TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/23 W136 2233891-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2020
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Entscheidungsdatum

23.12.2020

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 53 heute
  2. BDG 1979 § 53 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 53 gültig von 25.02.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. BDG 1979 § 53 gültig von 29.12.2011 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  7. BDG 1979 § 53 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  8. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  9. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 53 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 53 gültig von 01.09.1986 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1986
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2233891-1/2E
W136 2233891-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. SECKLEHNER, Rechtsanwalts KG, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 01.07.2020, GZ 44164/3-DK/3/20, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. SECKLEHNER, Rechtsanwalts KG, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 01.07.2020, GZ 44164/3-DK/3/20, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1 Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß § 123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes ein (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)1 Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes ein (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)

„1. Er habe das Dienstkraftfahrzeug BP XXXX (Skoda-Zivilfahrzeug) am 06. März 2020, von ca. 10:00 bis ca. 11:40 Uhr„1. Er habe das Dienstkraftfahrzeug BP römisch 40 (Skoda-Zivilfahrzeug) am 06. März 2020, von ca. 10:00 bis ca. 11:40 Uhr

a. aus privaten Gründen in Betrieb genommen, um damit nach XXXX zu Einkaufsmärkten (Merkur und Obi) zu fahren, wobei er eine Fahrtstrecke von ca. 25 km zurücklegte,a. aus privaten Gründen in Betrieb genommen, um damit nach römisch 40 zu Einkaufsmärkten (Merkur und Obi) zu fahren, wobei er eine Fahrtstrecke von ca. 25 km zurücklegte,

b. und es unterlassen, die Verwendung vorab im elektronischen Fahrtenbuch anzumelden.

2. Er habe es am 06. März 2020, in der Zeit von ca. 10:00 bis 11:40 Uhr unterlassen, seine ihm mit Dienstplan für März 2020 angeordnete Dienstzeit einzuhalten und seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, indem er in diesem Zeitraum private Erledigungen außerhalb des Dienstortes, bzw. des Rayons der PI XXXX durchführte.2. Er habe es am 06. März 2020, in der Zeit von ca. 10:00 bis 11:40 Uhr unterlassen, seine ihm mit Dienstplan für März 2020 angeordnete Dienstzeit einzuhalten und seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, indem er in diesem Zeitraum private Erledigungen außerhalb des Dienstortes, bzw. des Rayons der PI römisch 40 durchführte.

3. Er habe es am 06. März 2020, im Dienst, nachmittags unterlassen, sich ordnungsgemäß zu adjustieren, indem er mit nacktem Oberkörper in seinem Büro in der PI XXXX saß, wobei er von einem Mitarbeiter gesehen und fotografiert wurde.3. Er habe es am 06. März 2020, im Dienst, nachmittags unterlassen, sich ordnungsgemäß zu adjustieren, indem er mit nacktem Oberkörper in seinem Büro in der PI römisch 40 saß, wobei er von einem Mitarbeiter gesehen und fotografiert wurde.

4. Er habe es vom 06. März 2020, 18:00 Uhr bis 09. März 2020, 16:54 Uhr, unterlassen seine geladene Dienstwaffe (Pistole Glock) in den vorgesehenen Räumlichkeiten/Behältnissen gesichert zu verwahren, sondern in einem unversperrten Schrank in seinem Büro liegengelassen.

5. Er habe es bis 16. März 2020 unterlassen, einen ihm bereits am 02. März 2020 von Amts wegen bekanntgewordenen begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich der Begehung des Amtsmissbrauchs durch den Kommandanten der PI XXXX wegen dessen Anordnung an einen Untergebenen trotz Einteilung zum Sektor-Dienst (Nacht-Außendienst), nach Hause zu fahren und dort zu schlafen, unverzüglich dem Bezirkspolizeikommandanten zu melden.5. Er habe es bis 16. März 2020 unterlassen, einen ihm bereits am 02. März 2020 von Amts wegen bekanntgewordenen begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich der Begehung des Amtsmissbrauchs durch den Kommandanten der PI römisch 40 wegen dessen Anordnung an einen Untergebenen trotz Einteilung zum Sektor-Dienst (Nacht-Außendienst), nach Hause zu fahren und dort zu schlafen, unverzüglich dem Bezirkspolizeikommandanten zu melden.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht der Pflichtverletzung aus der Disziplinaranzeige der Disziplinaranzeige der LPD XXXX vom 14.05.2020 ergäbe, wobei zu den Vorwürfen zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde:Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht der Pflichtverletzung aus der Disziplinaranzeige der Disziplinaranzeige der LPD römisch 40 vom 14.05.2020 ergäbe, wobei zu den Vorwürfen zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde:

Zu den Punkten 1. und 2.

Mit Diensteinteilung vom 06. März 2020 sei der BF zu einem 12- stündigen Plandienst (07:00 bis 19:00 Uhr) eingeteilt gewesen. Für den Zeitraum von 08:30 bis 13:00 Uhr seien im administrative Tätigkeiten (Führung/Koordination/Leitung - EDD- Kennziffer 108) im Innendienst angeordnet gewesen. Tatsächlich habe der DB aber am 06. März 2020, um ca. 10:00 Uhr, das zivile Dienstfahrzeug der PI - ohne Zustimmung eines berechtigten Vorgesetzten - aus privaten Gründen in Betrieb genommen und damit in das außerhalb des eigenen Überwachungsrayons gelegene und ca. 12 km entfernte XXXX gefahren, um dort beim MerkurMarkt und im Obi-Markt einzukaufen. Im Fahrtenbuch für das Dienstfahrzeug dokumentierte er hingegen eine Verwendung des Dienstfahrzeuges von 08:00 bis 10:00 Uhr und gab als Zweck der Fahrt „Erhebungen“ an. Die Fahrzeit nach XXXX betrage laut Routenplaner ca. 15 Minuten. In XXXX befänden sich mehrere Einkaufsmärkte zur Deckung des täglichen Bedarfs, bzw. zur Versorgung mit Lebensmitteln. Der Zeuge XXXX habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13. März 2020 angegeben, dass der BF um 11:40 Uhr zurück zur PI gekommen sei. Er sei uniformiert, aber ohne Kopfbedeckung, ohne Einsatzgurt (ohne Waffe) und ohne Funkgerät unterwegs gewesen.Mit Diensteinteilung vom 06. März 2020 sei der BF zu einem 12- stündigen Plandienst (07:00 bis 19:00 Uhr) eingeteilt gewesen. Für den Zeitraum von 08:30 bis 13:00 Uhr seien im administrative Tätigkeiten (Führung/Koordination/Leitung - EDD- Kennziffer 108) im Innendienst angeordnet gewesen. Tatsächlich habe der DB aber am 06. März 2020, um ca. 10:00 Uhr, das zivile Dienstfahrzeug der PI - ohne Zustimmung eines berechtigten Vorgesetzten - aus privaten Gründen in Betrieb genommen und damit in das außerhalb des eigenen Überwachungsrayons gelegene und ca. 12 km entfernte römisch 40 gefahren, um dort beim MerkurMarkt und im Obi-Markt einzukaufen. Im Fahrtenbuch für das Dienstfahrzeug dokumentierte er hingegen eine Verwendung des Dienstfahrzeuges von 08:00 bis 10:00 Uhr und gab als Zweck der Fahrt „Erhebungen“ an. Die Fahrzeit nach römisch 40 betrage laut Routenplaner ca. 15 Minuten. In römisch 40 befänden sich mehrere Einkaufsmärkte zur Deckung des täglichen Bedarfs, bzw. zur Versorgung mit Lebensmitteln. Der Zeuge römisch 40 habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13. März 2020 angegeben, dass der BF um 11:40 Uhr zurück zur PI gekommen sei. Er sei uniformiert, aber ohne Kopfbedeckung, ohne Einsatzgurt (ohne Waffe) und ohne Funkgerät unterwegs gewesen.

Zu Punkt 3.

Am 06. März 2020, nachmittags, habe der BF mit nacktem Oberkörper in seinem Büro am Computer gearbeitet. Dies sei von seinem Mitarbeiter XXXX fotografiert worden. Das Foto sei dem Inspektionskommandanten am 06. März 2020 um 18:14 Uhr übermittelt worden.Am 06. März 2020, nachmittags, habe der BF mit nacktem Oberkörper in seinem Büro am Computer gearbeitet. Dies sei von seinem Mitarbeiter römisch 40 fotografiert worden. Das Foto sei dem Inspektionskommandanten am 06. März 2020 um 18:14 Uhr übermittelt worden.

Zu Punkt 4.

Gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie sind Dienstwaffen - sofern sie nicht getragen werden - gesichert zu verwahren. Dafür stehen den Dienststellen eigene Waffenräume, bzw. versperrbare Kästen zur Verfügung. Der BF habe im Zeitraum von 06. März 2020, ca. 19:00 Uhr (Dienstschluss) bis zum nächsten Dienst am 09. März 2020 seine geladene Dienstwaffe samt Einsatzgurt und weiterer Munition in seinem Büro in einem unversperrten Schrank zurückgelassen. Dies sei fotografisch dokumentiert und dem Vorgesetzten gemeldet worden.

Zu Punkt 5.

Am 01. März 2020, von 16:00 bis 07:00 Uhr (Überstunden), verrichtete der PI Kommandant gemeinsam mit dem Mitarbeiter Insp XXXX Sektorstreife (Nachtdienst). Für diese Streife war eine Bereithaltezeit von 02:00 bis 06:00 Uhr vorgesehen, die die Beamten an der Dienststelle im Innendienst zu verrichten hatten.Am 01. März 2020, von 16:00 bis 07:00 Uhr (Überstunden), verrichtete der PI Kommandant gemeinsam mit dem Mitarbeiter Insp römisch 40 Sektorstreife (Nachtdienst). Für diese Streife war eine Bereithaltezeit von 02:00 bis 06:00 Uhr vorgesehen, die die Beamten an der Dienststelle im Innendienst zu verrichten hatten.

Der BF werfe dem Pl-Kommandanten in seinem Schreiben vom 16. März 2020 an das vorgesetzte Bezirkspolizeikommando vor, dass sich der PI Kommandant mit seiner Geliebten getroffen und deshalb angeordnet habe, der Mitarbeiter solle die Sektorstreife allein verrichten und die Nacht zu Hause verbringen. Der BF habe davon am nächsten Tag vormittags, Kenntnis erlangt, es jedoch unterlassen, diesen Vorfall unverzüglich dem vorgesetzten Bezirkspolizeikommandanten zu melden. Die Meldung habe er erst am 16. März 2020, nachdem gegen ihn wegen disziplinärer Verfehlungen Ermittlungen eingeleitet worden waren, erstattet.

Nach Darstellung der Verantwortung des BF zur Disziplinaranzeige und den gesetzlichen Grundlagen wurde näher begründet ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe durch die angeführten Sachverhalte Dienstpflichtverletzungen gemäß den §§ 43 Abs. 1, (Punkt 2.), 44 Abs. 1 (Punkte 1., 3. und 4.), § 48 Abs. 1 (Punkt 2.) und § 53 Abs. 1 (Punkt 5.) BDG 1979 begangen zu haben. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben.Nach Darstellung der Verantwortung des BF zur Disziplinaranzeige und den gesetzlichen Grundlagen wurde näher begründet ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe durch die angeführten Sachverhalte Dienstpflichtverletzungen gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins,, (Punkt 2.), 44 Absatz eins, (Punkte 1., 3. und 4.), Paragraph 48, Absatz eins, (Punkt 2.) und Paragraph 53, Absatz eins, (Punkt 5.) BDG 1979 begangen zu haben. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte zu den ihm angelasteten Sachverhalten zusammengefasst Folgendes aus:

Ad 1. a. Bei der zu diesem Punkt angeführten Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug (Skoda-Zivilfahrzeug) handle es sich nicht um eine aus rein privaten Gründen durchgeführte Fahrt nach XXXX . Es sei zunächst im Rayon XXXX eine Verkehrsüberwachung durchgeführt worden, wobei insbesondere auch die B 113 bestreift wurde. Zwar gehöre ein Großteil der B 113 dem Rayon der PI XXXX an, jedoch werde das das Teilstück bis zu einer näher genannten Kreuzung auch von der Streife XXXX immer wieder und zwar fast täglich bestreift, da die Beamten der PI XXXX mit anderen Bundesstraßen überlastet seien. Bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen privaten Teil der Fahrt handle es sich um etwa 20 min, in denen sich der Beschuldigte - da er nicht wie alle übrigen Beamten der PI nach Hause fahren könne, da die Strecke 31 km betrage - sein Mittagessen besorgt und noch kurz betreffend eine bestellte Ware nachgefragt habe. Ad 1. a. Bei der zu diesem Punkt angeführten Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug (Skoda-Zivilfahrzeug) handle es sich nicht um eine aus rein privaten Gründen durchgeführte Fahrt nach römisch 40 . Es sei zunächst im Rayon römisch 40 eine Verkehrsüberwachung durchgeführt worden, wobei insbesondere auch die B 113 bestreift wurde. Zwar gehöre ein Großteil der B 113 dem Rayon der PI römisch 40 an, jedoch werde das das Teilstück bis zu einer näher genannten Kreuzung auch von der Streife römisch 40 immer wieder und zwar fast täglich bestreift, da die Beamten der PI römisch 40 mit anderen Bundesstraßen überlastet seien. Bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen privaten Teil der Fahrt handle es sich um etwa 20 min, in denen sich der Beschuldigte - da er nicht wie alle übrigen Beamten der PI nach Hause fahren könne, da die Strecke 31 km betrage - sein Mittagessen besorgt und noch kurz betreffend eine bestellte Ware nachgefragt habe.

Ad 1.b. Eine Anmeldung im elektronischen Fahrtenbuch sei deshalb nicht vorgenommen worden, da XXXX das Dienstfahrzeug vor dem Beschuldigten in Betrieb genommen habe und es die Vereinbarung auf der PI gäbe, dass der erste Beamte, welcher ein Dienstfahrzeug in Betrieb nimmt, die Eintragung vorzunehmen hat. Der Beschuldigte sei daher der Meinung gewesen, dass XXXX bereits einen Eintrag im elektronischen Fahrtenbuch durchgeführt habe. Diesbezüglich könne dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden, dies nicht überprüft zu haben.Ad 1.b. Eine Anmeldung im elektronischen Fahrtenbuch sei deshalb nicht vorgenommen worden, da römisch 40 das Dienstfahrzeug vor dem Beschuldigten in Betrieb genommen habe und es die Vereinbarung auf der PI gäbe, dass der erste Beamte, welcher ein Dienstfahrzeug in Betrieb nimmt, die Eintragung vorzunehmen hat. Der Beschuldigte sei daher der Meinung gewesen, dass römisch 40 bereits einen Eintrag im elektronischen Fahrtenbuch durchgeführt habe. Diesbezüglich könne dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden, dies nicht überprüft zu haben.

Ad. 2. Der Beschuldigte sei in gewisser Weise durch die Auseinandersetzung mit XXXX zur Deeskalation der Lage zu dieser Verkehrsüberwachung gezwungen worden. Zudem habe der Beschuldigte als dritter Beamter der Dienststelle keine Akten zu bearbeiten gehabt. Es sei mit der Dienstführung vereinbart gewesen, dass in einem solchen Fall Verkehrsüberwachung durchgeführt werden sollte. Ad. 2. Der Beschuldigte sei in gewisser Weise durch die Auseinandersetzung mit römisch 40 zur Deeskalation der Lage zu dieser Verkehrsüberwachung gezwungen worden. Zudem habe der Beschuldigte als dritter Beamter der Dienststelle keine Akten zu bearbeiten gehabt. Es sei mit der Dienstführung vereinbart gewesen, dass in einem solchen Fall Verkehrsüberwachung durchgeführt werden sollte.

Ad. 3. Das Foto von XXXX sei nach der Körperverletzung (zwei kräftige Ohrfeigen rechts und links gegen den Kopf des Beschuldigten) durch XXXX zu Lasten des Beschuldigten entstanden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos sei der Beschuldigte dabei gewesen, sich umzuziehen. Der Beschuldigte habe sich noch Notizen über den Vorfall mit XXXX machen wollen und habe sich deshalb an seinen Schreibtisch gesetzt, wobei er sein Hemd bereits abgelegt habe. Da er jedoch sehr aufgeregt gewesen sei und er keinen klaren Gedanken habe fassen können, habe er keine Notizen gemacht. Auf der PI XXXX gäbe es zudem keine Garderobe. Alle Beamten - mit Ausnahme von zwei Beamten und der Reinigungskraft, welche sich in einem der Ruheräume umziehen könnten - müssten sich auf dem Gang oder im Büro umziehen. Es komme somit täglich zu Situationen, in denen Beamte in Unterwäsche, ohne Hemd oder ohne Hose anzutreffen wären. Ad. 3. Das Foto von römisch 40 sei nach der Körperverletzung (zwei kräftige Ohrfeigen rechts und links gegen den Kopf des Beschuldigten) durch römisch 40 zu Lasten des Beschuldigten entstanden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos sei der Beschuldigte dabei gewesen, sich umzuziehen. Der Beschuldigte habe sich noch Notizen über den Vorfall mit römisch 40 machen wollen und habe sich deshalb an seinen Schreibtisch gesetzt, wobei er sein Hemd bereits abgelegt habe. Da er jedoch sehr aufgeregt gewesen sei und er keinen klaren Gedanken habe fassen können, habe er keine Notizen gemacht. Auf der PI römisch 40 gäbe es zudem keine Garderobe. Alle Beamten - mit Ausnahme von zwei Beamten und der Reinigungskraft, welche sich in einem der Ruheräume umziehen könnten - müssten sich auf dem Gang oder im Büro umziehen. Es komme somit täglich zu Situationen, in denen Beamte in Unterwäsche, ohne Hemd oder ohne Hose anzutreffen wären.

Ad. 4. Der Vorwurf im Zusammenhang mit der Dienstwaffe beruhe auf der Tatsache, dass der Beschuldigte nach den zwei Ohrfeigen durch XXXX derart geschockt gewesen sei, dass er nach dem Vorfall zunächst ohne weitere Tätigkeit die PI auf schnellstem Weg verlassen habe. Nach durchgeführter Meldung an das BPK, da der PI Kommandant nicht erreichbar gewesen sei, sei der Beschuldigte nach Hause gefahren. Im Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen habe es der Beschuldigte verabsäumt, sich um die Versorgung der Dienstwaffe zu kümmern, was in Anbetracht der Außergewöhnlichkeit der Umstände nachvollziehbar erscheine.Ad. 4. Der Vorwurf im Zusammenhang mit der Dienstwaffe beruhe auf der Tatsache, dass der Beschuldigte nach den zwei Ohrfeigen durch römisch 40 derart geschockt gewesen sei, dass er nach dem Vorfall zunächst ohne weitere Tätigkeit die PI auf schnellstem Weg verlassen habe. Nach durchgeführter Meldung an das BPK, da der PI Kommandant nicht erreichbar gewesen sei, sei der Beschuldigte nach Hause gefahren. Im Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen habe es der Beschuldigte verabsäumt, sich um die Versorgung der Dienstwaffe zu kümmern, was in Anbetracht der Außergewöhnlichkeit der Umstände nachvollziehbar erscheine.

Ad 5. Betreffend die Meldung über die Dienstpflichtverletzungen seines Vorgesetzen sei es nicht richtig, dass der Beschuldigte darüber bereits an den darauffolgenden Tagen erfahren hätte. Vielmehr habe sich innerhalb der Kollegenschaft eine Dynamik über das Verhalten von XXXX aber auch über das Verhalten des PI Kommandanten entwickelt. Der Beschuldigte sei nach den Vorfällen vom 6.3.2020 über die Gespräche betreffend den Chef der PI aufmerksam geworden und seien dem Beschuldigten mit weiteren Recherchen erst die genaueren Umstände bekannt geworden.Ad 5. Betreffend die Meldung über die Dienstpflichtverletzungen seines Vorgesetzen sei es nicht richtig, dass der Beschuldigte darüber bereits an den darauffolgenden Tagen erfahren hätte. Vielmehr habe sich innerhalb der Kollegenschaft eine Dynamik über das Verhalten von römisch 40 aber auch über das Verhalten des PI Kommandanten entwickelt. Der Beschuldigte sei nach den Vorfällen vom 6.3.2020 über die Gespräche betreffend den Chef der PI aufmerksam geworden und seien dem Beschuldigten mit weiteren Recherchen erst die genaueren Umstände bekannt geworden.

Er habe Zeit für seine Erhebungen gebraucht, um die Gerüchte verifizieren zu können. Es sei auch nicht sofort möglich gewesen, mit dem betroffenen Beamten in Kontakt zu treten. Zudem sei der Beschuldigte bis 12.3.2020 im Krankenstandgewesen, weshalb es nicht möglichgewesen wäre, das BPK über die Verfehlungen des PI Kommandanten früher zu informieren.

Der Beschuldigte habe seine Vorwürfe gegen den PI Kommandanten bereits bei seiner ersten Einvernahme beim BPK XXXX am 15.3.2020 bekannt gegeben. Seine Vorwürfe seien bei der Vernehmung nicht aufgenommen worden, womit der Beschuldigte einverstanden gewesen sei. Nachdem der Beschuldigte am 16.3.2020 die Vernehmungsprotokolle mit den seiner Meinung nach unrichtigen Angaben von KI XXXX und XXXX gelesen hatte, habe er sogleich ein Mail an das BPK XXXX verfasst, in dem er nicht nur zum genauen Verlauf der Geschehnisse mit XXXX Stellung nahm, sondern auch um nochmalige Erhebung hinsichtlich der unrichtigen Aussagen von KI XXXX und XXXX bzw. um Berichtigung bat. Der Beschuldigte habe seine Vorwürfe gegen den PI Kommandanten bereits bei seiner ersten Einvernahme beim BPK römisch 40 am 15.3.2020 bekannt gegeben. Seine Vorwürfe seien bei der Vernehmung nicht aufgenommen worden, womit der Beschuldigte einverstanden gewesen sei. Nachdem der Beschuldigte am 16.3.2020 die Vernehmungsprotokolle mit den seiner Meinung nach unrichtigen Angaben von KI römisch 40 und römisch 40 gelesen hatte, habe er sogleich ein Mail an das BPK römisch 40 verfasst, in dem er nicht nur zum genauen Verlauf der Geschehnisse mit römisch 40 Stellung nahm, sondern auch um nochmalige Erhebung hinsichtlich der unrichtigen Aussagen von KI römisch 40 und römisch 40 bzw. um Berichtigung bat.

Aufgrund dieser Angaben seien die erhobenen Anschuldigungen entkräftet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren einstellen möge. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde dem BVwG am 11.08.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF steht als stellvertretender Postenkommandant der PI XXXX in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter.Der BF steht als stellvertretender Postenkommandant der PI römisch 40 in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter.

1.2. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage (Disziplinaranzeige samt Beilagen), und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Bezüglich der oben unter Punkt I. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Bezüglich der oben unter Punkt römisch eins. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden.

Wenn der BF die angelasteten Sachverhalte zum größten Teil in objektiver Hinsicht zugesteht, jedoch Rechtfertigung- bzw. Entschuldigungsgründe für sein Verhalten anführt, ist damit der Verdacht einer Pflichtverletzung keineswegs ausgeräumt, sondern wird die diesbezügliche Verantwortung der BF im weiteren Disziplinarverfahren zu prüfen und bewerten sein.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im gegenständlichen Fall wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Im gegenständlichen Fall wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der bis zum Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 maßgeblichen Fassung anzuwenden:Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der bis zum Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, maßgeblichen Fassung anzuwenden:

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.“

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, dem die niederschriftlichen Aussagen der Bediensteter der PI XXXX und auch des BF selbst zugrunde liegen, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, zumal der BF selbst die Sachverhalte insoweit relativierend zugesteht, als er Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorbringt. Dem Vorbringen, wonach aufgrund der in der Beschwerde dargestellten Einwendungen des BF das Disziplinarverfahren einzustellen wäre, kann nicht gefolgt werden, sondern wird die Verantwortung des BF im Disziplinarverfahren zu prüfen sein.Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, dem die niederschriftlichen Aussagen der Bediensteter der PI römisch 40 und auch des BF selbst zugrunde liegen, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, zumal der BF selbst die Sachverhalte insoweit relativierend zugesteht, als er Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorbringt. Dem Vorbringen, wonach aufgrund der in der Beschwerde dargestellten Einwendungen des BF das Disziplinarverfahren einzustellen wäre, kann nicht gefolgt werden, sondern wird die Verantwortung des BF im Disziplinarverfahren zu prüfen sein.

Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Beamter Dienstpflicht Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarkommission Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Verdacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2233891.1.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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