TE OGH 1995/12/21 17R234/95

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Weiss als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher und Dr. Borek in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) ***** G*****, Privater,

2.) ***** G*****, Private, beide *****, *****, beide vertreten durch Dr. ***** N*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) ***** S*****, Angestellter, ***** *****, *****, 2.) Firma S*****, *****, 3.) E***** Versicherungs AG, *****, alle vertreten durch Dr. ***** K*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) S 52.549,-- infolge Kostenrekurses der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.7.1995, GZ 23 Cg 241/93t-23, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Klage vom 23.6.1993 begehrte als Folge eines Verkehrsunfalles, bei dem er verletzt wurde, der Erstkläger S 90.549,--, darin Schmerzengeld S 75.000,--, und die mit S 50.000,-- bewertete Feststellung der Haftung für Ersatz künftigen Schadens wegen Dauer- und Spätfolgen, die Zweitklägerin eine Wertminderung betreffend ihren PKW von S 20.000,-- (Streitwert Erstkläger "S 140.549,--", Zweitklägerin S 20.000,--).

Die beklagten Parteien bestritten dem Grunde und der Höhe nach.

In der ersten mündlichen Verhandlung vom 1.12.1993 schränkte der Erstkläger das Schmerzengeldbegehren um S 55.000,-- auf S 20.000,-- (Streitwert Erstkläger nunmehr "S 85.549,--") und die Zweitklägerin bezüglich Wertminderung um S 8.000,-- auf S 12.000,-- ein.

Nach Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens ließ der Erstkläger in der Verhandlung vom 21.2.1995 das mit S 50.000,-- bewertete Feststellungsbegehren fallen und dehnte das Schmerzengeldbegehren von eingeschränkt S 20.000,-- auf S 25.000,-- aus (Streitwert Erstkläger S 40.549,--, Zweitklägerin S 12.000,--).

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem letzten Begehren des Erstklägers von S 40.549,-- mit S 31.408,-- statt und wies das Mehrbegehren von S 9.141,-- ab. Der Zweitklägerin sprach es wie zuletzt begehrt S 12.000,-- an Wertminderung zu.

Die beklagten Parteien verpflichtete das Erstgericht, (offenbar) den (beiden) klagenden Parteien Verfahrenskosten von S 11.928,03 zu ersetzen.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, daß den beiden Klägern weitere S 2.823,86 an Verfahrenskosten zu ersetzen seien.

Der Kostenrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht ging davon aus, daß die klagenden Parteien in verschiedenen Verfahrensabschnitten unterschiedlich obsiegt hätten, und zwar in einem ersten Abschnitt bis zur Verhandlung vom 1.12.1993 mit 42 %, in einem zweiten bis zur Verhandlung vom 21.2.1995 mit 82 % und ab dieser Verhandlung in einem dritten Verfahrensabschnitt mit 65 %, was einem durchschnittlichen Obsiegen mit 72 % entspreche.

Dieser Darstellung unterstellt das Erstgericht unter anderem, daß das Feststellungsbegehren schadlos im Sinne des § 43 Abs. 2 2.Fall ZPO fallen gelassen werden konnte; dieses Feststellungsbegehren sei ex ante zweckmäßig gewesen, insbesondere im Hinblick auf das Alter des Erstklägers, wodurch Spätfolgen möglicherweise begünstigt würden, das Feststellungsbegehren sei nach Gutachtenerstattung sofort zurückgezogen worden.Dieser Darstellung unterstellt das Erstgericht unter anderem, daß das Feststellungsbegehren schadlos im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, 2.Fall ZPO fallen gelassen werden konnte; dieses Feststellungsbegehren sei ex ante zweckmäßig gewesen, insbesondere im Hinblick auf das Alter des Erstklägers, wodurch Spätfolgen möglicherweise begünstigt würden, das Feststellungsbegehren sei nach Gutachtenerstattung sofort zurückgezogen worden.

Das Erstgericht stützt sich hiebei auf in Der Wiener Richter veröffentlichten hg. Entscheidung des Senates 13 vom 23.8.1990 (WR 489), der der erkennende Senat nicht zu folgen vermag. Hier ließ der Erstkläger sein mit S 50.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren zur Gänze fallen, weil nach Vorliegen des medizinischen Sachverständigengutachtens (keine Dauer- und Spätfolgen) ein Feststellungsinteresse offenbar nicht mehr nachweisbar war. Damit fehlte es aber an einer Anspruchsvoraussetzung überhaupt, sodaß der Einschränkung der Charakter des Unterliegens im Prozeß beizumessen ist. § 43 Abs. 2 2.Fall ZPO setzt voraus, daß die Höhe des Anspruches strittig ist (Arg."Betrag" und "Ausmittlung"). Die Entscheidung WR 489, die auf eine Gleichbehandlung von "Grund" und "Höhe" des "Betrages" hinausläuft, ist daher nicht nur "großzügig" (vgl. Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Anm. 10 zu § 43 ZPO, insbesondere auch den Hinweis auf M.Bydlinsky, Kostenersatz, Seite 248), sondern abzulehnen. Entschuldbar im Sinne des § 43 Abs. 2 2.Fall soll nur eine Falscheinschätzung bezüglich der Höhe in gewissem Rahmen sein, nicht aber ein wenn auch verständlicher Irrtum über den Anspruchsgrund überhaupt.Das Erstgericht stützt sich hiebei auf in Der Wiener Richter veröffentlichten hg. Entscheidung des Senates 13 vom 23.8.1990 (WR 489), der der erkennende Senat nicht zu folgen vermag. Hier ließ der Erstkläger sein mit S 50.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren zur Gänze fallen, weil nach Vorliegen des medizinischen Sachverständigengutachtens (keine Dauer- und Spätfolgen) ein Feststellungsinteresse offenbar nicht mehr nachweisbar war. Damit fehlte es aber an einer Anspruchsvoraussetzung überhaupt, sodaß der Einschränkung der Charakter des Unterliegens im Prozeß beizumessen ist. Paragraph 43, Absatz 2, 2.Fall ZPO setzt voraus, daß die Höhe des Anspruches strittig ist (Arg."Betrag" und "Ausmittlung"). Die Entscheidung WR 489, die auf eine Gleichbehandlung von "Grund" und "Höhe" des "Betrages" hinausläuft, ist daher nicht nur "großzügig" vergleiche Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Anmerkung 10 zu Paragraph 43, ZPO, insbesondere auch den Hinweis auf M.Bydlinsky, Kostenersatz, Seite 248), sondern abzulehnen. Entschuldbar im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, 2.Fall soll nur eine Falscheinschätzung bezüglich der Höhe in gewissem Rahmen sein, nicht aber ein wenn auch verständlicher Irrtum über den Anspruchsgrund überhaupt.

Damit verliert der vorliegende Kostenrekurs aber seine entscheidungswesentliche Grundlage. Berücksichtigt man weitere "S 50.000,--" Feststellungsinteresse im aufzeigten Sinn gemäß § 43 Abs. 1 ZPO, verschieben sich die (absoluten) Obsiegensquoten so entscheidend zu Lasten der klagenden Parteien, nämlich folgend dem Schema des Erstgerichtes auf 28,5; 48,5 und 82,6 %, durchschnittlich 53,2 % (und nicht 72 %), sodaß auch unter Berücksichtigung einer absoluten Quotierung der Barauslagen der klagenden Parteien von insgesamt S 12.905,-- mit einem Kostenzuspruch von S 11.928,03 nicht die klagenden Parteien, sondern die beklagten Parteien belastet sind, weil unter Berücksichtigung der relativen Obsiegensquote eher eine Aufhebung der sonstigen Verfahrenskosten als ein weiterer Zuspruch an die klagenden Parteien gerechtfertigt gewesen wäre.Damit verliert der vorliegende Kostenrekurs aber seine entscheidungswesentliche Grundlage. Berücksichtigt man weitere "S 50.000,--" Feststellungsinteresse im aufzeigten Sinn gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, verschieben sich die (absoluten) Obsiegensquoten so entscheidend zu Lasten der klagenden Parteien, nämlich folgend dem Schema des Erstgerichtes auf 28,5; 48,5 und 82,6 %, durchschnittlich 53,2 % (und nicht 72 %), sodaß auch unter Berücksichtigung einer absoluten Quotierung der Barauslagen der klagenden Parteien von insgesamt S 12.905,-- mit einem Kostenzuspruch von S 11.928,03 nicht die klagenden Parteien, sondern die beklagten Parteien belastet sind, weil unter Berücksichtigung der relativen Obsiegensquote eher eine Aufhebung der sonstigen Verfahrenskosten als ein weiterer Zuspruch an die klagenden Parteien gerechtfertigt gewesen wäre.

Dem unberechtigten Kostenrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO, der über die Unzulässigkeit der Revisionsrekurses auf § 528 Abs. 2 Z. 3 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO, der über die Unzulässigkeit der Revisionsrekurses auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:01700R00234.95.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19951221_OLG0009_01700R00234_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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