Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: 1.) Der Gläubiger einer Geldschuld ist, wenn nicht besondere
Gründe: dagegen sprechen, zur Annahme einer Teilzahlung verpflichtet. 2.) Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesser... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Überklagung ist vom Gesamtbetrag des geforderten und zugesprochenen Anspruchs auszugehen. Dies gilt sowohl bei Teilzahlung vor oder während des Prozesses als auch bei einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung. Entscheidungstexte 4 R 57/00p Entscheidungstext LG Feldkirch 30.03.2000 4 R 57/00p ... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: § 43 Abs 2 ZPO ist auf das Honorar eines Notars selbst dann nicht anwendbar, wenn die Ausmittlung der Höhe des Honorars durch ein Gutachten der Notariatskammer erfolgt. Entscheidungstexte 17 R 149/99b Entscheidungstext OLG Wien 05.10.1999 17 R 149/99b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Es ist kostenrechtlich unerheblich, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen (Zinsen) handelt. Entscheidungstexte 16 R 26/99g Entscheidungstext OLG Wien 25.08.1999 16 R 26/99g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Unterliegen in einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs 2 ZPO unterstellt werden, wenn sich erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Entscheidungstexte 14 R 35/99s Entscheidungstext OLG Wien 06.04.1999 14 R 35/99s mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Keine Überklagung bei Obsiegen mit 41 %, wenn dem ursprünglichen Begehren ein (nicht offenkundig unrichtiger) Kostenvoranschlag zugrundegelegt wurde. Entscheidungstexte 14 R 180/98p Entscheidungstext OLG Wien 01.03.1999 14 R 180/98p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000710 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096ABGB §1101ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2RAT TP 7
Rechtssatz: Behält ein Mieter aufgrund eines behaupteten Mietzinsminderungsanspruchs (§ 1096 ABGB) einen Teil des vereinbarten Mietzinses ein und klagt der Vermieter dessen ungeachtet die volle Zinsdifferenz unter Bestreitung jeglichen Zinsminderungsanspruchs ein, betrifft die Ausmittlung des Ausmaßes der berechtigten Zinsminderung nicht die Höhe, sondern den Grund des klägerischen Ansp... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 D3ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Trotz der Abweisung des Hauptbegehrens hat der Kläger vollen Kostenersatzanspruch, wenn er mit den Eventualbegehren durchdringt und beide Begehren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage gestellt wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 335/97a Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 335/97a Veröff: SZ 71/42 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Kläger stehen grundsätzlich die vollen Kosten nach § 43 Abs 2 ZPO (Ausmittlung durch Sachverständige) nur dann zu, wenn die objektiven Prämissen für die Schätzung der Forderung der Höhe nach für den Kläger und für den Sachverständigen gleichbleibend sind. Entscheidungstexte 16 R 87/97z Entscheidungstext OLG Wien 07.07.1997 16 R 87/97z mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: § 43 Abs 2 ZPO reduziert auf Grund seines klaren Wortlautes nur für den Kläger dessen Prozesskostenrisiko bei Ausmittlung durch Sachverständige, richterliches Ermessen, oder Abhängigkeit von einer gegenseitigen Abrechnung. Der Beklagte kann - sofern er nicht seinerseits eine Forderung erhoben hat (Gegenforderung oder widerklage) diesen zweiten Fall des § 43 Abs 2 ZPO nicht in Anspruch nehmen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2 2.Fall
Rechtssatz: Das Fallenlassen eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Ersatz künftiger Schäden aus Körperverletzung gilt als Unterliegen im Prozeß selbst dann, wenn die Einschränkung aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgt; § 43 Abs. 2 2.Fall ZPO ist nicht anwendbar (unter ausdrücklicher Ablehung der hg. Entscheidung vom 23.8.1990, 13 R 144/90 veröffentlicht in WR 489). Anmerku... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2 zweiter Fall
Rechtssatz: Die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren ist immer eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb § 43 Abs 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (aM WR 489). Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 49/02i. Diese ist nunmehr unter RW0000697 abrufbar. Entscheidungstexte 16 R 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Kläger, der gegen einen von zwei (nicht solidarisch haftenden) Beklagten obsiegt, gegenüber dem anderen Beklagten jedoch unterliegt, hat - auch wenn beide Beklagte durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind - Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten gegen den unterliegenden Beklagten Entscheidungstexte 6 R 531/95 Entscheidungstext OLG Wien 17.08.1995 6 R 531/95 mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs 2 ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90, WR 489, wiederholt in 15 R 45/95. Entscheidungstexte 15 R 45/95 Entscheidungstext OLG Wien 05.07.1995 15 R 45/95 mehr lesen...