RS OGH 2001/10/25 12R168/01s, 11R46/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2001
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Norm

ABGB §1415
ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

1.) Der Gläubiger einer Geldschuld ist, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, zur Annahme einer Teilzahlung verpflichtet. 2.) Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 12 R 168/01s
    Entscheidungstext OLG Wien 25.10.2001 12 R 168/01s
  • 11 R 46/20w
    Entscheidungstext OLG Wien 21.04.2020 11 R 46/20w
    Beisatz: Nur: Für die Bewertung, ob eine Überklagung vorliegt, waren die Teilzahlungen der Beklagten auszublenden und die vom Kläger insgesamt begehrten Beträge mit den festgestellten Schadenshöhen zu vergleichen.

Schlagworte

Verfahrenskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000017

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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