TE Bvwg Beschluss 2020/6/29 W208 2230183-1

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

BDG 1979 §123
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W208 2230183-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von ChefInsp XXXX , geb. XXXX , vertreten durch FRÖHLICH KOLAR – SYRMAS KARISCH Rechtsanwälte, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT 3, vom 24.02.2020, GZ 44150/3-DK/3/20, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) hat am 24.03.2020 eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (zugestellt am 25.02.2020) eingebracht. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einleitungsbeschlusses, in eventu die Zurückverweisung. Begründet führte sie aus, dass die ihr (in der Disziplinaranzeigeergänzung) zu Last gelegten Handlungen bereits im Jahr 2011 gesetzt worden seien. Demnach seien die Taten bereits sowohl nach § 94 Abs 1 Z 2 BDG, als auch nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG verjährt. Da der vorliegende Sachverhalt zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt habe, gelte im vorliegenden Fall auch die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs 4 BDG nicht.

2. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (dort eingelangt am 06.04.2020). Die belangte Behörde führt zum Beschwerdevorbringen aus, dass eine Beurteilung der Verjährung gemäß § 94 Abs 1 Z 2 BDG erst nach Abschluss des Strafverfahrens beurteilt werden könne.

3. Am 24.06.2020 legte die belangte Behörde dem BVwG das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.06.2020, XXXX vor, indem die bP auch in dem Spruchpunkt schuldig gesprochen wurde, von dem sie Verjährung behauptet hatte (ON 10).

3. Mit Schriftsatz vom 23.06.2020 (eingelangt beim BVwG am 24.06.2020) zog die rechtsfreundlich vertretene bP ihre Beschwerde vom 11.09.2019 – ohne Angabe von Gründen – zurück (ON 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Die rechtsfreundlich vertretene bP erklärte die Zurückziehung der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich.

Da die bP rechtlich vertreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu A)

3.2. Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, der rechtsfreundlich vertretene bP hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 10.10.2019 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Polizist Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2230183.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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