen (insbesondere der von Mag. XXXX ) und ergibt sich im Verfahren, dass es sogar üblich war, Delegationen auch durch das 2. Obergeschoss zu führen, dann würde das monierte Verhalten durchaus geeignet sein, den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG zu verwirklichen. Der Anblick eines Leiters einer Dienststelle untertags im Bademantel ist geeignet den Eindruck zu vermitteln, dass das Private dem Dienstlichen der Vorrang eingeräumt wird und ist daher vollkommen unangebracht.

Der Aussage von ADir XXXX war — entgegen den Ausführungen in der Disziplinaranzeige - allerdings nicht zu entnehmen, dass er persönlich diesen Vorfall wahrnehmen konnte, weshalb die gegenständliche Behauptung fallen gelassen wurde.

Wenn der Beamte in seiner Stellungnahme zum Teil die Richtigkeit von ihm vorgeworfenen Verhaltensweise zur Gänze bestreitet (z.B. Mag. XXXX Fotos von Sexutensilien gezeigt, dieselbe als Drecksau, alter Gummi, menschlicher Mistkübel bezeichnet zu haben, etc. teilweise dieselben als aus dem Zusammenhang gerissen bezeichnet (mit dünne Oberschenkel kommt man leichter durch) bzw. sogar das ihm angelastete Verhalten als vom Zeugen Mag. XXXX gesetzt behauptet (träumt von Frauen ohne Unterwäsche unter den Röcken, ...) bleibt die Klärung, ob der Beamte sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat oder nicht, dem Disziplinarverfahren vorbehalten, zumal diesbezüglich Aussage gegen Aussagen steht. Im Disziplinarverfahren wird zu klären sein, welche Angaben für den Senat glaubwürdiger erscheinen und aus weichem Grund.

Jedenfalls würde das Zeigen von Fotos von Sexutensilien, das schriftliche Vermerken des Begriffs ‚Zungenkuss‘ auf einer Arbeitsunterlage und die Anmerkung ‚sie könne gut Teig kneten, was sie wohl sonst noch alles kneten könne‘, durchaus den Tatbestand der §§ 8 und 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verwirklichen.

Mit der Bemerkung ‚mit dünne Oberschenkel kommt man leichter durch‘ ist, sofern sich der vom Beamten geschilderte Sachverhalt nicht verifizieren lässt, durchaus der Tatbestand des § 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfüllt.

Das, sollten sich die Vorwürfe, Mag. XXXX als ‚alten Gummi‘, ‚Drecksau‘, ‚menschlicher Mistkübel‘, ‚depperte XXXX ‘ oder Mag. XXXX als ‚faule Sau‘ als zutreffend erhoben herausstellen, damit kein achtungsvoller Umgang im Sinne des § 43a BDG vorliegt, ist wohl unbestreitbar.

Einen Mitarbeiter mit dem Begriff ‚faule Sau‘ zu beschreiben, überschreitet eindeutig die Grenze einer zulässigen Kritik.

Der Beamte führte — unter anderem — in seiner Stellungnahme ins Treffen, dass er der Aussage von OR XXXX zufolge, General XXXX zwei Tage nach der Weihnachtsfeier 2016 als Menschen mit grenzenloser Naivität bezeichnet hätte. Wie seinen Aufzeichnungen zu entnehmen wäre, habe die Weihnachtsfeier 2016 am Donnerstag, dem 15.12.2016, stattgefunden und wäre demnach zwei Tage später Samstag gewesen. Am 16.12.2016 hätte er sich im Erholungsurlaub befunden und daher keinen Kontakt zu OR XXXX gehabt.

Wenngleich der Umstand, wonach sich der Beamte angeblich mit 16.12.2016 im Erholungsurlaub befunden hat, per se nicht dagegenspricht, nicht dennoch Kontakt zu OR XXXX gehabt zu haben, behauptet aber auch Bgdr. XXXX bei seiner Einvernahme, dass dieser konkrete Ausdruck glaublich im Rahmen einer Besprechung mit den Referatsleitern der Abteilung 3 im Jahr 2019 gefallen wäre.

Auf die Aufforderung hierzu Stellung zu nehmen (Frage 63, Il/AS 1503-Seite 12 des Fragenkataloges) ging der Beamte jedoch nicht ein.

Im Disziplinarverfahren wird zu klären sein, ob diese Bemerkung tatsächlich anlässlich der Referatsbesprechung jedenfalls aber in Anwesenheit von Bgdr. XXXX getätigt wurde und wann. Gegebenenfalls wäre dieselbe jedenfalls als abfällig und herabwürdigend im Sinne des § 43a BDG zu qualifizieren.

Was die für geladene Besprechungsteilnehmer sichtbar aufgehängte Wäsche bzw. das Ablegen von Bergen von Schmutzwäsche in seinem Büro anbelangt, bestritt der Beamte die angeführten Vorwürfe.

Zweiteres würde ausschließlich von OR XXXX angegeben, könne allerdings von seinen Assistentinnen und jenen Mitarbeitern widerlegt werden, mit denen er täglich Kontakt hatte. Wäsche hätte er hinter einem Paravent befindlichen Wäscheständer aufgehängt. Verschwitzte Sportwäsche sei auf einem Heizkörper oder Kleiderständer hinter dem Paravent getrocknet und danach in einem Schmutzwäschenetz versorgt in einem Schiebeschrank außer Sichtweite verwahrt worden. Der Wäscheständer hätte sich unmittelbar vor dem linken der beiden Heizkörper verdeckt durch einen Zimmerbaum von rund 2,5 Meter Höhe und Kronendurchmesser von cirka 1,2 Metern befunden. Dieser Baum habe nur ansatzweise erkennen lassen, was sich dahinter befindet. Zusätzlich wäre auf einem in Sichtlinie stehenden Schreibtisch eine Reihe kleinerer Zimmerpflanzen (Höhe cirka 30-30 cm) aufgestellt gewesen, wodurch vom Besprechungstisch und dem üblicherweise von Dr. XXXX eingenommenen Platz, die von einem Aufhängen der Wäsche auf einem Kleiderständer spricht, keine freie Sicht auf den Wäscheständer bestanden habe.

Unzutreffend ist die Behauptung, wonach ausschließlich OR XXXX das Herumliegen von Schmutzwäsche moniert hatte. Sowohl der Zeuge XXXX , der als Allegorie für den Umstand, dass überall Wäsche herumliegt, das Bild ‚vom Häuptling unterm Bett‘ zeichnete, als auch ADir XXXX , der sogar zu Protokoll gab, das man fast die Meinung vertreten könnte, der Beamte wäre ‚ein Messie‘ sprachen davon, dass Sportgewand herumlag. Dem Zeugen XXXX zufolge lag auch Unterwäsche herum.

Was den Blick auf aufgehängte Wäsche anbelangt, stehen der Darstellung des Beamten auch die Angaben der Zeugen MR Mag. XXXX und MR. Mag. XXXX entgegen.

Der Zeuge MR Mag. XXXX gab an, den Beamten Wäsche aufhängen gesehen zu haben, Den Angaben von MR. Mag. XXXX zufolge hatte dieser Wäsche im Büro des Beamten hängen gesehen hatte.

Entgegen der Angaben des Beamten spricht Dr. XXXX auch nicht von einem Kleiderständer sondern von einem Wäscheständer, auf welchem Sportkleidung und Unterhosen aufgehängt waren, welcher Anblick bei Besprechungen nicht angenehm gewesen wäre. Zutreffend ist zwar, dass Dr. XXXX in diesem Zusammenhang keine genauen Zeitangaben machte, doch ist der Vorwurf allgemein gehalten und bezieht sich nicht nur auf Dr. XXXX .

Grundsätzlich, würde sich die Rechtfertigung des Beamten im Verfahren als unzutreffend herausstellen, wären die angelasteten Verhaltensweisen durchaus geeignet, zumindest eine Verletzung der aus § 43 Abs. 2 BDG ableitbaren Anstandsverpflichtung zu begründen. Ein Büro eines Leiters einer Organisation, das den in den angeführten Vorwürfen bekrittelten Anblick bietet, ist jedenfalls in keinster Weise repräsentabel. Ein derartiger Anblick ist in keinster Weise vereinbar mit der Tatsache, dass es sich bei einem Büro um einen Arbeitsplatz handelt.

Auch die Ausführungen des Beamten, wonach er mit Einverständnis des Mitarbeiters XXXX in einer Teambesprechung dessen Abnehmerfolg besprochen hat, werden durch Zeugenbefragung zu überprüfen sein. Dass dem Beamten jedenfalls die Ernährung seiner Mitarbeiter ein Anliegen gewesen sein dürfte, zeigt der Umstand, wonach offenbar im Rahmen einer betrieblichen Gesundheitsförderung Ernährungsworkshops abgehalten wurden, was sich auch aus seiner Stellungnahme betreffend den Vorwurf, Mag. XXXX mit der Anmerkung ‚sie könne gut Teig kneten, was sie sonst noch alles kneten könnte‘ ergibt. Ob dies allerdings so weit gegangen ist, dass, wie die Zeugin MR Dr. XXXX betonte, der Beamte über Mitarbeiter mit Gewichtsveränderungen herzog, wird im Rahmen des Verfahren durch Befragung dieser aber auch der anderen Zeugen zu klären sein.

Immerhin gab die Zeugin XXXX in diesem Zusammenhang an, dass der Beamte auch Mag. XXXX als Opfer auserkoren hat. Den Ausführungen in der Disziplinaranzeige dazu ist zu entnehmen, dass diese während ihrer Tätigkeit beim XXXX in der Zeit von 2011- 2014 durchaus immer wieder verbal wegen ihrer Figur belästigt worden wäre.

Ebenso wird zu klären sein, ob und inwiefern er über die Erkrankung von Mitarbeitern herzog. Nachdem jedoch die Behauptung der Zeugin Dr. XXXX in diesem Zusammenhang, wonach der Beamte ‚sichtlich daran Spaß gehabt hat‘ andere im Rahmen von Besprechungen zu erniedrigen, ein subjektiver durch nichts zu beweisender Eindruck ist, wurde hiervon Abstand genommen, diesen Umstand zum Vorwurf zu machen.

Dem Einwand des Beamten, der Beschreibung der Tatörtlichkeit mit ‚Auffahrt zur Autobahn Richtung Schwechat auf Höhe der SCS‘ zufolge müsste er das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten im Straßenverkehr nicht am Weg zur Staatsanwaltschaft Burgenland sondern am Rückweg gesetzt haben, weshalb die Angaben von OR XXXX diesbezüglich widersprüchlich wären, ist entgegen zu halten, dass es maßgeblich ist, ob ein derartiges Verhalten überhaupt gesetzt wurde oder nicht. Welche Frage einer Klärung im Rahmen des Disziplinarverfahrens zuzuführen ist.

Auch vermag die Rechtfertigung des Beamten, wonach die Tatsache, dass zwischen Wien und Graz 192 Fahrkilometer zurückzulegen sind, die Durchschnittsfahrgeschwindigkeit von unter 100 km/h nahelegt, welche Angaben sich nach Erhebungen der Dienstbehörde zur diesbezüglichen Frage im Auftrag der Disziplinarkommission verifiziert werden konnten, nicht zu überzeugen, zumal damit nicht ausgeschlossen ist, dass das Dienstfahrzeug - wie von der Zeugin Mag. XXXX angegeben wurde - nicht dennoch mit 200 km/h bewegt worden ist. Auch die elektronischen Fahrtenbuchaufzeichnungen über Abfahrt- und Ankunftszeiten vermögen hierfür keinen Beweis zu bieten.

Was die Ausführungen des Beamten mit den von Mag XXXX in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf anbelangt, wird die Glaubwürdigkeit dessen Angaben im Gegensatz zur Rechtfertigung des Beamten im Disziplinarverfahren einer Klärung zuzuführen sein.

Die Klärung, ob diese Dienstpflichtverletzung begangen wurde oder nicht, bleibt jedenfalls dem durchzuführenden Disziplinarverfahren vorbehalten ebenso die Frage, ob er diese schuldhaft begangen hat, zumal es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt.

Wie bereits in der Disziplinaranzeige zutreffender Weise betont wurde, ist das Nichteinhalten von Verkehrsvorschriften durch den Leiter einer der sensibelsten Organisationseinheiten des BMI in einem Ausmaß, dass mit ihm fahrende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich gefährdet fühlen, grundsätzlich durchaus seinem objektiven Inhalt nach geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben auf jeden Fall in Frage zu stellen.

Die Ausführungen des Beamten den Ursprung und die Funktion des Begriffs „Kuschelmonster" betreffend vermögen nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Belegung eines Mitarbeiters mit demselben, mag es zwischen diesem und ihm offenbar auch Friktionen gegeben haben, objektiv gesehen und unabhängig davon, wie dieser empfunden wurde, nicht achtungsvoll ist. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung dadurch ist daher ein durchaus begründeter.

Was die Rechtfertigung des Beamten bezüglich der gegenüber XXXX getroffenen Bemerkung das schirche Gesicht betreffend anbelangt, ist die Zeugin XXXX bei ihrer ersten Einvernahme darauf nicht eingegangen. Bei ihrer zweiten niederschriftlichen Befragung hat sie dann behauptet, dass der Beamte diese Äußerung ihr gegenüber offenbar im Spaß gemacht hat. Durch die Art, wie er das ihr gegenüber gesagt hat, sei ihr klar gewesen, dass er dies nicht ernst gemeint habe. Sie betonte aber zugleich, dass sie damals darüber nicht gelacht hat und diese Geschichte dann auch weitererzählt hätte, um so schnell wie möglich in die Abteilung 3 zurückkehren zu können.

Diese ihre Aussagen sind in sich widersprüchlich. Einerseits hätte sie erkannt, dass es sich hierbei um einen Witz handelt, andererseits hätte sie — ihren Angaben zufolge - damals darüber aber nicht lachen können. Darüber hinaus hätte die gegenständliche Bemerkung für sie offenbar sogar eine geeignete Begründung für einen angestrebten Wechsel in eine andere Abteilung dargestellt.

Jedenfalls ergibt sich aus der Aussage der Zeugin nicht, dass sie — wie vom Beamten dargelegt wurde - diesem erwidert hätte, die Äußerung nicht ernst genommen zu haben. Auch ergibt sich aus deren Angaben nicht, dass sich der Beamte bei ihr entschuldigt hätte.

Es wird also im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären sein, ob es sich bei dieser Äußerung tatsächlich um einen ‚Witz‘ gehandelt hatte und dies als solcher auch erkennbar war bzw. wie die Zeugin die monierte Bemerkung damals tatsächlich interpretiert hat. Objektiv gesehen ist die gegenständliche Äußerung an sich würdelos und nicht achtungsvoll,

Was die Stellungnahme des Beamten die Entfernung des von Dr. XXXX verfassten Artikel von der Homepage des XXXX anbelangt, stehen dem die gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Zeitpunktes, zu dem dies von statten gegangen sein soll, ergänzenden Angaben der Zeugin entgegen. Danach hätte diese nach Beschwerden deutscher Forscherkollegen der Hochschule Hannover, wonach der Link der XXXX Homepage nicht funktioniere bei Mag. XXXX in Erfahrung gebracht, dass ihr Artikel auf Anordnung des Beamten von der Homepage entfernt wurde. Gegenständlicher Artikel wäre auf Anordnung des Referatsleiters und in Entsprechung von dem ISF gegenüber bestehenden Verpflichtungen zu erstellen gewesen.

Ob deren Angaben, insbesondere auch, ob die Entfernung des Artikels mit den Worten ‚ich will nicht Positives von der XXXX auf der Homepage lesen‘ verlangt wurde und ob der Beamte von den von der Zeugin ins Treffen geführten bestehenden Verpflichtungen gewusst hatte oder die Angaben des Beamten zutreffend sind, wird durch Befragung sowohl des Beamten, der Zeugin als auch weiterer Auskunftspersonen zu klären sein, weshalb diesbezüglich mit Einleitung vorzugehen war.

Hinsichtlich der über Mag. XXXX getroffenen Anmerkung, dass man bei ihm mal Gas geben müsste, erklärte der Beamte in seiner Stellungnahme, dass Mag. XXXX bereits mit Ende 2018 das XXXX verlassen habe, weshalb er sich daher fragt, warum er zwei Monate nach dessen Abgang dessen auffälliges Verhalten thematisieren soll. Eine den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit von Mag. XXXX beim XXXX betreffende Anfrage wurde seitens der Dienstbehörde damit beantwortet, dass dieser das XXXX mit Auslaufen des EU-Sondervertrages Ende Februar 2019 verlassen hatte. Den weiteren Ausführungen des Beamten zufolge hätte sich aus seinem Kalender ergeben, dass sich im Rahmen der besagten Besprechung Mag. XXXX im Beisein von Dr. XXXX über Dr. XXXX beschwert habe.

Es wird daher sowohl die Zeugin Mag. XXXX als auch Dr. XXXX zu befragten sein, ob im Rahmen dieser Besprechung sie sich über Dr. XXXX beschwert hat und ob daran Dr. XXXX teilgenommen hatte und ob es zu den zur Last gelegten Bemerkungen gekommen ist.

Selbst wenn Mag. XXXX im Rahmen einer Veranstaltung ein diskussionswürdiges Verhalten an den Tag gelegt hat, ist diese, wäre die monierte Bemerkung zutreffender Weise getätigt worden, als abfällig und nicht achtungsvoll zu qualifizieren.

Wohl bestreitet der Beamte, vor einem Handschlag sich mit der Hand über den schweißnassen Kopf bzw. unter die verschwitzte Achselhöhle gefahren zu sein, doch wird durch Befragen aller Zeugen die Richtigkeit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin XXXX zu überprüfen sein. Stellt sich heraus, dass dieser Vorwurf zutreffend ist, liegt damit kein achtungsvoller Umgang vor. Zumindest wird dadurch der Anstand verletzt, zu dem der Beamte verpflichtet ist.

Die Richtigkeit der Ausführungen des Beamten die Umwidmung der Sanitäranlagen betreffend wird ebenfalls im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu prüfen sei. Dies insbesondere durch Befragung von Zeugen die Anzahl der weiblichen Bediensteten zum Zeitpunkt der Umwidmung betreffend aber auch durch Befragung der für das XXXX zuständigen Sicherheitsfachkraft und des Vertreters des XXXX , in wie weit bei derartigen Begehung auch die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bundes-Arbeitsstättenverordnung kontrolliert wurde.

Hinsichtlich des in der Disziplinaranzeige unter dem Punkt ‚Darstellung der Dienstpflichtverletzungen‘ ohne Benennung der Tatzeit angeführten Vorwurfs, an der Besetzung der stellvertretenden Abteilungsleitung der Abteilung 2 und der Referatsleitung des Referats 2.1. mit Mag. Dr. XXXX , LLM rechtswidrig mitgewirkt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieselbe jedoch aus der in der Disziplinaranzeige unter dem Punkt ‚Beweismittel‘ zusammengefassten Einvernahme von ADir XXXX ergibt. Der Senat erachtete es daher für zulässig, dieselbe in seinem Beschluss als Tatzeit zu benennen.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich aus dem, dem Senat am 19.05.2020 zugeleiteten Gutachten der Bundes- Gleichbehandlungskommission ergibt, dass diese in der nicht Berücksichtigung von OR Mag. XXXX für die angestrebte Funktion des stellvertretenden Abteilungsteiters der Abteilung 2 und der Referatsleitung des Referates 2.1. keine Diskriminierung derselben erblicken konnte. Allerdings wurde diesbezüglich —wie auch schon erwähnt wurde — die Staatsanwaltschaft damit befasst.

Sohin bleibt diesbezüglich noch die Entscheidung derselben abzuwarten und vorerst mit Einleitung vorzugehen.

Nachdem bezüglich des Vorwurfs, versucht zu haben Mag. XXXX zu einer Falschaussage im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren zu beeinflussen, ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO erstattet wurde, bleibt auch diesbezüglich die Entscheidung des Gerichts abzuwarten und mit Einleitung vorzugehen. in diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für den Senat nicht nachvollziehbar ist, warum, zumal das Unterfangen offenbar ohnehin außerhalb der Dienstzeit gesetzt wurde und Mag. XXXX bei ihrer Einvernahme auch die Freiwilligkeit desselben betont hatte, diese den Beamten fragen sollte, was sie im Falle ihrer Befragung dazu ausführen solle.

Wie auch schon in der Disziplinaranzeige richtig angeführt wurde, kann nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. 18.02.1993, 92/09/0285; 18.11.1998, 96/09/0212) die Verjährungsbestimmung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG nicht dahin verstanden werden, dass im Falle eines Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist, was der Judikatur der ehemaligen Berufungskommission auch für fortgesetzte Delikte gelte. Letzterer zufolge beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der letzte Teilakt des Deliktes abgeschlossen ist (vgl. BerK 09.04.1999, GZ 3/7-BK/99; 12.07.1999, GZ 17/13BK/99).

Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert hat, handelt es sich gerade bei Tatbeständen wie ,Mobbing‘ und ‚sexuelle Belästigung‘ vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in Summe mehrfacher Einzeläußerungen und -handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG 1979 und § 8 iVm § 9 B-GIBG 1993 ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung an sich (vgl. VwGH 26.02.2012, 2011/09/0197).

Es liegt sohin hinsichtlich der unter Punkt l. diesbezüglich dargestellten Sachverhalte auch kein Grund vor, unter analoger Anwendung des § 118 BDG kein Verfahren einzuleiten.

Ein Vorgehen nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG (mangelnde Strafwürdigkeit) wäre auch nur dann möglich, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-81</05 u.a.). Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was den von MR Dr. XXXX erhobenen Mobbing (genaugenommen Bossing-) Vorwurf anbelangt, wurde der Disziplinarkommission bis dato noch nicht die begehrte Nachtragsanzeige zugeleitet. Hinsichtlich dieses Vorhalts wird nach Einlangen einer solchen eine gesonderte Entscheidung ergehen.“

7. Gegen den am 22.06.2020 zugestellten Einleitungsbeschluss erhob der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 06.07.2020 (Postaufgabedatum 06.07.2020) Beschwerde an das BVwG, mit welcher er Spruchpunkt I. des Einleitungsbeschlusses anficht (Da Spruchpunkt II. betreffend Nichteinleitung in einigen Punkten ausdrücklich unangefochten blieb, erwuchs dieser bereits in Teilrechtskraft). Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses sowie in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm zu zahlreichen Spruchpunkten, nämlich 2.), 4.), 10.), 12.), 13.), 14.), 15.), 22.), 23.), 25.), 27.), 28.), 31.), 38.) und 47.) ein längerer – globaler und nicht konkreter bezeichneter – Tatzeitraum jedoch nicht zeitlich konkretisiert im maximalen Ausmaß von 2010 bis 2020 vorgeworfen werde. Diesbezüglich stelle sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, es würde sich um fortgesetzte Delikte handeln, sodass bezüglich der Verjährung von der letzten Tathandlung auszugehen und somit keine Verjährung eingetreten sei. Bei der Annahme eines längeren Tatzeitraumes unterlasse es die belangte Behörde jedoch Feststellungen dahingehend zu treffen, die eine Beurteilung zulassen würde, ob der von der Judikatur geforderte nähere zeitliche Zusammenhang überhaupt gegeben sei. Dies obwohl, bei gehöriger Sorgfalt im Rahmen der durchgeführten umfangreichen Ermittlungen eine entsprechende Konkretisierung der jeweiligen Tatzeitpunkte hätte erfragt werden könne. Es könne in diesen Fällen somit nicht ausgeschlossen werden, dass Monate, wenn nicht Jahre zwischen den einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen lägen und somit zumindest teilweise Verjährung eingetreten sei.

Zu Spruchpunkt 11.) werde ihm überdies eine Handlung aus dem Jahr 2017 zum Nachteil der OR XXXX vorgeworfen. Es sei der Beschlussbegründung nicht zu entnehmen, ob sich dieser Vorfall vor oder nach dem 22.06.2017 ereignet habe. Dies sei für die Frage der absoluten Verjährung von Relevanz, da die Zustellung des Beschlusses am 22.06.2020 erfolgt sei. Eine strafrechtliche Implikation sei diesem Punkt nicht zu entnehmen. Den vorliegenden Verfahrensergebnissen seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichten, ob tatsächlich fortgesetzte Delikte gegeben seien. Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften wären im mehr als fünfmonatigen Erhebungszeitraum die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, Konkretisierung und nachvollziehbaren Begründungen vorzunehmen gewesen. Dass dies nicht erfolgt sei, belaste den angefochtenen Bescheid zumindest in den aufgezeigten Punkten mit erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften. Durch Verkennung dieses Umstandes belaste die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (Einleitungsbeschluss) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

8. Mit Beschluss vom 03.07.2020, GZ. BMI-40066/0024-DK-Senat1/2020, stellte die DK das wegen des Verdachts, der BF habe im Jahr 2018 an der Besetzung der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung 2 und der Referatsleitung des Referats 2.1. mit Mag. Dr. XXXX , LLM rechtswidrig mitgewirkt, am 19.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren (Spruchpunkt 42. des Einleitungsbeschlusses) gemäß § 118 Abs 1 Z 1, 1. Halbsatz BDG ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das dem Beschuldigten im Disziplinarverfahren vorgeworfene Verhalten nach § 302 StGB auch Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gewesen sei, welches nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden und kein disziplinärer Überhang gegeben sei (Ordner III, AS 2063).

9. Mit Schreiben vom 07.07.2020 (hg eingelangt am 10.07.2020) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Verjährungsfrage wird allgemein festgestellt, dass die Dienstbehörde am 11.12.2019 durch Übergabe eines im Kabinett des damaligen Bundesministers für Inneres, Dr. XXXX , am 09.12.2019 eingelangten anonymen Schreibens zwar Kenntnis von Teilen des Sachverhalts erlangt hat (AS 113), die Vorwürfe allerdings in Teilen noch nicht ausreichend konkret waren, sodass bezüglich aller nunmehr vorgeworfener Spruchpunkte von einem hinreichenden Verdacht erst im Zeitraum zwischen der Beendigung der Einvernahmen der Auskunftspersonen mit 10.03.2020 und der Aufforderung an den BF zu den konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen, am 23.03.2020 ausgegangen werden kann, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt vorläufig klargestellt war.

Eine detaillierte Untersuchung hinsichtlich der 6-monatigen-Verjährungsfrist bzw wann die Kenntnisnahme eines hinreichend begründeten Verdachts durch die Dienstbehörde zu den einzelnen Spruchpunkten erfolgt ist, erübrigt sich damit, weil auf Grund des Corona bedingten Neubeginns des Laufens der Frist mit 01.05.2020 die Einleitung am 22.06.2020 (Zustellung des EB) jedenfalls innerhalb dieser Frist erfolgte. Dass die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten worden wäre, wurde vom BF auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Frist für die Verfolgungsverjährung von 3 Jahren ab Beendigung der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, wären alle jene, die vor dem 22.06.2017 beendet waren, verjährt, sofern nicht eine tatbestandliche Handlungseinheit (fortgesetztes Delikt, Dauerdelikt) vorlag bzw vorliegt. Der BF vermeint diesbezüglich die Vorwürfe zu den Spruchpunkten 2.), 4.), 10.), 12.), 13.), 14.), 15.), 22.), 23.), 25.), 27.), 28.), 31.), 38.) und 47.) seien zum Teil verjährt und sei dies zu Spruchpunkt 11.) nicht feststellbar, weil hier nur von 2017 die Rede wäre und nicht, ob dies vor dem 22.06. oder danach gewesen wäre.

Dazu näher unten im Punkt 1.2. - wobei die hinsichtlich Verjährung bekämpften Spruchpunkten FETT hervorgehoben wurden - und in der rechtlichen Beurteilung.

1.2. Die dem Spruch des Einleitungsbeschlusses zugrundeliegenden Anschuldigungspunkte lauten (Anonymisierung und Kürzung durch BVwG; kursiv wird der Wortlaut des Spruches dargestellt, darunter finden sich die Anmerkungen des BVwG in nicht kursiver Schrift):

"Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 15.06.2020 [...] beschlossen, [...]
I. wegen des Verdachtes, er [der BF]

1.) habe im Jahr 2018 MR Mag. Dr. XXXX , MSC zu einer Besprechung in sein Büro geladen, wobei er bei Eintritt derselben nur mit einer Sporthose bekleidet und mit nacktem Oberkörper anzutreffen gewesen sein soll und habe er nach Aufforderung an diese, Platz zu nehmen und deren Ablehnung mit dem Hinweis, nicht in seine Privatsphäre eindringen zu wollen, seinen Oberkörper mit einem Bademantel bedeckt und in diesem Zustand die Besprechung abgehalten,

[…]

Dieser von der Zeugin XXXX behauptete Vorfall, wird vom BF unter Anführung von zu seinen allgemeinen Dusch- und Umziehgewohnheiten zu vernehmenden Zeuginnen ( XXXX ) bestritten (AS 1689). Es steht Aussage gegen Aussage.

2.) sei während der Ausübung der Ausübung der Funktion als Leiter des XXXX (2010 — 2020) regelmäßig am Gang im Bademantel anzutreffen gewesen und habe er in dieser Bekleidung auch dienstliche Gespräche abgehalten; überdies sei er in dieser Zeit auch lediglich mit einem Handtuch um seine Hüften am Gang wahrgenommen worden,

[…]

Dazu hat die Zeugin XXXX ausgeführt, sie habe ihn fast täglich zwischen 2011 und 2018 mit Bademantel teilweise darunter bekleidet, teilweise nicht bekleidet am Gang gesehen. Er habe zu ihr gesagt, auf die Kameras angesprochen: „Ich kann da mit dem Bademantel herumgehen, sooft und wann ich will, wir sind eine polizeiliche Dienststelle.“

Die Zeugin XXXX gab an, sie habe 2010 – 2014 ihr Büro fast direkt neben den Duschen gehabt, und dass der BF, wenn er keinen Bademantel angehabt habe, mit einem Badetuch um die Hüften die Dusche aufgesucht habe.

Die Zeugin XXXX gab an ihr sei ein Vorfall aus 2019 in Erinnerung, wo er mit Bademantel im Vorzimmer Frau XXXX geschildert habe, wie sich ein Unfall in seinem Haus zugetragen habe, wo er ein blaues Auge davongetragen habe und sei dabei sein Bademantel aufgegangen und der Penis des BF sichtbar gewesen, dass sei ihr und Frau XXXX von XXXX erzählt worden. Sie gab auch an im März 2019 sei er im Bademantel bei ihr im Büro erschienen. XXXX gab auch an, der BF sei mit dem Bademantel an und dem Wäschesack mit der verschwitzen Wäsche in der Hand, bei den Büros vorbeigegangen.

Frau XXXX – die seit November 2018 im Vorzimmer des BF Dienst versah - gestand in der zweiten Einvernahme zwar zu, dass der BF im November oder Dezember 2018 im Bademantel bei ihr im Vorzimmer erschienen und ihr etwas belangloses Privates erzählt habe, sie hätte diesen Vorfall beim Weitererzählen aber ausgeschmückt und gesagt, dass sie „mehr gesehen“ hätte, dass sei aber nicht der Fall gewesen. Bei ihrer ersten Einvernahme konnte sie dazu und zu den anderen Fragen noch keine Angaben machen.

Die Zeugin XXXX bestätigte, dass der BF regelmäßig im Bademantel zur Dusche ging und es dabei möglich gewesen wäre, seinen nackten Oberkörper zu sehen, sie habe sich dadurch nicht gestört gefühlt. Er habe so auch Arbeitsaufträge – sogar durch Betreten der Büros - erteilt und sei manchmal so in seinem Büro gesessen – das letzte Mal im November bzw Dezember 2019 mit ihr – und habe Besprechungen abgehalten.

Die Zeugin XXXX gab an, sich an einen Vorfall zu erinnern, sie habe damals das Büro mit der Zeugin XXXX geteilt, wo der BF lediglich mit einem Handtuch um die Hüften bei ihr im Büro gestanden sei (diesbezüglich findet sich im Spruchpunkt 15 ein eigener Vorwurf).

Die Zeugin XXXX gab an, dass sie bereits bei Beginn ihrer Tätigkeit gewarnt worden sei, nicht vor 09.00 Uhr zum BF zu gehen, da es zu dieser Zeit zumeist nur im Bademantel anzutreffen gewesen sei. Sie habe ihn aber niemals so gesehen.

Die Zeugin XXXX bestätigte, dass der BF mit Bademantel auch kurz in ihrem Büro gesessen sei, um auszuschwitzen, das habe sie aber nicht gestört. Auch sie sei bei dringenden Sachen in sein Büro gegangen, selbst wenn sie gewusst habe, dass er noch den Bademantel anhabe. Mit nur einem Handtuch, sei er nie in ihrem Büro erschienen.

Der BF gestand im Wesentlichen ein, dass er im Bademantel – immer darunter bekleidet mit Unterwäsche, Sportbekleidung oder Handtuch um die Hüften - zur Dusche ging, die Bediensteten bei offenen Türen auch grüßte und wenn er angesprochen wurde, einige Worte wechselte. Dass er nur ein Handtuch um die Hüften getragen habe, wurde bestritten, ebenso, dass längere dienstliche Gespräche geführt worden wären (AS 1691, AS 1671). Auch hier steht die Aussage des BF jener der Zeugen entgegen.

3.) habe MR Mag. Dr. XXXX , MSC am 11. Dezember 2019 während einer Dienstreise in Stockholm im Zuge einer Veranstaltung auf seinem Handy Bilder von Sexutensilien, Peitschen und Liebeskugeln gezeigt und gemeint, diese Bilder beim Surfen unter den Schlagworten „Bewegung/Aktiv im Alter" gefunden zu haben,

[…]

Der BF gestand dazu ein, dass er ihr die für ihn überraschenden und lustigen Ergebnisse der Suchanfrage gezeigt habe, Bilder seien dabei nicht dabei gewesen. Es steht Aussage gegen Aussage (AS 1693).

4.) sei während der Ausübung der Funktion als Leiter des XXXX (2010 — 2020) immer wieder in der Phase des Ausschwitzens vor dem Duschen mit nacktem Oberkörper im Sekretariat der Direktion erschienen,

[…]

Diesbezüglich machte die Zeugin XXXX ua entsprechende Angaben und gab an, dies habe sie selbst mehrmals wahrgenommen.

Die Zeugin XXXX die nur von Jänner bis Dezember 2012 im Amt gewesen ist, bestätigte, dass der BF mit Bademantel oder nacktem Oberkörper am Gang anzutreffen gewesen sei. Er habe sie auch ab und an zu sich ins Büro gerufen und sei da ebenfalls nur mit Bademantel oder mit Radlerhose und nacktem Oberkörper gesessen.

Der BF bestritt dies und führte an, die Zeuginnen und Zeugen seien zum Teil gar nicht in dem Stockwerk beschäftigt gewesen bzw verwies er auf seine Bandscheibenerkrankung, die ihn dazu gezwungen hätte immer gleich trockene Sachen anzuziehen. Es steht Aussage gegen Aussagen (AS 1693).

5.) sei am 29. März 2019, morgens, ohne Anklopfen im Büro von Mag. XXXX , MA lediglich mit Bademantel und Badeschlapfen bekleidet- erschienen und habe diese, sich offenbar darüber sehr ärgernd wegen zuvor schriftlich gestellter Fragen zu einem Vortrag lautstark angeschrien: ‚Du wirst di no anschaun. Wenn du dich so anstellst, wirst du noch erfahren, wie weit du es in diesem Haus bringst. Ich bin froh, dass ich dir nie eine A1/2 gegeben habe. Die Planstelle würdest du uns ja eh nur im Haus versitzen. Bei uns bekommst du nie eine A1/2. Du brauchst gar nicht bockig sein, deine Art bringt dich nirgends hin. Du wirst schon noch sehen, was du davon hast Du hast immer nur blöde Fragen und schreibst blöde Mails. Du wirst dich noch anschaun, wennst bockig bist. Bewirb dich weg, wir werden das unterstützen. Schreib, schreib endlich. Dann bist weg.‘

[…]

Der BF gestand diesen Vorfall ein, auch, dass es eine emotionale Unterhaltung gewesen sei, bestritt jedoch das Zimmer betreten zu haben, sondern habe er sich im Türraum aufgehalten, weil er der Zeugin XXXX habe Platz machen müssen. Er habe nicht geschrien und sei sachlich geblieben (AS 1695). Die Zeugin XXXX gab an, XXXX habe ihr erzählt, dass der BF mit ihr geschrien habe. Es steht Aussage gegen Aussagen.

6.) habe am 29. März 2019 gegenüber seiner Mitarbeiterin XXXX betreffend des unter Punkt 14 (richtig 6 [gemeint ist 5.]) angeführten Vorfalles über Mag. XXXX , MA gesagt: ‚Die Sandra ist so komisch, das sind sicher ihre Hormone. Die soll sich nur spielen ich brauch nur mit der Wimper zucken und die ist weg. Die hat den Boden unter den Füßen verloren.‘ und habe er dabei die flache Hand vor der Stirn hin und her bewegt, um so zu signalisieren, dass Mag. XXXX , MA offenbar „einen Vogel" habe,

[…]

Der BF räumt ein sich geärgert zu haben (AS 1697). Die Zeugin XXXX konnte sich an den Wortlaut und die Gesten nicht mehr erinnern, nur daran, dass der BF etwas von Hormonen gesagt habe.

7.) sei am 11. Juni 2019, um 09:15 Uhr bei Mag. XXXX , MA in ihrem Büro lediglich mit einer schwarzen Boxershorts bekleidet und mit nacktem Oberkörper erschienen und habe ihr dabei Fragen zu einem internationalen Projekt gestellt,

[…]

Die Zeugin XXXX hat dazu detaillierte Angaben inklusive Datum, Uhrzeit und Projekt (SDG, Vereinte Nationen) gemacht.

Der BF bestreitet dies und führte an, gar keine Boxershorts zu besitzen (AS 1697). Es steht Aussage gegen Aussage und wird auch die Zeugin XXXX nocheinmal dazu zu befragen sein, die den BF so ebenfalls wahrgenommen haben soll.

8.) habe im Jahr 2018 oder 2019 in seinem Büro in Anwesenheit von Mag. XXXX , MA und Mag. XXXX bei einer stattfindenden Besprechung die Hose gewechselt, wobei beim Wechsel von der Anzughose in eine Jeans seine Unterhose deutlich wahrnehmbar gewesen sein soll,

[…]

Die Zeugin XXXX hat die oa Angaben gemacht. Die Zeugin XXXX wurde noch nicht dazu befragt. Die Zeugin XXXX hat allerdings auch ausgesagt, dass sich der BF in ihrer Anwesenheit bei großem Stress umgezogen habe, was sie aber nicht gestört habe. Der BF bestritt, sich in deren Anwesenheit der XXXX umgezogen zu haben und moniert die vage Zeitangabe (AS 1699). Es steht Aussage gegen Aussage.

9.) habe im Jahr 2018 oder 2019 Mag. XXXX , MA zu sich ins Büro bestellt und wäre er, obwohl er ihr vorher mitgeteilt habe, sich nach einer Sportaktivität vorher noch umzuziehen, stattdessen dann mit den Beinen am Schreibtisch und noch in Sportkleidung anzutreffen gewesen und habe er während der folgenden Besprechung dann sein Leibchen und seine Hose in Anwesenheit vor Mag. XXXX , MA gewechselt, wobei ihn diese im Zuge dessen nur mit Unterhose bekleidet wahrgenommen habe, begangen,

[…]

Diesen Vorfall beschrieb die Zeugin XXXX und wurde er vom BF ebenfalls bestritten (AS 1699).

10.) habe in der Zeit zwischen 2011 und 2018 OR XXXX , BA MA mindestens fünf bis achtmal im Jahr nur mit einem Bademantel bekleidet empfangen,

[…]

Dazu hat die Zeugin XXXX ausgeführt, er habe sie mindestens fünf- bis achtmal im Jahr im Bademantel empfangen.

Die Zeugin XXXX – die von 2000-2016 im Vorzimmer des BF gewesen war – bestätigte, dessen Erscheinen im Bademantel.

Die Zeugin XXXX gab an, dass sie nach dem Duschen im gewartet hätte, wenn er nach ihr gerufen hätte und ihn daher nie nur mit Bademantel bekleidet angetroffen habe.

Der BF gab dazu an, dass diese Behauptung unwahr sei (AS 1699). Es steht Aussage gegen Aussage.

11.) habe im Jahr 2017 OR XXXX , BA MA zu sich ins Büro gebeten und diese, nachdem er gerade dabei war, sich zu bekleiden und dieselbe das Büro wieder verlassen wollte — mit den Worten, ‚Wir können ja eh schon reden, während ich mich anziehe,' aufgefordert zu bleiben und zu dieser auf deren Nachfrage, ob er schon seine Unterhose anhätte, bei der halb geöffneten Bürotür erscheinend gemeint: ‚Bist vielleicht ein Luschi?‘

[…]

Dazu hat die Zeugin XXXX ausgeführt, dass sei 2017 gewesen, ohne jedoch ein näheres Datum oder Monat zu nennen.

Die Zeugin XXXX gab an, wenn es stressig und besonders dringend gewesen wäre, sei sie auch in sein Büro gegangen, wenn er sich umgezogen habe.

Der BF gab dazu an, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche (AS 1701). Es steht Aussage gegen Aussage.

12.) habe während der Ausübung der Funktion als XXXX (von 2010 - 2020) Berge von Schmutzwäsche, verschwitzten Socken, Leibchen und T-Shirts abgelegt, wobei Mitarbeiter, die einen Sitzplatz in seinem Büro einnehmen hätten wollen, die Schmutzwäsche manchmal erst zur Seite räumen hätten müssen,

[…]

Diese Behauptung stammt aus der Aussage der Zeugin XXXX .

Dazu hat der Zeuge XXXX ausgeführt, es seien überall Wäscheteile, Sportsachen, Unterwäsche und dergleichen herumgelegen. Davon, dass diese verschwitzt gewesen seien und von Sitzflächen geräumt hätten werden müssen, sprach er nicht.

Der BF gab dazu an, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche (AS 1703). Er habe die verschwitzten Sportsachen außer Sichtweite hinter einem Paravent getrocknet, danach in einem Schmutzwäschenetz versorgt und in einem Schiebetürschrank verwahrt. Es steht Aussage gegen Aussage.

13.) habe während der Ausübung der Funktion als Leiter XXXX (von 2010 — 2020) Mitarbeiter gerne mit verschwitzter Hand per Handschlag begrüßt, wobei er sich zuvor mit dieser Hand oft über den schweißnassen Kopf bzw. unter die verschwitzte Achselhöhle gefahren sein soll,

[…]

Dazu hat die Zeugin XXXX ausgeführt, sie habe das als besonders eklig empfunden, wenn er so Mitarbeiter begrüßt habe. Zeitangaben oder Namen von Mitarbeitern denen der BF so die Hand gegeben habe, nannte die Zeugin nicht (AS 189).

Der BF gab dazu an, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche (AS 1705). Das Gebäude habe keine Klimaanlage gehabt und er könne nicht ausschließen jemandem einen feuchten Händedruck gegeben zu haben. Wenn er nach dem Sport verschwitzt gewesen sei, habe er nur symbolisch den Finger der kleinen Hand gereicht. Das könnten seine Assistentinnen ( XXXX ) bestätigen.

14.) während der Ausübung der Ausübung der Funktion als XXXX (2010 — 2020) im Zeitraum August 2015 bis 28. Jänner 2020 mit Mag. Dr. XXXX mehrfach Besprechungen, teilweise in seinem Büro, teilweise im Büro von Mag. XXXX — lediglich bekleidet mit einem Bademantel — abgehalten und habe er das letzte Mal im November oder Dezember 2019 dieselbe nur im Bademantel bekleidet zu einer Besprechung empfangen, wobei er im Zuge dieser 20-minütigen Besprechung keine Anstalten gemacht habe, sich umzuziehen und diese Situation von Mag. Dr. XXXX als unangebracht empfunden worden sei,

[…]

Die Zeugin XXXX bestätigte, im blauen Bademantel vom BF im Büro empfangen worden zu sein, dass letzte Mal im November bzw Dezember 2019 zu einer 20-minütigen- Besprechung, wobei sie dies zwar für unangebracht gehalten sich aber nicht belästigt gefühlt hätte. Er habe im Bademantel, im Vorbeigehen oder sogar in den Büros Arbeitsaufträge erteilt. In den letzten beiden Jahren habe sie die Bürotür geschlossen und sei dies nur mehr ganz selten passiert. Diese Art von Besprechungen könne man an den Fingern einer Hand abzählen.

Der BF gab an sich nicht an eine derartige Besprechung erinnern zu können, er sei im November und Dezember aus näher angeführten Gründen wenig gelaufen. Vielleicht habe ihn die Zeugin XXXX im Zimmer überrumpelt, sie sei dafür bekannt gewesen, spontan und unangemeldet zu erscheinen, das könnten seine Mitarbeiter XXXX , XXXX , XXXX bestätigen (AS 1707). Er habe auch niemals unaufgefordert im Bademantel ein Büro betreten. Auch hier steht Aussage gegen Aussage.

15.) sei während der Ausübung der Ausübung der Funktion als XXXX (2010 — 2020) im Zeitraum zwischen Oktober 2017 und Jänner 2019 — während der Tätigkeit von XXXX , BA MA in der Abteilung 1 — im Büro von XXXX , BA MA lediglich mit einem um die Hüfte gebundenen Handtuch erschienen, was von dieser als unpassend empfunden worden sei,

[…]

Die Zeugin XXXX die im Zeitraum Oktober 2017 im XXXX und bis Jänner 2019 ihr Büro im selben Stock wie der BF hatte, konnte sich an einen Vorfall erinnern, wo der BF nur mit einem Handtuch bekleidet bei ihr und Mag. XXXX im Büro gestanden sei. Sie habe es unpassend aber nicht als sexuell belästigend empfunden.

Der BF bestritt den konkreten Vorwurf und verwies auf seine Stellungnahme zu Spruchpunkt 2. Es steht Aussage gegen Aussage. Mag. XXXX wurde dazu noch nicht konkret befragt hat aber ausgesagt, für den BF sei es selbstverständlich gewesen unter anderem nur mit einem Handtuch um die Hüfte in Richtung Dusche zu gehen (AS 409).

16.) sei im Zuge einer Besprechung im Sommer 2019 in Anwesenheit von Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , möglicherweise Brigadier XXXX und Dr. XXXX überraschend aufgestanden und habe er vor den anwesenden Personen die Hose gewechselt, was unter anderem von Mag. XXXX als unangenehm und unangepasst, bedenklich und distanzlos empfunden worden sei,

[…]

Der Zeuge XXXX machte die oa Beobachtung und hat auch den Kontext dazu beschrieben (AS 893). XXXX und XXXX und die übrigen angeführten Personen wurden dazu noch nicht befragt.

Der BF gab dazu an, er könne sich nicht erinnern (AS 1709) Es steht Aussage gegen Aussage.

17.) habe Ende 2018 mit Mag. XXXX , BA am Gang des zweiten Stocks im Objekt 1 mit nacktem Oberkörper und lediglich mit einer Laufhose bekleidet ein dienstliches Gespräch (Vorstellungsgespräch) geführt, welche Situation für Mag. XXXX sehr unangenehm gewesen sei und sie dies für eine Führungskraft als unpassend empfunden habe,

[…]

Die Zeugin XXXX bestätigte diese Vorgang (AS 909) gab aber an, sie selbst, sei trotz der unpassenden Bekleidung des BF auf in zugegangen und habe sich kurz vorgestellt, weil er sie nach dem Durchschreiten der Flügeltür schon wahrgenommen habe.

Der BF gab dazu an, er könne sich nicht erinnern und es gebe auch keine Flügeltüre im 2. Obergeschoss, wie von der Zeugin ausgesagt (AS 1709). Es steht Aussage gegen Aussage.

18.) habe während eines im XXXX am 9. Oktober 2018 stattfindenden Erste-Hilfe-Kurses Mag. XXXX , BA mit dem schriftlichen Vermerk „Zungenkuss?' auf einer für Mag. XXXX vorgesehenen Ausbildungsunterlage, die ein Kreuzworträtsel mit Fragen zum Erste-Hilfe-Kurs enthalten habe und auf ihrem Sitzplatz abgelegt gewesen sei, sexuell belästigt,

[…]

Der BF gab dazu an, dass die von der Zeugin aufgestellte Behauptung nicht den Tatsachen entspreche (AS 1709). Es steht Aussage gegen Aussage. Die Zeugin Dr. XXXX ist nach den Schilderungen der Zeugin dazwischen gesessen und hat den Vorfall mitbekommen, sie wurde dazu noch nicht befragt (AS 911).

19.) habe während eines im XXXX am 17. Oktober 2019 stattfindenden Brotback-Kurses Mag. XXXX , BA mit der Anmerkung, ‚sie könne gut Teig kneten, was sie wohl sonst noch alles kneten könne‘, sexuell belästigt,

[…]

Die oa Behauptung stammt von der Zeugin XXXX (AS 911).

Der BF gab dazu an, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche, die nur 10 anderen Teilnehmer/Teilnehmerinnen hätte aufgrund der beengten räumlichen Situation diese Aussage wahrnehmen müssen (AS 1711). Es steht Aussage gegen Aussage.

20.)    habe während einer Veranstaltung im XXXX am 30. Oktober 2019 Mag. XXXX , BA mit der Anmerkung, ‚mit dünnen Oberschenkel komme man natürlich leichter durch eng zusammengestellte Tische‘, unangebracht belästigt,

[…]

Der BF gab dazu an, dass die Aussage (Zeugenaussage AS 911) zwar so gefallen, aber nicht anzüglich gemeint gewesen und aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Diese sei in einer beengten räumlichen Situation getätigt worden und habe unmittelbar vor dieser Aussage ein etwas stärkerer Kollege die Tische verschoben, der daraufhin gesagt habe, er habe wohl nicht die Figur dafür (AS 1711).

21.) habe im Zeitraum Herbst 2016 bis Herbst 2017 XXXX zum Betreten seines Büros aufgefordert, obwohl er nach dem Duschen noch nicht umgezogen war und XXXX ihn so in Unterhose und im Hemd antreffen habe können und ihr diese Situation unangenehm gewesen sei,

[…]

Die Zeugin XXXX (AS 943) schilderte den oa Vorfall und gab darüber hinaus an, dass sie ihn mehrmals in Unterhosen im Büro angetroffen habe, weil sie der Annahme war, dass er sie nur hineinbitten würde, wenn er angezogen war.

Der BF führte demgegenüber an, die Aussage widerspreche seiner Dusch- und Anziehroutine, die die Zeugin gekannt habe (AS 1713). Es steht Aussage gegen Aussage.

22.) habe im Zeitraum zwischen 1. Mai 2016 bis 29. Jänner 2020 XXXX mehrfach mit nacktem Oberkörper in seinem Büro empfangen, wobei diese jedes Mal nach dem Anklopfen angenommen hat, dass er sie nur bekleidet in das Büro bitten würde,

[…]

Die Zeugin XXXX (AS 945) gab dazu an sich an einen Vorfall zwischen Herbst 2016 und Herbst 2017 zu erinnern, sie wäre damals in der Annahme zu ihm ins Büro gekommen, dass er sie nur angezogen hineinbitten würde, was aber nicht der Fall gewesen sei, er habe sich umgezogen. Sie habe ihn mehrmals nur mit Unterhose und manchmal mit nacktem Oberkörper im Büro angetroffen.

Der BF führte an er könne sich nicht erinnern, die Aussage widerspreche seiner Dusch- und Anziehroutine, die die Zeugin gekannt habe. Sie selbst habe ausgesagt, sie sei während der Zeit der Einschulung nie ins Büro gebeten worden und, dass sie für Nachfragen immer zugewartet habe, bis er das Büro verlassen habe. (AS 1713). Es steht Aussage gegen Aussage, weil der BF hier die Aussage der Zeugin anders interpretiert, als diese von ihr gemeint gewesen sein dürfte. Allfällige Widersprüche und Missverständnisse sind im Disziplinarverfahren zu klären.

23.) sei während der Ausübung der Ausübung der Funktion als XXXX (2010 — 2020) im Zeitraum zwischen 1. September 2014 und Ende 2018 — während der Tätigkeit von Mag. XXXX , MSC in der Abteilung 2 — immer wieder am Gang im zweiten Stock beim dort aufgestellten Kopierer nur mit Laufhose bekleidet anzutreffen gewesen, was von Mag. Dr. XXXX , MSC als Belästigung und als unpassend empfunden worden sei,

[…]

Diese Beobachtungen stammen von der Zeugin XXXX (AS 1057).

Dazu hat die Zeugin XXXX das Gespräch mit ihr selbst beim Kopierer (oben Punkt 17) geschildert.

Der Zeuge XXXX gab dazu an er habe den BF ebenfalls sitzend auf dem Tisch beim Kopierer in knappen Sporthosen wahrgenommen, dass sei vor ca 2 bis 3 Jahren gewesen (AS 1167).

Der BF bestritt die Angaben der Zeugen unter Hinweis ua auf den Aufstellungsort der Kopierers/Druckers. Die Büroräumlichkeiten von XXXX hätten sich auch niemals im 2. Obergeschoss befunden (AS 1715). Es steht Aussage gegen Aussagen.

24.) habe 2018 mit Mag. Dr. XXXX , MSC am Gang in unmittelbarer Nähe zu seinem Büro ein dienstliches Gespräch geführt, wobei er auf einem am Gang stehenden Tischchen Platz genommen habe und lediglich mit einer Sporthose bekleidet gewesen sei und sich Mag. Dr. XXXX , MSC dabei unwohl und belästigt gefühlt und das Verhalten für einen Vorgesetzten als unpassend empfunden habe,

[…]

Dieser Vorwurf basiert auf der Aussage der Zeugin XXXX (AS 1057) und teilweise der oa Zeugen.

Der BF hat dazu ergänzend angeführt, dass man vom Tisch neben dem Multifunktionsgerät im Vorraum zu seinem Büro freie Sicht auf den etwa 65 m langen Gang gehabt habe und es ihm unerklärlich sei, wieso sich die Zeugin genähert und auf ein Gespräch mit ihm einlassen sollte, wenn ihr das unangenehm gewesen sei (AS 1715). Es steht Aussage gegen Aussage.

25.) habe sich im Zeitraum zwischen 1. September 2014 und Ende 2018 — während der Tätigkeit von Mag. Dr. XXXX , MSC in der Abteilung 2 — im Zuge einer nur in Anwesenheit von Mag. Dr. XXXX , MSC stattfindenden Besprechung von der Jeans in einen Anzug umgezogen und sei er dabei in der Unterhose vor ihr gestanden,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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